Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)"

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rbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Zustimmung des Betreuers und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden. (5) Die Bachelorarbeit kann in deutscher oder englischer Sprache angefertigt werden. (6) Über die Bachelorarbeit findet kein Kolloquium statt. (7) Eine mit „nicht ausreichend“ bewertete Bachelorarbeit oder ein mit „nicht ausreichend“ bewerteter Teil einer Gruppenarbeit kann auf Antrag der betreffenden Kandidatin einmal mit neuem Thema wiederholt werden. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Benotung zu stellen. (8) Die Bachelorarbeit kann in einem der beiden Fächer oder in Erziehungswissenschaften geschrieben werden. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1f zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Englisch Speaking Cultures/Englisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1a (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modulplan Modul P/WP Titel CP Prüfungsvorleistung Prüfungsform BM LIT P Basismodul Englischsprachige Literaturwissenschaft 8 Ja 2 Klausuren BM LIN P Basismodul Englische Sprachwissenschaft 8 Ja 2 Klausuren BM SOZ P Basismodul Sozialgeschichte der englischsprachigen Kulturen 8 Ja 2 Klausuren ALM P Auslandsmodul1 6 - Lt. ausl. Universität oder nach Entscheidung des Prüfungsausschusses SM 1 P Sprachpraktisches Modul University Language Skills 6 Ja Portfolio SM 2 P Sprachpraktisches Modul Content-based Integrated Skills 6 Ja Mündl. Präsentation.; Prüfung Leseverstehen SM 3 P Sprachpraktisches Modul Advanced Multiskill Course 3 Ja Mündl. Prüfung; Klausur PM 1 P Professionalisierungsmodul Theoretische Grundlagen des Fremdsprachenerwerbs und des Fremdsprachenunterrichts 6 Ja Klausuren, Präsentationen, Portfolio lt. Modulbeschreibung PM 2 P Professionalisierungsmodul Praxis des Fremdsprachenunterrichts 9 Ja Klausuren, Präsentationen, Portfolio, Praktikumsbericht lt. Modulbeschreibung Ggf. lt. ausländischer Universität2 PM 3 P Abschlussmodul (im Unterrichtsfach oder im Professionalisierungsbereich Erziehungswissenschaften) 15 Nein Bachelorarbeit   Summe der notwendigen CP3 60         -75     Tabelle 1b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Zulassungsvoraussetzungen für die Module Modul Zulassungsvoraussetzungen ALM SM 1 SM 3 SM 1 und SM 2 PM 2 PM 1 und Orientierungspraktikum PM 3 PM 2 1 Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die während eines Auslandsstudiums erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Über die Anerkennung von Leistungen, die während eines berufsbezogenen Auslandspraktikums oder eines sonstigen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. 2 Das Modul PM 2 liegt teilweise im Auslandssemester; für diesen Teil gelten die Anforderungen der aufnehmenden Universität 3 Wird das Abschlussmodul in Englisch absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a/b genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt: (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder in englischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Einige Modulprüfungen bestehen aus mehreren Teilprüfungen (vgl. Tabelle 1). § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 10 CP sowie aus einem begleitenden Seminar im Umfang von 5 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 30 CP im Fach und von mindestens 15 CP im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt 8 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal zwei Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu drei Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1g zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Frankoromanistik/Französisch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 Modul Pflicht vs. Wahlpflicht Titel CP SWS Prüf. vorl. Modul teilprüf. Prüfungsform A1 P   Basismodul Linguistik 8 6 ja 2 nach § 4 (1) (a) bis (j); wird jeweils zu Beginn des Moduls bekannt gegeben A2 P   Basismodul Literaturwissenschaft 8 6 ja 2 A3 P   Basismodul Landeswissenschaft 8 6 nein 2 A4 P   Basismodul Sprachpraxis 8 8 ja 2 B1 WP 1 von 2 Aufbaumodul Linguistik 9 2 ja 1 B2 WP Aufbaumodul Literaturwissenschaft 9 2 ja 2 B3 P   Aufbaumodul