Brandenburg

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: gesetze/go_lt. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) *) vom 18. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 7])

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

tzung (1) Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt, ob die Sitzung unterbrochen wird und wann sie wieder beginnt. (2) Vor Erledigung der Tagesordnung kann die Sitzung nur geschlossen werden, wenn es der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten oder auf Antrag beschließt. § 24 Neue Sitzung am selben Tag Wird für denselben Tag eine neue Sitzung mit derselben Tagesordnung anberaumt, genügt hierfür die mündliche Mitteilung durch die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesem Falle einen Gegenstand, über den nicht abgestimmt werden konnte, an eine andere Stelle der Tagesordnung setzen oder von ihr absetzen. Abschnitt 6 Redeordnung § 25 Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung (1) Die Mitglieder des Landtages haben Rederecht. Es darf nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung begrenzt werden. (2) Ein Mitglied des Landtages darf nur sprechen, wenn es sich zu Wort gemeldet hat und ihm das Wort erteilt wurde. (3) Will sich die Präsidentin oder der Präsident an der Aussprache beteiligen, gibt sie oder er für diese Zeit die Sitzungsleitung ab. § 26 Reihenfolge der Redebeiträge (1) Die Präsidentin oder der Präsident legt die Reihenfolge der Redebeiträge fest. Dabei soll sie oder er die Sorge für eine sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung, die Rücksicht auf die verschiedenen Fraktionen, auf Rede und Gegenrede und auf die Stärke der Fraktionen leiten. (2) Wer einen Antrag stellt, kann sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Aussprache das Wort erhalten. Die Aussprache soll in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter entgegengesetzter Auffassung fortgeführt werden. (3) Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten soll die oder der Vorsitzende der zahlenmäßig stärksten Oppositionsfraktion das Wort erhalten. Hiernach erteilt die Präsidentin oder der Präsident den Vorsitzenden der anderen Fraktionen das Wort. Hat eine Fraktion zwei Vorsitzende, hat nur eine oder einer von ihnen Rederecht. § 27 Zur Geschäftsordnung (1) Zur Geschäftsordnung erteilt die Präsidentin oder der Präsident vorrangig das Wort. (2) Bemerkungen zur Geschäftsordnung dürfen sich nur auf die geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Beratungsgegenstände beziehen und nicht länger als drei Minuten dauern. § 28 Rededauer (1) Die Zeitdauer für die Aussprache über einen Beratungsgegenstand kann auf Beschluss des Präsidiums oder auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten durch den Landtag begrenzt werden. Dabei sind die empfohlenen Redezeiten in der Anlage 1 zugrunde zu legen. Fraktionslose Mitglieder des Landtages und Gruppen sind angemessen zu berücksichtigen, soweit diese den Wunsch, zu einem Beratungsgegenstand zu sprechen, der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig anzeigen. Überschreitet ein Mitglied der Landesregierung die empfohlene Redezeit, kann jede Fraktion die gleiche zusätzliche Redezeit beanspruchen. (2) Spricht ein Mitglied des Landtages über die festgesetzte Redezeit hinaus, kann ihm die Präsidentin oder der Präsident nach einmaliger Mahnung das Wort entziehen. Seine Ausführungen nach einer Wortentziehung werden in das Plenarprotokoll nicht aufgenommen. (3) Wurde das Wort entzogen, darf es derselben Person zu demselben Beratungsgegenstand in derselben Sitzung nicht wieder erteilt werden. (4) An der Sitzung des Landtages teilnehmende Mitglieder können ihre Redebeiträge im Umfang, der der ihnen zugeteilten Redezeit entspricht, bis zum Ende der Aussprache zu Protokoll geben, wenn sie der Präsidentin oder dem Präsidenten als Rednerin oder Redner gemeldet worden sind und kein anderes Mitglied ihrer Fraktion zu diesem Beratungsgegenstand das Wort ergreift oder bereits einen Redebeitrag abgegeben hat. Der Beitrag ist im Protokoll entsprechend kenntlich zu machen. Satz 1 gilt nicht für Aussprachen zu Regierungserklärungen und zu Aktuellen Stunden. