Brandenburg

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT)

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Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) *) vom 18. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 7])

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, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, den Landesrechnungshof, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnungspunkte soll den Beteiligten nach Satz 3 in der Regel spätestens am dritten Tag vor der Sitzung übermittelt werden. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses veranlasst die Veröffentlichung der Einladung auf der Internetseite des Landtages. Für die konstituierende Ausschusssitzung stellt die Präsidentin oder der Präsident das Benehmen her und lädt zur Ausschusssitzung ein. (2) Der Ausschuss beschließt zu Beginn der Sitzung über die Tagesordnung. Der Ausschuss kann die Tagesordnung jederzeit ändern; nicht bereits im Entwurf enthaltene Beratungsgegenstände können jedoch nur auf die Tagesordnung genommen werden, wenn kein Mitglied des Ausschusses widerspricht. (3) Gesetzentwürfe, Sachanträge und Änderungsanträge werden gemäß Anlage 9 § 5 eingebracht und verteilt. Anträge auf Empfehlungen im Sinne von § 75 Absatz 1 Satz 2 müssen spätestens am dritten Tag vor der Sitzung eingebracht werden. (4) Ein Ausschuss ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder dies gemäß Anlage 9 § 5 unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt. (5) In dringenden Fällen kann ein Ausschuss ausnahmsweise während sitzungsfreier Zeiten auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder einberufen werden, wenn das Präsidium zustimmt. (6) Sitzungen der Ausschüsse sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtages statt. Ausnahmen kann die Präsidentin oder der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen. (7) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 75 Absatz 1 können Ausschüsse im Einzelfall auswärtige Termine zur Inaugenscheinnahme durchführen (Vor-Ort-Termine), die im Zuge einer nachfolgenden Ausschusssitzung ausgewertet werden. Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet auf schriftlichen Antrag über die Durchführung. (8) Der Ausschuss kann die Öffentlichkeit und die Medien über seine Arbeit unterrichten. An Pressekonferenzen, die auf Beschluss eines Ausschusses abgehalten werden, ist jede Fraktion mit mindestens einem Mitglied zu beteiligen. Entsprechendes gilt für Mitglieder von Gruppen und fraktionslose Mitglieder des Landtages, soweit sie Mitglied in diesem Ausschuss sind. Über den Inhalt seiner Presseerklärungen beschließt der Ausschuss. Die Presseerklärung muss auch die Ansichten der Minderheiten wiedergeben. § 77a Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern (1) Sitzungen der Ausschüsse können ausnahmsweise abweichend von § 77 Absatz 6 unter Zuschaltung aller oder einzelner Mitglieder per von der Landtagsverwaltung zur Verfügung gestellter Videokonferenztechnik stattfinden, sofern nicht im Rahmen der Benehmensherstellung über die Tagesordnung ein Drittel der Mitglieder widerspricht. Satz 1 gilt nicht für Sitzungen im Sinne der §§ 80a und 80b, Sitzungen des Petitionsausschusses und von Untersuchungsausschüssen. (2) Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend im Sinne der Geschäftsordnung. (3) Sind alle oder einzelne Mitglieder zugeschaltet, wird namentlich abgestimmt, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen; geheime Wahlen werden entsprechend § 103 Absatz 2, 3 und 5 durchgeführt. § 77b Gebärdensprachdolmetschung Einzelne Tagesordnungspunkte können durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet werden. Das Präsidium legt die Einzelheiten des Verfahrens fest. § 78 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag (1) Die Ausschüsse können für bestimmte Beratungsgegenstände ein Mitglied oder mehrere Mitglieder mit der Berichterstattung beauftragen. Die Berichterstattung erfolgt, wenn der Ausschuss nichts anderes