Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)"

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wendigen CP2 60       -75     Der erfolgreiche Abschluss von ... ist Voraussetzung für Belegung des Moduls HIS 1, HIS 2, HIS 3 und HIS 4 HIS 9, HIS 10, HIS 11, HIS 12 1 Von den vier Profilbereichen müssen zwei Module studiert und abgeschlossen werden. Eines der beiden Module wird in einer verkürzten Variante mit nur 6 CP studiert und abgeschlossen. In diesem Fall ist die Modulprüfung in der Form einer schriftlichen Ausarbeitung und nicht als Seminararbeit zu erbringen. 2 Wird das Abschlussmodul in Geschichte absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder englischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen können einmal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 39 CP im Fach Geschichte und von mindestens 60 CP im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 4 Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 20-minütige Diskussion über Fragestellung, Methode und Ergebnisse der Arbeit. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Bachelorarbeit benotet. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1j zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Prüfungsgegenstand CP Vorleistungen Prüfungsformen ISSU M 1 P Einführung in die Interdisziplinäre Sachbildung/den Sachunterricht bestehend aus folgenden Veranstaltungen: Vorlesung: Einführung in die interdisziplinäre Sachbildung und den Sachunterricht I Vorlesung: Einführung in die interdisziplinäre Sachbildung u. den Sachunterricht II Seminar: Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht im internationalen Vergleich 7 Nein Mündliche Prüfung ISSU M 2 P Naturwissenschaftliche Grundlagen der Interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts bestehend aus folgenden Veranstaltungen: Seminar: Die naturwissenschaftlich-technische Perspektive im Elementar- und Grundschulbereich Experimentelle Übung: Naturwissenschaften für Kinder 6 Nein Portfolio, Präsentation oder Hausarbeit (nach Maßgabe der Lehrenden) ISSU M 3 P Sozialwissenschaftlich-kulturelle Grundlagen der interdisziplinären Sachbildung/des Sachunterrichts bestehend aus folgenden Veranstaltungen: Seminar: Die sozialwissenschaftlich-kulturelle Perspektive im Elementar- und Grundschulbereich Seminar: Sozialwissenschaften für Kinder 6 Nein Portfolio, Präsentation oder Hausarbeit (nach Maßgabe der Lehrenden) ISSU M 4 P Schulpraktische Studien in der interdisziplinären Sachbildung/dem Sachunterricht bestehend aus folgenden Veranstaltungen: Seminar: Planung und Erprobung einer Unterrichtseinheit für die interdisziplinäre Sachbildung/den Sachunterricht Seminar: Entdeckendes Lernen mit Kindern im ELISA-Lab und an anderen außerschulischen Lernorten Seminar: Reflexion und Auswertung von Praxiserfahrung in der interdisziplinären Sachbildung/im Sachunterricht 8 Nein Schriftlicher Bericht über eine Unterrichtseinheit inkl. der Entwicklung von Materialien für einen handlungsorientierten und entdeckenden Sachunterricht ISSU M 5 P Fächerübergreifender Erziehungs- und Bildungsauftrag bestehend aus folgenden Veranstaltungen: Seminar: Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht zwischen Fachbezug und Integration Seminar: Fächerüberareifende Projekte in der interdisziplinären Sachbildung/im Sachunterricht Seminar: Interdisziplinäre Sachbildung/Sachunterricht: Zentrierung für umfassende Erziehungs- und Bildungsaufgaben 9 Nein Portfolio, Präsentation oder Hausarbeit (nach Maßgabe der Lehrenden) Abschlussmodul P Bachelorarbeit und Begleitseminar1 15 Ja Bachelorarbeit und Kolloquium Summe der CP 51     Die Module M1 bis M5 stellen den Kernbereich dar, der von allen Studierenden absolviert werden muss. Ergänzend zu dem Kernbereich (36 CP) ist entweder der Schwerpunktbereich Naturwissenschaften oder der Schwerpunktbereich Sozialwissenschaften zu studieren (mit jeweils 24 CP) 1 Wird das Abschlussmodul in Interdisziplinärer Sachbildung/Sachunterricht absolviert, beträgt die Summe der CP 51, ansonsten 36 CP. Ml 