Sachsen

SächsDG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20787. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 405, 408 Fsn-Nr.: 241-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ng durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. (2) 1Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. 2Das Gericht kann in dem Urteil 1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen oder 2. die Disziplinarklage abweisen. (3) Bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung prüft das Gericht neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. § 62 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse (1) Soweit der Dienstherr die Disziplinarklage zurückgenommen hat, können die ihr zugrunde liegenden Handlungen nicht mehr Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein. (2) 1Hat das Gericht unanfechtbar über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung entschieden, ist hinsichtlich der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen eine erneute Ausübung der Disziplinarbefugnisse nur wegen solcher erheblicher Tatsachen und Beweismittel zulässig, die keinen Eingang in das gerichtliche Disziplinarverfahren gefunden haben. 2Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Urteils zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht. Unterabschnitt 2 Besondere Verfahren § 63 Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (1) 1Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, Erlass einer Disziplinarverfügung oder Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann die Beamtin oder der Beamte bei dem Gericht die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. 2Der Lauf der Fristen ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. (2) 1Liegt ein hinreichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt das Gericht eine Frist, in der es abzuschließen ist. 2Andernfalls lehnt es den Antrag ab. 3§ 54 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. (3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Gerichts einzustellen. (4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. § 64 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen (1) 1Die Beamtin oder der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen bei Gericht beantragen. 2Gleiches gilt für die Ruhestandsbeamtin oder den Ruhestandsbeamten hinsichtlich der Einbehaltung von Ruhegehalt. 3Der Antrag ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist. (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Absatz 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Abschnitt 3 Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht Unterabschnitt 1 Berufung § 65 Statthaftigkeit, Form und Frist der Berufung (1) 1Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage steht den Beteiligten die Berufung an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zu. 2Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von der oder dem Vorsitzenden verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. 5Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. (2) 1Im Übrigen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. 2Die §§ 124 und 124a der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung. § 66 Berufungsverfahren (1) 1Für das Berufungsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Die §§ 54 und 55 sind nicht anzuwenden. (2) Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens, die nach § 56 Absatz 2 unberücksichtigt bleiben durften, bleiben auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt. (3) 1Beweisanträge, die vor dem Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 59 Absatz 2 gestellt worden sind, können abgelehnt werden, wenn ihre Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. 3Beweisanträge, die das Verwaltungsgericht zu Recht abgelehnt hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen. (4) Die vom Verwaltungsgericht erhobenen Beweise können der Entscheidung ohne erneute Beweisaufnahme zugrunde gelegt werden. § 67 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil 1Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. 2§ 106 der Verwaltungsgerichtsordnung ist nicht anzuwenden. Unterabschnitt 2 Beschwerde § 68 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung. (2) Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, durch die nach § 60 Absatz 1 über eine Disziplinarklage entschieden wird, kann die Beschwerde nur auf das Fehlen der Zustimmung der Beteiligten gestützt werden. (3) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 64 gilt § 146 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. (4) Die Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Anordnung nach § 38 Absatz 1 ausgesetzt wurde, hat aufschiebende Wirkung. § 69 Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Das Sächsische Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Abschnitt 4 Disziplinarverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht § 70 