Sprachpraxis 4 4 ja 2   P   Basismodul „Didaktische Grundlagen des Französischunterrichts“ 15 8 ja 2   P   Auslandsmodul1 6   -   Lt. ausl. Universität oder Anrechnung auf ein Modul   P   Abschlussmodul (im Unterrichtsfach oder im Professionalisierungsbereich) 15   nein   Bachelorarbeit Summe der notwendigen CP2 60 (75)         1 Die im Ausland erworbenen 6 CP werden auf Module des fachwissenschaftlichen Studiums angerechnet. Über die Anerkennung von Leistungen, die während eines berufsbezogenen Auslandspraktikums oder eines sonstigen spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthaltes erworben wurden, entscheidet der Prüfungsausschuss. Er entscheidet auch, in welchen Modulen die Leistungen des Auslandsaufenthaltes (6 CP) anzurechnen sind. 2 Wird das Abschlussmodul in Französisch absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher oder französischer Sprache gehalten. Die erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse werden in den studiengangsspezifischen Zulassungsvoraussetzungen geregelt. (3) Verpflichtender Bestandteil des Studiums ist ein viermonatiger Auslandsaufenthalt (auch in mehrere Abschnitte teilbar) in einem französischsprachigen Land. Empfohlener Zeitpunkt für den Auslandsaufenthalt sind die veranstaltungsfreien Zeiten zwischen den Semestern des zweiten oder dritten Studienjahres. Der Auslandsaufenthalt kann in der Form eines Auslandsstudiums, eines berufsbezogenen Praktikums oder eines sonstigen nachweisbaren, spracherwerbsrelevanten Auslandsaufenthalts durchgeführt werden. Spracherwerbsrelevante Auslandsaufenthalte, die bei Aufnahme des Studiums nicht länger als zwei Jahre zurückliegen, können auf Antrag vom Prüfungsausschuss im Unfang von max. 6 CP auf ein Modul oder verteilt auf mehrere Module des Fachstudiums Frankoromanistik anerkannt werden. Wird der Auslandsaufenthalt in Form eines Auslandsstudiums durchgeführt, so können die in diesem Rahmen erbrachten Studienleistungen nach Maßgabe von § 5 anerkannt werden. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfungsvorleistungen können wiederholt werden. Die erste Wiederholung soll im gleichen Semester stattfinden. Der Prüfer kann auch eine andere Vorleistungsform als die des Erstversuchs zulassen. (2) Prüfungsvorleistungen sind in direktem Zusammenhang mit den Lehrveranstaltungen eines Moduls zu erbringende Leistungen. Sie werden studienbegleitend erbracht. Die Kreditpunkte für das Modul werden erst vergeben, wenn neben der Prüfungsleistung auch die Prüfungsvorleistung erbracht ist. (3) Mögliche Formen für Prüfungsvorleistungen sind a) Kurzpräsentationen im Umfang von maximal 15 Minuten b) Sitzungsvorbereitungen und -moderationen c) Sitzungsprotokolle im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) d) schriftliche Beiträge zu einzelnen Sitzungen (z.B. Thesenpapiere) im Umfang von ca. 6.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) schriftliche Hausaufgaben in einem Gesamtumfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) f) schriftliche Tests von max. 60 Minuten (z. B. zur Überprüfung der Lektürekenntnis der Primär- und Sekundärliteratur oder zur Überprüfung fremdsprachiger Fertigkeiten) g) schriftliche Berichte (z.B. über Selbstlernaktivitäten im Bereich des autonomen Fremdsprachenlernens) Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsvorleistungsformen zulassen. (4) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet. (5) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Form gemäß Absatz 2 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang der zu erbringenden Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. (6) Prüfungsvorleistungen eines fachwissenschaftlichen Moduls des Studiengangs Frankoromanistik/Französisch können nur dann auch als Prüfungsleistung für das Modul GS VI Kommunikative Kompetenz gewertet werden, wenn sie den Umfang der für das fachwissenschaftliche Modul geforderten Prüfungsvorleistung erkennbar übersteigen. Der Veranstalter der betreffenden Lehrveranstaltung entscheidet in Verbindung mit dem Modulbeauftragten für das Modul Kommunikative Kompetenz über das Vorliegen einer zusätzlichen Leistung. § 4 Modulprüfungen (1) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholungsprüfung soll spätestens zu Beginn des folgenden Semesters stattfinden. Die zweite und letzte Wiederholung kann frühestens zwei Monate nach Nicht-Bestehen der ersten Wiederholungsprüfung stattfinden. Die zweite Wiederholungsprüfung kann nach Entscheidung des Modulverantwortlichen auch in einer anderen Form als die der ersten beiden Prüfungsversuche stattfinden. