Sachsen

Sächsische Bergverordnung

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2009 Nr. 11, S. 489 Fsn-Nr.: 610-1.5 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 6. September 2009

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Verordnung des Sächsischen Oberbergamtes über die der Bergaufsicht unterliegenden Betriebe, Tätigkeiten und Einrichtungen (Sächsische Bergverordnung – SächsBergVO) 1 Vom 16. Juli 2009 Es wird verordnet aufgrund von 1. § 65 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 in Verbindung mit Nr. 4, § 66 Satz 1 Nr. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10 sowie § 126 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 127 Abs. 1 Satz 1, §§ 128 und 129 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 16a des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550, 554) geändert worden ist, in Verbindung mit § 68 Abs. 1 BBergG, 2. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz (BBergG-Ermächtigungsverordnung – BergErmVO) vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 537): Inhaltsübersicht Teil 1 Vorschriften für alle Betriebe Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §   1 Geltungsbereich §   2 Verkehrssprache §   3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik §   4 Prüfungen §   5 Betriebliche Unterlagen §   6 Betreten des Betriebsgeländes §   7 Sicherung von Einrichtungen §   8 Geotechnische Sicherheit Abschnitt 2 Sachverständige §   9 Sachverständige und sachverständige Stellen Abschnitt 3 Ferngesteuerte, fernüberwachte und überwachungsbedürftige Anlagen  § 10 Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen  § 11 Überwachungsbedürftige Anlagen  Teil 2 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe Abschnitt 1 Bohrungen § 12 Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen § 13 Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen Abschnitt 2 Untertägige Betriebe § 14 Sicherheitspfeiler § 15 Grubenbaue § 16 Schutz vor Wassereinbrüchen § 17 Auswechseln und Rauben des Ausbaus § 18 Signale im Fahr- und Förderbetrieb § 19 Bewetterung § 20 Jahresrevision der in Grubenbauen eingesetzten elektrischen Anlagen und Arbeitsmittel § 21 Besondere Aufzeichnungen Teil 3 Besondere Einrichtungen Abschnitt 1 Bohranlagen und sonstige Anlagen  zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen § 22 Anwendungsbereich § 23 Anforderungen an den Betrieb von Bohranlagen und von sonstigen Anlagen  § 24 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohranlagen § 25 Anforderungen an regelmäßige Prüfungen § 26 Betriebsbuch für Bohranlagen und sonstige Anlagen zur Aufwältigung und Behandlung von Bohrungen Abschnitt 2 Schacht- und Schrägförderanlagen § 27 Anwendungsbereich § 28 Genehmigung von Schacht- und Schrägförderanlagen § 29 Besondere Einrichtungen § 30 Inbetriebnahme von Anlagen und Aufnahme der Seilfahrt § 31 Einstellung und Wiederaufnahme der Seilfahrt § 32 Abnahmeprüfung durch Sachverständige § 33 Bescheinigung über Werkstoffprüfungen § 34 Auflegen und Einhängen von Seilen und Erneuern von Seileinbänden § 35 Seilaufliegezeiten § 36 Regelmäßige Prüfungen § 37 Betriebsbuch Abschnitt 3 Förder- und Gewinnungsanlagen § 38 Tagebaugroßgeräte § 39 Schwimmende Geräte § 40 Stetigförderer Teil 4 Schlussvorschriften § 41 Übergangsvorschriften § 42 Ordnungswidrigkeiten § 43 Inkrafttreten und Außerkrafttreten Anlagen 1 und 2 Teil 1 Vorschriften für alle Betriebe Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Tätigkeiten und Einrichtungen, die der Bergaufsicht nach dem Bundesberggesetz unterliegen. § 2 Verkehrssprache Der Unternehmer hat für Einrichtungen, in denen Personen mit unterschiedlicher Muttersprache beschäftigt werden, eine einheitliche Verkehrssprache festzulegen und sicherzustellen, dass 1. nur Beschäftigte mit selbständigen Arbeiten betraut werden, die in der Verkehrssprache gegebene Weisungen richtig auffassen und sich in dieser Sprache eindeutig verständlich machen können, 2. verantwortliche Personen und weisungsberechtigte Personen die Verkehrssprache beherrschen und Deutsch sprechen, Deutsch lesen und Deutsch schreiben können. § 3 Anwendung der allgemein anerkannten Regeln der Technik Bei der Errichtung, dem Betreiben und den Prüfungen von Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. § 4 Prüfungen (1) Systematische Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Maschinen, Geräten, Apparaten, maschinellen und elektrischen Anlagen einschließlich der Sicherheitseinrichtungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche (Allgemeine Bundesbergverordnung – ABBergV) vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Januar 2008 (BGBl. I S. 85) geändert worden ist, sind durch sachkundige Personen vorzunehmen. (2) 1Sachkundig im Sinne von Absatz 1 sind: 1. Sachverständige und sachverständige Stellen, 2. Personen, die die fachlichen Anforderungen nach Satz 2 oder 3 erfüllen. 