6 Naturwissenschaften In den Naturwissenschaften wird der Schwerpunkt auf eine Fächergruppe gelegt, bestehend aus insgesamt drei Fächern. Ein Fach wird in vollem Umfang von zwei Modulen studiert (= 12 CP). Ergänzend dazu müssen zwei weitere Fächer gewählt werden, die jeweils nur im Umfang eines Moduls (6 CP) studiert werden. Empfohlen wird, jeweils das Modul mit der Ziffer 1 zu studieren. Das Fach Geowissenschaften kann nur mit einem Modul (6 CP) studiert werden. Modul P/WP Prüfungsgegenstand CP Prüfungs- vorleistungen Prüfungsformen ISSU M 6 Bio 1 WP, P für Schwerpunkt Bio Bestimmungsübungen an Tieren und Pflanzen/Experimente zu Natur und Umwelt 6 Ja       Teil 1: Formenkenntnis Tiere/Formenkenntnis Pflanzen -3   Klausur oder mündliche Prüfung     Teil 2: Umweltbildung und Experimente zu Natur und Umwelt -3   Präsentation von Unterrichtskonzepten oder Referat mit schriftl. Ausarbeitung oder Klausur ISSU M 6 Bio 2 P für Schwerpunkt Bio Humanbiologie und Gesundheitserziehung 6 Ja       Teil 1: Tierphysiologie und Humanbiologie -3   Klausur oder mündliche Prüfung     Teil 2: Humanbiologie und Gesundheitserziehung in der Grund- und Sekundarschule -3   Kleingruppenpräsentationen oder Portfolio oder Klausur ISSU M 6 Che 1 WP; P für Schwerpunkt Chemie Allgemeine Chemie für Studierende des Sachunterrichts Allgemeine Chemie 6 Ja Klausur ISSU M 6 Che 2 P für Schwerpunkt Chemie Spezielle Themen der Chemie und ihre experimentelle Umsetzung 6 Nein Demonstrationsvortrag (30 min), Durchführung des Experimentalpraktikums und Erstellung einer Praktikumsanleitung und Dokumentation (ca. 10 Seiten) im Rahmen eines Portfolios ISSU M 6 Phy 1 WP; P für Schwerpunkt Physik Physik für Sachunterricht 6 Ja mündliche oder schriftliche Modulprüfung (Einzelprüfung) ISSU M 6 Phy 2 P für Schwerpunkt Physik Physikdidaktik für Studierende des Sachunterrichts 6 Ja Mündliche Prüfung (mit Präsentation selbst ausgearbeiteter Experimente zur LV „Experimente und Medien 1“) Abschlussklausur oder mündliche Prüfung (zur LV „Schülervorstellungen und Lernprozesse“) ISSU M 6 Tec 1 WP; P für Schwerpunkt Technik Technik 1: Technische Systeme und ausgewählte Anwendungsgebiete; einschl. wissenschaftlich geleiteter Fachpraxis 6 Ja Präsentation von Unterrichtskonzepten Referat mit schriftl. Ausarbeitung Portfolio als Dokumentation ISSU M 6 Tec 2 WP; P für Schwerpunkt Technik Technik 2: Technik, Arbeit und Gesellschaft; einschl. wissenschaftlich geleiteter Fachpraxis 6 Ja Präsentation von Unterrichtskonzepten Referat mit schriftl. Ausarbeitung Portfolio als Dokumentation ISSU M 6 Geow WP Geowissenschaften, bestehend aus folgenden Teilen: Vorlesung: Zusammensetzung und Aufbau der Erde 2 Tage Geländeübungen: Vorlesung: Erd- und Lebensgeschichte Tutorium 6 Ja Vorlesungen: nach Maßgabe der Lehrenden entweder Klausur, mündl. Prüfung, Hausarbeit oder Präsentation von Unterrichtskonzepten Geländeübungen: Bericht M 7 Sozialwissenschaften In den Sozialwissenschaften muss ein Fachgebiet gewählt werden, das im Umfang von zwei Modulen studiert wird (= 18 CP). Zur Wahl stehen Geografie, Geschichte und Politik. Hinzu kommt im zweiten Studienjahr das Integrationsmodul, das sich aus je einer Veranstaltung aus den drei sozialwissenschaftlichen Fachgebieten zusammensetzt (6 CP). Modul Pflicht/Wahlpflicht Prüfungsgegenstand CP Prüfungsvorleistungen Prüfungsformen ISSU M 7 Ggr 1 (Geo-G3) P für Geografie Physische Geographie bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9 Ja Klausur oder mündliche Prüfung     Vorlesung: Klimageografie           Vorlesung: Geomorphologie       ISSU M 7 Ggr 2 (Geo-G2) P für Geografie Humangeographie, bestehend aus den folgenden Veranstaltungen: 9 Ja Klausur oder mündliche Prüfung     Vorlesungen: Wirtschaftsgeographie           Vorlesung: Sozialgeografie       ISSU M Ges 1 (HIS 21) P für Geschichte Einführung in die Alte Geschichte bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9 Ja Hausarbeit     Vorlesung: Einführung in die Alte Geschichte           Proseminar       ISSU M 7 Ges 2 (HIS 31) P für Geschichte