Brandenburg

Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT)

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Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) *) vom 18. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 7])

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Geschäftsordnung des Landtages Brandenburg (GOLT) *) vom 18. März 2026 (GVBl.I/26, [Nr. 7]) Der Landtag Brandenburg gibt sich gemäß Artikel 68 der Verfassung des Landes Brandenburg folgende Geschäftsordnung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Konstituierung des Landtages § 1 Einberufung nach der Neuwahl § 2 Konstituierende Sitzung Abschnitt 2 Die Mitglieder des Landtages § 3 Teilnahme an Sitzungen § 4 Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung § 5 Plätze der Mitglieder des Landtages im Plenarsaal § 6 Akteneinsicht § 7 Geheim- und Datenschutz Abschnitt 3 Fraktionen und Gruppen § 8 Fraktionen und Gruppen § 9 Reihenfolge der Fraktionen § 10 Gremienbesetzung durch die Fraktionen und Gruppen Abschnitt 4 Die Präsidentin oder der Präsident und das Präsidium § 11 Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums § 12 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten § 13 Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten § 14 Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokolle § 15 Aufgaben des Präsidiums § 16 Sitzungspräsidium Abschnitt 5 Sitzungen des Landtages § 17 Einberufung § 18 Tagesordnung § 19 Öffentlichkeit der Sitzungen § 20 Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung § 21 Eröffnung der Aussprache § 22 Schluss der Aussprache § 23 Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Sitzung § 24 Neue Sitzung am selben Tag Abschnitt 6 Redeordnung § 25 Rederecht, Wortmeldung und Worterteilung § 26 Reihenfolge der Redebeiträge § 27 Zur Geschäftsordnung § 28 Rededauer § 29 Fragen zu einem Redebeitrag, Kurzintervention § 30 Zutrittsrecht und Anwesenheitspflicht der Mitglieder der Landesregierung § 31 Rederecht der Mitglieder der Landesregierung § 32 Zutrittsrecht Dritter und Worterteilung an Dritte Abschnitt 7 Ordnungsbestimmungen § 33 Leitung der Sitzung § 34 Ordnungsmaßnahmen der Präsidentin oder des Präsidenten gegenüber Mitgliedern des Landtages § 35 Gröbliche Verletzung der parlamentarischen Ordnung oder Würde § 36 Einspruch gegen Ordnungsmaßnahmen § 37 Weitere Ordnungsgewalt der Präsidentin oder des Präsidenten § 38 Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Zuhörerschaft § 39 Unterbrechung und Schließung der Sitzung Abschnitt 8 Gesetzgebungsverfahren, Behandlung der Beratungsgegenstände § 40 Einbringung von Beratungsmaterialien § 41 Zurückweisung von Beratungsmaterialien § 42 Beratungsbeginn und Beratungsverfahren § 43 Dringlichkeitsanträge § 44 Erste Lesung § 45 Zweite Lesung § 46 Dritte Lesung § 47 Weitere Lesung § 48 Änderungsanträge § 49 Rücknahme von Beratungsmaterialien § 50 Zustimmungsgesetze zu Staatsverträgen § 51 Berichte über akustische Wohnraumüberwachung § 52 Vorlagen nach der Landeshaushaltsordnung, dem Haushaltsgesetz und sonstige Vorlagen § 53 Berichte der gemäß Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg gewählten Landesbeauftragten § 54 Immunitätsangelegenheiten und Genehmigungen zur Zeugenvernehmung nach § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO § 55 Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit Abschnitt 9 Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde § 56 Große Anfragen § 57 Kleine Anfragen § 58 Ablehnung der schriftlichen Beantwortung Kleiner Anfragen § 59 Fragestunde und Aktuelle Stunde § 60 Zurückweisung bei Wertungen oder Unterstellungen Abschnitt 10 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen § 61 Beschlussfähigkeit des Landtages § 62 Anzweiflung der Beschlussfähigkeit § 63 Schließung der Sitzung bei Beschlussunfähigkeit § 64 Abstimmung § 65 Reihenfolge der Abstimmung § 66 Abstimmungsregeln § 67 Namentliche Abstimmung § 68 Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung § 69 Feststellung des Abstimmungsergebnisses § 70 Persönliche Bemerkungen und Erklärungen zur Abstimmung § 71 Abstimmungen über Anträge mit Wahl- oder Abwahlvorschlag § 72 Mitgliedschaft in Gremien Abschnitt 11 Die Ausschüsse und Kommissionen § 73 Bestellung der Ausschüsse § 74 Besetzung der Ausschüsse § 75 Aufgaben der Ausschüsse § 76 Überweisung an mehrere Ausschüsse § 77 Einberufung und Durchführung der Ausschusssitzungen, Vor-Ort-Termine, Pressekonferenzen der Ausschüsse § 77a Durchführung von Ausschusssitzungen unter Zuschaltung von Mitgliedern § 77b Gebärdensprachdolmetschung § 78 Berichterstattung der Ausschüsse an den Landtag § 79 Teilnahme der Mitglieder des Landtages an Ausschusssitzungen § 80 Öffentliche Sitzungen § 80a Nichtöffentliche Sitzungen § 80b Beratung über geheim zu haltende Beratungsgegenstände § 80c Ausschluss eines Mitgliedes des Landtages wegen unerlaubter Preisgabe schutzwürdiger Daten und Informationen § 81 Anhörungen § 81a Fachgespräche § 82 Anwesenheitspflicht, Zutrittsrecht und Worterteilung § 83 Ausschussprotokoll § 84 Wahlprüfungsausschuss § 85 Petitionsausschuss § 86 Untersuchungsausschüsse § 87 Kommissionen Abschnitt 12 Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden beim Landtag § 88 Berufung der Mitglieder und Konstituierung § 89 Aufgaben und Rechte § 90 Unterstützung durch die Landtagsverwaltung Abschnitt 13 Sonderregelungen nach der Verfassung des Landes Brandenburg § 91 Verfahren bei der Wahl der Verfassungsrichterinnen und Verfassungsrichter § 92 Verfahren bei der Wahl der Mitglieder des Landesrechnungshofes § 93 Verfahren bei der Wahl der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht § 94 Verfahren nach Artikel 94 der Verfassung des Landes Brandenburg, sonstige Informationen über Vorhaben der Europäischen Union Abschnitt 14 Niederschrift der Beratungen und Beurkundung ihrer Ergebnisse § 95 Plenarprotokoll § 96 Beschlussprotokoll § 97 Ausfertigung und Zustellung Abschnitt 15 Sonstige Bestimmungen § 98 Verfahren zur Behandlung von Gegenständen gemäß Volksabstimmungsgesetz § 99 Informationen der Präsidentin oder des Präsidenten sowie Zuschriften § 100 Abweichungen von der Geschäftsordnung § 101 Auslegung der Geschäftsordnung § 102 Fristenberechnung § 103 Eilverfahren im Präsidium und in den Ausschüssen § 104 Behandlung unerledigter Beratungsmaterialien am Ende der Wahlperiode Anlage 1 Festlegung der Rededauer während der Plenarsitzung des Landtages Brandenburg Anlage 2 Richtlinie für die Fragestunde Anlage 3 Richtlinie für die Aktuelle Stunde Anlage 4 Datenschutzordnung des Landtages Brandenburg Anlage 5 Verschlusssachenordnung des Landtages Brandenburg Anlage 6 Immunitätsrichtlinie des Landtages Brandenburg zu Artikel 58 der Verfassung des Landes Brandenburg Anlage 7 Wahlordnung Anlage 8 Ordnung über Geheimhaltungspflichten und das Verfahren im Zusammenhang mit der Überprüfung von Mitgliedern des Landtages nach § 27 des Abgeordnetengesetzes Anlage 9 Verfahren bei der Einbringung, Verteilung und Veröffentlichung von Beratungsmaterialien und anderen Parlamentsdokumenten Anlage 10 Führung eines Lobbyregisters Anlage 11 Einsichtnahme in Protokolle, Veröffentlichung Abschnitt 1 Konstituierung des Landtages § 1 Einberufung nach der Neuwahl Die Präsidentin oder der Präsident des bisherigen Landtages beruft die Mitglieder des Landtages zur konstituierenden Sitzung des Landtages ein. § 2 Konstituierende Sitzung (1) Die konstituierende Sitzung des Landtages wird bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten von dem ältesten anwesenden Mitglied des Landtages geleitet, das bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; es überträgt zwei Mitgliedern des Landtages vorläufig die Aufgabe der Schriftführung. (2) Die konstituierende Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Landtages. Abschnitt 2 Die Mitglieder des Landtages § 3 Teilnahme an Sitzungen (1) Die Mitglieder des Landtages sind grundsätzlich verpflichtet, an den Sitzungen des Landtages teilzunehmen. Wer nicht oder nicht rechtzeitig an der Sitzung teilnehmen kann, hat dies der Präsidentin