2Die fachlichen Anforderungen im Sinne von Satz 1 Nr. 2 erfüllt, wer auf Grund seiner Berufsausbildung, seiner Kenntnisse und Erfahrungen sowie der Kenntnisse der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. 3Die fachlichen Anforderungen erfüllt auch, wer durch mehrjährige Tätigkeit Kenntnisse und Berufserfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet erworben hat, die einschlägigen Bestimmungen für ein sicherheitlich richtiges Verhalten kennt und für die ihm übertragenen Aufgaben durch Ausübung und Unterricht angelernt wurde. (3) 1Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen sind das eingehende Besichtigen und Bewerten zur Feststellung von Schäden oder Mängeln, insbesondere aller sicherheitlich wichtigen Teile und Betriebsmittel einschließlich der Durchführung der dazu erforderlichen Messungen, sowie das Erproben auf ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der Anlagen, Anlagenteile und Betriebsmittel, einschließlich der dazu erforderlichen Messungen. 2Die Sachverständigen können bei der Prüfung geeignete Hilfskräfte hinzuziehen. (4) Prüfungen durch sachkundige Personen im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sind das Besichtigen zur Feststellung von Schäden oder Mängeln und erforderlichenfalls das Feststellen der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit einzelner Teile durch Stichproben einschließlich der dazu erforderlichen Messungen. (5) 1Das Oberbergamt kann außerordentliche Prüfungen von für die Sicherheit bedeutsamen Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmitteln anordnen, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist. 2Außerordentliche Prüfungen auf Anordnung des Oberbergamtes sind unverzüglich zu veranlassen. 3Das Oberbergamt kann darüber hinaus zusätzliche regelmäßige Prüfungen anordnen, wenn Erkenntnisse darüber vorliegen, dass dies auf Grund besonderer Beanspruchungen von Einrichtungen im Bergbaubetrieb erforderlich ist. 4Das Oberbergamt kann bestimmen, dass die angeordneten Prüfungen durch Sachverständige oder sachverständige Stellen vorzunehmen sind. (6) 1Über die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 3 und 4 sowie über die darüber hinaus in dieser Verordnung genannten Prüfungen und über Prüfungen nach anderen Rechtsvorschriften sind schriftliche Nachweise zu führen, die mit Datum und Namenszeichen der Prüfenden versehen sind; Sachverständige und sachverständige Stellen fertigen schriftliche Berichte. 2Die Nachweise und Berichte sind bis zur dritten folgenden Prüfung, mindestens jedoch drei Jahre auch nach Außerbetriebnahme der zu prüfenden Einrichtung aufzubewahren. (7) Bei Prüfungen festgestellte Schäden oder Mängel sind den zuständigen verantwortlichen Personen unverzüglich mitzuteilen. § 5 Betriebliche Unterlagen 1In jedem Betrieb sind alle geltenden Betriebspläne, die diesbezüglichen Zulassungsbescheide, Genehmigungen, behördlichen Anordnungen und Mitteilungen, das Verzeichnis der verantwortlichen Personen, alle sonstigen für die ordnungsgemäße Führung des Betriebes erforderlichen Unterlagen den betroffenen verantwortlichen Personen und den Fachkräften für Arbeitssicherheit nachweislich zur Kenntnis zu geben und zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Der vorgenannte Personenkreis muss jederzeit Gelegenheit zur Einsicht in die Unterlagen haben. § 6 Betreten des Betriebsgeländes (1) 1Das Betreten des Betriebsgeländes und der auf Grund von § 7 Abs. 2 und 3 abgesperrten Bereiche ist ohne Zustimmung des Unternehmers verboten. 