Sachsen

Sächsische Bergverordnung

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Quellenkennung: 10946. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 489 Fsn-Nr.: 610-1.5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 6. September 2009

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wegen muss gewährleistet sein. (2) 1Stillgelegte Tagesschächte müssen so verwahrt werden, dass die Sicherheit an der Tagesoberfläche dauerhaft gewährleistet wird. 2Satz 1 gilt auch für andere Grubenbaue, soweit dies zur Sicherung der Oberfläche oder des Grubengebäudes gegen die insbesondere mit gefährlichen Wasser- und Schlammeinbrüchen verbundenen Gefahren erforderlich ist. (3) 1Grubenbaue dürfen nicht stillgelegt werden, solange sie für die Unterhaltung des Grubengebäudes erforderlich sind. 2Insbesondere müssen Grubenbaue oder Hohlräume, die sich in gefährlicher Weise verändern können, so dass dadurch Tagesbrüche entstehen können oder in erheblichen Mengen Wasser oder Schlamm unkontrolliert in das Grubengebäude gelangen kann, solange zugänglich bleiben, bis sie gesichert sind und wie dies zur Überprüfung der Sicherheit erforderlich ist. (4) 1Förder- und Fahrrollen, Bohrlöcher sowie alle anderen geneigten Grubenbaue müssen soweit erforderlich an den oberen Öffnungen und an den Zugängen gegen Absturz von Personen und gegen das Hineinfallen von losen Gegenständen gesichert werden. 2Sie müssen an den unteren Öffnungen, Austragsenden und Zugängen derart gesichert werden, dass Personen durch herab fallendes Haufwerk oder andere herab fallende Gegenstände nicht gefährdet werden können. 3Bei Arbeiten in den genannten Grubenbauen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen. (5) 1Befahrbare Grubenbaue mit mehr als 75 gon Neigung müssen in Abständen von höchstens 5 m mit Ruhebühnen ausgestattet werden; die Fahrten müssen die Durchstiege der Ruhebühnen überdecken. 2Ausnahmen kann das Oberbergamt genehmigen. (6) Bohrlöcher mit einem Durchmesser von mehr als 1 m und Schächte müssen mit einer Fahrung ausgestattet werden, wenn sie als Fluchtweg benötigt werden. (7) 1Sind in Schächten mit mehr als 50 m Teufe Förder- oder Abteufanlagen vorhanden, so müssen diese auch für die Seilfahrt eingerichtet werden. 2Das Oberbergamt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen. (8) Reparatur- und Wartungsarbeiten an oder in Förder- oder Fahrrollen, Bohrlöchern oder Schurren dürfen nur unter besonderen Sicherungsmaßnahmen in Anwesenheit einer unterwiesenen Person erfolgen, die sich außerhalb des Gefahrenbereichs aufhält, um rechtzeitig warnen und Hilfe herbeiholen zu können. (9) Für betriebliche Zwecke dauernd oder vorübergehend nicht benötigte oder aus sicherheitlichen Gründen nicht befahrbare Grubenbaue müssen an ihren Zugängen zur Vermeidung des unbeabsichtigten Betretens kenntlich gemacht werden. § 16 Schutz vor Wassereinbrüchen (1) Tagesöffnungen sind gegen Überflutungen zu sichern. (2) 1Die Auffahrung von Grubenbauen, bei der mit Gefahren durch Wassereinbrüche zu rechnen ist, muss dem Oberbergamt angezeigt werden. 2Andere Grubenbaue, deren Belegschaft im Fall eines Wassereinbruchs bei Maßnahmen nach Satz 1 gefährdet werden kann, dürfen nicht belegt werden. § 17 Auswechseln und Rauben des Ausbaus 1Ausbau darf nur von erfahrenen und fachkundigen Beschäftigten nach Anweisung durch eine verantwortliche Person ausgewechselt oder von einem sicheren Standort aus geraubt werden. 2Andere als die mit den Raubarbeiten beauftragten Personen dürfen sich im Arbeitsbereich nicht aufhalten. 3Während des Raubens ist außerhalb des Gefahrenbereiches ein Sicherheitsposten aufzustellen. § 18 Signale im Fahr- und Förderbetrieb (1) 1Für den Fahr- und Förderbetrieb gelten, soweit nicht Fertigsignalanlagen verwendet werden, folgende Ausführungssignale: Ausführungssignale Laufende Nummer Hörbare Signale = Ton 1. Hörbare Signale:   „Halt“ = 1 Schlag oder 1 Ton   „Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 Schläge oder 2 Töne   „Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 Schläge oder 3 Töne, 2. Signale mit feststehender Leuchte:   „Halt“ = 1 mal ausschalten   „Auf“ oder „Vorwärts“ = 2 mal kurz ausschalten   „Hängen“ oder „Rückwärts“ = 3 mal kurz ausschalten. 