Brandenburg

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT)

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Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) *) vom 18. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 7])

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aten dem Landtag ebenfalls zur Wahl vorgeschlagen werden. (7) Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages aus dem Kreis der Kandidatinnen oder Kandidaten nach Absatz 3. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. (8) Wählt der Landtag in den in Anlage 7 § 3 Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Wahlgängen keine oder keinen der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fällt das Vorschlagsrecht zurück an den Hauptausschuss. § 92 Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes (1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 107 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie §§ 3 und 4 des Landesrechnungshofgesetzes werden vom Ausschuss für Haushaltskontrolle wahrgenommen. (2) Unterbreitet die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes Wahlvorschläge, leitet die Präsidentin oder der Präsident des Landtages diese Vorschläge an den Ausschuss für Haushaltskontrolle weiter. (3) Für die Beratungen des Ausschusses für Haushaltskontrolle über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der Ausschuss für Haushaltskontrolle kann unter den Kandidatinnen und Kandidaten eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Personen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag aus dem Kreise der angehörten Personen auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages. (4) Wählt der Landtag in den in Anlage 7 § 3 Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Wahlgängen keine oder keinen der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fällt das Vorschlagsrecht zurück an den Ausschuss für Haushaltskontrolle. § 93 Verfahren bei der Wahl der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht (1) Die Aufgaben des Ausschusses gemäß Artikel 74 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 21 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes werden von dem für Inneres zuständigen Ausschuss wahrgenommen. (2) Wird es nach dem Brandenburgischen Datenschutzgesetz erforderlich, die oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht zu wählen, hat der für Inneres zuständige Ausschuss Vorschläge zur Wahl zu beraten. (3) Die Kandidatinnen und Kandidaten werden von den Mitgliedern des für Inneres zuständigen Ausschusses in einer vom Ausschuss zu bestimmenden Frist benannt. Andere Wahlvorschläge von Mitgliedern des Landtages, Gruppen oder Fraktionen können dem für Inneres zuständigen Ausschuss innerhalb dieser Frist zugeleitet werden. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über die Frist. (4) Der für Inneres zuständige Ausschuss prüft, ob die vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 3 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes erfüllen. (5) Für die Beratungen des für Inneres zuständigen Ausschusses über Angelegenheiten gemäß Absatz 1 gilt § 91 Absatz 5 entsprechend. Der für Inneres zuständige Ausschuss kann unter den Kandidatinnen und Kandidaten eine Vorauswahl treffen und unterbreitet nach Anhörung der ausgewählten Personen dem Landtag einen Antrag mit Wahlvorschlag. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt der Landtag aus dem Kreise der angehörten Personen auf Vorschlag der Fraktionen, Gruppen oder Mitglieder des Landtages. (6) Wählt der Landtag in den in Anlage 7 § 3 Absatz 1 bis 4 vorgesehenen Wahlgängen keine oder keinen der vorgeschlagenen Kandidatinnen oder Kandidaten, fällt das Vorschlagsrecht zurück an den für Inneres zuständigen Ausschuss. § 94 Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg, sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union (1) Unterrichtungen der Landesregierung gemäß Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg und Frühwarndokumente werden nach deren Übermittlung an die Mitglieder des Landtages verteilt. (2) Beantragt eine Fraktion zu einer Unterrichtung oder mindestens ein Mitglied des Landtages zu einem Frühwarndokument schriftlich eine Befassung des Landtages, so übermittelt die Präsidentin oder der Präsident die Angelegenheit an den fachlich zuständigen Ausschuss zur Unterbreitung einer Beschlussempfehlung an den Landtag; für Angelegenheiten der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen des Subsidiaritätsfrühwarnsystems, ist dies in der Regel der für Europaangelegenheiten zuständige Ausschuss. