Brandenburg

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT)

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Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) *) vom 18. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 7])

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d ein Beratungsgegenstand an einen oder mehrere Ausschüsse überwiesen, gelten zuvor gestellte Änderungsanträge als mitüberwiesen. § 45 Absatz 4 bleibt unberührt. § 49 Rücknahme von Beratungsmaterialien Wer Beratungsmaterialien einbringt, kann diese bis zur Schlussabstimmung zurückziehen. § 50 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen Bei der Beratung von Gesetzentwürfen, mit denen die Zustimmung des Landtages zu einem Staatsvertrag erteilt werden soll, sind Beschlussempfehlungen von Ausschüssen und Änderungsanträge nur zum Entwurf des Zustimmungsgesetzes zulässig. § 51 Berichte über akustische Wohnraumüberwachung Berichte über Maßnahmen der akustischen Wohnraumüberwachung, die zum Zwecke der Strafverfolgung durchgeführt werden, nimmt die Parlamentarische Kontrollkommission entgegen. Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Fünften Abschnittes des Brandenburgischen Verfassungsschutzgesetzes Anwendung. § 52 Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen (1) Vorlagen im Rahmen des jährlichen Entlastungsverfahrens (Haushaltsrechnung und Jahresbericht des Landesrechnungshofes), Sonderberichte des Landesrechnungshofes über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung sowie Beratungsberichte des Landesrechnungshofes werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten allen Mitgliedern des Landtages und gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung dem Ausschuss für Haushaltskontrolle zugeleitet. Richtet sich ein Bericht an einen anderen Ausschuss als den Ausschuss für Haushaltskontrolle, leitet die Präsidentin oder der Präsident den Bericht an diesen Ausschuss zur federführenden Beratung weiter. Bei Bedarf kann der Ausschuss, dem die Vorlage zugeleitet wurde, die Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen. (2) Vorlagen im Rahmen des haushaltsrechtlichen Einwilligungsverfahrens überweist die Präsidentin oder der Präsident zur Beratung und Entscheidung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen, der bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen kann. (3) Die Entwürfe der Anmeldungen für die gemeinsame Rahmenplanung nach Artikel 91a und Artikel 91b des Grundgesetzes werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur federführenden Beratung und Berichterstattung an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen und zur Mitberatung an die zuständigen Ausschüsse überwiesen. (4) Soweit der Landtag ganz oder teilweise über die Besetzung nichtparlamentarischer Gremien entscheidet, kann die Präsidentin oder der Präsident dem zuständigen Ausschuss entsprechende Vorlagen direkt zuleiten und ihn beauftragen, dem Landtag einen Wahlvorschlag vorzulegen. Das Recht der Mitglieder des Landtages, eigene Anträge mit Wahlvorschlag zu stellen, bleibt davon unberührt. (5) Sonstige Vorlagen, die dem Landtag und seinen Ausschüssen zur Unterrichtung vorgelegt werden, sind von der Präsidentin oder dem Präsidenten bestimmungsgemäß zu verteilen. § 53 Berichte der gemäß Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg gewählten Landesbeauftragten (1) Die Berichte der nach Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg gewählten Landesbeauftragten und die zu den Berichten gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen der Landesregierung leitet die Präsidentin oder der Präsident allen Mitgliedern des Landtages zu und überweist sie gleichzeitig zur Beratung und Berichterstattung an den zuständigen Ausschuss. (2) Zuständig für die Berichte der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht, für die Berichte der oder des Beauftragten für Polizeiangelegenheiten sowie für die jeweiligen Stellungnahmen der Landesregierung ist der für Inneres zuständige