oder dem Präsidenten vor der Sitzung unter Angabe des Grundes anzuzeigen. (2) Für die Sitzungen des Landtages, des Präsidiums, der Ausschüsse und der sonstigen parlamentarischen Gremien werden Anwesenheitslisten ausgelegt, in die sich jedes Mitglied persönlich einzutragen hat; die Anwesenheitslisten können elektronisch geführt werden. Zum Zwecke des Mutterschutzes und der Kinderbetreuung oder der Pflege Angehöriger sind die Mitglieder des Landtages für längstens sechs Monate befreit, wenn sie dies der Präsidentin oder dem Präsidenten anzeigen. Längere Befreiungen sind dem Präsidium anzuzeigen. Eine Befreiung auf unbestimmte Zeit kann nicht angezeigt werden. (3) Die Anwesenheitslisten zu Landtagssitzungen werden den Plenarprotokollen als Anlagen beigefügt. § 4 Ausweis der Mitglieder des Landtages und Angaben für die amtliche Veröffentlichung (1) Die Mitglieder des Landtages erhalten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zum Landtag einen Ausweis über ihre Mitgliedschaft. (2) Notwendige Angaben für die amtliche Veröffentlichung des Landtages sind gemäß § 26 des Abgeordnetengesetzes zu machen. § 5 Plätze der Mitglieder des Landtages im Plenarsaal Die Plätze der Mitglieder des Landtages im Plenarsaal bestimmt das Präsidium. § 6 Akteneinsicht (1) Die Mitglieder des Landtages sind berechtigt, alle Akten und Unterlagen einzusehen, die sich in der Verwahrung des Landtages befinden, und sodann im Einzelfall Kopien davon anzufordern. Satz 1 gilt nur, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder Geheimhaltungs- oder sonstige schutzwürdige Interessen dem entgegenstehen. Die Vorschriften der Richtlinie über die Rechtsstellung, Aufgaben und Arbeitsweise des Parlamentarischen Beratungsdienstes des Landtages Brandenburg bleiben unberührt. (2) Die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge, die das einzelne Mitglied des Landtages persönlich betreffen, ist nur diesem gestattet. § 7 Geheim- und Datenschutz Die Verschlusssachenordnung (Anlage 5) des Landtages regelt die Behandlung aller Angelegenheiten, die durch besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte geschützt werden müssen. Der Landtag erlässt unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung und der Grundsätze der Datenschutz-Grundverordnung und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes eine Datenschutzordnung (Anlage 4). Die Einsichtnahme in Protokolle von Ausschüssen, Enquete-Kommissionen sowie des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden richtet sich nach Anlage 11. Abschnitt 3 Fraktionen und Gruppen § 8 Fraktionen und Gruppen (1) Die Bildung und die Rechtsstellung der Fraktionen und Gruppen richtet sich nach dem Fraktionsgesetz. (2) Die Namen der Vorsitzenden der Fraktionen, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und der weiteren Mitglieder des jeweiligen Fraktionsvorstandes sowie der Personen, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertreten, sind der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen. Sofern es für die einzelnen Funktionen Stellvertretungen gibt, sind auch diese der Präsidentin oder dem Präsidenten mitzuteilen. § 9 Reihenfolge der Fraktionen Die Reihenfolge der Fraktionen richtet sich nach ihrer Stärke. Bei gleicher Zahl entscheidet das Los, das von der Präsidentin oder dem Präsidenten in einer Sitzung des Präsidiums gezogen wird. Unbesetzte Mandate werden bis zur Neubesetzung bei der Fraktion mitgezählt, der die ausgeschiedenen Mitglieder des Landtages angehörten. § 10 Gremienbesetzung durch die Fraktionen und Gruppen (1) Die Besetzung des Präsidiums und der Ausschüsse durch die Fraktionen und Gruppen erfolgt nach dem Verfahren Hare/Niemeyer (Proporzverfahren); jedoch hat jede Fraktion das Recht, mit mindestens einem Mitglied in jedem Ausschuss, und jede Gruppe das Recht, mindestens in der ihrer Mitgliederzahl entsprechenden Anzahl von Ausschüssen vertreten zu sein. Veränderungen des Stärkeverhältnisses sollen bei der Zusammensetzung der Ausschüsse berücksichtigt werden. (2) Bei der Besetzung