2In Anlagen nach § 27 Nr. 1 sind stets hörbare Signale erforderlich. (2) Sonstige Ausführungssignale sowie Ankündigungs- und Meldesignale sind vom Unternehmer für den Förderbetrieb einheitlich festzulegen. § 19 Bewetterung (1) 1In allen belegten Grubenbauen müssen jeder dort befindlichen Person mindestens 2 m³/min Frischwetter zur Verfügung stehen. 2Die Wettergeschwindigkeit darf in belegten oder der regelmäßigen Fahrung dienenden Grubenbauen 6 m/s nicht überschreiten. (2) 1Bei Einsatz von Verbrennungsmotoren ist eine Mindestwettermenge von 3,4 m³/min pro kW installierte Motorleistung zu gewährleisten. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer eine andere erforderliche Wettermenge nachweist. (3) Der Unternehmer muss für die gesamte Bewetterung eine verantwortliche Person bestellen. (4) 1Wer den Ausfall der Bewetterung, Anzeichen des Auftretens von schädlichen Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen in den Wettern feststellt, hat dies der verantwortlichen Person sofort mitzuteilen. 2Der Unternehmer oder die verantwortliche Person hat diesen Sachverhalt dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen. § 20 Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel (1) 1Elektrische Anlagen und elektrische Arbeitsmittel einschließlich der tragbaren oder fahrbaren elektrischen Kleingeräte, die in Grubenbauen eingesetzt werden, müssen jährlich einmal durch Sachverständige oder sachverständige Stellen geprüft werden (Jahresrevision). 2Die Jahresrevision schließt die Prüfung der Unterlagen nach § 21 und den Plan über die systematische Prüfung der elektrischen Anlagen ein. 3Der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen darf nicht mehr als 15 Monate betragen. 4Das Oberbergamt kann Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen. (2) Auf elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel über Tage, die bei Untrennbarkeit der Arbeits- und Betriebsvorgänge funktionell und sicherheitstechnisch mit den Grubenbauen unmittelbar zusammenhängen, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) 1Der Unternehmer muss für die elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel eine verantwortliche Person bestellen. 2Das Oberbergamt kann Ausnahmen von Satz 1 im Einzelfall zulassen, wenn alle im Grubengebäude eingesetzten elektrischen Anlagen ausschließlich der Beleuchtung dienen. § 21 Besondere Aufzeichnungen 1Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass für die elektrischen Anlagen und elektrischen Arbeitsmittel Kurzschlussberechnungen oder gleichwertige Nachweise sowie für Hoch- und Niederspannungsnetze Übersichtsschaltpläne vorhanden sind. 2Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass bei explosionsgeschützten elektrischen Arbeitsmitteln mit Fertigungsnummer Angaben über Hersteller, Bauartbezeichnung, Fertigungsnummer, Nenndaten und Instandsetzungsarbeiten vorhanden sind. 3Satz 2 findet keine Anwendung auf Arbeitsmittel kleiner Bauart, an denen Instandsetzungsarbeiten üblicherweise nicht vorgenommen werden. Teil 3 Besondere Einrichtungen Abschnitt 1 Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen § 22 Anwendungsbereich Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für den Betrieb von Bohranlagen und für sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen. § 23 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen  (1) Es dürfen nur Anlagen nach § 22 verwendet werden, deren Festigkeit und Standsicherheit für die bei dem jeweiligen Vorhaben auftretenden Belastungen nachgewiesen sind. (2) Beim Erstellen, Aufwältigen oder Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, ist der Nachweis zu erbringen, dass die eingesetzten Anlagen nach § 22 für den Einsatz der zur Beherrschung von Ausbrüchen erforderlichen Einrichtungen geeignet sind. (3) Beim Erstellen und Behandeln von Bohrungen, an denen Ausbrüche nicht ausgeschlossen werden können, muss der Unternehmer sicherstellen, dass Personen die Gefahrenbereiche mit geeigneten Fluchteinrichtungen schnell und sicher verlassen können. § 24 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohranlagen (1) 1Anlagen nach § 22 dürfen nur auf geeignetem Untergrund und, soweit nach der statischen Berechnung eine Gründung erforderlich ist, nur auf geeigneten Fundamenten oder sonstigen Gründungen errichtet werden. 