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Quellenkennung: 20787. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 405, 408 Fsn-Nr.: 241-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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rden. (3) 1Soweit der Dienstherr die entstandenen Auslagen trägt, hat er der Beamtin oder dem Beamten auch die Aufwendungen zu erstatten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. 2Hat sich die Beamtin oder der Beamte einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands bedient, sind unter denselben Voraussetzungen auch deren oder dessen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden der Beamtin oder des Beamten entstanden sind, hat diese oder dieser selbst zu tragen. 4Das Verschulden einer Vertreterin oder eines Vertreters ist ihr oder ihm zuzurechnen. (4) Das behördliche Disziplinarverfahren ist gebührenfrei. Abschnitt 4 Vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen § 38 Zulässigkeit (1) 1Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird oder im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgen wird. 2Sie kann die Beamtin oder den Beamten außerdem vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch ihr oder sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. (2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden oder im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Widerruf voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes erfolgen wird. (3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten einbehalten werden, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. (4) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben. § 39 Rechtswirkungen (1) 1Die vorläufige Dienstenthebung wird mit der Zustellung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen wird mit dem auf die Zustellung folgenden Fälligkeitstag wirksam und vollziehbar. 2Sie erstrecken sich auf alle Ämter, welche die Beamtin oder der Beamte innehat. (2) Für die Dauer der vorläufigen Dienstenthebung ruhen die im Zusammenhang mit dem Amt entstandenen Ansprüche auf Aufwandsentschädigung. (3) 1Wird die Beamtin oder der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während sie oder er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes begründete Verlust der Besoldung fort. 2Er endet mit dem Zeitpunkt, zu dem die Beamtin oder der Beamte den Dienst aufgenommen hätte, wenn sie oder er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. 3Der Zeitpunkt ist von der für die Erhebung der Disziplinarklage zuständigen Behörde festzustellen und der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. (4) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen enden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge (1) Die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist, 2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamtin, Beamter, Ruhestandsbeamtin oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat, 3. das Disziplinarverfahren aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder 4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre. (2) 1Wird das Disziplinarverfahren auf andere Weise als in den Fällen des Absatzes 1 unanfechtbar abgeschlossen, sind die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Dienst- oder Anwärterbezüge nachzuzahlen. 2Auf die nachzuzahlenden Dienstbezüge können Einkünfte aus Nebentätigkeiten (§ 101 des Sächsischen Beamtengesetzes) angerechnet werden, welche die Beamtin oder der Beamte aus Anlass der vorläufigen Dienstenthebung ausgeübt hat, wenn eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist oder die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde feststellt, dass ein Dienstvergehen erwiesen ist. 3Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, über die Höhe solcher Einkünfte Auskunft zu geben. Abschnitt 5 Widerspruchsverfahren § 41 Erforderlichkeit, Form und Frist des Widerspruchs (1) 1Vor der Erhebung der Klage der Beamtin oder des Beamten ist ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. 2Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die angefochtene Entscheidung von der obersten Dienstbehörde erlassen worden ist. (2) Für die Form und Frist des Widerspruchs gilt § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung. § 42 Widerspruchsbescheid (1) 1Der Widerspruchsbescheid wird von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zuständigen Dienstvorgesetzten erlassen. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Zuständigkeit durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Behörden übertragen. (2) 1In dem Widerspruchsbescheid darf die angefochtene Entscheidung nicht zum Nachteil der Beamtin oder des Beamten abgeändert werden. 2Die Befugnis, eine abweichende Entscheidung nach § 35 Absatz 3 zu treffen, bleibt unberührt. § 43 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse 1In den Fällen des § 42 Absatz 1 Satz 2 ist der Widerspruchsbescheid der obersten Dienstbehörde unverzüglich zuzuleiten. 2Diese kann den Widerspruchsbescheid, durch den über eine Disziplinarverfügung entschieden worden ist, jederzeit aufheben. 3Sie kann in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. 4Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht. § 44 Kostentragungspflicht (1) 1Im Widerspruchsverfahren trägt der unterliegende Teil die entstandenen Auslagen. 2Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Auslagen im Verhältnis zu teilen. 