Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)"

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erholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen. (2) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. (3) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind a) Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten b) Sitzungsvorbereitungen und -moderationen c) Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) d) schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 4.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) f) Lektüretests (Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur) g) Portfolio Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsvorleistungsformen zulassen. (4) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet. (5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. (6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Hispanistik/Spanisch können nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI Kommunikative Kompetenz gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul Kommunikative Kompetenz über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung. § 4 Modulprüfungen (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Die zweite und letzte Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach Nicht-Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung vorgesehen. (3) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist. (5) Formen für Modul- bzw. Modulteilprüfungen sind a) schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten b) schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge). Die Arbeiten im Profilmodul haben einen höheren qualitativen Anspruch als die anderer Module c) mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten d) schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 8.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer f) schriftliche Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) g) schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) h) Multimediale Präsentationen auf einem Niveau und einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht i) Lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 30.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) j) Praktikumsbericht im Umfang von ca. 15.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) (6) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sicher gestellt ist, in dem das Modul endet. (7) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten und Studiengänge (1) Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden sowie die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes für das Auslandsmodul, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (12 CP) und einem Begleitseminar (3 CP). Im Begleitseminar wird in Form einer mündlichen Präsentation über Probleme, Fortschritte und Zwischenergebnisse der Bachelorarbeit berichtet. Die Präsentation wird benotet. Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich aus der Note der Bachelorarbeit und der Note des Begleitseminars. In der Notenfindung werden die Bachelorarbeit und das Begleitseminar gemäß ihres Anteils an den Kreditpunkten für das Abschlussmodul gewichtet. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 54 Kreditpunkten der gemäß Tabelle 1 insgesamt zu erbringenden 60 Kreditpunkte voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden. Ihr Umfang (ohne Anlagen) soll ca. 30 Seiten (9.000 Wörter) nicht unter- und ca. 40 Seiten (12.000 Wörter) nicht überschreiten. (4) Die Bachelorarbeit muss als Einzelarbeit erstellt werden. (5) Die Bachelorarbeit muss in deutscher oder spanischer Sprache verfasst sein. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 2. Februar 2007 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 2. Februar 2007 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1q zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Sportwissenschaft inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1a Prüfungsanforderungen für die Studienrichtung „Grundschule“ Modul P/WP Titel CP Prüfungsform SPO 10 P Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 9 Klausur und sportpraktische Prüfung SPO 11 P Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I 6 Klausur oder mündliche Prüfung SPO 13 P Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9 Klausur und sportpraktische Prüfung SPO 14 P Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II 6 Klausur oder mündliche Prüfung SPO 23 WP Schwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 6 Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung SPO 24 P Projektstudium schulisches Berufsfeld 9 Projektarbeit und Projektbericht PB 6/SPO 6 P Fachdidaktik: Ästhetische Bildung 9 Hausarbeit oder Studienarbeit PB 5/SPO 4 P Fachdidaktik: Schulpraktikum mit Begleitseminar 6 Praktikumbericht   P Abschlussmodul (fakultativ im Fach Sportwissenschaft) 15 BA-Arbeit     Summe der CP1 60 (+15)   Der erforderliche Abschluss von Modul … ist Voraussetzung für die Belegung von Modul 10 13 10 14 10 und 13 23 und 6 11 und 14 24 1 Wird das Abschlussmodul in Sportwissenschaft absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP, einschließlich der fachdidaktischen Studienanteile im Professionalisierungsbereich. Tabelle 1b Prüfungsanforderungen für die Studienrichtung „Sekundarschule“ Modul P/WP Titel CP Prüfungsform SPO 10 P Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 9 Klausur und sportpraktische Prüfung SPO 11 P Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft I 6 Klausur oder mündliche Prüfung SPO 12 P Einführung in die Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9 Klausur und sportpraktische Prüfung SPO 14 P Einführung in die Fachdisziplinen der Sportwissenschaft II 6 Klausur oder mündliche Prüfung SPO 21 WP Schwerpunktfach: Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport I 6 Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung SPO 22 P Projektstudium schulisches Berufsfeld 9 Projektarbeit und Projektbericht PB 6/ SPO 5 P Fachdidaktik: Schwerpunktfach Theorie und Praxis von Bewegung, Spiel und Sport II 9 Klausur oder mündliche Prüfung, sportpraktische Prüfung PB 5/ SPO 4 P Fachdidaktik: Schulpraktikum mit Begleitseminar 6 Praktikumbericht   P Abschlussmodul (fakultativ im Fach Sportwissenschaft) 15 BA-Arbeit     Summe der CP2 60 (+15)   Der erforderliche Abschluss von Modul … ist Voraussetzung für die Belegung von Modul 10 12 10 14 10 und 12 21 und 5 11 und 14 22 2 Wird das Abschlussmodul in Sportwissenschaft absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP, einschließlich der fachdidaktischen Studienanteile im Professionalisierungsbereich. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a und 1b genannten Prüfungsanforderungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Die Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache abgehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Prüfungen können nur als Einzelprüfungen absolviert werden. (3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (5) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden: 1. mündliche Prüfung bis ca. 