2Die nach den anerkannten Regeln der Bautechnik für die Fundamente oder sonstigen Gründungen erforderlichen Berechnungen sind bei Anlagen mit einer Hakenausnahmelast von 1 000 kN oder mehr von einem Sachverständigen zu prüfen. (2) Anlagen nach § 22 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn die Prüfungen nach § 25 durchgeführt wurden. (3) Es ist Vorsorge zu treffen, dass die Gründung der Anlage nicht hinterspült oder unterspült werden kann. § 25 Anforderungen an regelmäßige Prüfungen 1Anlagen nach § 22 mit einer zulässigen Belastung des Zug- oder Schubsystems von mehr als 100 kN, insbesondere Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen dieser Anlagen, sind unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, mindestens aber alle vier Jahre von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. 2Tragwerke und maschinelle Ausrüstungen der Anlagen sind an jedem Aufstellungsort vor Inbetriebnahme und zusätzlich halbjährlich von einer sachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. § 26 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen (1) Für jede ortsveränderliche Anlage nach § 22 ist ein Betriebsbuch anzulegen, das mindestens folgende Unterlagen und Nachweise enthalten muss: 1. Erklärungen des Herstellers mit den zugehörigen Unterlagen, Genehmigungen, Zulassungen und Gutachten, 2. Nachweise über die Eignung der am Gerüst verwendeten Abseilvorrichtung, 3. Verzeichnis der zur Bohranlage gehörigen Ausrüstung, 4. Herstellerbescheinigungen über die am Gerüst verwendeten Seile, 5. Berichte über die Ergebnisse der Prüfungen, 6. Angaben über die Beseitigung von Mängeln, die bei Prüfungen festgestellt wurden, 7. Bescheinigungen über an der Bohranlage vorgenommenen Schweißarbeiten und Instandsetzungsarbeiten an tragenden Teilen, 8. schriftliche Anweisungen für die Montage und 9. Angaben über Zeit und Ort eines jeden Einsatzes. (2) Das Betriebsbuch nach Absatz 1 ist am jeweiligen Aufstellungsort der Bohranlage oder an einer anderen den verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle in der Nähe des Aufstellungsortes aufzubewahren. (3) 1Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. 2§ 4 Abs. 6 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. Abschnitt 2 Schacht- und Schrägförderanlagen § 27 Anwendungsbereich Dieser Abschnitt gilt für: 1. Schachtförderanlagen, 2. Befahrungsanlagen, 3. Hilfsfahranlagen, Fahrtrume sowie Notfahranlagen beim Abteufen, 4. Bühnen und Greiferanlagen einschließlich Abteufanlagen, 5. Winden in Schächten und schachtähnlichen Grubenbauen sowie in Schrägstrecken (Haspelbergen), in denen vorbezeichnete Anlagen eingebaut werden. § 28 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen (1) Die Errichtung, der Betrieb und die Vornahme von Änderungen von Anlagen im Sinne des § 27 bedürfen der Genehmigung durch das Oberbergamt. (2) Als Änderung gilt nicht das Auswechseln von Anlagenteilen und Betriebsmitteln gegen solche gleicher Bauart. (3) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn 1. die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik so beschaffen ist, dass sie den im Bergwerksbetrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen ist und dass Leben und Gesundheit von Personen bei bestimmungsgemäßer Verwendung und Überwachung der Anlage nicht gefährdet werden, 2. die Prüfbescheinigungen nach § 29 vorliegen und 3. der Nachweis der Voraussetzungen nach Nummer 1 durch Unterlagen erfolgt ist, die durch einen Sachverständigen vorgeprüft sind. § 29 Besondere Einrichtungen Folgende, für Anlagen im Sinne des § 27 erforderliche Einrichtungen, Betriebsmittel und Anlagenteile dürfen nur verwendet werden, wenn deren Eignung für den Einsatzzweck von einer sachverständigen Stelle geprüft und eine Prüfbescheinigung unter Angabe der Prüfergebnisse und Einsatzbeschränkungen ausgestellt wurde: 1. Fahrtregler, 2. Bremsapparate (Bremskrafterzeuger mit zugehörigen Betätigungs- und Steuereinrichtungen), ausgenommen Bremsapparate mit gewichts- oder federbetätigten, nicht regelbaren Fahrbremsen und getrennt angeordneten Sicherheitsbremsen, 3. Klemmkauschen, Karabinerhaken und Wirbel als Teile von Zwischengeschirren, 4. Geschwindigkeits-Überwachungseinrichtungen, ausgenommen solche Systeme an ausschließlich von Hand bedienten Anlagen, die   a) von der Erfassung bis zur Auslösung diversitär und unabhängig voneinander ausgeführt sind,   b) ohne programmierbare elektronische Systeme ausgeführt sind und   c) deren ordnungsgemäße Wirkung beider Auslösewege unabhängig voneinander prüfbar ist, 5. Bremsbeläge, 6. Treibscheibenfutter, 7. Seilscheibenfutter. § 30 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt (1) Neu errichtete Anlagen nach § 27 dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn eine Abnahmeprüfung durch Sachverständige nach § 32 durchgeführt worden ist und die Sachverständigen bescheinigt haben, dass die Anlagen entsprechend der Genehmigung nach § 28 errichtet worden sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. (2) 1Absatz 1 gilt auch für geänderte Anlagen oder Anlagenteile. 