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung vorgesehen. (3) Die Anmeldung zu Prüfungen muss spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung erfolgen. Danach sind Rücktritte nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Eine Modulprüfung kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In diesem Fall ist die Modulprüfung nur bestanden, wenn jede Teilprüfung bestanden ist. (5) Formen für Modulprüfungen sind a) schriftliche Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) mit einer Dauer von max. 90 Minuten b) schriftliche Hausarbeiten im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) c) mündliche Einzelprüfungen mit einer Dauer von ca. 30 Minuten d) schriftliche Seminarbeiträge (z.B. in Form von strukturierten Exposés für die anderen VeranstaltungsteilnehmerInnen zu einem ausgewählten Aspekt des Veranstaltungsthemas) im Umfang von ca. 10.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) e) mündliche Referate von ca. 30 Minuten Dauer f) einer schriftlichen Ausarbeitung zu einem mündlichen Referat im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) g) schriftlich zu dokumentierende Projektarbeiten (z.B. Korpusanalysen, Durchführung von Befragungen, Auswertung von Internetseiten, Filmanalysen usw.) im Umfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) h) multimediale Präsentationen in einem Umfang, der dem Arbeitsaufwand für eine schriftliche Hausarbeit im Sinne von b entspricht i) lehrveranstaltungsbezogene Textproduktionsaufgaben (z.B. Essays oder Schreibaufgaben zur Verbesserung der fremdsprachlichen Kompetenz) in einem Gesamtumfang von ca. 40.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) j) Praktikumsbericht im Umfang von ca. 20.000 Zeichen (ohne Leerzeichen und ohne Anhänge) (6) Sofern in den Anlagen zu dieser Ordnung die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, so kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 1 festlegen. Formen, Fristen, Bearbeitungszeiten und Umfang sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass eine abschließende Bewertung der erstmaligen Prüfung innerhalb des Semesters sicher gestellt ist, in dem das Modul endet. (7) Die Bewertung der Prüfungsleistungen soll eine Frist von sechs Wochen nicht überschreiten. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen anderer Universitäten und Studiengänge (1) Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. Über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen, die im Rahmen eines Auslandsstudiums an anderen Hochschulen erbracht werden sowie die Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes für das Auslandsmodul, erfolgt durch den Prüfungsausschuss. Die Möglichkeit der Anerkennung soll vor Antritt des Auslandsstudiums mit dem Prüfungsausschuss geklärt werden. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit (12 CP) und einem Begleitseminar (3 CP). Im Begleitseminar wird in Form einer mündlichen Präsentation über Probleme, Fortschritte und Zwischenergebnisse der Bachelorarbeit berichtet. Die Präsentation wird benotet. Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich aus der Note der Bachelorarbeit und der Note des Begleitseminars. In der Notenfindung werden die Bachelorarbeit und das Begleitseminar gemäß ihres Anteils an den Kreditpunkten für das Abschlussmodul gewichtet. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 54 Kreditpunkten der gemäß Tabelle 1 insgesamt zu erbringenden 60 Kreditpunkte voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt maximal 12 Wochen. Diese Frist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden. Ihr Umfang (ohne Anlagen) soll ca. 60.000 Zeichen nicht unter- und ca. 80.000 Zeichen nicht überschreiten (jeweils ohne Leerzeichen und ohne Anhänge). (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher oder französischer Sprache verfasst. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 2. Februar 2007 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 2. Februar 2007 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1h zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Geographie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieses Anhangs) Modul P/WP Titel CP Prüfungsvorleistung Prüfungsform GEO-LO P Basismodul Orientierung 4 nein schriftliche Ausarbeitung GEO-G2 P Basismodul Humangeografie 10 nein mündliche Prüfung und Klausur GEO-LG3 P Basismodul Physische Geografie 10 nein zwei Klausuren GEO-LM1 P Basismodul Kartografie 6 nein Klausur GEO-LM2 P Statistik 3 nein Klausur GEO-LP1 WP1 Aufbaumodul Physische Geografie: Bodenkunde 12 nein mündliche Prüfung GEO-LP2 WP1 Aufbaumodul Physische Geografie: Regionale Physische Geografie 12 nein mündliche Prüfung GEO-H1 WP1 Aufbaumodul Humangeografie: Gesellschaft, Umwelt, Raum 12 nein Klausur oder mündliche Prüfung oder Hausarbeit oder Referat GEO-H4 WP1 Aufbaumodul Humangeografie: Stadt- und Regionalentwicklung 12 nein Hausarbeit oder Referat GEO-FD-1 P Entwicklung, Konzepte und Methoden des Geografieunterrichts 6 nein eine Klausur und ein Referat GEO FD-2 P Praxis des Geografieunterrichts 9 nein eine mündliche Prüfung und eine kürzere schriftl. Ausarbeitung   P Abschlussmodul 15 nein Bachelorarbeit Summe der notwendigen CP2 60       -75     Der erfolgreiche Abschluss von ist Voraussetzung für Belegung des Moduls GEO-G2 und GEO-LM1 GEO-H1,GEO-H4 GEO-LG3 und GEO-LM1 GEO-LP1,GEO-LP2 1 Es ist eines der vier Aufbaumodule nach freier Wahl zu studieren. 2 Wird das Abschlussmodul in Geografie absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen Entfällt. Es sind keine Prüfungsvorleistungen vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Die Modulprüfungen folgender Module bestehen aus mehreren Teilen: 1. im Modul Geo-G2: Humangeographie aus einer mündlichen Prüfung und einer Klausur, 2. im Modul Geo-LG3: Physische Geographie aus zwei einstündigen Klausuren, 3. im Modul Geo-FD1: Entwicklung, Methoden und Konzepte des Geographieunterrichts aus einer Klausur und einem Referat, 4. im Modul Geo-FD2: Praxis des Geographieunterrichts aus einer mündlichen Prüfung und einer kürzeren schriftlichen Ausarbeitung. Die Modulnote wird dabei als arithmetisches Mittel der Noten der Teilprüfungen unter Einbeziehung nicht bestandener Prüfungen gebildet. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 45 CP im Fach voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt maximal 9 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal 3 Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit kann als Einzelarbeit oder mit Genehmigung des Prüfungsausschusses als Gruppenarbeit mit bis zu 3 Personen erstellt werden. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Bachelorarbeit und Kolloquium werden mit einer gemeinsamen Note bewertet. Dabei gehen die Note der Bachelorarbeit mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die Note ein. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1i zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Geschichte inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul P/WP Titel CP Pr. Vorl. Prüfungsform HIS 1 P Einführung in das Studium der Geschichte 3 nein Klausur HIS 2 P Einführung in die Alte Geschichte 9 ja Proseminararbeit HIS 3 P Einführung in die Mittelalterliche Geschichte 9 ja Proseminararbeit HIS 4 P Einführung in die Neuere und Neueste Geschichte 9 ja Proseminararbeit HIS 91 WP Profilmodul 1: Ordnung und Dissens 9 oder 6 nein Seminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung HIS 101 WP Profilmodul 2: Kulturen: Kontakt-Transfer-Konflikt 9 oder 6 nein Seminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung HIS 111 WP Profilmodul 3: Geschichtsverständnis und Vergangenheitsentwürfe 9 oder 6 nein Seminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung HIS 121 WP Profilmodul 4: Neuzeit - Die Vielfalt der Moderne 9 oder 6 nein Seminararbeit oder schriftliche Ausarbeitung HIS FD-1 P Grundlagen der Geschichtsdidaktik 6 nein Hausarbeit HIS FD-2 P Geschichte im schulpraktischen Kontext 9 nein Praktikumbericht   P Abschlussmodul (im Unterrichtsfach oder im Professionalisierungsbereich) 15 nein Bachelorarbeit Summe der not

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.