Bremen

Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen

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Quellenkennung: 85614. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:17.05.2006 Inkrafttreten19.09.2014 Zuletzt geändert durch:geändert durch Ordnung vom 11.09.2014 (Brem.ABl. S. 1246) Fundstelle Brem.GBl. 2006, S. 319 Zitiervorschlag: "Fachspezifische Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen vom 16. Februar 2006 (Brem.GBl. 2006, S. 319), zuletzt geändert durch Ordnung vom 11. September 2014 (Brem.ABl. S. 1246)"

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zember 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1c zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Chemie inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1 (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Modul Pflicht/Wahlpflicht Prüfungsgegenstand CP Prüfungsvorleistungen Prüfungsformen ALC P Allgemeine Chemie 9 ja mündliche Prüfung oder Klausur AC I P Anorganische Chemie I 6 ja mündliche Prüfung oder Klausur AC II P Anorganische Chemie II 6 ja mündliche Prüfung oder Klausur OC I (H/N) P Organische Chemie I 6 Nein mündliche Prüfung oder Klausur OC II (H/N) P Organische Chemie II (Praktikum) 6 Ja mündliche Prüfung PC (S) P Physikalische Chemie 6 Ja mündliche Prüfung oder Klausur NW (S) P Physik und Biologie 6 Ja mündliche Prüfung oder Klausur FD I P Theoretische und empirische Grundlagen des Lehrens und Lernens von Chemie 6 Nein mündliche Prüfung oder Klausur FD II P Chemieunterricht - Gestaltung und Medien (mit Fachpraktikum) 9 Nein Portfolio zu den Veranstaltungen und zum Fachpraktikum Abschluss-Modul P Eigenständige wissenschaftliche Bearbeitung eines chemischen Problems mit inhaltlich einführenden Lehrveranstaltungen 15 Nein Bachelorarbeit + Kolloquium   Summe der notwendigen CP1 60         -75     Der erfolgreiche Abschluss von Modul ... ist Voraussetzung für die Belegung von Modul ... ALC OC I und PC (S) OC I OC II AC I AC II 1 Wird das Abschlussmodul in Chemie absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1 genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen können zweimal im gleichen Semester (einschließlich der folgenden veranstaltungsfreien Zeit) wiederholt werden. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 4 Prüfungen (1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann dreimal wiederholt werden. Zu jedem Modul wird innerhalb der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit eine Wiederholungsprüfung angeboten. Der Termin für die Wiederholungsprüfung ist bindend. Ein Rücktritt ist nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. Wird die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so wird dringend empfohlen, das gesamte Modul zu wiederholen. Im Pflichtbereich ist das gleiche Modul zu wiederholen, im Wahlpflichtbereich kann für die Wiederholung ein anderes Modul gewählt werden. Wird auch die Modulprüfung des wiederholten Moduls nicht bestanden, kann die dritte und letzte Wiederholung nur im Rahmen der zu diesem Modul gehörenden Wiederholungsprüfung erfolgen. Wenn Teile des Moduls durch Prüfungsvorleistungen erfolgreich absolviert worden sind, werden diese Prüfungsvorleistungen bei einer Wiederholung des gleichen Moduls anerkannt. (2) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages Entfällt. § 6 Abschlussmodul (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 9 CP sowie aus zwei weiteren Lehrveranstaltung im Umfang von jeweils 3 CP, in denen weitere methodische und fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit der Bachelorarbeit erworben