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Aufnahme des eingereichten Redebeitrages ins Plenarprotokoll ablehnen, wenn gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung verstoßen wird oder Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden könnten oder der in Satz 1 vorgegebene Umfang überschritten wird. § 36 findet entsprechend Anwendung. § 29 Fragen zu einem Redebeitrag, Kurzintervention (1) Wenn Mitglieder des Landtages in der Aussprache über einen Beratungsgegenstand beabsichtigen, Fragen zu einem Redebeitrag zu stellen, melden sie sich hierfür während des Redebeitrages über die Saalmikrofone zu Wort. (2) Auf Befragen durch die Präsidentin oder den Präsidenten kann sich die Rednerin oder der Redner mit der sofortigen Beantwortung der Frage einverstanden erklären oder eine Beantwortung der konkret anstehenden Frage, aber auch generell von Fragen zu dem Redebeitrag ablehnen. Die Fragen sind präzise und kurz zu formulieren. Zulässig sind bis zu zwei Fragen des gleichen Mitgliedes des Landtages. (3) Die Beantwortung der Fragen wird nicht auf die Rededauer des jeweiligen Redebeitrages angerechnet. Nach Beendigung des Redebeitrages ist die Anmeldung von Fragen nicht mehr zulässig. (4) Im Anschluss an einen Redebeitrag kann die Präsidentin oder der Präsident das Wort zu einer Kurzintervention von höchstens zwei Minuten erteilen, Kurzinterventionen zu einem Redebeitrag der eigenen Fraktion sind unzulässig. Je Tagesordnungspunkt ist die Zahl der Kurzinterventionen pro Fraktion auf zwei, pro Gruppe und fraktionslosem Mitglied des Landtages auf jeweils eine Kurzintervention begrenzt. Die Rednerin oder der Redner darf mit einem Beitrag von höchstens zwei Minuten reagieren. Wortmeldungen sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bis zum Ende des Redebeitrages durch das Aufheben einer Karte anzuzeigen. (5) Falls mehrere Mitglieder des Landtages eine Kurzintervention anmelden, werden sie nacheinander aufgerufen. Wird zusammengefasst erwidert, kann die Präsidentin oder der Präsident die Redezeit für die Erwiderung verlängern. (6) Die Präsidentin oder der Präsident kann die Zulassung einer Kurzintervention oder von weiteren Kurzinterventionen ablehnen, wenn sie oder er den Beratungsgegenstand für erschöpft hält oder der weitere parlamentarische Ablauf eine Nichtzulassung nahelegt. (7) Während der Fragestunde sowie einer Regierungserklärung und der dazugehörigen Debatte sind Fragen zu einem Redebeitrag sowie Kurzinterventionen nicht zulässig. Anlage 2 Nummer 7 bleibt unberührt. § 30 Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung (1) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben zu den Sitzungen des Landtages Zutritt. (2) Jedes Mitglied des Landtages kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung zu einem bestimmten Beratungsgegenstand beantragen. (3) Auf Verlangen mindestens eines Fünftels der anwesenden Mitglieder des Landtages ist ein jedes Mitglied der Landesregierung zur Anwesenheit verpflichtet. § 31 Rederecht der Mitglieder der Landesregierung (1) Die Mitglieder der Landesregierung haben jederzeit Rederecht. Ihnen ist im Falle der Wortmeldung jeweils als Nächstem das Wort, auch außerhalb der Tagesordnung, zu erteilen. (2) Ergreift nach Schluss der Aussprache ein Mitglied der Landesregierung zum Gegenstand der Aussprache das Wort, wird die Aussprache wiedereröffnet. (3) Ergreift ein Mitglied der Landesregierung außerhalb der Tagesordnung das Wort, wird die Beratung über seine Erklärung eröffnet. In diesem Falle kann jede Fraktion die gleiche Redezeit wie die Landesregierung verlangen. Anträge zur Sache dürfen hierbei nicht gestellt werden. § 32 Zutrittsrecht Dritter und Worterteilung an Dritte (1) Zutrittsberechtigt zu den Sitzungen des Landtages sind die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes, die Präsidentin oder der Präsident des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne des Artikels 74 der Verfassung des Landes Brandenburg und die oder der Vorsitzende oder in deren oder dessen Vertretung ein Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. (2) Die Präsidentin oder der Präsident kann der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesrechnungshofes, den Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg, in Abwesenheit eines zuständigen Mitgliedes der Landesregierung dessen Staatssekretärin oder Staatssekretär sowie einem Mitglied des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden das Wort erteilen. Soweit gesetzlich vorgesehen, ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Wortmeldung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher anzuzeigen. (3) In der Fragestunde hat jedes Mitglied des Landtages das Recht zu verlangen, dass seine Anfrage von einem Mitglied der Landesregierung beantwortet wird. Dieses Begehren ist der Präsidentin oder dem Präsidenten vorher schriftlich anzuzeigen. Abschnitt 7 Ordnungsbestimmungen § 33 Leitung der Sitzung Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenarsitzung im Sinne einer die Würde und Ordnung des Parlaments wahrenden Aussprache, während der die Rednerinnen und Redner sowie ihre Zuhörerinnen und Zuhörer einander mit Achtung begegnen. § 34 Ordnungsmaßnahmen der Präsidentin oder des Präsidenten gegenüber Mitgliedern des Landtages (1) Weichen Rednerinnen oder Redner vom Beratungsgegenstand ab, können sie von der Präsidentin oder dem Präsidenten zur Sache gerufen werden. (2) Stellt die Präsidentin oder der Präsident Ordnungsverletzungen fest, die als Verhalten oder als Rede geeignet sind, die parlamentarische Würde oder Ordnung zu verletzen, dann ruft sie oder er das betreffende Mitglied des Landtages unter Nennung des Namens zur Ordnung. Der Ordnungsruf und der Anlass hierzu dürfen in nachfolgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Die Folgen einer Überschreitung der festgesetzten Redezeit richten sich nach § 28 Absatz 2 und 3. Ein Ordnungsruf kann auch nachträglich, spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung der ersten Sitzung der auf die Ordnungsverletzung folgenden regulären Plenarsitzungswoche, erteilt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich eine nachträgliche Ordnungsmaßnahme vorbehalten hat. (3) Ist das Mitglied des Landtages in derselben Rede dreimal zur Sache oder zur Ordnung gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Sach- oder Ordnungsrufs hingewiesen worden, kann die Präsidentin oder der Präsident, soweit das Mitglied des Landtages das Wort hat, das Wort entziehen, und ansonsten das Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen. (4) Ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen. Ein solcher Ausschluss schließt das Verbot des Aufenthaltes im gesamten Sitzungssaal, einschließlich des Zuschauerraumes und der Pressetribüne, ein. Wird die Aufforderung der Präsidentin oder des Präsidenten nicht befolgt, wird die Sitzung unterbrochen oder geschlossen. Die Präsidentin oder der Präsident kann in diesem Falle das betreffende Mitglied des Landtages für bis zu drei weitere Sitzungstage ausschließen. (5) Weigert sich ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages wiederholt, den Anordnungen der Präsidentin oder des Präsidenten zu folgen, kann die Präsidentin oder der Präsident den Ausschluss für bis zu zehn Sitzungstage in Folge festlegen. Die Präsidentin oder der Präsident stellt dies bei Wiedereröffnung oder bei Beginn der nächsten Sitzung fest. (6) Ausgeschlossene Mitglieder des Landtages dürfen auch an Sitzungen von Ausschüssen und sonstigen parlamentarischen Gremien nicht teilnehmen. (7) Versucht ein ausgeschlossenes Mitglied des Landtages, widerrechtlich an den Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse teilzunehmen, finden die Absätze 4 und 5 entsprechende Anwendung. (8) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung oder der Würde des Parlaments kann die Präsidentin oder der Präsident gegen ein Mitglied des Landtages, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 Euro, im Wiederholungsfall 1 000 Euro festsetzen; ein Wiederholungsfall liegt in der Regel vor, wenn das betroffene Mitglied innerhalb von sechs Monaten erneut Anlass für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegeben hat. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes und der Anlass hierzu dürfen in nachfolgenden Redebeiträgen nicht zum Gegenstand von Erörterungen gemacht werden. Ein Ordnungsgeld kann auch nachträglich zu einem erteilten Ordnungsruf, spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung der ersten Sitzung der auf die Ordnungsverletzung folgenden regulären Plenarsitzungswoche, festgesetzt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident sich eine nachträgliche weitere Ordnungsmaßnahme vorbehalten hat. § 35 Gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder Würde (1) Wegen gröblicher Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung in der Rede oder im Verhalten kann die Präsidentin oder der Präsident, auch ohne dass zuvor ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Mitglied des Landtages von der Sitzung ausschließen. (2) Ein Sitzungsausschluss nach Absatz 1 kann auch nachträglich zu einem erteilten Ordnungsruf, spätestens vor Eintritt in die Tagesordnung der ersten Sitzung der auf die gröbliche Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung folgenden regulären Plenarsitzungswoche, ausgesprochen werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident während der Sitzung eine Verletzung der parlamentarischen Würde oder Ordnung ausdrücklich feststellt und sich einen nachträglichen Sitzungsausschluss vorbehalten hat. § 36 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen Gegen den Sachruf, den Ordnungsruf, das Ordnungsgeld oder die Ausschließung von der Sitzung kann das betroffene Mitglied des Landtages bis zum Beginn der nächsten Sitzung schriftlich Einspruch bei der Präsidentin oder dem Präsidenten einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Präsidium. Der Einspruch gegen den Sachruf, den Ordnungsruf oder den Ausschluss von der Sitzung hat keine aufschiebende Wirkung. § 37 Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten Alle in der Sitzung des Landtages Anwesenden unterstehen der Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten. § 38 Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Zuhörerschaft Wer im Zuhörerraum Beifall, Missbilligung oder sonstige politische Meinungsäußerung bekundet oder Ordnung und Anstand verletzt, kann auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten aus dem Sitzungssaal gewiesen werden. Die Präsidentin oder der Präsident kann den Zuhörerraum wegen störender Unruhe räumen lassen. § 39 Unterbrechung und Schließung der Sitzung Entsteht im Landtag Unruhe, kann die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung unterbrechen oder schließen. Abschnitt 8 Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände § 40 Einbringung von Beratungsmaterialien (1) Gesetzentwürfe, Anträge und Entschließungsanträge können von Mitgliedern des Landtages, Fraktionen, Gruppen, dem Präsidium, der Präsidentin oder dem Präsidenten eingebracht werden; Ausschüsse sind berechtigt, Anträge und Entschließungsanträge einzubringen; Artikel 75 und 95 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg bleiben unberührt. Gesetzentwürfe und Anträge müssen mit einer den Inhalt kennzeichnenden Überschrift versehen sein und dürfen nicht an eine Bedingung geknüpft werden. Zeichnungsberechtigt sind: für die Fraktion jede oder jeder Fraktionsvorsitzende, die Parlamentarische Geschäftsführerin oder der Parlamentarische Geschäftsführer sowie die jeweiligen Stellvertretungen, für die Gruppe das gemäß § 21 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes zur rechtsgeschäftlichen Vertretung bestimmte Gruppenmitglied, für das Präsidium die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident, für den Ausschuss die oder der amtierende Ausschussvorsitzende. (2) Entschließungsanträge zu einem Beratungsgegenstand können bis zum Ende der Aussprache eingereicht