Epochenmodul Mittelalter, bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9 Ja Hausarbeit     Vorlesung: Einführung in die Mittelalterliche Geschichte           Proseminar       ISSU M 7 Ges 3 (HIS 41) P für Geschichte Epochenmodul Neuere und Neueste Geschichte bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9 Ja Hausarbeit     Vorlesung: Einführung in die Neuere und Neueste Geschichte und Zeitgeschichte           Proseminar       ISSU M 7 Pol 1 (Pol-M1) P für Politik Sozialwissenschaftliches Grundstudium, bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9 Ja Anfertigung einer zweiteiligen Hausarbeit 1. Teil: Essay(ca. 4-seitig) zu einem Thema aus dem zweiten Teil der Vorlesung Einführung in die soziale und politische Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland; 2. Teil: Schriftliche Arbeit (ca. 10-seitig) zu einem ausgewählten Text eines „Klassikers“ der Sozialwissenschaften     Vorlesung: Einführung in die Sozialwissenschaften         Vorlesung: Einführung in die soziale und politische Entwicklung Deutschlands seit 1945         Übung zur Einführung in die soziale und politische Entwicklung Deutschlands seit 1945     ISSU M 7 Pol 2 (Pol-M14) P für Politik Politikwissenschaftliches Aufbaustudium, bestehend aus folgenden Veranstaltungen: 9 Ja Hausarbeit     Seminar: Akteure: Parteien, Verbände, soziale Bewegungen           Seminar: Wahlen und Wahlforschung       ISSU M 7 Integration P Von der Welt des Dorfs zur Welt als globalem Dorf 6 Ja Gruppenpräsentation     Unter dem Pflaster liegt der Strand     Referat     Von Pfeffersäcken und Malochern     Hausarbeit 1 Im Fach Geschichte sind zwei verschiedene Module aus HIS 2 bis HIS 4 nachzuweisen. Die Epochenfolge erfolgt nach freier Wahl. Der erfolgreiche Abschluss von: ist Voraussetzung zur Belegung von: Modul 1 bis 4 Modul 5 Modul 1 Modul 4     § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen können einmal im gleichen Semester wiederholt werden. Weitere Wiederholungen sind erst möglich, wenn das Modul erneut angeboten wird. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Prüfungen können, wenn in der tabellarischen Modulübersicht keine anderen Festlegungen getroffen sind, nach Rücksprache mit den Modulverantwortlichen auch als Gruppenprüfungen mit maximal 5 Personen durchgeführt werden. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Einige Modulprüfungen bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Tabelle 1). § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module 1 bis 4 und damit den Erwerb von 27 CP voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal 4 Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 2 Personen erstellt werden. (5) Die Bachelorarbeit soll in der Regel in deutscher Sprache angefertigt werden. Nach Abstimmung mit dem Betreuer und nach Genehmigung durch den Prüfungsausschuss ist auch eine andere Sprache möglich, sofern die Betreuung und Bewertung gewährleistet ist. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 30-minütige Präsentation der Ergebnisse der Bachelorarbeit mit anschließender Diskussion. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 70 % und die Note des Kolloquiums mit 30 % in die gemeinsame Note ein. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1k zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Prüfungsgegenstand CP Prüfungsform 1c P Propädeutikum 6 Siehe § 4 (5) Ziffer 1.-4./7. 2 P Grundkurs künstl./mediale Fachpraxis 9 Siehe § 4 (5) Ziffer 6. od.8. 4a P Gegenstandsanalysen Kunst/Medien/Raum 6 Siehe § 4 (5) Ziffer 1.-7. 7b P Kunst/Medienpraxis/Projekt Basis 9 Siehe § 4 (5) Ziffer 6. od.8. 10 P Kunst/Medienpraxis/Projekt Spez. 9 Siehe § 4 (5) Ziffer 6. od.8. 11a P Ästhetik 6 Siehe § 4 (5) Ziffer 1.-7. ÄB P Ästhetische Bildung (für Studierende mit dem Schwerpunkt Grundschule) 6 Siehe § 4 (5) Ziffer 7 9 P Fachdidaktik (für Studierende mit dem Schwerpunkt Sekundarschule) Kunst-Medien-Museum-Pädagogik 6 Siehe § 4 (5) Ziffer 1.-7. 12 P Fachdidaktik, Praktikumsvorbereitung/Auswertung, inkl. Praktikum 9 Siehe § 4 (5) Ziffer 1.