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner Beratung Stellungnahmen anderer Ausschüsse einholen. (3) In eilbedürftigen Angelegenheiten entscheidet der fachlich zuständige Ausschuss anstelle des Landtages über dessen Stellungnahme. Eilbedürftig sind Angelegenheiten, über die nach dem vom Präsidium festgelegten Terminplan der Landtag nicht mehr rechtzeitig beschließen kann. Die Präsidentin oder der Präsident informiert die Mitglieder des Landtages über den Beschluss des Ausschusses. (4) Die vom Ausschuss gemäß Absatz 3 getroffene Entscheidung ist abschließend, wenn nicht eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages innerhalb einer Woche nach der Information im Sinne des Absatzes 3 Satz 3 schriftlich beantragen, die Angelegenheit dem Landtag zur Entscheidung vorzulegen. (5) Die Kontakt- und Informationsstelle des Landtages in Brüssel informiert die Mitglieder des Landtages, den für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss und die übrigen Ausschüsse im Rahmen der fachlichen Zuständigkeiten über Vorhaben der Europäischen Union. Die Kontakt- und Informationsstelle des Landtages erstellt Einordnungen zu Frühwarndokumenten, die für den Landtag relevante Themen beinhalten. Relevante Themen im Sinne von Satz 2 werden von der Kontakt- und Informationsstelle des Landtages ausgewählt oder von einem Mitglied des Landtages bei der Kontakt- und Informationsstelle des Landtages angezeigt. Einordnungen zu Frühwarndokumenten werden den Mitgliedern des Landtages und neben dem für Europaangelegenheiten zuständigen Ausschuss auch weiteren fachlich zuständigen Ausschüssen des Landtages übermittelt. Abschnitt 14 Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse § 95 Plenarprotokoll (1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Wortprotokoll angefertigt. Die Plenarprotokolle werden an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden verteilt. Das Plenarprotokoll enthält: Inhaltsübersicht, Wiedergabe alles Gesprochenen, die Namen der Rednerinnen und Redner, die zu den einzelnen Gegenständen gefassten Beschlüsse in ihrem Wortlaut mit dem Abstimmungsergebnis, alle ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen, die Abstimmungslisten namentlicher Abstimmungen, die Anwesenheitslisten gemäß § 3 Absatz 3. (2) Jede Rednerin und jeder Redner erhält vor der Verteilung des Protokolls die Stenografisch aufgenommene Niederschrift ihrer oder seiner Rede zur Durchsicht und etwa erforderlichen Berichtigung zugestellt. (3) Die im Protokoll enthaltene Rede soll eine getreue Wiedergabe des gesprochenen Wortes sein. Die Rednerin oder der Redner ist daher nur berechtigt, Unrichtigkeiten und sprachliche Fehler zu beseitigen. Berichtigungen dürfen den Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht ändern. (4) Wird die Stenografisch aufgenommene und nach Absatz 2 zugestellte Niederschrift nicht innerhalb eines Tages zurückgesandt, wird sie mit dem Vermerk „Von der Rednerin/dem Redner nicht überprüft“ unverändert in Druck gegeben. (5) Wird die Berichtigung nach Absatz 2 beanstandet und keine Verständigung mit der Rednerin oder dem Redner erzielt, ist die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten einzuholen. (6) Die Fraktionen, die Gruppen und die Landesregierung erhalten vor der Prüfung der Reden durch die Rednerinnen und Redner eine vorläufige Stenografisch aufgenommene Niederschrift zur internen Unterrichtung. Aus der vorläufigen Stenografisch aufgenommenen Niederschrift darf nur von der Rednerin oder dem Redner selbst wörtlich zitiert werden. § 96 Beschlussprotokoll (1) Über jede Sitzung des Landtages wird ein Beschlussprotokoll gefertigt. Es wird an die Mitglieder des Landtages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis Ablauf einer Woche seit der Verteilung kein Einspruch erhoben wird. (2) Wird die Fassung des Beschlussprotokolls beanstandet und der Einspruch nicht durch eine Erklärung der in der Sitzung amtierenden Präsidentin oder des in der Sitzung amtierenden Präsidenten behoben, befragt die Präsidentin oder der Präsident den Landtag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle noch während der Sitzung vorzulegen. § 97 Ausfertigung und Zustellung Die vom Landtag gefassten Beschlüsse werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten ausgefertigt und, soweit