Ausschuss. Zuständig für die Berichte der oder des Landesbeauftragten für die Aufarbeitung der Folgen der kommunistischen Diktatur sowie für die Berichte der oder des Antisemitismusbeauftragten ist der Hauptausschuss. Der zuständige Ausschuss kann bei Bedarf Stellungnahmen weiterer Ausschüsse einholen. § 54 Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO (1) Das Verfahren in Immunitätsangelegenheiten richtet sich nach der Immunitätsrichtlinie in Anlage 6 dieser Geschäftsordnung. (2) Anträge zur Erteilung einer Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO leitet die Präsidentin oder der Präsident an den Hauptausschuss weiter. Der Hauptausschuss gibt dem betroffenen Mitglied des Landtages Gelegenheit zur Stellungnahme. Stimmt der Hauptausschuss der Abweichung von § 50 Absatz 1 StPO und § 382 Absatz 2 ZPO zu, teilt die Präsidentin oder der Präsident diese Entscheidung den Mitgliedern des Landtages unverzüglich schriftlich mit. Sie gilt als Entscheidung des Landtages, wenn nicht innerhalb von sieben Tagen nach der Mitteilung von einem oder mehreren Mitgliedern des Landtages schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten Widerspruch erhoben wird. Im Falle des Widerspruchs setzt die Präsidentin oder der Präsident die Entscheidung des Hauptausschusses als dessen Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages. Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin außerhalb der Sitzungswochen des Landtages liegt. § 55 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit (1) Gibt das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg dem Landtag in verfassungsgerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung oder zum Verfahrensbeitritt, informiert die Präsidentin oder der Präsident unverzüglich und umfassend die Mitglieder des Landtages und überweist derartige Vorlagen unmittelbar an den Hauptausschuss. Soweit sich der Hauptausschuss noch nicht konstituiert hat, wird die Vorlage an das Präsidium überwiesen, das anstelle des Hauptausschusses entscheidet. (2) Der Hauptausschuss entscheidet, ob er einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung des Landtages für geboten hält. Er kann darüber hinaus beschließen, bis auf Weiteres von einer gesonderten Beschlussfassung in weiteren gleichgelagerten, verbundenen oder im Sachzusammenhang stehenden Verfahren abzusehen. Hält der Hauptausschuss einen Verfahrensbeitritt oder eine Äußerung für geboten, beschließt er die Stellungnahme. Beschlüsse nach Satz 1 bis 3 werden der Präsidentin oder dem Präsidenten übermittelt, welche oder welcher die Mitglieder des Landtages darüber informiert. Legt ein Mitglied des Landtages binnen drei Tagen nach der Unterrichtung schriftlich Widerspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten ein, wird die Entscheidung des Hauptausschusses als Beschlussempfehlung auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Landtages gesetzt. Nach Abschluss des Verfahrens informiert die Präsidentin oder der Präsident das erkennende Gericht über die Entscheidung des Landtages. (3) Tritt im Falle des Absatzes 2 Satz 5 der Landtag nach seinem Terminplan bis zu dem vom Verfassungsgericht gesetzten Termin nicht mehr zusammen und kommt eine Fristverlängerung nicht in Betracht, entscheidet der Hauptausschuss abschließend. Diese Entscheidung wird der Präsidentin oder dem Präsidenten übermittelt, welche oder welcher die Mitglieder des Landtages darüber informiert. Abschnitt 9 Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde § 56 Große Anfragen (1) Große Anfragen an die Landesregierung werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Große Anfragen müssen von einer Fraktion oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages eingebracht werden. (2) Große Anfragen sind innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Eine Fristverlängerung ist mit Einverständnis der Einbringerin oder des Einbringers zulässig. Die Antworten der Landesregierung werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Große Anfragen sind