werden. Die Abstimmung bei Anträgen auf Entschließungen zu Gesetzentwürfen erfolgt nach deren Schlussabstimmung, in den übrigen Fällen nach der Abstimmung oder, falls eine Abstimmung nicht erfolgt, nach Schluss der Aussprache. Entschließungsanträge können nicht an einen Ausschuss überwiesen werden. (3) Gesetzentwürfe, Anfragen, Anträge, Entschließungsanträge, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse und sonstige Beratungsmaterialien sind bei der Parlamentarischen Geschäftsstelle gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 3 einzubringen. Die Beratungsmaterialien werden als Drucksachen an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden gemäß Anlage 9 § 4 verteilt und veröffentlicht. Anträge zum geschäftsordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen sind von dieser Regelung ausgenommen. § 41 Zurückweisung von Beratungsmaterialien (1) Beratungsgegenstände der in § 40 bezeichneten Art soll die Präsidentin oder der Präsident zurückweisen, wenn sie gegen die parlamentarische Ordnung verstoßen, durch ihren Inhalt offenkundig der Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllt wird, deren Behandlung einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit bedeuten könnte. (2) Gegen die Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die schriftliche Beschwerde zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Präsidium. § 42 Beratungsbeginn und Beratungsverfahren (1) Die Beratung von Gesetzentwürfen in erster Lesung soll frühestens am 13. Tag und von allen anderen Beratungsmaterialien (§ 40) frühestens am neunten Tag nach der Verteilung der Drucksachen beginnen. Bei regulären Plenarsitzungswochen sollen Gesetzentwürfe spätestens an dem zweiten der Plenarsitzungswoche vorangehenden Freitag bis 13 Uhr eingebracht werden und Anträge spätestens an dem einer Plenarsitzungswoche vorangehenden Dienstag bis 13 Uhr eingebracht werden. Die Beratung von Beschlussempfehlungen und Berichten der Ausschüsse kann abweichend von Satz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung beginnen; § 46 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Für die Wahl des Präsidiums des Landtages gemäß § 11 Absatz 1 kann die Beratung eines Antrages mit Wahlvorschlag abweichend von Satz 2 unmittelbar nach seiner Verteilung beginnen. Kommt in Angelegenheiten des Landtages eine Wahl nicht zustande, kann die Beratung eines Antrages mit einem weiteren Wahlvorschlag abweichend von Satz 1 unmittelbar nach seiner Verteilung beginnen. Das Nähere regelt Anlage 9 dieser Geschäftsordnung. (2) Gesetzentwürfe werden grundsätzlich in zwei Lesungen beraten, alle sonstigen Beratungsmaterialien können in einer Lesung erledigt werden. (3) Gesetzentwürfe zur Änderung oder Ergänzung des Wortlauts der Verfassung werden in drei Lesungen beraten, ebenso der Entwurf des Haushaltsgesetzes sowie Nachträge dazu. (4) Die Abstimmung über Beschlussempfehlungen und Anträge, die Ausgaben mit sich bringen, die im Haushalt nicht gedeckt sind, ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Ausschuss für Haushalt und Finanzen abgeschlossen ist. (5) Die Beratung von Anträgen mit Wahlvorschlag kann abweichend von Absatz 1 am zweiten Tag nach ihrer Verteilung beginnen, sofern die betreffende Wahl unter Beachtung der allgemein für Anträge geltenden Frist für die Tagesordnung angemeldet wurde und sofern die Anträge mit Wahlvorschlag spätestens bis zum zweiten Tag vor ihrer Beratung, 16 Uhr eingebracht werden. Anträge mit Wahlvorschlag, die nach 16 Uhr eingebracht werden, werden nicht mehr am selben Tag verteilt. Eine spätere Änderung des Wahlvorschlages setzt die Frist in Satz 1 erneut in Gang. (6) Wurde eine Einbringungsfrist nicht eingehalten und erhebt vor Eintritt in die Tagesordnung mindestens eine Fraktion oder ein Fünftel der Mitglieder des Landtages deswegen Einspruch, wird der Beratungsgegenstand zurückgestellt § 43 Dringlichkeitsanträge (1) Dringlichkeitsanträge sind: ein Antrag auf Beschlussfassung über ein konstruktives Misstrauensvotum, ein Antrag der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, ihr