werden. (2) Die Anmeldung zu einer fachwissenschaftlich orientierten Bachelorarbeit setzt den erfolgreichen Abschluss der Module ALC, AC I, ACII, OC I (H/N), PC (S) und damit den Erwerb von 33 CP voraus. Die Anmeldung zu einer fachdidaktisch orientierten Bachelorarbeit setzt darüber hinaus den erfolgreichen Abschluss der Module FD I und FD II und damit den Erwerb von weiteren 15 CP voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Abschlussarbeit beträgt 12 Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag um maximal vier Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (5) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (6) Über die Bachelorarbeit findet ein Kolloquium statt. Das Kolloquium umfasst eine ca. 10-minütige Präsentation der Ergebnisse der Arbeit und eine ca. 20-minütige Diskussion über Fragestellung, Methode und Ergebnisse der Arbeit. Für Bachelorarbeit und Kolloquium wird eine gemeinsame Note gebildet. Die Note der Bachelorarbeit geht mit 80 % und die Note des Kolloquiums mit 20 % in die gemeinsame Note ein. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Anlage 1d zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1a Anforderungen für die Studienrichtung „Sekundarschule“: Pflichtbereich Modul Pflicht /Wahlpflicht Titel /Prüfungsgegenstand Kreditpunkte Prüfungsvorleistung Prüfungsform IA/IIA (Sek) P Grundlagen der Literaturwissenschaft 8 ja Klausuren IB/IIB (Sek) P Grundlagen der Sprachwissenschaft 8 ja Klausuren IC/IIC P Grammatik der deutschen Sprache 8 ja Klausuren IID (Sek) P Literaturgeschichte: Autoren und Epochen 7 ja Klausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung INA (Sek) P Interkulturalität, Medienästhetik und Kommunikation 8 ja Klausur PR I P Fachdidaktik Deutsch I: Einführung in die Fachdidaktik Deutsch 6 ja Klausur, Portfolio PR II P Fachdidaktik Deutsch II: Fachdidaktisches Praktikum 9 ja Hausarbeit, Portfolio VI (Sek) P Abschlussmodul (fakultativ im Fach Deutsch) 15 ja Bachelorarbeit Wahlpflichtbereich (zu absolvieren ist eines der drei angebotenen Wahlpflichtmodule) IVB WP Geschichte der deutschen Sprache 6 ja Klausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung IVC WP Literaturwissenschaft: „Projekt“ 6 ja Klausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung IVD WP Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven) 6 ja Klausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung Summe der notwendigen CP1 60       -75     1 Wird das Abschlussmodul in Deutsch absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. Tabelle 1b: Anforderungen für die Studienrichtung „Grundschule“: Modul Pflicht/Wahlpflicht Titel /Prüfungsgegenstand Kreditpunkte Prüfungsvorleistung Prüfungsform IA/IIA (Gr) P Grundlagen der Literaturwissenschaft 8 ja Klausuren IB/IIB (Gr) P Grundlagen der Sprachwissenschaft 8 ja Klausuren IC/IIC P Grammatik der deutschen Sprache 8 ja Klausuren IID (Gr) P Kinder- und Jugendliteratur 6 ja Hausarbeit, unterrichtspraktische Arbeit IIIA(Gr) P Interkulturalität und Medienästhetik 6 ja Klausur IVD P Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven) 6 ja Klausur, Hausarbeit oder mdl. Prüfung PRG I P Fachdidaktik Deutsch (Grundschule) I: Grundlagen (Literaturdidaktik und Sprachdidaktik) 3 ja Lerntagebuch, didaktische Rezensionen PRG II P Fachdidaktik Deutsch (Grundschule) II: Anfangsunterricht (mit sprachwissenschaftlichen Grundlagen) 3 + 32 ja Portfolio, Förderplan, Klausur PRG III P Fachdidaktik Deutsch (Grundschule) III: Praxisorientierte Vertiefung (mit Praktikum) in zwei Varianten: A: Sprachdidaktik an einem exemplarischen Beispiel B: Literatur- und Mediendidaktik an einem exemplarischen Beispiel 9 ja Praktikumsbericht (mit Präsentation) VI (Gr) P Abschlussmodul (fakultativ im Fach Deutsch) 15 ja Bachelorarbeit   Summe der notwendigen CP3 60         -75     2 Das Modul PRG II ist ein kombiniertes Modul, das zur Hälfte aus fachwissenschaftlichen, zur Hälfte aus fachdidaktischen Inhalten besteht. Entsprechend werden der Fachdidaktik und der Fachwissenschaft je 3 CP zugerechnet. 