3Wird eine Disziplinarverfügung trotz des Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Auslagen ganz oder teilweise der Beamtin oder dem Beamten auferlegt werden. (2) Nimmt die Beamtin oder der Beamte den Widerspruch zurück, trägt sie oder er die entstandenen Auslagen. (3) Erledigt sich das Widerspruchsverfahren in der Hauptsache auf andere Weise, ist über die entstandenen Auslagen nach billigem Ermessen zu entscheiden. (4) § 37 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Teil 4 Gerichtliches Disziplinarverfahren Abschnitt 1 Disziplinargerichtsbarkeit § 45 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit (1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz und nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes nehmen das Verwaltungsgericht Dresden, das Sächsische Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wahr. (2) Beim Verwaltungsgericht Dresden wird eine Kammer für Disziplinarsachen und beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht ein Senat für Disziplinarsachen gebildet. § 46 Kammer für Disziplinarsachen (1) 1Die Kammer für Disziplinarsachen entscheidet in der Besetzung von drei Richterinnen oder Richtern und zwei Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzern als ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern, wenn nicht eine Einzelrichterin oder ein Einzelrichter entscheidet. 2An Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung und an Gerichtsbescheiden wirken die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer nicht mit. 3Eine oder einer der Beamtenbeisitzerinnen oder Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe der Beamtin oder des Beamten angehören, gegen die oder den sich das Disziplinarverfahren richtet. (2) 1Für die Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter gilt § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2In dem Verfahren der Disziplinarklage ist eine Übertragung auf die Einzelrichterin oder den Einzelrichter ausgeschlossen. (3) 1Die oder der Vorsitzende der Kammer für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht, 1. bei Zurücknahme der Klage, des Antrags oder eines Rechtsmittels, 2. bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und 3. über die Kosten. 2Ist eine Berichterstatterin oder ein Berichterstatter bestellt, entscheidet sie oder er anstelle der oder des Vorsitzenden. § 47 Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer (1) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach diesem Gesetz wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Landesbeamtenbeisitzerinnen und Landesbeamtenbeisitzer). (2) Nimmt die Kammer für Disziplinarsachen Aufgaben nach den §§ 52 bis 63 des Bundesdisziplinargesetzes wahr, gehören ihr als Beamtenbeisitzerin oder Beamtenbeisitzer auf Lebenszeit ernannte Beamtinnen oder Beamte im Bundesdienst an, die ihren dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen haben (Bundesbeamtenbeisitzerinnen und Bundesbeamtenbeisitzer). (3) Die §§ 20 bis 29 und 34 der Verwaltungsgerichtsordnung sind auf die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer vorbehaltlich des § 51 Absatz 3 nicht anzuwenden. § 48 Wahl der Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer (1) Die Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer werden von dem zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 26 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellten Ausschuss auf fünf Jahre gewählt. (2) Die Präsidentin oder der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts bestimmt die für den Senat für Disziplinarsachen, die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden bestimmt die für die Kammer für Disziplinarsachen erforderliche Anzahl der Bundes- und der Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beamtenbeisitzer. (3) 1Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts Dresden erstellt getrennte Vorschlagslisten für Bundes- und für Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beisitzer der Kammer und des Senates für Disziplinarsachen. 2Hierbei ist jeweils die eineinhalbfache Anzahl der nach Absatz 2 erforderlichen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer zugrunde zu legen. 3Die obersten Bundesbehörden und die Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten des Bundes können Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte für die Listen vorschlagen. 4Die obersten Landesbehörden, die Spitzenorganisationen der Beamtinnen und Beamten des Freistaates Sachsen und die kommunalen Spitzenverbände können Beamtinnen und Beamte im Sinne von § 1 des Sächsischen Beamtengesetzes für die Liste vorschlagen. 5In den Listen sind die Beamtinnen und Beamten gegliedert nach Laufbahngruppen und Verwaltungszweigen zu verzeichnen. (4) 1Der Ausschuss wählt aus den Vorschlagslisten mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen die erforderliche Zahl von Bundes- sowie Landesbeamtenbeisitzerinnen und -beisitzern für die Kammer und für den Senat für Disziplinarsachen. 2Bis zur Neuwahl bleiben die bisherigen Beamtenbeisitzerinnen und Beamtenbeisitzer im Amt. § 49 Ausschluss von der Ausübung des Richteramts (1) Eine Richterin, ein Richter, eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn sie oder er 1. durch das Dienstvergehen verletzt ist, 2. Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner ist oder war oder die gesetzliche Vertretung der Beamtin oder des Beamten oder der oder des Verletzten innehat oder -hatte, 3. mit der Beamtin, dem Beamten oder der oder dem Verletzten in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war, 4. in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten tätig war, als Zeugin oder Zeuge gehört wurde oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten erstattet hat, 5. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Straf- oder Bußgeldverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten beteiligt war, 6. Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtin oder des Beamten ist oder war oder bei einer oder einem Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Beamtin oder des Beamten befasst ist oder 7. als Mitglied einer Personalvertretung in dem Disziplinarverfahren gegen die Beamtin oder den Beamten mitbestimmt hat. (2) Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn sie oder er der Dienststelle der Beamtin oder des Beamten angehört. § 50 Nichtheranziehung einer Landesbeamtenbeisitzerin oder eines Landesbeamtenbeisitzers Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt wurde oder der oder dem die Führung die Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung des Amts nicht herangezogen werden. § 51 Entbindung vom Amt der Landesbeamtenbeisitzerin oder des Landesbeamtenbeisitzers (1) Die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer ist von ihrem oder seinem Amt zu entbinden, wenn 1. sie oder er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, 2. im Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme, mit Ausnahme eines Verweises, ausgesprochen worden ist, 3. sie oder er den dienstlichen Wohnsitz im Freistaat Sachsen verliert, 4. das Beamtenverhältnis endet oder 5. die Voraussetzungen nach § 47 Absatz 1 von Anfang an nicht vorlagen. (2) In besonderen Härtefällen kann die Landesbeamtenbeisitzerin oder der Landesbeamtenbeisitzer auch auf Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. (3) Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. § 52 Senat für Disziplinarsachen Für den Senat für Disziplinarsachen des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts gelten § 46 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 47 und 49 bis 51 entsprechend. Abschnitt 2 Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht Unterabschnitt 1 Klageverfahren § 53 Klageerhebung, Form und Frist der Klage (1) 1Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben. 2Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel geordnet darstellen. 3Liegen die Voraussetzungen des § 23 Absatz 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden. (2) 1Für die Frist und Form der übrigen Klagen gelten die §§ 74, 75 und 81 der Verwaltungsgerichtsordnung. 2Der Lauf der Frist des § 75 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 22 ausgesetzt ist. § 54 Nachtragsdisziplinarklage (1) Neue Handlungen, die nicht Gegenstand einer anhängigen Disziplinarklage sind, können nur durch Erhebung einer Nachtragsdisziplinarklage in das Disziplinarverfahren einbezogen werden. (2) 1Hält der Dienstherr die Einbeziehung neuer Handlungen für angezeigt, teilt er dies dem Gericht unter Angabe der konkreten Anhaltspunkte mit, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Das Gericht setzt das Disziplinarverfahren aus und bestimmt eine Frist, in der die Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden kann. 3Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag des Dienstherrn verlängert werden, wenn dieser sie aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, voraussichtlich nicht einhalten kann. 4Die Fristsetzung und ihre Verlängerung erfolgen durch Beschluss. 5Der Beschluss ist unanfechtbar. (3) 1Das Gericht kann von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens absehen, wenn die neuen Handlungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen oder ihre Einbeziehung das Disziplinarverfahren erheblich verzögern würde. 2Absatz 2 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. 3Ungeachtet einer Fortsetzung des Disziplinarverfahrens nach Satz 1 kann wegen der neuen Handlungen bis zur Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung oder bis zur Zustellung eines Beschlusses nach § 60 Nachtragsdisziplinarklage erhoben werden. 4Die neuen Handlungen können auch Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. (4) 1Wird innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht Nachtragsdisziplinarklage erhoben, setzt das Gericht das Disziplinarverfahren ohne Einbeziehung der neuen Handlungen fort. 2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. § 55 Belehrung der Beamtin oder des Beamten Die Beamtin oder der Beamte ist von der oder dem Vorsitzenden gleichzeitig mit der Zustellung der Disziplinarklage oder der Nachtragsdisziplinarklage auf die Fristen des § 56 Absatz 1 und des § 59 Absatz 2 sowie auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen. § 56 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift (1) Bei einer Disziplinarklage hat die Beamtin oder der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) 1Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht. (3) 1Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. 2§ 54 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. 3Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt. (4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. § 57 Beschränkung des Disziplinarverfahrens 1Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten das Disziplinarverfahren beschränken, indem es solche Handlungen ausscheidet, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. 3Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. § 58 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus anderen Verfahren (1) 1Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Verwaltungsgericht bindend. 2Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. § 59 Beweisaufnahme (1) Das Gericht erhebt die erforderlichen Beweise. (2) 1Bei einer Disziplinarklage sind Beweisanträge vom Dienstherrn in der Klageschrift und von der Beamtin oder dem Beamten innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage zu stellen. 2Ein verspäteter Antrag kann abgelehnt werden, wenn seine Berücksichtigung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und die Beamtin oder der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist. 3Dies gilt nicht, wenn zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft gemacht werden. (3) Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige gelten entsprechend. § 60 Entscheidung durch Beschluss (1) 1Bei einer Disziplinarklage kann das Gericht auch nach der Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung der Beteiligten durch Beschluss 1. auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme erkennen, wenn nur ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts verwirkt ist, oder 2. die Disziplinarklage abweisen. 2Zur Erklärung der Zustimmung kann den Beteiligten von dem Gericht, der oder dem Vorsitzenden, der Berichterstatterin oder dem Berichterstatter eine Frist gesetzt werden, nach deren Ablauf die Zustimmung als erteilt gilt, wenn nicht eine Beteiligte oder ein Beteiligter widersprochen hat. (2) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. § 61 Mündliche Verhandlung und Entscheidung durch Urteil (1) 1Das Gericht entscheidet über die Klage, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.