des Präsidiums werden die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten der jeweiligen Fraktion, der sie angehören, angerechnet. Abschnitt 4 Die Präsidentin oder der Präsident und das Präsidium § 11 Wahl und Zusammensetzung des Präsidiums (1) Der Landtag wählt in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte in getrennten Wahlgängen eine Präsidentin oder einen Präsidenten und mindestens eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Sodann wählt er aus seiner Mitte die weiteren Mitglieder des Präsidiums. Die Zahl der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und die Zahl der weiteren Mitglieder werden durch Beschluss des Landtages bestimmt. Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident soll einer Oppositionsfraktion angehören. Jede Fraktion ist berechtigt, im Präsidium vertreten zu sein. (2) Präsidentin oder Präsident, Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie die anderen Mitglieder des Präsidiums können durch Beschluss des Landtages abgewählt werden. Die Abwahl ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder des Landtages zugestimmt haben. Ein Antrag auf Abwahl kann von mindestens einem Fünftel der Mitglieder des Landtages schriftlich eingebracht werden. Die Behandlung des Antrages auf Abwahl im Landtag darf frühestens 48 Stunden nach Eingang des Antrages erfolgen. § 12 Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten (1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landtag nach außen. Sie oder er ernennt und entlässt die Beschäftigten des Landtages. Sie oder er übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtagsgebäude aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahme in den Räumen des Landtages darf nur mit Einwilligung der Präsidentin oder des Präsidenten vorgenommen werden. (2) Die Präsidentin oder der Präsident wahrt die Würde und Rechte des Landtages, fördert seine Arbeiten, leitet die Verhandlungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung des Hauses. Sie oder er hat beratende Stimme in den Ausschüssen, Enquete-Kommissionen und dem Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. (3) Die Präsidentin oder der Präsident verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Landtages nach Maßgabe des Haushaltsplanes. (4) Die Präsidentin oder der Präsident wirkt darauf hin, dass der Landtag ein familienfreundliches Parlament ist. Sie oder er spricht Empfehlungen für familienfreundliche Sitzungszeiten aus und prüft weitere Verfahren für die Umsetzung eines familienfreundlichen Parlaments. § 13 Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten (1) Die Präsidentin oder der Präsident wird im Falle ihrer oder seiner Verhinderung durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten vertreten. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt im Benehmen mit den Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten die Vertretung. Im Falle der Vakanz der Präsidentschaft erfolgt die Vertretung durch die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen. Mit der Vertretung nach Satz 3 sind die Rechte und Pflichten aus Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 Fall 1 und Satz 2 und Artikel 81 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie alle weiteren Rechte und Pflichten, die der Präsidentin oder dem Präsidenten aus der Verfassung des Landes Brandenburg, Gesetz und Geschäftsordnung des Landtages zugewiesen sind, verbunden, mit Ausnahme der Rechte und Pflichten, die der Direktorin oder dem Direktor des Landtages in ständiger Vertretung nach Absatz 2 aus Artikel 69 Absatz 4 Satz 1 Fall 2 bis 4 der Verfassung des Landes Brandenburg obliegen. Sind die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert, geht das Vertretungsrecht auf die anderen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge der Stärke der Fraktionen über; ausgenommen hiervon sind die Fraktionen, die die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten stellen. Bei repräsentativen Anlässen kann sich die Präsidentin oder der Präsident