Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)"

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BA-Arbeit Summe der notwendigen CP1 60 CP (ggf.+ 15 CP)     Der erfolgreiche Abschluss von Modul ist Voraussetzung für die Belegung des Moduls Musikwissenschaftliches Propädeutikum Historische Musikwissenschaft I Künstlerische Musikpraxis I Künstlerische Musikpraxis II Künstlerische Musikpraxis II Schulbezogene Musikpraxis I 1 Wird das Abschlussmodul in Musik absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, und Prüfungsformen festgelegt. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 3 Prüfungsvorleistungen Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Prüfungen können als Gruppenprüfung mit maximal 4 Personen durchgeführt werden. Der individuelle Beitrag muss klar erkennbar, abgrenzbar und bewertbar sein. (3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (5) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden: 1. mündliche Prüfung von ca. 20-30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer, 3. Hausarbeit ca. 15 Seiten (ohne Anlagen), 4. Portfolio, 5. Referat inklusive einer schriftlichen Ausarbeitung von etwa 10 Seiten, 6. praxis- und projektorientierte Präsentationsformen mit einem schriftlichen Reflexionsanteil von etwa 10 Seiten oder Kolloquium, 7. künstlerisch-praktische Prüfungen von maximal 45 min. Dauer. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. (2) Im Fach Musik kann eine fachwissenschaftliche, eine fachpraktische (mit schriftlichem Anteil) oder eine fachdidaktisch orientierte Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 15 CP in der Fachdidaktik im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 9 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 3 Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit zwei Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Prüfungskolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Abschlussarbeit bewertet. Bachelorarbeit und Prüfungskolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Sie setzt sich zu 80% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 20% aus der Note des Prüfungskolloquiums zusammen. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 21. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 21. November 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1m zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Physik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul Pflicht/Wahlpflicht Modul/Prüfungsgegenstand Kreditpunkte Prüfungsvorleistungen Prüfungsformen EP I P Experimentalphysik I 12 ja Klausur oder mdl. Prüfung EP II P Experimentalphysik II 15 ja Klausur oder mdl. Prüfung EP III P Experimentalphysik III 6 ja Klausur oder mdl. Prüfung KAP P Konzepte und Anwendungen der Physik 6 ja Klausur oder mdl. Prüfung WP WP Nichtphysikalisches Wahlpflichtfach1 6 (entscheidet der durchführende Fachbereich) PD I P Physikdidaktik I: Theoretische und empirische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Physik 6 ja Klausur oder mdl. Prüfung PD II P Physikdidaktik II: Physikunterricht - Gestaltung und Medien (mit Fachpraktikum) 9 ja Praktikumsbericht, Kolloquium AB B.A. P Abschlussmodul Eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung eines physikalischen oder physikdidaktischen Themas 15 nein mdl. Prüfung, Kolloquium Thesis   Summe der notwendigen CP2 60         -75     1 Für Studierende ohne Mathematik als Studienfach ist das nichtphysikalische Wahlpflichtfach in der Regel Mathematik. Bei einem Studium des Faches Mathematik ist das nichtphysikalische Wahlpflichtfach in der Regel Chemie oder Biologie. Andere Fächer (z.B. Informatik oder Elektrotechnik) können auf begründeten Antrag hin vom Prüfungsausschuss als nichtphysikalisches Wahlpflichtfach zugelassen werden. 2 Wird das Abschlussmodul in Physik absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Nicht bestandene Prüfungsvorleistungen können im gleichen Semester (einschließlich der folgenden vorlesungsfreien Zeit) einmal nachgebessert oder einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. Bei Modulen oder Modulteilen des Fachstudiums Physik, die einen Praktikumsanteil haben, besteht - aus Kapazitätsgründen - insgesamt nur eine Wiederholungsmöglichkeit. Die Veranstaltung muss dafür wiederholt werden. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Nicht bestandene Modulprüfungen können zweimal wiederholt werden innerhalb einer Frist von jeweils 3 Monaten gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an. Wird die Modulprüfung in Form einer Klausur durchgeführt, können die Wiederholungsprüfungen auch in Form von mündlichen Prüfungen erfolgen. (2) Modulprüfungen werden als Einzelprüfungen durchgeführt. (3) Die Studierenden haben sich abweichend von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW spätestens 4 Wochen vor der Modulprüfung anzumelden. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Für die Zulassung zum Abschlussmodul ist der Erwerb von mindestens 120 CP in den beiden Fächern und im Professionalisierungsbereich nachzuweisen. Die Module Experimentalphysik I und II, Physikdidaktik I sowie das Modul des nichtphysikalischen Wahlpflichtfachs müssen erfolgreich abgeschlossen sein. Der Antrag auf Zulassung zur Bachelorarbeit ist zum Ende der Veranstaltungszeit des Wintersemesters einzureichen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Die Zeit für die Erstellung der Bachelorarbeit beträgt 12 Wochen. Ihr kann eine einmonatige Einarbeitungsphase vorausgehen. Auf begründeten Antrag kann die Bearbeitungszeit für die Bachelorarbeit einmal um maximal 4 Wochen verlängert werden. Die Frist für die Bearbeitung der Bachelorarbeit soll so festgelegt werden, dass der Abgabetermin spätestens sechs Wochen vor Ende des Sommersemesters liegt. (4) Die Bachelorarbeit ist als Einzelarbeit anzufertigen. (5) Die Bachelorarbeit kann nur in deutscher Sprache geschrieben werden. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende ca. 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Bachelorarbeit bewertet. (7) Die Leistungen im Abschlussmodul werden mit einer gemeinsamen Note auf Grundlage der Bachelorarbeit und des Kolloquiums bewertet. Dabei gehen die Note der Bachelorarbeit mit 80% und die Note des Kolloquiums mit 20% in die Note ein. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1n zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Politikwissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 Modul P/WP Titel CP Prüfungsvorleistung Prüfungsform Pol-M1 P Sozialwissenschaftliches Grundstudium 9 ja frei Pol-M2 P Politische Theorie und Philosophie 9 ja frei Pol-M3 P Internationale Beziehungen und Außenpolitik 9 ja frei Pol-M7 P Politik und Recht (nur V Deutsches Recht) 6 nein frei Pol-M9 P Politik und Wirtschaft (nur V) 6 nein frei Soz-SO1 P Sozialstrukturanalyse I: Sozialstruktur der Bundesrepublik (nur V) 3 nein frei Soz-SO2 P Sozialstrukturanalyse II: Empirie und Theorie sozialstrukturellen Wandels (nur V) 3 nein frei Pol-FD1 P Fachdidaktik Basis-Modul 6 nein Hausarbeit Pol-FD2 P Fachdidaktik Praxis-Modul mit Fachpraktikum (Unterricht) 9 ja Studienarbeit   P Abschlussmodul (im Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften) 15 nein Bachelorarbeit     Summe der notwendigen CP1 60           -75     § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten. Als Voraussetzung für die Anmeldung zur Modulprüfung im Modul „Internationale Beziehungen und Außenpolitik“ (Pol-M3) ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf dem Niveau B2 nach dem Common European Framework of Reference for Languages zu erbringen. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungen können dreimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. (2) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten sowie Kreditpunkte aus beruflicher Fortbildung können auf Antrag vom Prüfungsausschuss auf das Modul Pol-M9 angerechnet werden. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar und Kolloquium im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 21 CP im Fach und von mindestens 66 CP im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 9 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal 3 Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 30-minütige Präsentation der Ergebnisse der Bachelorarbeit mit anschließender Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1o zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach „Religionswissenschaft/Religionspädagogik“ inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Titel CP Prüfungsform 1 P Einführung in die Religionswissenschaft 6 Klausur oder mündl. Pr. 2 P Literaturen der Religionen 9 Klausur oder mündl. Pr., zusätzlich Hausarbeit 3 WP* Einführung in religiöse Traditionen 6 frei 4 WP* Bibel und Kultur 6 frei 5 WP* Europäische Religionsgeschichte 1 6 frei 6 P Religiöse Gegenwartskultur - Theorie, Empirie 9 Hausarbeit und zusätzliche freie Prüfungsform 7 P Bildung und Religion 9 Hausarbeit und zusätzliche freie Prüfungsform   P Fachdidaktik I 6     P Fachdidaktik II 9     P Abschlussmodul (Bachelorarbeit + Begleitendes Seminar 15       Summe der CP 60 (75)   * Wahl von zwei aus drei Modulen Tabelle 1 b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Zulassungsvoraussetzungen für die Module Der erfolgreiche Abschluss von … ist Voraussetzung für Belegung des Moduls Modul 2 Modul 4 Modul 3 Modul 5 Tabelle 1a (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Titel CP Prüfungsform 2 P Literaturen der Religionen 6 Klausur oder mündl. Pr.