Form, Frist und Zulassung der Revision Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133 und 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung. § 71 Revisionsverfahren, Entscheidung über die Revision (1) Für das Revisionsverfahren gelten die Bestimmungen über das Disziplinarverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht entsprechend. (2) Für die Entscheidung über die Revision gelten die §§ 143 und 144 der Verwaltungsgerichtsordnung. Abschnitt 5 Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens § 72 Wiederaufnahmegründe (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist zulässig, wenn 1. in dem Urteil eine Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist, die nach Art oder Höhe im Gesetz nicht vorgesehen ist, 2. Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die erheblich und neu sind, 3. das Urteil auf dem Inhalt einer unechten oder verfälschten Urkunde oder auf einem vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen Zeugnis oder Gutachten beruht, 4. ein Urteil, auf dessen tatsächlichen Feststellungen das Urteil im Disziplinarverfahren beruht, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben worden ist, 5. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der sich in dieser Sache der strafbaren Verletzung einer Amtspflicht schuldig gemacht hat, 6. an dem Urteil eine Richterin, ein Richter, eine Beamtenbeisitzerin oder ein Beamtenbeisitzer mitgewirkt hat, die oder der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, es sei denn, dass die Gründe für den gesetzlichen Ausschluss bereits erfolglos geltend gemacht worden waren, 7. die Beamtin oder der Beamte nachträglich glaubhaft ein Dienstvergehen eingesteht, das in dem Disziplinarverfahren nicht festgestellt werden konnte, oder 8. im Verfahren der Disziplinarklage nach dessen rechtskräftigem Abschluss in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Entscheidung ergeht, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre. (2) 1Erheblich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, wenn sie allein oder in Verbindung mit den früher getroffenen Feststellungen geeignet sind, eine andere Entscheidung zu begründen, die Ziel der Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens sein kann. 2Neu im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 sind Tatsachen und Beweismittel, die dem Gericht bei seiner Entscheidung nicht bekannt gewesen sind. 3Ergeht nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Disziplinarverfahren in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren oder in einem Verfahren nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen des Urteils im Disziplinarverfahren abweichen, auf denen es beruht, gelten die abweichenden Feststellungen des Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren als neue Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5 ist die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens nur zulässig, wenn wegen der behaupteten Handlung eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung erfolgt ist oder wenn ein strafgerichtliches Verfahren aus anderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht eingeleitet oder nicht durchgeführt werden kann. § 73 Unzulässigkeit der Wiederaufnahme (1) Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Disziplinarverfahrens ist unzulässig, wenn nach dem Eintritt der Rechtskraft 1. ein Urteil im Straf- oder Bußgeldverfahren ergangen ist, das sich auf denselben Sachverhalt gründet und diesen ebenso würdigt, solange dieses Urteil nicht rechtskräftig aufgehoben worden ist, oder 2. ein Urteil im Strafverfahren ergangen ist, durch das die oder der Verurteilte das Amt oder den Anspruch auf Ruhegehalt verloren hat oder ihn verloren hätte, wenn sie oder er noch im Dienst gewesen wäre oder Ruhegehalt bezogen hätte. (2) Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zuungunsten der Beamtin oder des Beamten ist außerdem unzulässig, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils drei Jahre vergangen sind. § 74 Frist, Verfahren (1) 1Der Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens muss bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen drei Monaten schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingereicht werden. 2Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die oder der Antragsberechtigte von dem Grund für die Wiederaufnahme Kenntnis erhalten hat. 3In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. 4Die Anträge sind unter Bezeichnung der Beweismittel zu begründen. (2) Für das weitere Verfahren gelten die Bestimmungen über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. § 75 Entscheidung durch Beschluss (1) Das Gericht kann den Antrag, auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält. (2) 1Das Gericht kann vor der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Disziplinarklage abweisen oder die Disziplinarverfügung aufheben. 2Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich. § 76 Mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden. § 77 Rechtswirkungen, Entschädigung (1) 1Wird in einem Wiederaufnahmeverfahren das angefochtene Urteil zugunsten der Beamtin oder des Beamten aufgehoben, erhält diese oder dieser von dem Eintritt der Rechtskraft des aufgehobenen Urteils an die Rechtsstellung, die sie oder er erhalten hätte, wenn das aufgehobene Urteil der im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Entscheidung entsprochen hätte. 2Wurde in dem aufgehobenen Urteil auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt, gelten § 24 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes sowie § 62 Absatz 1 und 4 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend. (2) 1Die Beamtin oder der Beamte und die Personen, denen sie oder er kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, können im Fall des Absatzes 1 neben der hiernach nachträglich zu gewährenden Besoldung und Versorgung in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (BGBl. I S. 2049) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Ersatz des sonstigen Schadens vom Dienstherrn verlangen. 2Der Anspruch ist innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufnahmeverfahrens bei der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde geltend zu machen. Abschnitt 6 Kostenentscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren § 78 Kostentragungspflicht (1) 1Die Beamtin oder der Beamte, gegen die oder den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, trägt die Kosten des Verfahrens. 2Bildet das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegte Dienstvergehen nur zum Teil die Grundlage für die Entscheidung oder sind durch besondere Ermittlungen im behördlichen Disziplinarverfahren, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Kosten nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden. 3Spricht das Verwaltungsgericht eine der in § 33 Absatz 1 genannten Disziplinarmaßnahmen aus, so können die Kosten verhältnismäßig geteilt werden. (2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. (3) Wird das Disziplinarverfahren nach § 56 Absatz 3 Satz 3 oder § 63 Absatz 3 eingestellt, trägt der Dienstherr die Kosten des Verfahrens. (4) Im Übrigen gelten für die Kostentragungspflicht der Beteiligten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung. § 79 Kosten (1) 1In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach der Anlage erhoben. 2Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes anzuwenden. (2) 1Kosten im Sinne des § 78 sind auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens. 2Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts sind stets erstattungsfähig. Teil 5 Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsleistung und Begnadigung § 80 Unterhaltsbeitrag bei Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder bei Aberkennung des Ruhegehalts (1) Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 10 Absatz 3 oder § 12 Absatz 2 beginnt, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, zum Zeitpunkt des Verlusts der Dienstbezüge oder des Ruhegehalts. (2) 1Die Zahlung des Unterhaltsbeitrags nach § 12 Absatz 2 steht unter dem Vorbehalt der Rückforderung, wenn für denselben Zeitraum eine Rente aufgrund der Nachversicherung gewährt wird. 2Zur Sicherung des Rückforderungsanspruchs hat die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte eine entsprechende Abtretungserklärung abzugeben. (3) 1Das Gericht kann in der Entscheidung bestimmen, dass der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise an Personen gezahlt wird, zu deren Unterhalt die Beamtin, der Beamte, die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte verpflichtet ist. 2Nach Rechtskraft der Entscheidung kann dies die oberste Dienstbehörde bestimmen. (4) 1Auf den Unterhaltsbeitrag angerechnet werden Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte ist verpflichtet, der obersten Dienstbehörde alle Änderungen in ihren oder seinen Verhältnissen, die für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags bedeutsam sein können, unverzüglich anzuzeigen. 3Kommt sie oder er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, kann ihr oder ihm der Unterhaltsbeitrag ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit entzogen werden. 4Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. (5) Der Anspruch auf den Unterhaltsbeitrag erlischt, wenn die oder der Betroffene wieder in ein öffentlich-rechtliches Amts- oder Dienstverhältnis berufen wird. § 81 Unterhaltsleistung bei Mithilfe zur Aufdeckung von Straftaten (1) 1Im Fall der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts kann die zuletzt zuständige oberste Dienstbehörde der ehemaligen Beamtin, dem ehemaligen Beamten, der ehemaligen Ruhestandsbeamtin oder dem ehemaligen Ruhestandsbeamten, die oder der gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstoßen hat, die Gewährung einer monatlichen Unterhaltsleistung zusagen, wenn sie oder er das eigene Wissen über Tatsachen offenbart hat, deren Kenntnis dazu beigetragen hat, Straftaten, insbesondere nach den §§ 331 bis 335 des Strafgesetzbuches, zu verhindern oder über den eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. 