beschließt, schriftlich. (2) Über Gesetzentwürfe und Anträge, zu denen in den Ausschussberatungen Änderungsempfehlungen beschlossen worden sind, ist schriftlich zu berichten. In besonderen Fällen kann der schriftliche Bericht mündlich ergänzt werden. (3) Der Bericht soll eine Beschlussempfehlung an den Landtag enthalten und die Ansichten und Anträge des federführenden Ausschusses darstellen. Er hat die Stellungnahme der Minderheit und der beteiligten Ausschüsse wiederzugeben. (4) Den Berichten und Beschlussempfehlungen zum Haushalt sind die Gegenüberstellungen mit den zahlenmäßigen Veränderungen der Einnahmen und Ausgaben (Veränderungsnachweise) beizufügen. § 79 Teilnahme der Mitglieder des Landtages an Ausschusssitzungen (1) In den Ausschüssen hat das ordentliche Mitglied und nur bei dessen Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied Rede- und Stimmrecht. Sind auch die stellvertretenden Mitglieder verhindert, kann im Einzelfall die Stellvertretung durch jedes Mitglied derselben Fraktion ausgeübt werden, wenn dies der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses angezeigt wird; dies gilt nur für die Ausschüsse, deren Mitglieder gemäß § 74 Absatz 2 bestimmt wurden. (2) Ein stellvertretendes Mitglied kann Rederecht beantragen, wenn das ordentliche Mitglied anwesend ist. Mitglieder des Landtages, die dem Ausschuss nicht angehören, können ebenfalls Rederecht beantragen. Bei von ihnen gestellten überwiesenen Anträgen haben sie dazu Rederecht sowie das Recht, Anträge zu stellen. (3) Zur Wahrung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Ausschusses kann der Ausschuss im Einzelfall Redezeiten einschränken. Ein Antrag auf Schluss der Aussprache darf frühestens zur Abstimmung gestellt werden, nachdem jedem Ausschussmitglied die Gelegenheit gegeben wurde, zur Sache zu sprechen. § 80 Öffentliche Sitzungen (1) Die Sitzungen der Ausschüsse sind öffentlich, soweit nicht durch Gesetz oder durch diese Geschäftsordnung etwas anderes geregelt ist. (2) Zu den öffentlichen Sitzungen sind Zuhörerinnen und Zuhörer sowie die Vertreterinnen und Vertreter der Medien zugelassen. Die Präsidentin oder der Präsident kann in der Hausordnung des Landtages hierzu ein Einlassverfahren vorsehen. (3) Öffentliche Sitzungen von Ausschüssen am Sitz des Landtages werden grundsätzlich per Livestream übertragen und aufgezeichnet. Die Aufzeichnung wird auf der Internetseite des Landtages veröffentlicht. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Livestream oder eine Aufzeichnung zum Zeitpunkt der Ausschusssitzung aus rechtlichen oder organisatorischen Gründen nicht möglich ist. In der Einladung der Ausschusssitzung ist auf die Livestream-Übertragung und die Aufzeichnung der Sitzung hinzuweisen. (4) Beantragt ein Ausschuss die Durchführung einer Sitzung an einem anderen Ort als am Sitz des Landtages, so kann die Präsidentin oder der Präsident eine Übertragung per Livestream und eine Aufzeichnung im Einzelfall zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen und nur hierdurch einem gesteigerten Interesse der Öffentlichkeit an der Sitzungsteilnahme angemessen Rechnung getragen werden kann. Der Antrag muss das Vorliegen dieser Voraussetzungen konkret darlegen. Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. § 80a Nichtöffentliche Sitzungen (1) Die oder der Vorsitzende schließt die Öffentlichkeit aus, soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen dies zwingend erfordern. Vom Ausschluss der Öffentlichkeit kann abgesehen werden, wenn geeignete Schutzmaßnahmen, wie Anonymisieren oder Pseudonymisieren, vorgesehen werden, die die Interessen gemäß Satz 1 hinreichend schützen. Äußert ein Mitglied des Ausschusses rechtliche Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 oder hält es Maßnahmen nach Satz 1 oder 2 für erforderlich, entscheidet der Ausschuss durch Beschluss. (2) Im Übrigen kann der Ausschuss auf Antrag eines Mitgliedes des Ausschusses die Öffentlichkeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Ausschusses ausschließen. (3) Beratungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit finden in nichtöffentlicher Sitzung statt. (4) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben nach Maßgabe von § 5a Absatz 2 und 4 der Verschlusssachenordnung Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen gemäß Absatz 1 Satz 1; im Falle eines Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 haben die Beschäftigten der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages Zutritt, sofern der Ausschuss nichts Abweichendes beschließt. Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des Ausschusses haben die Bediensteten der Landtagsverwaltung in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen der Ausschüsse. § 13 Absatz 2 bleibt unberührt. (5) Wurde die Öffentlichkeit gemäß Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen oder wurden Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 2 beschlossen, darf über den Inhalt der Beratungen nichts mitgeteilt werden, was zur Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen führen würde. Wurde die Öffentlichkeit gemäß Absatz 2 ausgeschlossen, dürfen Beratungsgegenstand und -ergebnis, nicht jedoch die Äußerungen der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer und deren Abstimmungsverhalten mitgeteilt werden. Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss nach Maßgabe der Sätze 1 und 2. § 80b Beratung über geheim zu haltende Beratungsgegenstände (1) Der Ausschuss beschließt die Geheimhaltung durch Einstufung eines Beratungsgegenstandes in einen Geheimhaltungsgrad nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung (Anlage 5), soweit überwiegende öffentliche oder schutzwürdige private Interessen oder gesetzliche Bestimmungen dies erfordern. (2) Äußert ein Mitglied des Ausschusses Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1, berät der Ausschuss hierüber unter Beachtung derjenigen Geheimhaltungsvorkehrungen, die denen der in Zweifel gezogenen Einstufung des Beratungsgegenstandes entsprechen. (3) Wird über einen in einen Geheimhaltungsgrad eingestuften Beratungsgegenstand beraten, dürfen nur die Ausschussmitglieder oder stellvertretenden Ausschussmitglieder teilnehmen. Sonstige Personen können zur Beratung zugelassen werden, sofern sie nach Maßgabe der Verschlusssachenordnung zum Umgang mit Verschlusssachen dieser Einstufung berechtigt sind; § 82 Absatz 2 Satz 1 bleibt unberührt. (4) Über Presseerklärungen gemäß § 77 Absatz 8 Satz 4 und 5 beschließt der Ausschuss unter Beachtung der Belange des Geheimschutzes. § 80c Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages wegen unerlaubter Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen Gibt ein Mitglied des Landtages in gröblicher Verletzung von § 80a Absatz 5 Satz 1, § 91 Absatz 5 Satz 2, § 92 Absatz 3 Satz 1, § 93 Absatz 5 Satz 1 oder von § 9 Absatz 1 der Datenschutzordnung schutzwürdige Daten oder Informationen preis, kann es für bis zu drei Monate von der Teilnahme an nichtöffentlichen Beratungen des Ausschusses ausgeschlossen werden. Über die Verhängung sowie Dauer und Umfang eines Sitzungsausschlusses entscheidet das Präsidium auf Antrag des Ausschusses. Dem betroffenen Mitglied des Landtages ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 81 Anhörungen (1) Ein Ausschuss kann zu den nach § 75 Absatz 1 Satz 1 überwiesenen Vorlagen beschließen, Sachverständige oder andere Personen, insbesondere soweit sie betroffene Interessen vertreten, anzuhören; mitberatende Ausschüsse sind zu beteiligen. Auf Verlangen eines Fünftels seiner Mitglieder ist der federführende Ausschuss verpflichtet, dem Verlangen auf Durchführung einer Anhörung zu entsprechen. Der Ausschuss kann beschließen, dass die Anhörung ausschließlich schriftlich durchgeführt wird. Der Ausschuss soll auch die Anzahl der Anzuhörenden festlegen; jede Fraktion und im Ausschuss vertretene Gruppe kann mindestens eine anzuhörende Person benennen. Der mitberatende Ausschuss kann beschließen, im Benehmen mit dem federführenden Ausschuss eine Anhörung durchzuführen, soweit dieser von der