ausnahmsweise auch durch eine Ausschussvorsitzende oder einen Ausschussvorsitzenden vertreten lassen, soweit ein inhaltlicher Bezug zur Ausschusstätigkeit besteht und die Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten verhindert sind. (2) Die ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten in der Landtagsverwaltung ist die Direktorin oder der Direktor des Landtages. Sie oder er hat Zutritt zu den Sitzungen des Präsidiums, der Ausschüsse, der Enquete-Kommissionen und des Rates für Angelegenheiten der Sorben/Wenden. § 14 Einberufung des Präsidiums, Beratungen, Protokolle (1) Die Präsidentin oder der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Beratungen. (2) Das Präsidium ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Fünftel seiner Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes gemäß Anlage 9 § 5 beantragt. (3) Die Beratungen des Präsidiums sind nichtöffentlich. Bei seinen Beratungen muss mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sein. Das Präsidium beschließt über die Verteilung der Einladungen sowie den Inhalt, die Einsichtnahme in die und die Verteilung der Protokolle der Präsidiumssitzungen. (4) Die Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer haben das Recht, in den Beratungen des Präsidiums das Wort zu ergreifen, Vorschläge einzubringen, Fragen und Anträge zu stellen und sie zu begründen (aktives Teilnahmerecht), auch wenn sie nicht Mitglied des Präsidiums sind. Das aktive Teilnahmerecht umfasst nicht das Stimmrecht. § 15 Aufgaben des Präsidiums (1) Das Präsidium hat die Aufgabe, die Präsidentin oder den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und die Verständigung zwischen den Fraktionen herbeizuführen. Es beschließt den Sitzungsplan, den Terminplan für das jeweilige Kalenderjahr sowie den Entwurf der Tagesordnung für die jeweilige Plenarsitzung. (2) Das Präsidium beschließt über die allgemeinen Angelegenheiten der Mitglieder des Landtages und der Landtagsverwaltung, soweit sie nicht der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten oder anderweitig geregelt sind. Insbesondere stellt es den Voranschlag des Haushaltsplanes für den Landtag fest. (3) Das Präsidium entscheidet über Ermächtigungen im Sinne des § 90b Absatz 2 und des § 194 Absatz 4 StGB. (4) Präsidiumssitzungen können von Vertreterinnen und Vertretern aller Fraktionen, insbesondere den Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführern, vorbereitet werden (PGF-Runden). § 16 Sitzungspräsidium (1) Das Sitzungspräsidium des Landtages besteht aus der amtierenden Präsidentin oder dem amtierenden Präsidenten sowie den amtierenden Schriftführerinnen und Schriftführern. (2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer, deren Zahl durch das Präsidium bestimmt wird, werden von den Fraktionen benannt. (3) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin oder den Präsidenten. Sie beurkunden die Beratungen, führen die Redeliste und sind der Präsidentin oder dem Präsidenten bei der Feststellung der Abstimmungsergebnisse behilflich. Die Präsidentin oder der Präsident bestimmt ihren Einsatz und kann sie mit weiteren Aufgaben betrauen. Abschnitt 5 Sitzungen des Landtages § 17 Einberufung (1) Der Landtag wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten einberufen. (2) Der Landtag ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder des Landtages oder die Landesregierung dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes entsprechend Anlage 9 §§ 1 bis 3 beantragt. § 18 Tagesordnung (1) Das Präsidium soll spätestens am siebenten Tag vor der Plenarsitzung den Entwurf der Tagesordnung für die Sitzung des Landtages beschließen. Das Präsidium, die Ausschüsse, die Enquete-Kommissionen und der Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden sind aufgefordert, auf familienfreundliche Sitzungszeiten zu achten und dies bei der Erstellung der Tagesordnungen zu berücksichtigen. Der Entwurf der Tagesordnung gemäß Satz 1 wird gemäß Anlage 9 § 4 an die Mitglieder des Landtages, die Fraktionen, die