unverzüglich im Landtag zu behandeln, es sei denn, die Einbringerin oder der Einbringer widerspricht. (3) Lehnt die Landesregierung die Beantwortung der Großen Anfrage ab, ist sie zur Beratung auf die Tagesordnung der nächsten regulären Sitzung des Landtages zu setzen, wenn mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es verlangt. § 57 Kleine Anfragen (1) Jedes Mitglied des Landtages kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen. Kleine Anfragen werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. (2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen. Die zur Erlangung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form formuliert sein. (3) Die Präsidentin oder der Präsident übermittelt die Anfragen der Landesregierung zur Beantwortung innerhalb von vier Wochen. (4) Die Antworten werden zusammen mit den Anfragen gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Eine Beratung findet nicht statt. § 58 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung Kleiner Anfragen (1) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird die Kleine Anfrage auf die Tagesordnung der nächsten regulären Sitzung gesetzt und die Landesregierung um mündliche Beantwortung ersucht, es sei denn, das Einverständnis der Fragestellerin oder des Fragestellers zu einer Fristverlängerung liegt der Präsidentin oder dem Präsidenten vor. Lehnt die Landesregierung auch die mündliche Beantwortung ab, so hat sie dies nach Aufruf des entsprechenden Tagesordnungspunktes durch die Präsidentin oder den Präsidenten vor dem Landtag zu begründen. (2) Gibt die Landesregierung eine mündliche Antwort, kann das Mitglied des Landtages, welches die Frage gestellt hat, das Wort zur Berichtigung oder Ergänzung verlangen; eine allgemeine Aussprache über die Antwort und Anträge zur Sache sind unzulässig. § 59 Fragestunde und Aktuelle Stunde (1) Jedes Mitglied des Landtages ist berechtigt, kurze mündliche Anfragen an die Landesregierung zu richten. Die Einzelheiten des Verfahrens der Fragestunde werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 2 beigefügte Richtlinie geregelt. (2) Eine Fraktion oder eine Gruppe kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik eine Aussprache beantragen. Die Einzelheiten des Verfahrens der Aktuellen Stunde werden durch Anlage 3 dieser Geschäftsordnung geregelt. § 60 Zurückweisung bei Wertungen oder Unterstellungen Die in diesem Abschnitt genannten Anfragen und Anträge dürfen keine Wertungen oder Unterstellungen enthalten. Entgegen dieser Vorgabe eingebrachte Anfragen oder Anträge weist die Präsidentin oder der Präsident zurück. Abschnitt 10 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen § 61 Beschlussfähigkeit des Landtages Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. § 62 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit (1) Die Beschlussfähigkeit kann nur unmittelbar nach Beendigung der Aussprache bis zur Eröffnung der Abstimmung angezweifelt werden. In diesem Falle ist bis zur Feststellung der Beschlussfähigkeit eine Geschäftsordnungsdebatte unzulässig. (2) Wird die Beschlussfähigkeit angezweifelt, ist diese durch Namensaufruf oder Zählung der anwesenden Mitglieder des Landtages festzustellen. (3) Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung für kurze Zeit unterbrechen. § 63 Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit Kann die Beschlussfähigkeit in angemessener Zeit nicht wiederhergestellt werden, hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung zu schließen sowie Zeit und Tagesordnung der nächsten Sitzung zu verkünden. Die Abstimmung wird in der nächsten Sitzung durchgeführt. Ein Antrag auf namentliche Abstimmung bleibt dabei in Kraft. § 64 Abstimmung (1) Nach Schluss der Aussprache teilt die Präsidentin oder der Präsident den Abstimmungsgegenstand zusätzlich unter Angabe der Drucksachennummer mit. Sie oder er kann den Abstimmungsvorgang gliedern. Bei Widerspruch gegen den von der Präsidentin oder dem Präsidenten vorgeschlagenen Wortlaut des Abstimmungsgegenstandes