Sachsen

Sächsische Bergverordnung

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 10946. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 489 Fsn-Nr.: 610-1.5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 6. September 2009

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ndestens einmal jährlich, höchstens im Abstand von 13 Monaten hinsichtlich aller Anlagenteile einschließlich der elektrischen Anlagenteile sowie der Signal- und Steueranlagen von Sachverständigen zu prüfen. 2Abweichend von Satz 1 sind Fahrtregler halbjährlich, höchstens im Abstand von sieben Monaten von einem Sachverständigen zu prüfen. (2) 1Förderseile, Bühnenseile und Windenseile sind spätestens ein Jahr nach dem Auflegen, Unterseile und Führungsseile spätestens zwei Jahre nach dem Einhängen erstmals durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen. 2Den Zeitpunkt der auf die erste Prüfung folgenden Prüfung legt der Sachverständige nach dem Befund seiner Prüfung fest. 3Förderseile von Anlagen nach § 27 Nr. 1 sind zusätzlich magnetinduktiv zu prüfen. 4Abweichend von Satz 1 legt der Sachverständige die Frist für die erste magnetinduktive Prüfung zur Aufnahme eines Grunddiagramms fest. (3) 1Der Plan über Art und Umfang der erforderlichen regelmäßigen Prüfungen ist dem Oberbergamt anzuzeigen. 2Der Plan ist nach jeder Änderung der Anlage, nach jedem Schaden oder nach Störungen, mindestens aber im Abstand von drei Jahren zu überprüfen; die Ergebnisse der Überprüfung sind dem Oberbergamt mitzuteilen. 3Dem Plan und den in Satz 2 genannten Überprüfungen des Plans ist die gutachterliche Stellungnahme der jeweils betroffenen Sachverständigen beizulegen. (4) Werden bei der Prüfung von Seilen im Bereich der Seileinbände Drahtbrüche, Korrosion oder Verformungen festgestellt, so ist diese Seilstrecke unverzüglich durch einen Sachverständigen zu prüfen. § 37 Betriebsbuch (1) Für jede Anlage nach § 27 ist ein Betriebsbuch zu führen. (2) In das Betriebsbuch sind alle wesentlichen Angaben über den betriebstechnischen und sicherheitlichen Zustand der Anlage aufzunehmen. (3) 1Das Betriebsbuch ist sechs Monate länger aufzubewahren als die Anlage betrieben wird. 2§ 4 Abs. 6 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung. 3Abweichend von Satz 1 können Bescheinigungen über Werkstoffprüfungen, insbesondere für Seile, Unterseile, Zwischengeschirre, Unterseilaufhängungen, Fördermittel, Gegengewichte und Bremsbeläge, sowie das Ergebnis der Seilscheibenachsenprüfung bereits aus dem Betriebsbuch entfernt werden, wenn die betreffenden Teile ausgemustert sind. (4) Aufzeichnungen der Registriergeräte müssen wenigstens sechs Monate lang aufbewahrt werden. Abschnitt 3 Förder- und Gewinnungsanlagen § 38  Tagebaugroßgeräte (1) 1Bagger, Absetzer und damit verbundene Zusatzgeräte in Braunkohletagebauen sind unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung mit Auswirkungen auf die Lage- und Tragsicherheit sowie Betriebsfestigkeit von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle zu prüfen. 2Die Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen darf erst erfolgen, wenn eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle vorliegt. 3Spätestens ein Jahr nach der Inbetriebnahme ist dem Oberbergamt das Prüfgutachten nach Satz 1 vorzulegen. (2) Regelmäßige Prüfungen von Tagebaugroßgeräten nach Absatz 1 sind nach Maßgabe des Instandhaltungsplanes nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchzuführen. § 39 Schwimmende Geräte (1) Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei schwimmenden Geräten und damit in Verbindung stehenden Förderanlagen vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle vier Jahre die Schwimm- und Kentersicherheit, die Haupttragkonstruktion, die Anker-, Verhol- und Rettungseinrichtungen sowie die Isolationswerte der elektrischen Einrichtungen von einem Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle prüfen zu lassen. (2) 1Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. 