Möglichkeit einer Anhörung keinen Gebrauch macht und der mitberatende Ausschuss die Anhörung auf Teilfragen der Vorlage, die nur seinen Aufgabenbereich betreffen, beschränkt. Dem federführenden Ausschuss sind Ort und Termin sowie der zu hörende Personenkreis rechtzeitig mitzuteilen. (2) Sollen durch Gesetz allgemeine Fragen geregelt werden, die Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar berühren, sind die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Im Falle einer Veränderung des Gesetzentwurfes während der parlamentarischen Beratung müssen die kommunalen Spitzenverbände erneut angehört werden. Soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt, erhalten die Spitzenverbände in diesem Fall Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Der Ausschuss kann von der erneuten Anhörung absehen, wenn der Gesetzentwurf nur unwesentlich geändert wird, die vorgesehene Regelung bereits Gegenstand einer früheren Anhörung war oder wenn die kommunalen Spitzenverbände auf eine erneute Anhörung verzichten. Berühren Beratungsgegenstände die Rechte der Sorben und Sorbinnen/Wenden und Wendinnen nach Artikel 25 der Verfassung des Landes Brandenburg, hat der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Recht, angehört zu werden. Die Sitzungsprotokolle der Anhörungen nach diesem Absatz oder deren Entwürfe sowie die schriftlichen Stellungnahmen werden allen Mitgliedern des Landtages spätestens 48 Stunden vor der Abstimmung des Landtages über den Gesetzesentwurf oder den Beratungsgegenstand zugänglich gemacht. (3) Eine Anhörung nach Absatz 1 erfolgt grundsätzlich öffentlich. Bei Beratungsgegenständen, mit denen mehrere Ausschüsse befasst sind, kann nur der federführende Ausschuss den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. (4) Den Anzuhörenden sind die Fragen vorher schriftlich mitzuteilen. Der Ausschuss fordert im Regelfall die Anzuhörenden auf, dem Landtag rechtzeitig eine schriftliche Stellungnahme zuzuleiten, sodass die Ausschussmitglieder vor der Sitzung von dieser Stellungnahme Kenntnis nehmen können. (5) Eine weitere Anhörung in derselben Sache ist nur zulässig, wenn der Ausschuss es beschließt. Satz 1 gilt auch, wenn der Landtag zur Vorbereitung einer dritten Lesung einen Gesetzentwurf an einen oder mehrere Ausschüsse überweist. (6) Sachverständigen werden die notwendigen Reisekosten entsprechend den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes erstattet. Anträge auf Reisekostenerstattung sind unter Angabe der Bankverbindung innerhalb von sechs Monaten nach Ende der Sitzung an die Verwaltung des Landtages zu richten. § 81a Fachgespräche (1) Ein Ausschuss kann im Rahmen des Selbstbefassungsrechts nach § 75 Absatz 1 Satz 2 beschließen, eine oder mehrere Personen zu einem Fachgespräch einzuladen. Verfassungsrechtlich oder gesetzlich vorgeschriebene Anhörungen werden nicht als Fachgespräch durchgeführt. Gleiches gilt für die Beratung von überwiesenen Vorlagen. (2) Die Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung des Ausschusses steht. (3) Für Sachverständige gilt § 81 Absatz 6. § 82 Anwesenheitspflicht, Zutrittsrecht und Worterteilung (1) Ein Drittel der Mitglieder eines Ausschusses kann die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen. (2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Mitglieder der Landesregierung haben Rederecht. Die oder der Vorsitzende des Ausschusses kann Beauftragten der Landesregierung das Wort erteilen. (3) Die Mitglieder des Landesrechnungshofes und die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg haben zu den Sitzungen der Ausschüsse Zutritt. Die oder der Vorsitzende kann ihnen das Wort erteilen. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist ihnen das Wort zu erteilen. § 83 Ausschussprotokoll (1) Über jede Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll angefertigt. Es soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, mindestens enthalten: die Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung, die anwesenden Mitglieder des Ausschusses, eine inhaltliche Wiedergabe der Beratungen, die Abstimmungsergebnisse sowie den vollen Wortlaut der Sachanträge und -beschlüsse als Anlage. Bei nichtöffentlichen Sitzungen gemäß § 80a Absatz 2 kann der Ausschuss beschließen, dass, abweichend von Satz 2 Nummer 4, nur die Beschlüsse festgehalten werden. Im Übrigen kann der Ausschuss abweichend von Satz 2 Nummer 4 beschließen, auf die inhaltliche Wiedergabe der Beratungen ganz oder teilweise zu verzichten; das gilt nicht für die Beratungen zu Gesetzentwürfen. (2) Der Entwurf des Protokolls der Sitzung soll, soweit gesetzliche Bestimmungen oder die Verschlusssachenordnung nichts anderes regeln, spätestens zwei Tage vor der folgenden planmäßigen Ausschusssitzung an die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses sowie an das zuständige Mitglied der Landesregierung verteilt werden; für den Umgang mit Protokollentwürfen über nichtöffentliche Sitzungen gemäß § 80a Absatz 1 Satz 1 oder 3 gilt § 80a Absatz 4 Satz 1 oder 2 entsprechend. Der Ausschuss beschließt über die Richtigkeit des Protokolls. Die Richtigkeit des Protokolls gilt abweichend von Satz 2 als genehmigt, wenn bis Ablauf einer Woche seit der Verteilung keine Beanstandungen vorliegen. Wird der Entwurf des Protokolls beanstandet, beschließt der Ausschuss in seiner nächsten Sitzung über die Richtigkeit des Protokolls. In seiner letzten Sitzung vor Ende der Wahlperiode beschließt der Ausschuss über das Verfahren bezüglich der noch nicht bestätigten Protokolle. (3) Einsichtnahme und Veröffentlichung der Protokolle bestimmen sich nach Anlage 11. § 84 Wahlprüfungsausschuss (1) Für den Wahlprüfungsausschuss gilt das Wahlprüfungsgesetz. (2) Den Vorsitz erhält die stärkste Oppositionsfraktion; die Stellvertretung erhält die stärkste die Regierung tragende Fraktion. § 85 Petitionsausschuss (1) Für den Petitionsausschuss gilt das Petitionsgesetz. (2) Der Petitionsausschuss berät in nichtöffentlicher Sitzung, soweit nicht das Petitionsgesetz die Beratung einer Petition in öffentlicher Sitzung gestattet. Über die schutzwürdigen privaten Daten und Informationen aus Petitionen haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses Stillschweigen zu wahren; dies gilt auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Landtag. Geheimhaltungsbeschlüsse gemäß § 80b werden nicht gefasst. Eine Einstufung von Petitionen und der dazugehörigen Akten auf der Grundlage der Verschlusssachenordnung erfolgt nicht. (3) Beschäftigte der Fraktionen, der Gruppen und der Mitglieder des Landtages sowie sonstige Personen haben keinen Zutritt zu nichtöffentlichen Sitzungen des Petitionsausschusses, soweit der Ausschuss nichts anderes beschließt. Der Zutritt der Bediensteten der Landtagsverwaltung richtet sich nach einer Richtlinie des Präsidiums. (4) Der Petitionsausschuss kann die Beauftragte oder den Beauftragten für Polizeiangelegenheiten als Sachverständige oder Sachverständigen anhören. (5) Beschließt der Petitionsausschuss, dem Landtag eine Petition zur endgültigen Beschlussfassung vorzulegen, oder wird dies von einer Fraktion oder zehn Mitgliedern des Landtages gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 des Petitionsgesetzes beantragt, legt der Petitionsausschuss dem Landtag die Petition verbunden mit einer Beschlussempfehlung vor. (6) Abweichend von § 83 Absatz 1 Satz 2 werden im Sitzungsprotokoll des Petitionsausschusses regelmäßig nur die Beschlüsse festgehalten. (7) Für Presseerklärungen des Petitionsausschusses gilt § 80b Absatz 4 entsprechend. § 86 Untersuchungsausschüsse Für Untersuchungsausschüsse gilt das Gesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtages Brandenburg. § 87 Kommissionen (1) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren von Enquete-Kommissionen richten sich nach dem Gesetz über die Enquete-Kommissionen des Landtages Brandenburg. (2) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der Parlamentarischen Kontrollkommission richten sich nach dem Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetz. (3) Die Einsetzung, die