2Die Prüfungen müssen sich dabei auf die geänderten und die damit im Zusammenhang stehenden Anlagenteile erstrecken. (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen Anlagen vor der Abnahmeprüfung nach § 32 probeweise betrieben werden, wenn eine verantwortliche Person an der Anlage anwesend ist und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen getroffen worden sind. (4) Hat die Abnahmeprüfung zu Beanstandungen geführt, die ohne Einfluss auf die Sicherheit des Betriebes sind, ist eine vorläufige Inbetriebnahme bis zum Ablauf einer vom Sachverständigen festzusetzenden Frist zur Beseitigung der Beanstandungen zulässig. (5) 1Abweichend von Absatz 1 dürfen Abteufanlagen und vergleichbare Anlagen zum Sanieren von Schächten in Betrieb genommen werden, wenn die für die jeweilige Teufe erforderlichen Anlagenteile von Sachverständigen geprüft worden sind und diese bescheinigt haben, dass die Anlagenteile entsprechend der Genehmigung errichtet sind und gegen den Betrieb sicherheitlich keine Bedenken bestehen. 2Die Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend. (6) Nicht ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen (zum Beispiel Autoschachtwinden) dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die Anlage auf dem vorher bestimmten Standort aufgestellt ist und die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind. (7) Ortsfeste Befahrungs- und Hilfsfahranlagen, die für den jeweiligen Einsatzfall zusammengebaut werden müssen, dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn die für den Einsatzfall festgelegten Prüfungen durchgeführt worden sind. (8) Der Unternehmer hat für die Anlagen nach § 27 eine verantwortliche Person zu bestellen. (9) Antriebsmaschinen von Seilfahrtanlagen dürfen nur durch sachkundige Personen nach § 4 Abs. 2 bedient werden. § 31 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt Wird die Seilfahrt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat eingestellt (gestundet), ohne dass die erforderlichen Prüfungen weiterhin durchgeführt werden, ist die erneute Prüfung durch Sachverständige nach § 32 erforderlich. § 32 Abnahmeprüfung durch Sachverständige (1) Die in § 30 Abs. 1 vorgeschriebene Abnahmeprüfung durch Sachverständige muss sich mindestens erstrecken auf 1. Förder- und Abteufgerüste, Fundamente und Verlagerungen von Fördermaschinen und Förderhäspeln, Verlagerungen von Führungs- und Reibseilen sowie Verlagerungen von Seil- und Ablenkscheiben unter Tage, 2. zur Seilfahrt oder Förderung dienende Einbauten und Vorrichtungen in Schächten und an ihren Zugängen, 3. den mechanischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen, 4. den elektrischen Teil von Fördermaschinen, Förderhäspeln und Winden mit zugehörigen Sicherheitseinrichtungen, 5. alle übrigen elektrischen Anlagen einschließlich der Schachtüberwachungs- und Signalanlagen und der Einrichtungen für automatischen Betrieb, 6. Seile, Seileinbände, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Bühnenaufhängungen, 7. Fördermittel, Gegengewichte, Bühnenanlagen. (2) Der bauliche Zustand von Abteufgerüsten ist nach jedem Standortwechsel vor der Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen; dazu gehört auch die Prüfung einzelner Teile vor dem Zusammenbau des Gerüstes. § 33 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen (1) Seile dürfen nur aufgelegt, Unterseile nur angehängt, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen und Teile davon – ausgenommen Seilklemmen, nicht selbstklemmende Kauschen, Schrauben und Niete – dürfen nur eingebaut werden, wenn Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen. (2) Fördermittel und Gegengewichte dürfen nur eingebaut werden, wenn für die tragenden Teile Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen vorliegen. (3) Seilscheibenachsen, Bremsbeläge und Seile dürfen nur eingebaut werden, wenn eine Bescheinigung über Werkstoffprüfungen vorliegt. (4) Durch den Sachverständigen ist festzulegen, ob zeitnah nach dem Einbau der Seilscheibenachsen eine Referenzmessung für spätere Volumenprüfungen durch Sachverständige vorgenommen werden muss. § 34 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden (1) 1Von jeder angelieferten Förderseil- oder Bühnenseillänge muss beim Auflegen ein mindestens 3 m langes Belegstück abgetrennt und genau bezeichnet werden. 