-7. + Praktikumsbericht 15 P Abschlussmodul (im Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften) 15 BA-Arbeit Summe der notwendigen CP1 60 CP (ggf.+ 15 CP)         Der erfolgreiche Abschluss von Modul ist Voraussetzung für die Belegung des Moduls   7b und 10 1 Wird das Abschlussmodul in Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, und Prüfungsformen festgelegt. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Für alle Studierenden ist die Vorlage und die positive Bewertung einer Kunstmappe Voraussetzung für die Belegung des Moduls 7b. Näheres regelt die Ordnung für eine Mappe. § 3 Prüfungsvorleistungen Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens vier Wochen nach Beginn der Lehrveranstaltungen des Moduls, in dem eine Prüfung abzulegen ist. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (5) Prüfungen können in den folgenden Formen durchgeführt werden: 1. mündliche Prüfung bis ca. 30 Minuten Dauer, 2. Klausur von mindestens 60 Minuten und maximal 180 Minuten Dauer, 3. schriftlich ausgearbeitetes Referat mit Vortrag in der Lehrveranstaltung (ca. 10 Seiten), 4. Hausarbeit ca. 10-15 Seiten (Propädeutikum: ca. 5-10 Seiten), 5. Studienarbeit ca. 10-15 Seiten, 6. Projektarbeit und Projektbericht mit einem eigenen Beitrag von mindestens 10 Seiten, 7. Praktische Arbeit zur Kunst- und Kulturvermittlung mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 Seiten /Propädeutikum: ca. 5-10 Seiten), 8. Künstlerische/mediale Arbeit mit schriftlicher Ausarbeitung (ca. 10 Seiten). § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Im Fach Kunstwissenschaft/Kunstpädagogik kann eine fachwissenschaftliche, eine fachpraktische (mit schriftlichem Anteil) oder eine fachdidaktisch orientierte Bachelorarbeit geschrieben werden. Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 6 CP in der Fachdidaktik im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 14 Wochen. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Studierenden nicht mit ihrer vollen Arbeitszeit mit der Bearbeitung des Themas befassen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden. Ihr Umfang soll in der Regel 40 Seiten bzw. 30 Seiten für eine fachpraktische Arbeit (ohne Anlagen), nicht überschreiten. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit zwei Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Prüfungskolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine anschließende 20-minütige Diskussion. Das Kolloquium wird von den beiden Gutachtern der Abschlussarbeit bewertet. Bachelorarbeit und Prüfungskolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Sie setzt sich zu 50% aus der Note der Bachelorarbeit und zu 50% aus der Note des Prüfungskolloquiums zusammen. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 21. November 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 21. November 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1l zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Musik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Prüfungsgegenstand CP Prüfungsform Künstlerische Musikpraxis I P Hauptfachinstrument Nebenfach Klavier/Gitarre oder Gesang Stimmbildung Musik und Bewegung 9 Siehe § 4 (5) Musikwissenschaftl. Propädeutikum P Einführung in die Musikgeschichte Einführung in das musikwissenschaftliche Arbeiten Einführung in die Systematische Musikwissenschaft 6 Siehe § 4 (5) Musiktheorie I P Musiktheorie Gehörbildung Jazztheorie 6 Siehe § 4 (5) Künstlerische Musikpraxis II P Hauptfachinstrument Nebenfach Klavier/Gitarre oder Gesang Jazz/Pop-Ensemble Analyse/Formenkunde 9 Siehe § 4 (5) Historische Musikwissenschaft I P Europäische Musikgeschichte I und II 9 Siehe § 4 (5) Schulbezogene Musikpraxis I P Schulpraktisches Klavier-/Gitarrespiel Chorleitung 6 Siehe § 4 (5) Musikdidaktischer Schwerpunkt I P Fachdidaktik, Praktikumsvorbereitung/Auswertung, inkl. Praktikum 15 + Praktikumsbericht   WP Abschlussmodul (im Unterrichtsfach oder in Erziehungswissenschaften) 15

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.