Gruppen, die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesrechnungshofes, die Landesbeauftragten im Sinne von Artikel 74 der Verfassung des Landes Brandenburg sowie den Rat für Angelegenheiten der Sorben/Wenden unverzüglich nach der Beschlussfassung verteilt. (2) Für die Unterteilung der Tagesordnung gilt grundsätzlich folgende Reihenfolge: Aktuelle Stunde, Fragestunde, Lesung von Gesetzentwürfen, Große Anfragen, Berichte der Landesregierung aufgrund eines Landtagsbeschlusses oder gesetzlicher Vorschriften, Anträge und selbstständige Entschließungsanträge, sonstige Beratungsgegenstände. Regierungserklärungen sowie Haushalts- und Nachtragshaushaltsgesetzentwürfe werden in der Regel anstelle der Aktuellen Stunde behandelt. (3) Abweichend von Absatz 2 kann jede Fraktion und Gruppe einen Beratungsgegenstand, der in einer der Sitzungen der nächsten regulären Plenarsitzungswoche behandelt werden soll, als Priorität anmelden. Die Priorität soll bis zum Dienstag der der Plenarsitzungswoche vorausgehenden Woche, spätestens jedoch bis zum Beginn der Sitzung des Präsidiums, in der die Beschlussfassung gemäß Absatz 1 Satz 1 erfolgt, angemeldet werden. Die angemeldeten Prioritäten werden nach Aktueller Stunde und Fragestunde in einem Prioritätenblock behandelt. Werden Prioritäten für den Folgetag einer mehrtägigen Sitzung angemeldet, werden sie zu Beginn dieses Sitzungstages behandelt. Die Reihenfolge der für einen Sitzungstag angemeldeten Prioritäten richtet sich nach der Stärke der Fraktionen und Gruppen. (4) Zu Beginn einer jeden Sitzung beschließt der Landtag die Tagesordnung. (5) Auf die Tagesordnung einer Sondersitzung gemäß § 17 Absatz 2 können auf Antrag einer Fraktion weitere Beratungsgegenstände gesetzt werden, sofern sie dringend sind. Die Fristen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 gelten in diesem Fall nicht; § 45 Absatz 2 bleibt unberührt. Wird vor Eintritt in die Tagesordnung der dringenden Behandlung widersprochen, entscheidet der Landtag. § 19 Öffentlichkeit der Sitzungen (1) Der Landtag verhandelt öffentlich; die Sitzungen des Landtages werden live im Internet übertragen. Die Öffentlichkeit kann mit den Stimmen von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages ausgeschlossen werden. Über den Antrag ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist eine öffentliche Begründung zu geben. (2) Tagesordnungspunkte, die Regierungserklärungen, Aktuelle Stunden, Fragestunden und Prioritäten enthalten, sowie Beratungen, welche die Belange von Menschen mit Behinderungen berühren, werden durch eine Gebärdensprachdolmetscherin oder einen Gebärdensprachdolmetscher begleitet. § 20 Sitzungsleitung und Erledigung vor Eintritt in die Tagesordnung (1) Die Präsidentin oder der Präsident eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. (2) Vor Eintritt in die Tagesordnung werden die Anzeigen der Präsidentin oder des Präsidenten behandelt: das Eintreten und Ausscheiden von Mitgliedern des Landtages, die Namen der Fraktionsvorsitzenden, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer, der Name der Person, die eine Gruppe rechtsgeschäftlich vertritt, sowie Veränderungen in der Mitgliedschaft in den Fraktionen oder Gruppen, die Mitteilungen der Präsidentin oder des Präsidenten über die in den Ausschüssen erfolgten Wahlen, Abwesenheit von Mitgliedern der Landesregierung und deren Vertretung. § 21 Eröffnung der Aussprache (1) Die Präsidentin oder der Präsident ruft jeden Beratungsgegenstand auf und eröffnet die Aussprache. Über Anträge mit Wahlvorschlag findet in Sitzungen des Landtages eine Aussprache nicht statt. (2) Der Landtag kann beschließen, die Beratung eines einzelnen Gegenstandes bis zur nächsten regulären Sitzung zu unterbrechen. Eine erneute Unterbrechung der Beratung ist nur mit Zustimmung der Antragstellerinnen und Antragsteller möglich. § 22 Schluss der Aussprache Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen. § 23 Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der Si

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.