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer, 3. Hausarbeit (ca. 15 Seiten, ohne Anlagen), 4. Studienarbeit (ca. 15 Seiten, ohne Anlagen), 5. Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 10 Seiten (ohne Anlagen), 6. Sportpraktische Prüfung. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. (2) Im Fach Sportwissenschaft kann eine fachwissenschaftliche oder eine fachdidaktisch orientierte Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 36 CP im Fach und von mindestens 9 CP in der Fachdidaktik im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 2 Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit 2 Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Prüfungskolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Abschlussarbeit bewertet. Bachelorarbeit und Prüfungskolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Sie setzt sich zu 75% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 25% aus der Note des Prüfungskolloquiums zusammen. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 14. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 14. November 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 2 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für die Erziehungswissenschaft im Rahmen des Professionalisierungsbereichs Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Titel CP Prüfungsvorleistung Prüfungsform EW L1 P Einführung in Erziehungswissenschaft 6 Keine Portfolio EW L2 P Allgemeine Didaktik 6 Keine Portfolio EW L2P P Erziehungswissenschaftliches Praktikum 6 Keine Praktikumbericht EW L3 P Entwicklung, Lernen und Sozialisation 6 Keine Portfolio EW L4 P Bildung und Gesellschaft 6 Keine Portfolio EW L BA P Abschlussmodul 15 Keine Bachelorarbeit Summe der notwendigen CP1) 30       -45     1) Wird das Abschlussmodul in Erziehungswissenschaften absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 45, ansonsten 30 CP. Der erfolgreiche Abschluss von Modul ... ist Voraussetzung für die Belegung von Modul ... EW L1 und EW L2 EW L3 EW L1 und EW L2 EW L4 EW L1, 2, 3 und EW L2P EW L BA § 1 Regelstudienzeit Das Studium der Erziehungswissenschaften ist im Rahmen des sechssemestrigen Bachelorstudiengangs „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ neben den fachdidaktischen Studienanteilen und neben dem Studium der Schlüsselqualifikationen ein obligatorischer Bestandteil im Studium des Professionalisierungsbereichs. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Bachelorarbeit und Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul (EW L BA) umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 24 CP in Erziehungswissenschaften voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 16. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 16. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 3 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für die Schlüsselqualifikationen im Rahmen des Professionalisierungsbereichs Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Titel CP Prüfungsvorleistung Prüfungsform PR P Orientierungspraktikum 6 Ja Praktikumsbericht SQ WP Schlüsselqualifikationen aus dem zertifizierten Pool des ZfL 9 Variabel Frei SQ WP Veranstaltungen aus dem Bereich „Ästhetische Bildung“1 9 Variabel Frei   Summe der notwendigen CP 15     1 Im Rahmen des Bachelorstudiengangs „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ kann die stufenspezifische Spezialisierung „Elementarbereich“ gewählt werden. Studierende des Schwerpunktes „Elementarbereich“ müssen statt der Schlüsselqualifikationen aus dem Pool des ZfL verpflichtend die speziell gekennzeichneten stufenrelevanten Veranstaltungen aus dem Bereich „Ästhetische Bildung“ im Umfang von 9 CP belegen. Veranstaltungen werden mit wechselndem Angebot in jedem Semester angeboten. § 1 Regelstudienzeit und Zertifizierung (1) Die Schlüsselqualifikationen sind im Rahmen des sechssemestrigen Bachelorstudiengangs „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ neben den fachdidaktischen Studienanteilen und neben dem Studium der Erziehungswissenschaft ein obligatorischer Bestandteil im Studium des Professionalisierungsbereichs. Die Veranstaltungen zu den Schlüsselqualifikationen können von den Studierenden wahlweise in allen Semestern belegt werden. (2) Das Lehrangebot für die Schlüsselqualifikationen wird von den Fachbereichen bereitgestellt und durch das Zentrum für Lehrerbildung zertifiziert. Die einzelnen Lehrveranstaltungen werden in der Jahresplanung des Lehrprogramms ausgewiesen. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt: (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Geltungsbereich und In Kraft Treten Diese Anlage wurde am 16. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 16. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Bremen, den 16. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 4 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Mögliche Fächerkombinationen für den Elementarbereich und für den Grundschul- und Sekundarschulbereich Fächerkombinationsmöglichkeiten: 1. Für den Elementarbereich: Erstes Fach Zweites Fach Germanistik/Deutsch Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht Elementarmathematik Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht 2. Für den Grundschulbereich: Erstes Fach Zweites Fach   English Speaking Cultures/Englisch, Germanistik/Deutsch Religionswissenschaft,   Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,   Musikpädagogik,   Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur,   Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht   English Speaking Cultures/Englisch, Elementarmathematik Religionswissenschaft,   Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,   Musikpädagogik,   Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur,   Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht 3. Für den Sekundarschulbereich: Erstes Fach Zweites Fach   Elementarmathematik, Germanistik/Deutsch English Speaking Cultures/Englisch,   Frankoromanistik/Französisch,   Hispanistik/Spanisch,   Biologie, Chemie, Physik,   Geschichte, Politik, Geographie,   Religionswissenschaft, Musikpädagogik,   Arbeitsorientierte Bildung,   Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,   Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur Elementarmathematik Germanistik/Deutsch,   English Speaking Cultures/Englisch,   Frankoromanistik/Französisch,   Hispanistik/Spanisch,   Biologie, Chemie, Physik,   Geschichte, Politik, Geographie,   Religionswissenschaft, Musikpädagogik,   Arbeitsorientierte Bildung,   Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,   Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur.   Germanistik/Deutsch, Elementarmathematik, English Speaking Cultures/Englisch Frankoromanistik/Französisch,   Hispanistik/Spanisch,   Biologie, Chemie, Physik,   Geschichte, Politik, Geographie,   Religionswissenschaft, Musikpädagogik,   Arbeitsorientierte Bildung,   Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik,   Sportwissenschaft/Sport und Bewegungskultur.   Germanistik/Deutsch, Elementarmathematik, Frankoromanistik/Französisch English Speaking Cultures/Englisch,   Hispanistik/Spanisch,   Biologie

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.