* 3 P Einführung in religiöse Traditionen /vergleichende Religionswissenschaft 9 Hausarbeit 4 P Bibel und Kultur /Bibelwissenschaften 9 Hausarbeit 5 P Europäische Religionsgeschichte I 6 Klausur oder mündl. Pr.* 10 P Theologien jüdisch-christlicher Tradition 9 Hausarbeit 11 P Religion in der Sozialisation 6   PB 4 P Fachdidaktik I Religionsunterricht konzipieren und reflektieren 6   PB 5 P Fachdidaktik II Fachdidaktik, Praktikumvorbereitung und Auswertung, inkl. Praktikum 9   12 P Abschlussmodul (Bachelorarbeit + Begleitendes Seminar) 15       Summe der CP** 60 (75)   * es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer Klausur in Modul 2 und einer mündlichen Prüfung in Modul 5 oder einer mündlichen Prüfung in Modul 2 und einer Klausur in Modul 5. ** wird das Abschlussmodul in Religion absolviert, beträgt die Summe der CP 75, sonst 60 Tabelle 1 b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Zulassungsvoraussetzungen für die Module Der erfolgreiche Abschluss von … ist Voraussetzung für Belegung des Moduls Modul 2 Modul 4 Modul 3 Modul 5 § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a/b genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt: (2) Lehrveranstaltungen im Pflichtbereich werden in deutscher, Lehrveranstaltungen im Wahlpflichtbereich in deutscher oder in englischer Sprache gehalten. Englischkenntnisse des Niveaus B 2 des European Framework müssen, sofern nicht im Abiturszeugnis nachgewiesen, als Voraussetzung für Modul 5 (viertes Semester) nachgewiesen werden § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. (2) Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Einige Modulprüfungen bestehen gemäß Tabelle 1a aus mehreren Prüfungsformen § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 10 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 5 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 15 CP im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 21. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 21. November 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1p zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Hispanistik/Spanisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 Modul Pflicht vs. Wahlpflicht Titel CP SWS Prüf. vorl. Modulteilprüf. Prüfungsform A1 P   Basismodul Linguistik 8 6 ja 2 nach § 4 (1) (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben A2 P   Basismodul Literaturwissenschaft 8 6 ja 2 A3 P   Basismodul Landeswissenschaft 8 6 nein 2 A4 P   Basismodul Sprachpraxis 8 8 ja 2 B1 WP 1 von 2 Aufbaumodul Linguistik 9 2 ja 1 B2 WP Aufbaumodul Literaturwissenschaft 9 2 ja 2 B3 P   Aufbaumodul Sprachpraxis 4 4 ja 2   P   Basismodul „Didaktische Grundlagen des Spanischunterrichts“ 15 8 ja 2   P   Auslandsmodul1 -6   -   Lt. ausl. Universität oder Anrechnung auf ein Modul   P   Abschlussmodul (im Professionalisierungsbereich (Didaktik) oder in einem der Teilbereiche des Unterrichtsachs) 15   Nein   Bachelorarbeit Summe der notwendigen CP2 60 (75)         1 Die im Ausland erworbenen 6 CP werden auf Module des fachwissenschaftlichen Studiums angerechnet. Über die Anerkennung von Leistungen, die während eines berufsbezogenen Auslandspraktikums oder eines sonstigen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er entscheidet auch, in welchen Modulen die Leistungen des Auslandsaufenthaltes (6 CP) anzurechnen sind. 2 Wird das Abschlussmodul in der Hispanistik absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder spanischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt. (3) Verpflichtender Bestandteil des Studiums ist ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem spanischsprachigen Land. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahrs. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Umfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Hispanistik anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wied

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.