2Die Prüfungen können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden. § 40 Stetigförderer (1) 1Unbeschadet des § 4 und anderer Rechtsvorschriften hat der Unternehmer bei Stetigförderern vor deren Inbetriebnahme, nach jeder wesentlichen Änderung und nachfolgend alle zwei Jahre die Sicherheits-, Schutz- und Überwachungseinrichtungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 prüfen zu lassen. 2Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Instandhaltungsplans nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV monatlich Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne von § 4 Abs. 2 durchführen zu lassen. 3Die Prüfungen nach Satz 2 können abweichend von § 4 Abs. 1 durch hierfür gemäß § 6 Abs. 2 ABBergV unterwiesene Beschäftigte durchgeführt werden. (2) 1Alle Arbeiten im Gefahrenbereich betriebener Stetigförderer, das Mitfahren von Personen und das Transportieren von Arbeitsmitteln, Ausrüstungen und sonstigen Gegenständen auf Stetigförderern sind verboten. 2Das Über- und Unterqueren ist nur an zugelassenen Stellen oder bei stehendem und gegen Wiederanfahren gesichertem Stetigförderer gestattet. (3) Vor Beginn von Wartungs-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei Arbeiten zur Behebung von Störungen und Gefahren sind Stetigförderer still zu setzen, so dass ein unbefugtes, unbeabsichtigtes oder irrtümliches Inbetriebnehmen während dieser Arbeiten nicht möglich ist. Teil 4 Schlussvorschriften § 41 Übergangsvorschriften (1) 1Betriebsplanzulassungen und sonstige Verwaltungsakte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit. 2Soweit ein Verwaltungsakt im Sinne von Satz 1 vom Unternehmer eine Vorprüfung, Inbetriebnahmeprüfung oder wiederkehrende Prüfung durch einen Sachverständigen verlangt, findet § 9 entsprechend Anwendung. 3Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, werden aufgehoben, soweit sie nicht Gegenstand einer Einzelfallregelung nach Satz 2 sind. (2) 1Für Altanlagen, die nach dem Recht der ehemaligen DDR zugelassen wurden, bleiben die Beschaffenheitsanforderungen nach dem Recht der ehemaligen DDR maßgebend. 2Bis zu ihrer Aussonderung gelten die für die Errichtung oder den Bau zutreffenden DDR-Fachbereichsstandards als Grundsätze für die Instandsetzung weiter. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn Altanlagen in ihrer Beschaffenheit wesentlich verändert werden oder nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zu befürchten sind. 4Die Befugnis des Oberbergamtes zum Erlass von Anordnungen gemäß § 71 BBergG bleibt unberührt. § 42 Ordnungswidrigkeiten Nach § 145 Abs. 3 Nr. 2 BBergG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 5 eine Prüfung nicht unverzüglich oder nicht richtig durchführen lässt, 2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Erdoberfläche nicht oder nicht richtig sichert, entgegen § 8 Abs. 1 Satz 2 nicht dafür Sorge trägt, dass Sicherheitsabstände eingehalten werden, oder entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass auflässige Bohrungen ordnungsgemäß verfüllt werden, 3. den Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Nachweispflichten nach § 4 Abs. 6 Satz 1 oder 2, § 21 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 oder 3 oder nach § 37 Abs. 1 oder 3 nicht oder nicht richtig nachkommt, 4. entgegen § 11 Abs. 2 die Errichtung oder den Betrieb einer Anlage nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt, 5. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage errichtet oder betreibt, 6. eine Prüfung nach § 11 Abs. 4 Satz 1, nach §§ 20, 25 oder nach § 30 in Verbindung mit § 32, nach § 36 Abs. 1 oder 4, nach § 38 Abs. 1, nach § 39 Abs. 1 oder nach § 40 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornehmen lässt, 7. entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, nicht ausgebildete oder nicht oder nicht ordnungsgemäß geschulte Personen beauftragt, 8. einer Anzeige- oder Nachweispflicht nach § 12 Abs. 1 Satz 3 oder § 13 Abs. 1 Satz 4 nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 43 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 2Gleichzeitig treten 1. die Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes über elektrische Anlagen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterstehen (Elektro-Bergverordnung – ElBergVO) vom 25. April 2001 (SächsGVBl. S. 206), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. November 2004 (SächsGVBl. S. 646) und 2. die Bergverordnung des Sächsischen Oberbergamtes über den arbeitssicherheitlichen und betriebsärztlichen Dienst (BVOASi) vom 11. Mai 1998 (SächsGVBl. S. 306), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. November 2004 (SächsGVBl. S. 646) außer Kraft. Freiberg, den 16. Juli 2009 Sächsisches Oberbergamt Prof. Schmidt Präsident Anlage 1 (zu § 8 Abs. 2) Anforderungen an die geotechnische Sicherheit 1. Standsicherheit von Böschungen   1.1 Die Standsicherheit von Böschungen ist grundsätzlich nachzuweisen.   