sie Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Landesregierung betreffen, der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten übermittelt. Abschnitt 15 Sonstige Bestimmungen § 98 Verfahren zur Behandlung von Gegenständen gemäß Volksabstimmungsgesetz Das Verfahren zur Behandlung von Volksinitiativen und Volksbegehren richtet sich nach dem Volksabstimmungsgesetz. § 99 Informationen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie Zuschriften (1) Zur Unterrichtung der Mitglieder des Landtages gibt die Präsidentin oder der Präsident offizielle Informationen heraus. (2) Eingaben zu allgemeinen Belangen, die der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich zugegangen sind, werden, soweit sie keine Petitionen und nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, an die Mitglieder des Landtages von der Präsidentin oder dem Präsidenten als Zuschriften verteilt. § 100 Abweichungen von der Geschäftsordnung Abweichungen von den Vorschriften der Geschäftsordnung sind unzulässig, wenn mindestens fünf Mitglieder des Landtages widersprechen. In den Ausschüssen, in den Enquete-Kommissionen und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind Abweichungen im Einzelfall nur zulässig, soweit sie sich innerhalb des Aufgabenkreises des jeweiligen Gremiums bewegen und kein Mitglied des Gremiums widerspricht. § 101 Auslegung der Geschäftsordnung Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet in Einzelfällen das Präsidium. Eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Auslegung entscheidet der Hauptausschuss. § 102 Fristenberechnung Bei Fristen, die nach Tagen berechnet werden, wird der Tag der Verteilung der Drucksachen nicht mitgerechnet; das gilt nicht für Fristenangaben mit Ordnungszahlen. Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen Feiertag, tritt an seine Stelle der folgende Werktag. § 103 Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen (1) Bei besonderer Eilbedürftigkeit können Angelegenheiten im Ausnahmefall im Eilverfahren behandelt werden. (2) Jedem Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses ist dazu einzeln die entsprechende Vorlage gemäß Anlage 9 § 5 zu übermitteln, einschließlich einer Fristsetzung für Rückäußerungen. Die Frist soll mindestens 48 Stunden betragen. (3) Rückäußerungen haben gemäß Anlage 9 § 5 zu erfolgen. Im Falle einer nicht fristgemäßen Rückäußerung gilt dies als Ablehnung. (4) Beantragt ein Mitglied des Präsidiums oder eines Ausschusses Änderungen zu einer Vorlage, gilt die Zustimmung als nicht erteilt. (5) Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende des Ausschusses informiert über das Ergebnis des Eilverfahrens in der nächsten Sitzung des Präsidiums oder des Ausschusses. § 104 Behandlung unerledigter Beratungsmaterialien am Ende der Wahlperiode Am Ende der Wahlperiode gelten alle Beratungsmaterialien (§ 40 dieser Geschäftsordnung) als erledigt. Dies gilt nicht für plebiszitäre Verfahren nach den Artikeln 76 bis 78 der Verfassung des Landes Brandenburg und für Petitionen. Potsdam, den 18. März 2026 Die Präsidentin des Landtages Brandenburg Dr. Ulrike Liedtke ________________________ *)  Diese Geschäftsordnung ist mit Wirkung vom 18. März 2026 (Tag der Beschlussfassung) in Kraft getreten. **) Im Falle eines Zugriffsverfahrens soll der Zugriff auf den Vorsitz des Hauptausschusses der stärksten regierungstragenden Fraktion und der Zugriff auf den Vorsitz des Ausschusses für Haushalt und Finanzen der stärksten Oppositionsfraktion vorbehalten bleiben; der Zugriff auf den Vorsitz des Wahlprüfungsausschusses muss der stärksten Oppositionsfraktion vorbehalten bleiben. Anlagen 1 Anlage 1 Festlegung der Rededauer während der Plenarsitzung des Landtages Brandenburg 169.3 KB 2 Anlage 2 Richtlinie für die Fragestunde 157.8 KB 3 Anlage 3 Richtlinie für die Aktuelle Stunde 150.8 KB 4 Anlage 4 Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg 233.4 KB 5 Anlage 5 Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg 274.8 KB 6 Anlage 6 Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg 155.5 KB 7 Anlage 7 Wahlordnung 294.1 KB 8 Anlage 8 Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes 228.9 KB 9 Anlage 9 Verfahren bei der Einbringung, Verteilung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien und anderen Parlamentsdokumenten 237.1 KB 10 Anlage 10 Führung eines Lobbyregisters 155.3 KB 11 Anlage 11 Einsichtnahme in Protokolle, Veröffentlichung 199.3 KB

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.