entscheidet der Landtag. Anschließend eröffnet die Präsidentin oder der Präsident die Abstimmung. (2) Jedes Mitglied des Landtages kann die Teilung des Abstimmungsgegenstandes beantragen. Werden gegen die Teilung Bedenken erhoben, entscheidet der Landtag. (3) Von der Eröffnung der Abstimmung bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses werden Anträge nicht mehr zugelassen und das Wort nicht mehr erteilt. (4) Die Präsidentin oder der Präsident stellt durch Befragen des Landtages fest, wer für einen Abstimmungsgegenstand ist, wer dagegen ist und wer sich der Stimme enthält. § 65 Reihenfolge der Abstimmung (1) Über Anträge wird in folgender Reihenfolge abgestimmt: Anträge auf Unterbrechung der Beratung, Anträge, die ohne die Sache selbst zu berühren, lediglich Vorfragen betreffen, insbesondere Überweisung an einen Ausschuss, Einholung einer Auskunft und dergleichen, Abstimmungen in der Sache selbst, Entschließungsanträge. (2) Im Übrigen wird über die Anträge in der Reihenfolge ihres zeitlichen Eingangs abgestimmt. Über Änderungsanträge zu Gesetzentwürfen kann entsprechend der Gesetzessystematik abgestimmt werden. (3) Bei Geldsummen ist über die kleinere Einnahmesumme und die größere Ausgabesumme, bei Zeitbestimmungen über die längere Zeit zuerst zu entscheiden. (4) Verpflichtungsermächtigungen werden wie Ausgabesummen behandelt. Sind einzelne Anträge zu einer Haushaltsstelle in der Gesamtsumme von Anschlag und Verpflichtungsermächtigung gleich, wird über den Antrag zuerst abgestimmt, bei dem der Anschlag höher ist. (5) Liegen zur gleichen Haushaltsstelle Anträge vor, von denen einer eine Erhöhung und einer eine Kürzung des Anschlags bezwecken, wird zuerst über die höhere Haushaltsbelastung abgestimmt. (6) Änderungsanträge sind vor dem Hauptantrag zur Abstimmung zu bringen. § 66 Abstimmungsregeln (1) Soweit keine anderen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wird durch Handheben oder namentlich abgestimmt. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet, soweit durch die Verfassung des Landes Brandenburg oder Gesetze nichts anderes bestimmt ist. Abweichende Mehrheiten sind nur in der Schlussabstimmung erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht bei der Berechnung der Mehrheit mit, soweit nicht gesetzliche Vorschriften anderes vorsehen. Ist für eine Wahl die Zahl der anwesenden Mitglieder des Landtages maßgeblich, gilt für die Feststellung des Ergebnisses als anwesend, wer seine Stimme abgegeben hat. (2) Ist das Sitzungspräsidium über das Ergebnis der Abstimmung nicht einig, werden die Stimmen gezählt. § 67 Namentliche Abstimmung (1) Namentliche Abstimmung kann bis zur Eröffnung der Abstimmung schriftlich beantragt werden. Sie findet statt, wenn eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages es beantragt. (2) Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Aufruf der Namen der Mitglieder des Landtages. Die Abstimmenden haben bei Namensaufruf mit „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ zu antworten. Entstehen Zweifel darüber, ob und wie ein Mitglied des Landtages abgestimmt oder ob es sich der Stimme enthalten hat, befragt die Präsidentin oder der Präsident hierüber das Mitglied des Landtages. Erklärt sich ein Mitglied des Landtages nicht, gilt dies als Nichtbeteiligung an der Abstimmung. § 68 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung Eine namentliche Abstimmung ist unzulässig bei Beschlussfassung über Überweisung an einen Ausschuss, Abkürzung der Fristen, Tagesordnung, Unterbrechung der Sitzung, Unterbrechung oder Schluss der Beratung, Teilung des Abstimmungsgegenstandes. § 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses (1) Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt das Sitzungspräsidium fest. Die Präsidentin oder der Präsident verkündet es. Hierbei erklärt sie oder er, ob die Abstimmungsfrage bejaht oder verneint ist. Sie teilt mit, ob Gegenstimmen abgegeben wurden oder ob Stimmenthaltungen zu verzeichnen sind. (2) Bei Abstimmungen