2Der Unternehmer muss dieses Verbot an den Eingängen und an den Grenzen des Betriebsgeländes sowie an den Grenzen der abgesperrten Bereiche gut sichtbar auf Tafeln bekannt machen. (2) 1Der Unternehmer darf Personen, die nicht in dem jeweiligen Betrieb beschäftigt sind, die Zustimmung zum Betreten des Betriebsgeländes nur erteilen, soweit diese 1. mit den jeweils erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen ausgestattet und über den Umgang mit diesen Schutzausrüstungen unterwiesen sind, 2. über die betriebsspezifischen Gefährdungen und Sicherheitsbestimmungen wie Kennzeichnungen und Betretungsverbote unterwiesen sind. 2Betriebsunkundige Personen sind, wenn sie sich selbst oder Dritte gefährden können, durch eine zuverlässige Person begleiten zu lassen. § 7 Sicherung von Einrichtungen (1) 1Einrichtungen, von denen bei Betriebsstörungen Gefahren für die Umgebung ausgehen können, müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Einrichtungen und Gegenständen so weit entfernt errichtet werden, dass Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen vermieden werden. 2Übertägige Einrichtungen müssen, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, so errichtet werden, dass eine ungehinderte Bekämpfung der Gefahren möglich ist. (2) 1Tagesöffnungen von Grubenbauen und übertägige Einrichtungen sind in geeigneter Weise so abzugrenzen, dass sie nicht unbeabsichtigt betreten werden können. 2Einrichtungen, die besondere Gefahrenbereiche beinhalten oder von denen besondere Gefährdungen ausgehen können, sind durch Zäune, Mauern oder andere geeignete Absperrmaßnahmen einzufrieden; unbewachte Zugänge sind verschlossen zu halten. (3) Nicht ständig beaufsichtigte Tagesöffnungen von Grubenbauen müssen so abgesperrt werden, dass die Grubenbaue von Unbefugten nicht ohne Gewaltanwendung betreten werden können. § 8 Geotechnische Sicherheit (1) 1Der Unternehmer muss die Erdoberfläche in Bereichen, in denen durch betriebliche Maßnahmen gefährliche Bewegungen an Halden oder Böschungen oder an der sonstigen Erdoberfläche oder in denen durch Grubenbaue oder andere untertägige Einrichtungen gefahrdrohende Tagesbrüche, Rutschungen, Erdrisse oder Senkungen entstanden oder zu erwarten sind, durch geeignete Maßnahmen gegen Gefahren für Personen oder den öffentlichen Verkehr sichern. 2Im Vorfeld betrieblicher Maßnahmen, die geeignet sind, die Sicherheit der Oberfläche im Sinne von Satz 1 zu beeinträchtigen, sind auf Grundlage der geotechnischen Berechnung oder gebirgsmechanischen Beurteilung Sicherheitsabstände zu Nachbargrundstücken und schutzwürdigen Betriebseinrichtungen festzulegen und im Betrieb einzuhalten. (2) 1Die Standsicherheit von Böschungssystemen nach § 14 Abs. 2 ABBergV ist nach Maßgabe der Anlage 1 unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Verhältnisse nachzuweisen. 2Soweit dazu eine Berechnung notwendig ist, muss sie durch einen Sachverständigen geprüft werden, soweit sie nicht bereits von einem Sachverständigen erstellt wurde. 3Das Oberbergamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die geotechnische Sicherheit in anderer Art und Weise sicher gestellt ist. (3) 1Bohrungen, die nicht mehr benötigt werden, sind so zu verfüllen, dass Einbrüche an der Erdoberfläche vermieden werden und eine spätere Nutzung des Untergrundes, insbesondere zur Gewinnung von Bodenschätzen und Wasser oder zur Untergrundspeicherung nicht beeinträchtigt wird. 2Dies gilt nicht für auflässige Bohrungen von Tagebauen innerhalb der abgesperrten Betriebsbereiche, soweit sie später vom Abbau erfasst werden und sichergestellt ist, dass spätere Abbauböschungen nicht instabil werden. 3Satz 1 gilt nicht für überkippte Bohrungen, wenn auf Grund der Überdeckungshöhe und der Gesteinseigenschaften davon auszugehen ist, dass für die später vorgesehene Nutzung der Oberfläche keine Gefahren infolge der Oberflächendeformation zu erwarten sind. 4Für Bohrungen im Bereich entstehender Tagebaurestseen kann das Oberbergamt im Einzelfall Ausnahmen von Satz 1 zulassen. Abschnitt 2 Sachverständige § 9 Sachverständige und sachverständige Stellen (1) Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne dieser Verordnung sind die vom Oberbergamt anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen. (2) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind auch 1. die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten Sachverständigen, 2. die für entsprechende Aufgabenbereiche öffentlich bestellten Sachverständigen. (3) 1Sachverständige Stellen im Sinne dieser Verordnung sind auch 1. die in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Bergverordnung für bestimmte Aufgabenbereiche anerkannten sachverständigen Stellen, 2. die für entsprechende Aufgabenbereiche zugelassenen Überwachungsstellen nach § 21 der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes ( Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2778) geändert worden ist, und 3. die nach § 11 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz – GPSG) vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 2014) geändert worden ist, zugelassenen Stellen im Rahmen ihres Akkreditierungsumfangs. 2Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Prüfungen nach § 11 Abs. 4. (4) Soweit Prüfungen ausschließlich auf Grund von § 4 Abs. 1 durchgeführt werden und diese Verordnung oder andere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmen, kann der Unternehmer an Stelle von Sachverständigen und sachverständigen Stellen nach den Absätzen 1 bis 3 andere sachkundige Personen beauftragen, die auf Grund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem jeweiligen Aufgabengebiet aufweisen und mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind und ihre Aufgaben unabhängig und frei von Weisungen wahrnehmen können (nicht amtlich anerkannte Sachverständige). Abschnitt 3 Ferngesteuerte, fernüberwachte und überwachungsbedürftige Anlagen  § 10 Ferngesteuerte und fernüberwachte Anlagen  1Bei der Fernsteuerung oder der Fernüberwachung von Maschinen und Anlagen ist Vorsorge dafür zu treffen, dass bei einer Störung der Datenübertragung oder bei einem Ausfall der Steuerung keine gefährlichen Situationen oder Betriebszustände entstehen können. 2Das Zusammenspiel der Sicherheitseinrichtungen ferngesteuerter oder fernüberwachter Anlagen und Anlagenteile ist regelmäßig zu prüfen, wenn diese gekoppelt sind. 3Eine negative gegenseitige Beeinflussung von Anlagen und Anlagenteilen ist auszuschließen. § 11 Überwachungsbedürftige Anlagen  (1) Überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind die in der Betriebssicherheitsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Anlagen. (2) 1Sofern überwachungsbedürftige Anlagen nach Absatz 1 nicht in Tagesanlagen errichtet werden und damit nicht unter die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung fallen, sind Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen dem Oberbergamt vorher schriftlich anzuzeigen. 2Sofern Anlagen für die Lagerung oder Abfüllung entzündlicher, leichtentzündlicher oder hochentzündlicher Flüssigkeiten unter Tage verwendet werden, gelten diese auch dann als überwachungsbedürftig, wenn sie unterhalb der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrSichV genannten Mengenschwellen liegen. 3Satz 2 gilt nicht für Kleingebinde bei der Verwendung. 4Der Anzeige sind die für die Beurteilung der Anlage und deren Sicherheit maßgeblichen Unterlagen beizufügen: 1. Beschreibung der Anlage unter Angabe der zur Beurteilung der Überwachungsbedürftigkeit der Anlage relevanten technischen Daten, 2. Lageplan, 3. der Plan über die Prüfungen nach § 17 Abs. 3 Satz 3 ABBergV auf Grundlage der sicherheitstechnischen Bewertung unter Beilage der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle. (3) 1Abweichend von Absatz 2 bedürfen Errichtung und Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen  1. über Tage, die nach § 13 BetrSichV erlaubnispflichtig wären, 2. unter Tage der Genehmigung durch das Oberbergamt. 2Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen. 3Dem Antrag sind die Unterlagen nach Absatz 2 beizufügen. 4Mit dem Antrag ist ergänzend die gutachterliche Äußerung eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle einzureichen, aus der hervorgeht, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise der Anlage den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. 5Das Oberbergamt kann die Genehmigung versagen, wenn sicherheitlich relevante bergbauliche Anlagen durch die überwachungsbedürftige Anlage beeinträchtigt werden können oder wenn die Sicherheit, die Instandhaltung oder die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen auf Grund der Gegebenheiten des Bergbaubetriebs erheblich beeinträchtigt werden. (4) 1Erforderliche Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen vor Inbetriebnahme und nach Änderungen und regelmäßige Prüfungen sind entsprechend den §§ 14, 15 und 17 BetrSichV zu ermitteln und durchzuführen. 