3 Wird das Abschlussmodul in Deutsch absolviert, beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in Tabelle 1a (Studienrichtung „Sekundarschule“) bzw. in Tabelle 1b (Studienrichtung „Grundschule“) genannten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. (3) Von den Modulen IID (Sek.) „Literaturgeschichte: Autoren und Epochen“ bzw. IID (Gr.) „Kinder- und Jugendliteratur“ und von den Modulen im Wahlpflichtbereich (in der Studienrichtung „Sekundarschule“) bzw. dem Modul IVD „Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven)“ (in der Studienrichtung „Grundschule“) ist jeweils eines durch eine schriftliche Hausarbeit und eines durch eine mündliche Prüfung abzuschließen. (4) In der Studienrichtung „Sekundarschule“ kann ein Schwerpunkt Deutsch als Zweitsprache gewählt werden. Dazu müssen die Module IB/IIB (Sek.) „Grundlagen der Sprachwissenschaft“ in der Ausrichtung auf Deutsch als Zweitsprache und das Modul IVD „Theorien und Methoden Deutsch als Zweitsprache (Anwendungsperspektiven)“ absolviert werden. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Prüfungsvorleistungen können im gleichen Semester einmal wiederholt werden. (2) Prüfungsvorleistungen müssen zum Ende des Moduls bzw. der Veranstaltung erbracht sein. § 4 Prüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. (2) Gruppenprüfungen sind nur als mündliche Gruppenprüfungen möglich und zwar nur dann, wenn mündliche Gruppenprüfungen für das betreffende Modul geeignet sind. Die mündliche Gruppenprüfung dauert für jeden an der Prüfung teilnehmenden Prüfling etwa 15 Minuten und wird in der Regel in der Woche nach Ende des Veranstaltungszeitraums des Semesters durchgeführt, in dem das Modul endet. (3) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (4) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrags mit der Universität Oldenburg Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages zwischen den Fächern anerkannt. § 6 Abschlussmodul und Bachelorarbeit (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und setzt sich zusammen aus der Bachelorarbeit im Umfang von 12 CP sowie einem begleitenden Seminar im Umfang von 3 CP. Im Rahmen des Seminars berichten die Studierenden über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 36 CP im Fach Deutsch (Module I bis IV) und von mindestens 6 CP im Professionalisierungsbereich voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelorarbeit beträgt neun Wochen. Die Bearbeitungsfrist kann vom Prüfungsausschuss bei Vorliegen gewichtiger Gründe auf Antrag um maximal drei Wochen verlängert werden. (4) Die Bachelorarbeit wird als Einzelarbeit erstellt. (5) Die Bachelorarbeit wird in deutscher Sprache angefertigt. (6) Entfällt. Es ist keine abweichende Regelung von der fachspezifischen Prüfungsordnung FBW vorgesehen. (7) Die Bachelorarbeit (ohne Anhänge) soll einen Umfang von 25 Seiten (ca. 10.000 Wörter) nicht unter- und einen Umfang von 50 Seiten (ca. 20.000 Wörter) keinesfalls überschreiten. (8) Der Erstgutachter der Bachelorarbeit ist der Betreuer der Arbeit. Betreuer von Bachelorarbeiten im Geltungsbereich dieser Prüfungsordnung können nur regelmäßig und eigenverantwortlich im Studiengang lehrende