2Die Nachversicherung ist durchzuführen. (2) 1Die Unterhaltsleistung ist als Prozentsatz der Anwartschaft auf eine Altersrente, die sich aus der Nachversicherung ergibt, oder einer entsprechenden Leistung aus der berufsständischen Alterssicherung mit der Beschränkung festzusetzen, dass 1. die Unterhaltsleistung nicht die Höhe der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung erreichen darf sowie 2. Unterhaltsleistung und Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung zusammen nicht den Betrag übersteigen dürfen, der sich als Ruhegehalt nach § 15 Absatz 1 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes ergäbe. 2Die Beschränkungen gelten auch für die Zeit des Bezugs der Unterhaltsleistung. 3An die Stelle der Rentenanwartschaft aus der Nachversicherung tritt die anteilige Rente. (3) Die Zahlung der Unterhaltsleistung an die frühere Beamtin oder den früheren Beamten kann erst erfolgen, wenn diese oder dieser die Altersgrenze nach § 46 Absatz 1 oder 2 des Sächsischen Beamtengesetzes erreicht hat oder eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Leistung aus der berufsständischen Versorgung erhält. (4) 1Der Anspruch auf die Unterhaltsleistung erlischt bei erneutem Eintritt in den öffentlichen Dienst sowie in den Fällen, die bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten das Erlöschen der Versorgungsbezüge nach § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes zur Folge hätten. 2Die hinterbliebene Ehegattin oder Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Ehegatte oder Lebenspartner erhält 60 Prozent der Unterhaltsleistung, wenn zum Zeitpunkt der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder der Aberkennung des Ruhegehalts die Ehe oder Lebenspartnerschaft bereits bestanden hatte. § 82 Begnadigung (1) 1Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach diesem Gesetz zu. 2Sie oder er kann es anderen Stellen übertragen. (2) Wird die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 61 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes entsprechend. Teil 6 Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände § 83 Dienstvorgesetzte, höhere Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde (1) Die Aufgaben der Dienstvorgesetzten nimmt für Bürgermeisterinnen, Bürgermeister, Landrätinnen, Landräte, Beigeordnete und Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden die Rechtsaufsichtsbehörde wahr. (2) Die Aufgaben der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde nimmt für alle Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise, Verwaltungs- und Zweckverbände die obere Rechtsaufsichtsbehörde wahr. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. § 84 Weisungsbefugnis der Rechtsaufsichtsbehörde 1Die Rechtsaufsichtsbehörde und die obere Rechtsaufsichtsbehörde können zuständige Dienstvorgesetzte im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Kommen diese der Anweisung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, können die Rechtsaufsichtsbehörden das Disziplinarverfahren selbst einleiten und auch durchführen. § 85 Widerspruchsverfahren (1) Für das Widerspruchsverfahren der Beamtin oder des Beamten einer Gemeinde, eines Landkreises oder eines Verwaltungs- oder Zweckverbandes ist § 41 Absatz 1 Satz 2 nicht anzuwenden. (2) 1Den Widerspruchsbescheid erlässt die Rechtsaufsichtsbehörde. 2Hat sie die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt den Widerspruchsbescheid die obere Rechtsaufsichtsbehörde. 3Hat diese die angefochtene Entscheidung erlassen, erlässt sie auch den Widerspruchsbescheid. Teil 7 Besondere Bestimmungen für sonstige Beamtengruppen sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte § 86 Beamtinnen und Beamte der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Für die Beamtinnen und Beamten der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, bestimmt die für die Aufsicht zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung, wem die in diesem Gesetz bezeichneten Befugnisse der oder des Dienstvorgesetzten, der oder des höheren Dienstvorgesetzten und der obersten Dienstbehörde zustehen, soweit diese Befugnisse nicht durch Gesetz oder Satzung bestimmt sind. § 87 Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte 1Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von der oder dem Dienstvorgesetzten ausgeübt, die oder der vor dem Eintritt in den Ruhestand zuletzt zuständig war. 2Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium des Innern, welche Stelle zuständig ist. Teil 8 Übergangs- und Schlussvorschriften § 88 Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium des Innern. § 89 Übergan

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.