1.2 Standsicherheitsberechnungen sind entsprechend dem fortschreitenden Sach- und Kenntnisstand zu aktualisieren, wenn     1.2.1 sich die Abbau- oder Verkippungstechnologie ändert;     1.2.2 sich die geologischen oder hydrogeologischen Verhältnisse und damit die boden- beziehungsweise gebirgsmechanischen Bedingungen (Parameter), die in die Standsicherheitsberechnung eingegangen sind, standsicherheits- oder tragfähigkeitsrelevant verändern;     1.2.3 die Gewinnung oder Verkippung nach längerem Stillstand wieder aufgenommen wird.   1.3 Lockergestein ist bei Vorliegen eines der nachstehenden Kriterien eine Standsicherheitsberechnung durch einen Sachverständigen zu erstellen beziehungsweise zu bestätigen:     1.3.1 Es liegen rutschungsbegünstigende Verhältnisse vor;     1.3.2 Böschungen mit einer Böschungshöhe von mehr als 10 m stehen ganz oder teilweise im Wasser;     1.3.3 Kippen, die mittels Lkw, Radlader, Raupen oder gleichgestellter Gerätetechnik aufgebaut werden oder wurden, überschreiten eine Kippenhöhe von 10 m;     1.3.4 die Kippenhöhe bei feinsandigem oder bindigem Lockergestein mit hoher Gleichförmigkeit oder mit einem bindigen Anteil von mehr als 30 Prozent überschreitet 10 m;     1.3.5 Kippen aus Lockergestein mit hohem bindigen oder feinsandigen Anteil und hoher Wassersättigung werden überkippt;     1.3.6 im Böschungsbereich sind unterirdische Hohlräume (zum Beispiel Karsthohlräume) oder Grubenbaue vorhanden;     1.3.7 es handelt sich um bleibende Böschungen von Tagebaurestlöchern oder um fortlaufende (aktive) Böschungen in Braunkohletagebauen;     1.3.8 im unmittelbaren Einflussbereich von bleibenden Böschungen oder Böschungssystemen befinden sich zu schützende Objekte, so dass Sicherheitsabstände im Rahmen des Oberflächenschutzes für diese Objekte festzulegen sind;     1.3.9 es ist eine Verringerung der Standsicherheit oder Tragfähigkeit durch Veränderungen der Grund- oder Oberflächenwasserstände oder durch korrelierende Faktoren (zum Beispiel Strömungen, Wellenschlag) zu besorgen;     1.3.10 es besteht Setzungsfließ-/Verflüssigungsgefahr;     1.3.11 die Kippenhöhe beim Überkippen von Böschungen überschreitet 5 m, wobei bei Annäherung der Kippe an die bestehende Böschungskante bereits ab einer Entfernung zwischen fortschreitendem Kippenfuß und bestehender Böschungskante, die der Höhe der Kippe beziehungsweise der Höhe der vorhandenen Böschung entspricht, eine Standsicherheitsgefährdung der vorhandenen Böschung auftreten kann;     1.3.12 Pfeiler temporärer Stützwirkung (Stützkörper) werden überkippt;     1.3.13 an Altkippen beziehungsweise an nicht fortlaufend betriebenen Kippen werden Verkippungs-, Erdbau- oder Nebenarbeiten durchgeführt;     1.3.14 geometrisch-stabile Böschungsverhältnisse werden durch (standsicherheitsmindernde) Eingriffe oder böschungsgestaltende Maßnahmen unterschnitten oder durch Belastungsänderung (Lasteintrag) destabilisiert;     1.3.15 Anzeichen für Böschungs- und Bodenbewegungen werden erkannt oder andere Umstände bekannt oder wahrgenommen, welche die Standsicherheit oder Tragfähigkeit herabsetzen.   