2Besondere Beanspruchungen der Anlagen, insbesondere durch klimatische Verhältnisse in untertägigen Betrieben, das Zusammentreffen mehrerer sicherheitsrelevanter Einrichtungen sowie erheblichere Auswirkungen bei Schadensfällen in untertägigen Betrieben sind bei der Festlegung der Prüffristen zu berücksichtigen. Teil 2 Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Betriebe Abschnitt 1 Bohrungen § 12 Allgemeine Vorschriften, Anforderungen an Personen (1) 1Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mit Bohrungen sowie bei Bohrungen nach § 127 BBergG sind die in der Anlage 2 genannten Mindestanforderungen an die Erstellung, die Ausstattung und den Betrieb einzuhalten. 2Abweichungen von den Anforderungen der Anlage 2 sind zulässig, wenn die Schutzziele der Bestimmungen auf andere Weise entsprechend dem Stand der Technik mindestens gleichwertig gewährleistet werden. 3Abweichungen von der Anlage 2 im Sinne von Satz 2 sind dem Oberbergamt rechtzeitig vorher anzuzeigen; das Oberbergamt kann verlangen, dass die Gleichwertigkeit der getroffenen Maßnahmen auf geeignete Weise nachgewiesen wird. (2) 1Mit der Beaufsichtigung von Bohrungen, die mit Absperreinrichtungen ausgerüstet werden müssen, dürfen nur Personen beauftragt werden, die in der Verhütung und Bekämpfung von Ausbrüchen (Bohrlochkontrolle) ausgebildet und nach Satz 2 geschult sind und jeweils erfolgreich die damit verbundene Prüfung abgelegt haben. 2Die Schulung dieser Personen ist in Abständen von höchstens zwei Jahren zu wiederholen. 3Die gültigen Zertifikate über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrgängen sind dem Oberbergamt auf Verlangen vorzulegen. 4Die sonstigen an diesen Bohrungen beschäftigten Personen sind über das Verhalten bei Ausbrüchen zu unterweisen. (3) Vor der Einleitung von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen in Förderbohrungen sind die mit dem Einsatz dieser Stoffe verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die gegebenenfalls erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen festzulegen. § 13 Lagerstättenschutz und Grundwasserschutz bei Bohrungen (1) 1Wenn Gründe der Sicherheit oder des Lagerstättenschutzes es erfordern, sind angebohrte nutzbare Lagerstätten sowie deren Hangendes und Liegendes zu erkunden. 2Dies gilt für Solquellen entsprechend. 3Die Ergebnisse der Erkundungen und Feststellungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. 4Das Anbohren von Lagerstätten, Solquellen und außergewöhnliche Wasserzuflüsse sind dem Oberbergamt unverzüglich anzuzeigen. (2) 1Es ist sicherzustellen, dass in Bohrungen keine Materialien oder Stoffkombinationen zum Einsatz kommen, durch die Lagerstätten beeinträchtigt werden können. 2Eingesetzte Spülungen müssen im Bereich von Lagerstätten trägerschonend sein. (3) Bohrungen, mit denen gas- oder flüssigkeitsführende Gebirgsschichten oder Hohlräume angebohrt werden können, sind bei der Errichtung und solange sie genutzt oder offen gehalten werden auf das Auftreten von schädlichen Gasen zu überwachen. (4) 1Speicher- und Förderhorizonte sind gegenüber den angrenzenden Schichten dauerhaft abzudichten. 2Die Dichtheit der Abdichtung ist durch geeignete Kontrollmessungen nachzuweisen. 3Die Messungen sind dem Oberbergamt mitzuteilen. 4Vor endgültiger Verfüllung einer Bohrung ist die Wirksamkeit der Abdichtungen nach Satz 1 nachzuweisen. Abschnitt 2 Untertägige Betriebe § 14 Sicherheitspfeiler (1) Für jeden untertägigen Betrieb sind hinreichende Sicherheitspfeiler um Schächte und übertägige Schutzgüter entsprechend dem Stand der Erkundung und der gebirgsmechanischen Beurteilung der Lagerstätte und der benachbarten Bereiche festzulegen und anzupassen. (2) Bei gegenseitiger Annäherung von Grubenbauen, bei Annäherung von Grubenbauen an den Alten Mann, an Standwässer und -laugen, an Sicherheitspfeiler, Schweben, andere zu schützende Anlagen oder an die Tagesoberfläche sind Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit des Bergbaubetriebes vom Unternehmer festzulegen. § 15 Grubenbaue (1) 1Genutzte Grubenbaue müssen gefahrlos befahren werden können. 2Fahrwege müssen mit angelegtem Atemschutzgerät befahrbar sein. 3Der Transport eines Verletzten mit Schleifkorb in den Fahr- oder Förder

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.