oder ihm das Vertrauen auszusprechen, ein Antrag auf Abwahl eines Mitgliedes des Präsidiums, Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen und Abwahl der oder des Vorsitzenden eines Untersuchungsausschusses, Anträge auf Herstellung der Immunität. (2) Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die nächste Tagesordnung zu setzen. Die in Verfassung, Gesetz oder in dieser Geschäftsordnung geregelten Fristen für Anträge gemäß Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 bleiben unberührt. § 44 Erste Lesung (1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten. (2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung eines Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden. (3) Ein Gesetzentwurf hat sich erledigt, wenn sowohl die Überweisung an einen Ausschuss als auch der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden. § 45 Zweite Lesung (1) In der zweiten Lesung wird der Gesetzentwurf im Einzelnen beraten. Sind in den Ausschussberatungen vor der zweiten Lesung Änderungsempfehlungen beschlossen worden, sollen diese dem Gesetzentwurf gegenübergestellt werden. (2) Zwischen der ersten und der zweiten Lesung muss mindestens ein Tag liegen, an dem keine Lesung des Gesetzentwurfes stattfindet. (3) Auf Beschluss des Landtages kann ein Gesetzentwurf vor der Schlussabstimmung an einen Ausschuss überwiesen werden. Die Überweisung eines Gesetzentwurfes kann auch an einen anderen Ausschuss als den, dem er zuerst vorlag, erfolgen. (4) Nach Schluss der Aussprache wird über Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes, bei Vorliegen von Änderungsanträgen zunächst über diese abgestimmt. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Schlussabstimmung bis zur Zusammenstellung und Verteilung der in zweiter Lesung gefassten Beschlüsse aussetzen. (5) Werden nach der Schlussabstimmung über einen Gesetzentwurf Druckfehler oder andere offensichtliche Unrichtigkeiten festgestellt, so nimmt die Präsidentin oder der Präsident vor der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt eine Berichtigung des Wortlautes vor. Erfolgt die Feststellung erst nach der Verkündung, so erhält die Landesregierung Gelegenheit zur Stellungnahme. § 46 Dritte Lesung (1) Eine dritte Lesung findet in den Fällen des § 42 Absatz 3 sowie auf Antrag einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtages statt. Dieser Antrag muss vor Schluss der Aussprache in der zweiten Lesung schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingereicht werden. (2) Zur Vorbereitung der dritten Lesung kann der Landtag die Überweisung des Gesetzentwurfes an einen oder mehrere Ausschüsse beschließen. Die dritte Lesung kann auch unmittelbar nach Schluss der zweiten Lesung oder nach Verteilung des Ausschussberichtes erfolgen. Auf Verlangen der Antragstellerinnen und Antragsteller ist der Gesetzentwurf an mindestens einen Ausschuss zu überweisen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. (3) Am Schluss der dritten Lesung wird über die Annahme oder Ablehnung des Gesetzentwurfes abgestimmt. Bei Vorliegen von Änderungsanträgen findet § 45 Absatz 4 entsprechende Anwendung. § 47 Weitere Lesung (1) Eine weitere Lesung ist erforderlich, wenn die Landesregierung oder die Präsidentin oder der Präsident des Landtages dies beantragen. (2) Der Landtag kann eine zusätzliche Ausschussberatung beschließen. Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss kann auch ohne Beschluss des Landtages durch die Präsidentin oder den Präsidenten erfolgen. § 48 Änderungsanträge (1) Änderungsanträge können von jedem Mitglied des Landtages, der Präsidentin oder dem Präsidenten, dem Präsidium des Landtages, einer Fraktion, einer Gruppe oder einem Ausschuss eingebracht werden, solange die Aussprache zu dem Beratungsgegenstand, auf den sie sich beziehen, noch nicht geschlossen ist. Änderungsanträge werden gemäß Anlage 9 §§ 1 bis 4 eingebracht, verteilt und veröffentlicht. Änderungsanträge zu Änderungsanträgen sind unzulässig. (2) Wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.