1.4 Im Festgestein ist bei Vorliegen eines der nachstehenden Kriterien eine Standsicherheitsberechnung durch einen Sachverständigen zu erstellen beziehungsweise zu bestätigen:     1.4.1 Es liegt ein Grenzfall zwischen Locker- und Festgestein vor;     1.4.2 es liegen rutschungsbegünstigende Verhältnisse vor;     1.4.3 für die Gewinnung mittels Großbohrlochsprengungen und planmäßig nicht notwendig werdender Hebersprengungen überschreitet die Einzelböschung eine Böschungshöhe von 15 m oder die Generalneigung des Böschungssystems 60°;     1.4.4 für die Werksteingewinnung mit zulässigen Böschungswinkeln bis zu 85° überschreitet die Einzelböschung eine Böschungshöhe von 10 m;     1.4.5 der Böschungswinkel für Verwitterungs- und Zersatzzonen auflagernder Deckgebirgsschichten überschreitet 45°;     1.4.6 die Lagerungsverhältnisse auflagernder Deckgebirgsschichten aus Lockergestein erfordern eine Standsicherheitsberechnung gemäß Nummer 1.1;     1.4.7 im Böschungsbereich sind unterirdische Hohlräume (zum Beispiel Karsthohlräume) oder Grubenbaue vorhanden;     1.4.8 es handelt sich um bleibende Böschungen von Tagebaurestlöchern;     1.4.9 im unmittelbaren Einflussbereich von bleibenden Böschungen oder Böschungssystemen befinden sich zu schützende Objekte, so dass Sicherheitsabstände im Rahmen des Oberflächenschutzes für diese Objekte festzulegen sind.   1.5 Bei der maschinellen Gewinnung im Hochschnitt darf die Böschungshöhe zwischen zwei Arbeitsebenen (Sohlen, Bermen) die Schnitthöhe beziehungsweise Reichhöhe des Gewinnungsgerätes, die der größten Arbeitshöhe entspricht,     1.5.1 im Lockerstein bei Eimerketten-, Schaufelrad- und Greiferbaggern nicht, bei den übrigen Gewinnungsgeräten um nicht mehr als 1m,     1.5.2 im Festgestein nicht überschreiten. 2. Setzungsfließ-/Verflüssigungsgefahr   2.1 Setzungsfließen ist ein plötzliches Versagen (Fließen) von Böschungen in nicht bindigem, feinsandigem, stark oder völlig wassergesättigtem Lockergestein geringer bis mittlerer Lagerungsdichte infolge äußerer Einwirkungen (Initial durch Erschütterung, plötzliche Belastung oder Grundwasserstandsänderungen et cetera). Dabei tritt ein Gefügezusammenbruch, verbunden mit einer Verflüssigung ein.     2.1.1 Setzungsfließgefahr besteht, wenn die entsprechenden bodenmechanischen Eigenschaften des Lockergesteins in Verbindung mit Wassersättigung vorliegen, ein ausreichend starkes Initial in dieses Lockergestein eingetragen wird und eine Hohlform gegeben ist, in die die Massen ausfließen können.     2.1.2 Versagensgefahr infolge Verflüssigung besteht, wenn entsprechende bodenmechanische Eigenschaften des Lockergesteins in Verbindung mit Wassersättigung vorliegen, ein ausreichend starkes Initial oder Belastung in dieses Lockergestein eingetragen wird, ohne dass das Material in eine bevorzugte Richtung ausfließen kann.   2.2 Kann die Gefahr des Setzungsfließens nicht ausgeschlossen werden, müssen die Standsicherheitsberechnungen nach § 8 Abs. 2 folgende weitere Kriterien erfüllen:     2.2.1 In den Standsicherheitsberechnungen sind die unterschiedlichen Bereiche von Kippen und Kippenböschungen, die gegen ein Verflüssigen oder Setzungsfließen unverdichtet standsicher sind, verdichtet wurden oder noch zu verdichten sind, auszuweisen. Wesentlicher Bestandteil ist dabei die Darstellung der verdichteten Bereiche (Stützkörper) und der stabilisierten Bereiche mit ihren geometrischen Abmessungen (Teufe, Breite, Länge, Überdeckung), der Art ihrer Herstellung (Sprengverdichtung, Rütteldruckverdichtung oder Sonderverfahren) und der Verbesserung ihrer Eigenschaften sowie ihrer Besonderheiten. Zeitlich verzögerte Komplettierungen der Vorlandsicherung sowie der verdichteten Bereiche an Uferzonen von Tagebaurestlöchern (begeh- und befahrbare Bereiche) sind ebenfalls auszuweisen.     2.2.2 In den Standsicherheitsberechnungen ist der im Rahmen der Durchführung des Abschlussbetriebsplanes erforderliche, mindestens zu erreichende Wert der Lagerungsdichte in Form der ortsabhängigen Dichte r als Trockendichte r d, erf auszuweisen. Wenn das Ausweisen der Dichte geotechnisch begründet nicht möglich, nicht ausreichend oder nicht zweckmäßig ist, sind die dem maßgebenden Berechnungsfall zugrunde liegenden Festigkeitswerte als wirksame Bruchparameter (j’, c’) erf anstelle oder zusätzlich zur Dichte auszuweisen und zu begründen.     2.2.3 In der Standsicherheitsberechnung sind erforderliche Sicherheitslinien, Sicherheitszonen sowie Sperrbereiche auszuweisen.     