Zusammensetzung und das Verfahren der G 10-Kommission richten sich nach dem Gesetz zur Ausführung des Artikel 10-Gesetzes. Abschnitt 12 Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag § 88 Berufung der Mitglieder und Konstituierung (1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft die nach § 5 Absatz 2 des Sorben/Wenden-Gesetzes gewählten Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden spätestens sechs Wochen nach Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses in ihr Amt und lädt sie zur konstituierenden Sitzung ein. Sie oder er übernimmt die Sitzungsleitung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden. (2) Bis zur Berufung der Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden übernimmt dessen Aufgaben der bisherige Rat. § 89 Aufgaben und Rechte (1) Der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden wirkt an Entscheidungen, die den Schutz, die Erhaltung und die Pflege der nationalen Identität und das Siedlungsgebiet der Sorbinnen und Sorben/Wendinnen und Wenden betreffen, mit. (2) Den Mitgliedern des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind die Beratungsmaterialien nach § 40 dieser Geschäftsordnung zur Verfügung zu stellen. (3) Soweit Angelegenheiten nach Absatz 1 in den Ausschüssen beraten werden, sind die Mitglieder des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden berechtigt, an den Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Stellungnahmen des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden zu Gesetzentwürfen, Anträgen oder Entschließungsanträgen sind auf die Tagesordnung des jeweiligen Ausschusses zu setzen. § 90 Unterstützung durch die Landtagsverwaltung Die Landtagsverwaltung unterstützt den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. Abschnitt 13 Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg § 91 Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter (1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 112 Absatz 4 Satz 4 der Verfassung des Landes Brandenburg und gemäß § 4 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg werden vom Hauptausschuss wahrgenommen. (2) Wird es nach dem Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg erforderlich, die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten oder weitere Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter zu wählen, hat der Hauptausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten. (3) Die Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl in das Verfassungsgericht werden von den Mitgliedern des Hauptausschusses in einer vom Hauptausschuss zu bestimmenden Frist benannt. Andere Wahlvorschläge von Mitgliedern des Landtages, Gruppen oder Fraktionen können dem Hauptausschuss innerhalb dieser Frist zugeleitet werden. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über die Frist. (4) Der Hauptausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg erfüllen. Er fordert von ihnen eine Bescheinigung der Wählbarkeit für die Wahl zum Deutschen Bundestag gemäß den Vorgaben der Bundeswahlordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie die schriftliche Erklärung nach § 3 Absatz 1 des Verfassungsgerichtsgesetzes Brandenburg an. (5) Die Beratungen und Anhörungen im Hauptausschuss zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 finden in nichtöffentlicher Sitzung statt. § 80a Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend. Die Anwesenden sind zum Stillschweigen über die ihnen bekannt gewordenen persönlichen Verhältnisse der Vorgeschlagenen sowie über die Erörterungen hierüber verpflichtet. (6) Der Hauptausschuss führt eine Einigung über einen gemeinsamen Wahlvorschlag herbei und strebt dabei eine angemessene Vertretung der politischen Kräfte des Landes an. Kommt eine Einigung zustande, unterbreitet der Hauptausschuss dem Landtag einen gemeinsamen Antrag mit Wahlvorschlag. Berücksichtigt der gemeinsame Antrag Vorschläge nach Absatz 3 Satz 2 nicht, können diese Kandidatinnen oder Kandid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.