promovierte MitarbeiterInnen der Universität Bremen sein. Zweitgutachter von Bachelorarbeiten sind in der Regel ebenfalls Personen aus diesem Kreis, in Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss auf begründeten Antrag aber auch fachlich qualifizierte und promovierte Wissenschaftler zulassen, die nicht Mitglieder der Universität Bremen sind. § 7 Geltungsbereich und In-Kraft-Treten Diese Anlage wurde am 22. Februar 2006 vom Rektor der Universität Bremen genehmigt. Sie tritt mit Wirkung zum 1. Oktober 2005 in Kraft und gilt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 2005/06 erstmals im Bachelorstudiengang FBW an der Universität Bremen immatrikuliert wurden. Sie wird im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen veröffentlicht. Bremen, den 22. Februar 2006 Der Rektor der Universität Bremen Die Tabellen 1a und 1b sind Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage Anlage 1e zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang „Fachbezogene Bildungswissenschaften“ (FBW) der Universität Bremen Vom 16. Februar 2006 Regelungen für das Fach Elementarmathematik inkl. der fachdidaktischen Anteile des Professionalisierungsbereiches Tabelle 1a (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Anforderungen für die stufenspezifische Spezialisierung „Sekundarschulbereich“ Modul1 Titel Prüfungsgegenstand Vorkenntnisse und formale Voraussetzungen PV2 Art der Prüfung CP3 VWS4 EM1 P Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie Arithmetik als Prozess Geometrie erleben   ja schriftliche oder mündliche Prüfung 8+8 CP 1. Sem. 3+2+1 2. Sem. 2+2+2 EM2 P Mathematisches Modellieren (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM3) Mathematisches Modellieren Inhalte des Moduls EM 1 ja Projektbericht oder schriftliche oder mündliche Prüfung 8 CP 2 + 2 + 2 EM 3 P Stochastisches Denken (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM2) Stochastisches Denken Inhalte des Moduls EM1 ja schriftliche oder mündliche Prüfung 6 CP 2 + 2 EM4 WP Vertieft Elementarmathematik betreiben I Seminar Problemlösen und Argumentieren und Modul EM1 ja Kurzvortrag oder Lerntagebuch 7 CP 2     Zahlaufbau oder Geometrie     schriftliche oder mündliche Prüfung   1 + 2 EM 5 WP Vertieft Elementarmathematik betreiben II 2 Wahlpflichtveranstaltungen aus: Zahlaufbau o. Geometrie (komplementär zu EM4); Funktionen; Folgen und Reihen; Diskrete Mathematik; Algebra usw. EM1, mindestens ein Modul aus EM2 bis EM4 ja schriftliche oder mündliche Prüfung über beide Teile oder andere Prüfungsform 3 + 5 CP 1 + 1 1 + 2 MDS1 WP Theoretische, empirische und konzeptionelle Grundlagen des Lehrens und Lernens von Mathematik Grundzüge der Mathematikdidaktik Inhalte aus Modul EM1 ja schriftliche oder mündliche Prüfung über beide Teile 7 CP Teil I: 2 + 2 Teil II: 2 Didaktik eines math. Stoffgebietes (Wahlpflichtbereich, z.B. der Elementaren Algebra) MDS2 P Theoretische, empirische und konzeptionelle Grundlagen des Lehrens und Lernens von Mathematik Mathematische Lehr-Lernprozesse analysieren und gestalten I und II Modul EM1, Inhalte aus EM 2/3 und MDS1 Erfolgreicher Abschluss des erziehungswissenschaftlichen Praktikums (Modul EW2) ja 1. Praktikumsbericht (Haupt-Bestandteile: Dokumentation der empirischen Erkundung, Unterrichtseinheit; Unterrichtsdokumentationen; Auswertung und Reflexion) 2. Kolloquium zum Praktikumsbericht 8 CP Teil I: 2 Teil II: 2 EM-A o. MDS-A P Abschlussmodul Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik BA-Abschluss-Seminar Module EM1, EM 2 oder 3, MDS1 ja BA-Arbeit 15 CP 2   Summe der notwendigen CP5     60           -75   1 P = Pflichtmodul WP = Wahlpflichtmodul 2 Prüfungsvorleistung 3 CP 0 Credit Points = Kreditpunkte 4 Veranstaltungswochenstunden (Vorlesung, Übung/Projekt, Computerübung/Seminar) 5 Wird das Abschlussmodul in Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. Tabelle 1b (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Anforderungen für die stufenspezifische Spezialisierung „Grundschulbereich“ Modul6 Titel Prüfungsgegenstand Vorkenntnisse und formale Voraussetzungen PV7 Art der Prüfung CP8 VWS9 EM1 P Mathematisches Denken in Arithmetik und Geometrie Arithmetik als Prozess Geometrie erleben   ja schriftliche oder mündliche Prüfung 8+8 CP 1. Sem. 3+2+1 2. Sem. 2+2+2 EM2 P Mathematisches Modellieren (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM3) Mathematisches Modellieren Inhalte des Moduls EM1 ja Projektbericht oder schriftliche oder mündliche Prüfung 8 CP 2 + 2 + 2 EM3 P Stochastisches Denken (ggf. zweijährlich im Tausch mit EM2) Stochastisches Denken Inhalte des Moduls EM1 ja schriftliche oder mündliche Prüfung 6 CP 2 + 2 EL WP Elementarmathematik und Lernen Seminar Problemlösen und Argumentieren und Modul EM1 und Inhalte von MDG1 ja Kurzvortrag oder Lerntagebuch im Seminar 4 CP 2 + 2     Wahlpflichtveranstaltung zur Didaktik der Sekundarstufe 1     schriftliche oder mündliche Prüfung über Vorlesung     MDG1 P Fachdidaktische Grundlagen Mathematischer Anfangsunterricht: Kl. 3/4 Inhalte aus Modul EM1 ja schriftliche oder mündliche Prüfung über beide Teile 6 CP 2 x 2 V mit integrierter Ü     Mathematischer Anfangsunterricht: Kl. 1/2           MDG2 WP Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik I Wahlpflichtbereich Modul MD G1 ja wird jeweils aktuell von Lehrenden festgelegt 6 CP 2 x 2 SWS, Lehrform variabel MDG3 P Mathematische Lehr-Lernprozesse analysieren und gestalten Mathematische Lehr-Lernprozesse analysieren und gestalten I und II Modul EM1, Modul MDG1, Inhalte aus EM2/3 und MDG2, Erfolgreicher Abschluss des erziehungswissenschaftlichen Praktikums (Modul EW 2) ja 1. Praktikumsbericht (Haupt-Bestandteile: Dokumentation der empirischen Erkundung, Unterrichtseinheit; Unterrichtsdokumentationen; Auswertung und Reflexion) 2. Kolloquium zum Praktikumsbericht 8 CP Teil I: 2 Teil II: 2 MDG4 WP Spezielle Fragen der Mathematikdidaktik II Wahlpflichtbereich Modul MD G1, Inhalte aus MDG3 ja wird jeweils aktuell von Lehrenden festgelegt 6 CP 2 x 2 SWS, Lehrform variabel EM-A oder MDG-A P Abschlussmodul Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik BA-Abschluss-Seminar EM1, EM 2 oder 3, MDG1, MDG2 ja BA-Arbeit 15 CP 2   Summe der notwendigen CP10 60       -75   6 P = Pflichtmodul WP = Wahlpflichtmodul 7 Prüfungsvorleistung 8 CP 0 Credit Points = Kreditpunkte 9 Veranstaltungswochenstunden (Vorlesung, Übung/Projekt, Computerübung/Seminar) 10 Wird das Abschlussmodul in Elementarmathematik oder Mathematikdidaktik absolviert, dann beträgt die Summe der notwendigen CP 75, ansonsten 60 CP. Tabelle 1c (Bestandteil von § 2 Abs. 1 dieser Anlage) Anforderungen für die stufenspezifische Spezialisierung „Elementarbereich“ wie Tabelle 1b, wobei EM2 und 3 auch gegen weitere Module aus dem fachdidaktischen Bereich ausgetauscht werden können § 1 Regelstudienzeit Die Regelstudienzeit beträgt sechs Fachsemester. § 2 Studienaufbau und Prüfungsanforderungen (1) Für die Modulprüfungen werden die in den Tabellen 1a, b und c dargestellten Prüfungsanforderungen, Prüfungsvorleistungen und Prüfungsformen festgelegt. (2) Lehrveranstaltungen werden in deutscher Sprache gehalten. § 3 Prüfungsvorleistungen (1) Für die Modulprüfungen sind gemäß den Tabellen 1a bis 1c