2.2.4 Für setzungsfließgefährdete Kippenbereiche ist in der Standsicherheitsberechnung der Planungsphase die Art und Weise der Kontrolle und des Nachweises des Verdichtungserfolges in Form der zu ermittelnden Trockendichte r d, vorh oder der zu ermittelnden wirksamen Bruchfestigkeiten (j’, c’) vorh festzulegen. In einer abschließenden Standsicherheitsberechnung ist die erfolgreiche Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bezüglich Dauerstandsicherheit in Abhängigkeit von der geplanten Folgenutzung zu bewerten und zu bestätigen (Verdichtungsnachweis). Wenn die Verdichtungsmaßnahmen abgeschlossen sind und der Verdichtungsnachweis vorliegt, dass der erforderliche Wert der Trockendichte (r d, vorh = r d, erf) oder die Werte der wirksamen Bruchfestigkeiten [(j’, c’) vorh = (j’, c’) erf] erreicht wurden, sind weitere Standsicherheitsberechnungen nicht mehr erforderlich.     2.2.5 In Standsicherheitsberechnungen für verflüssigungsgefährdete und setzungsfließgefährdete Kippenbereiche hat der Sachverständige die hydrogeologischen Verhältnisse, insbesondere die endgültigen nachbergbaulichen Grundwasserstände, zu berücksichtigen.     2.2.6 In den Standsicherheitsberechnungen sind die unterschiedlichen Bereiche von Kippen und Kippenböschungen, die ohne böschungsgestaltende Maßnahmen standsicher sind, mittels böschungsgestaltender Maßnahmen gesichert wurden oder mittels böschungsgestaltender Maßnahmen noch zu sichern sind, auszuweisen. Anlage 2 (zu § 12 Abs. 1) Anforderungen an den Bohrbetrieb bei der Herstellung von Bohrungen zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen und an Bohrungen nach § 127 BBergG 1. Allgemeines   1.1 Diese Anlage gilt für Tiefbohrungen, mit denen gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können. Für Bohrungen im Sinne des § 127 BBergG und für Bohrungen zur Erschließung von Erdwärme oder andere Bodenschätze gilt diese Anlage entsprechend, soweit vergleichbare Gefährdungen oder die Beeinträchtigung von Schutzgütern und der Lagerstätten- und Grundwasserschutz es erforderlich machen.   1.2 Bohrungen sind so anzusetzen, dass ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Objekten mindestens das 1,1-fache der Gerüsthöhe beträgt. Bei der Aufwältigung oder sonstigen Behandlung von bestehenden Bohrungen, bei denen dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, sind entsprechende zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.   1.3 Jede Bohrung ist am Zugang des Bohrplatzes mit einem Schild zu kennzeichnen, auf dem die Bohrung sowie Namen und Anschriften der Bohrfirma und des Unternehmers bezeichnet sind. 2. Verrohrung und Zementation   2.1 Die Verrohrung ist durch Zementation im Gebirge zuverlässig zu verankern. Die einzelnen Rohrtouren sind so weit aufzuzementieren, dass ein dichter Abschluss des Bohrloches gegen den nicht zementierten Teil des Ringraumes erreicht wird. Die Ankerrohrtour ist vollständig zu zementieren.   2.2 Die Zementationsstrecken sind ferner so zu bemessen, dass nutzbare Wasserstockwerke und laugenführende Gebirgsschichten abgedichtet werden.   2.3 Während der Zementation ist der Betriebsdruck in der Zementierleitung ständig zu überwachen. Deuten Anzeichen darauf hin, dass der zulässige Betriebsdruck in der Leitung überschritten werden kann, sind die Zementierpumpen zu drosseln und erforderlichenfalls abzuschalten.   2.4 Die Lage der Zementationsstrecken ist durch Messung zu ermitteln. Bei Misslingen der Zementation sind geeignete Sanierungsmaßnahmen umgehend zu veranlassen.   2.5 Andere als die in der Nummer 1.1 genannten Bohrungen sind unter Berücksichtigung des späteren Betriebszwecks zu verrohren und erforderlichenfalls zu zementieren, soweit Belange der Betriebssicherheit, des Lagerstättenschutzes oder des Gewässerschutzes es erfordern. Im nicht standfesten Gebirge ist das Bohrloch bei Bedarf bereits während des Niederbringens der Bohrung zu verrohren. 3. Absperreinrichtungen   3.1 Beim Erstellen von Tiefbohrungen muss der Bohrlochkopf mit Absperreinrichtungen ausgerüstet sein, die im Fall eines Ausbruches den Vollabschluss des Bohrlochs (Steig- und Ringraum) gewährleisten. Die Absperreinrichtungen müssen eingebaut sein, bevor die Bohrung nach Einbau der Ankerrohrtour und der nachfolgenden Rohrtouren jeweils weiter vertieft wird.   3.2 Die Druckstufen der Absperreinrichtungen müssen den höchsten Kopfdrücken gen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.