2Dieses Seilstück ist, vor Korrosion und mechanischer Beschädigung geschützt, einen Monat länger aufzubewahren, als von der Seillänge ein Förderseil oder Bühnenseil aufliegt. (2) An Förderseilen oder Bühnenseilen, bei denen die Bescheinigung über die Einzeldrahtprüfung älter als drei Jahre ist, muss vor dem Auflegen an einem Probestück des Seils eine erneute Einzeldrahtprüfung zur Ermittlung der Seilsicherheit durchgeführt werden. (3) Der Unternehmer hat das Verfahren zum Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen für jede Anlage in einer schriftlichen Anweisung festzulegen und diese der nach § 30 Abs. 8 verantwortlichen Person auszuhändigen. (4) 1Förderseile müssen nach dem Auflegen vor Beginn des Betriebs probeweise gefahren werden. 2Dies kann mit allmählich steigender und muss schließlich mit der betriebsüblichen Belastung erfolgen. 3Die Sätze 1 und 2 finden auch nach dem Erneuern von Seileinbänden mit Kauschen und Seilklemmen und nach dem kürzeren Einbinden von Seilen mit Kauschen und Seilklemmen Anwendung. 4Für Unterseile gilt Satz 1; abweichend von Satz 2 kann die Belastung der Fördermittel dabei fehlen. (5) Bei doppeltrümigen Anlagen sind die Förderseile wechselseitig zu kürzen. (6) Beim Treiben während der Erprobung von Seilen und Seileinbänden darf sich niemand im Schacht aufhalten. (7) Seile und Zwischengeschirre von Bühnen- und Windenanlagen sind nach dem Einbau unter Last eine kurze Strecke zu verfahren und anschließend zu prüfen. (8) 1Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 bis 7 müssen nach Weisung einer verantwortlichen Person durchgeführt werden. 2Beim Auflegen, Einhängen und Ablegen von Seilen muss ständig eine verantwortliche Person anwesend sein. (9) Seile müssen in folgenden Abständen abgehauen werden: 1. Förderseile an Abteufanlagen viermal jährlich, und zwar in Abständen von längstens 15 Wochen mindestens 1 m über der Schlittentragklemme oder, wenn nicht Schlitten geführt, 1 m über dem Einband, 2. Förderseile von anderen Anlagen, deren Fördermittel regelmäßig aufgesetzt werden und deren Seile dabei regelmäßig entlastet werden, zweimal jährlich in Abständen von längstens sieben Monaten mindestens 1 m über dem Einband. (10) 1Bei Seilen von Abteufanlagen ist von dem an der Trennstelle liegenden Teil des nach Absatz 9 abgehauenen Seilstücks an einem Probestück die reduzierte ermittelte Bruchkraft festzustellen. 2Bei den Seilen der übrigen in Absatz 9 genannten Anlagen entscheidet der Sachverständige, ob diese Prüfung erforderlich ist. (11) Die Spannkraft von Führungsseilen ist bei Anlagen in Schächten mit mehr als 300 m Teufe mindestens nach jedem Spannen zu messen und, soweit erforderlich, zu erhöhen. § 35 Seilaufliegezeiten (1) Förderseile zur Seilfahrt und Schachtbefahrung sowie Bühnenseile bei Arbeiten im Schacht dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die beim Auflegen vorhandene ermittelte Bruchkraft der Seile um mehr als 15 Prozent vermindert ist. (2) 1Greiferseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 Prozent vermindert ist. 2Greiferseile dürfen höchstens sechs Monate lang aufliegen. (3) Unterseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass die rechnerische Bruchkraft um mehr als 30 Prozent vermindert ist; eine 5-fache Sicherheit gegenüber dem Eigengewicht darf dabei nicht unterschritten werden. (4) 1Führungs- und Reibseile dürfen nicht mehr benutzt werden, wenn Anzeichen dafür festgestellt worden sind, dass 1. die rechnerische Bruchkraft um mehr als 15 Prozent oder 2. der metallische Querschnitt der Außendrähte um mehr als 40 Prozent vermindert ist. 2Führungsseile in verschlossener Machart und Spirallitzen-Machart, an denen ein äußerer Drahtbruch festgestellt worden ist, dürfen nur weiterverwendet werden, wenn ein Sachverständiger die weitere Verwendbarkeit als unbedenklich bescheinigt hat. § 36 Regelmäßige Prüfungen (1) 1Schacht- und Schrägförderanlagen sind mi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.