des Landtages, die einer qualifizierten Stimmenmehrheit bedürfen, hat die Präsidentin oder der Präsident durch ausdrückliche Erklärung festzustellen, ob diese Mehrheit zugestimmt hat. § 70 Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung (1) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache, jedoch im Falle einer Abstimmung vor Beginn der Abstimmung erteilt. Das Mitglied des Landtages darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache gegen dieses Mitglied gerichtet wurden, zurückweisen oder deutlich gewordene Missverständnisse seiner früheren Ausführungen richtigstellen. Die Redezeit ist auf drei Minuten beschränkt. (2) Nach Schluss der abschließenden Abstimmung über einen Beratungsgegenstand kann jedes Mitglied des Landtages eine mündliche Erklärung zu seinem Stimmverhalten, die nicht länger als drei Minuten dauern darf, abgeben. Ausgenommen sind Wahlen und Abstimmungen zu Geschäftsordnungsanträgen. (3) Werden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Bestimmungen von einem Mitglied des Landtages nicht eingehalten, kann die Präsidentin oder der Präsident ihm das Wort entziehen. § 71 Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag (1) Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied des Landtages widerspricht. In den Fällen, in denen mehrere konkurrierende Bewerbungen vorhanden sind, ist ebenfalls geheim abzustimmen. (2) Die Einzelheiten des Verfahrens bei der Durchführung der geheimen Abstimmung über einen Antrag mit Wahl- oder Abwahlvorschlag werden durch die dieser Geschäftsordnung als Anlage 7 beigefügte Wahlordnung geregelt. § 72 Mitgliedschaft in Gremien Die Mitgliedschaft von Mitgliedern des Landtages in Gremien, in die sie durch Beschluss oder Wahlen im Landtag entsandt wurden, endet, soweit gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, mit der Wahl eines Ersatzmitgliedes, spätestens jedoch 60 Tage nach dem Ende der Wahlperiode. Satz 1 gilt entsprechend für andere Personen, die durch den Landtag in Gremien entsandt wurden. Abschnitt 11 Die Ausschüsse und Kommissionen § 73 Bestellung der Ausschüsse (1) Der Landtag bestellt aus seiner Mitte einen Hauptausschuss und weitere Ausschüsse für die Dauer der Wahlperiode. (2) Für bestimmte Aufgaben kann der Landtag Sonderausschüsse einsetzen. (3) Die Ausschüsse können mit Zustimmung des Präsidiums aus ihrer Mitte zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Unterausschüsse einsetzen. Satz 1 gilt entsprechend für die Einsetzung von Berichterstattungsgruppen durch Enquete-Kommissionen. § 74 Besetzung der Ausschüsse (1) Die Zahl der Mitglieder eines Ausschusses wird auf Vorschlag des Präsidiums vom Landtag beschlossen. (2) Die Ausschussmitglieder und stellvertretenden Ausschussmitglieder werden von den Fraktionen und Gruppen bestimmt. Die Fraktionen und Gruppen haben der Präsidentin oder dem Präsidenten jede Änderung in der Besetzung mitzuteilen. (3) Das Präsidium führt eine Einigung über die Ausschussvorsitze und deren Stellvertretung herbei. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Verteilung durch Zugriff nach dem Verfahren d’Hondt.**) Der Hauptausschuss, die weiteren Fachausschüsse, der Wahlprüfungsausschuss, die Sonderausschüsse und der Petitionsausschuss bilden eine Folge. Die Ausschüsse wählen ihre Vorsitzenden und deren stellvertretende Vorsitzende aus den vom Präsidium vorgeschlagenen Fraktionen. (4) Bei der Einsetzung von Unterausschüssen führt der betreffende Fachausschuss eine Einigung über den Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung herbei. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende müssen unterschiedlichen Fraktionen angehören. Kommt keine Einigung zustande, erfolgt die Vergabe des Vorsitzes und der Stellvertretung unter den Fraktionen in der Reihenfolge ihrer Stärke. (5) Sind die oder der Vorsitzende sowie die oder der stellvertretende Vorsitzende verhindert, obliegen dem ältesten nicht verhinderten ordentlichen Ausschussmitglied die Aufgaben des Ausschussvorsitzes. Satz 1 gilt auch im Fall einer Vakanz des Vorsitzes oder dessen Stellvertretung. (6) Gruppen, die nach § 10 Absatz 1 nicht in jedem Ausschuss vertreten sind, benennen ihre Ausschussmitglieder durch Erklärung des gemäß § 21 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bestimmten Gruppenmitglieds gegenüber dem Präsidium. Das Präsidium weist die Mitglieder den von der Gruppe benannten Ausschüssen zu. Ist eine Zuweisung unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse im Ausschuss nicht möglich, wird die Gruppe angehört, bevor das Präsidium eine andere Zuweisung vornimmt. (7) Ausschussvorsitzende können mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Ausschusses von dieser Funktion abberufen werden. Sie gelten als abberufen, wenn sie von ihrer Fraktion aus dem Ausschuss zurückgezogen werden. Der Ausschussvorsitz ist nach der gemäß Absatz 3 herbeigeführten Einigung beziehungsweise nach der Stärke der Fraktion neu zu besetzen. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Unterausschüsse entsprechend. (8) Ein fraktionsloses Mitglied des Landtages hat das Recht, in einem Ausschuss mit Stimmrecht mitzuarbeiten. Das Präsidium weist dem fraktionslosen Mitglied des Landtages unter Wahrung der Mehrheitsverhältnisse einen Ausschuss zu. Das fraktionslose Mitglied des Landtages ist vor der Entscheidung anzuhören. § 75 Aufgaben der Ausschüsse (1) Die Ausschüsse werden im Rahmen der ihnen vom Landtag erteilten Aufträge tätig. Innerhalb ihres Aufgabenbereiches können sie sich auch aus eigener Initiative mit einer Sache befassen und dem Landtag Empfehlungen unterbreiten. Empfehlungen im Sinne von Satz 2 sind Anträge und Entschließungsanträge. (2) Der Hauptausschuss ist federführend zuständig für Verfassungsfragen, Bundesangelegenheiten, die Gestaltung der Beziehungen zwischen Brandenburg und Berlin sowie die Medienpolitik; er behandelt darüber hinaus andere politisch grundsätzliche Angelegenheiten, ihm durch Gesetz übertragene Aufgaben sowie Geschäftsordnungsangelegenheiten grundsätzlicher Art. (3) Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Beratungsgegenstände verpflichtet. Auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages muss bei Gesetzentwürfen und Anträgen spätestens sechs Monate nach der Überweisung Bericht erstattet oder ein schriftlicher Zwischenbericht gegeben werden. Kann ein Auftrag von einem Ausschuss nicht erledigt werden, gibt er ihn an den Landtag zurück. (4) Für das Verfahren der Ausschüsse gelten die Bestimmungen zum Verfahren für die Plenarsitzungen sinngemäß, soweit nichts anderes bestimmt ist. (5) Den Vorsitzenden obliegen die Vorbereitung und Leitung der Beratungen der Ausschüsse sowie die Durchführung der Beschlüsse. § 76 Überweisung an mehrere Ausschüsse (1) Wird ein Beratungsgegenstand ganz oder teilweise zugleich an mehrere Ausschüsse überwiesen, ist ein Ausschuss als federführend zu bestimmen. Der federführende Ausschuss kann den mitberatenden Ausschüssen Fristen für die Abgabe ihrer Stellungnahmen setzen. Die mitberatenden Ausschüsse teilen das Ergebnis ihrer Beratungen dem federführenden Ausschuss mit. Dieser kann auch gemeinsame Beratungen anberaumen. Die Abstimmung erfolgt getrennt. Ein Ausschuss kann auch die Stellungnahme eines Ausschusses des Landtages einholen, an den ein Beratungsgegenstand nicht überwiesen wurde. (2) Die Berichterstattung obliegt dem federführenden Ausschuss. § 77 Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen, Vor-Ort-Termine, Pressekonferenzen der Ausschüsse (1) Die oder der Vorsitzende des Ausschusses lädt unter Angabe von Ort und Zeit nach Maßgabe des vom Präsidium festgelegten Sitzungsplanes zur Ausschusssitzung ein. Sie oder er erstellt den Entwurf der Tagesordnung nach Maßgabe des § 12 Absatz 4 im Benehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses. Die oder der Vorsitzende verteilt die Einladung mit dem Entwurf der Tagesordnung an die Mitglieder des Ausschusses, die Präsidentin oder den Präsidenten, die Fraktionen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.