Prüfungsvorleistungen vorgesehen. Prüfungsvorleistungen können einmal im gleichen Semester wiederholt werden (einschließlich der folgenden vorlesungsfreien Zeit). Weitere Wiederholungen sind erst bei einem erneuten Besuch der Lehrveranstaltung möglich. Die Wiederholung kann auch in einer anderen Form als die der ursprünglichen Leistung erfolgen. (2) Prüfungsvorleistungen müssen bei der Anmeldung von Prüfungen erbracht sein. Für die Module MDS2 und MDG3 (die u. a. die fachdidaktischen Praktika enthalten) müssen die Prüfungsvorleistungen erst zum Ende des Moduls erbracht sein. (3) Prüfungsvorleistungen können in folgenden Formen erbracht werden: 1. Referate 2. Sitzungsvorbereitungen und -moderationen 3. multimediale Präsentationen 4. kurze schriftliche Arbeiten 5. Sitzungsprotokolle 6. Thesenpapiere 7. schriftliche Übungsaufgaben 8. Lektüretests 9. Klausur 10. mündliche Prüfungen Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen zulassen. (4) Sofern in den Tabellen 1a bis 1c die Formen der Prüfungsvorleistungen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 3 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der Prüfungsvorleistungen sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. (5) Prüfungsvorleistungen werden mit „bestanden“ bzw. „nicht bestanden“ bewertet und nicht benotet. § 4 Prüfungen (1) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die erste Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung soll spätestens in der darauf folgenden veranstaltungsfreien Zeit ermöglicht werden. (2) Der Prüfer kann Gruppenprüfungen mit maximal 3 Personen durchführen. (3) Anmeldungen zu Modulprüfungen erfolgen spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung. Danach ist ein Rücktritt nur auf begründeten Antrag und mit Genehmigung des Prüfungsausschusses möglich. (4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen (Teilprüfungen), so muss jede Teilprüfung bestanden sein. (5) Prüfungen können in folgenden Formen erbracht werden: 1. mündliche Prüfung 2. Klausur 3. Kurzvortrag 4. schriftlich ausgearbeitete Referate 5. Lerntagebuch 6. Erkundungs-/Praktikumbericht 7. Hausarbeit 8. Portfolio 9. schriftliche Arbeitsaufträge 10. Projektbericht Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall auf Antrag einer Prüferin weitere Prüfungsformen als die genannten zulassen. (6) Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen können auch in einer anderen als der ursprünglichen Prüfungsform durchgeführt werden. (7) Sofern in den Tabellen 1a bis 1c die Prüfungsformen nicht festgelegt sind, kann der Prüfer eine Prüfungsform gemäß Absatz 5 festlegen. Formen und Fristen sowie Dauer und Umfang der jeweiligen Prüfungsform sind den Studierenden zu Beginn des Moduls bekannt zu geben. Prüfungen müssen so terminiert werden, dass sie in dem Semester, in dem die entsprechende Lehrveranstaltung bzw. ein Modul endet, erstmalig vollständig erbracht und bewertet werden können. § 5 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines Kooperationsvertrages mit Oldenburg Studien- und Prüfungsleistungen, die an der Universität Oldenburg erbracht wurden, werden im Rahmen des jeweils geltenden Kooperationsvertrages anerkannt. § 6 Bachelorarbeit (1) Das Abschlussmodul umfasst 15 CP und besteht aus der Bachelorarbeit (12 CP) sowie einem begleitenden Seminar (3 CP), in dem über Fragestellung, Methode und Inhalt der Bachelorarbeit berichtet wird. (2) Die Anmeldung zur Bachelorarbeit setzt den Erwerb von mindestens 40 CP im Fach inkl. Fachdidaktik voraus. (3) Die Bearbeitungszeit der Bachelora

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.