Sachsen

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Quellenkennung: 20787. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 405, 408 Fsn-Nr.: 241-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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gsvorschrift (1) Auf vor dem Inkrafttreten des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, eingeleitete Disziplinarverfahren ist die Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341) geändert worden ist, und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Dienstbezüge im Sinne der Disziplinarordnung vom 20. März 1996 (SächsGVBl. S. 122) anzuwenden. (2) Gebühren nach § 79 werden nur für nach dem 27. April 2007 anhängig werdende gerichtliche Verfahren sowie für Verfahren über nach diesem Tag eingelegte Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben. Anlage (zu § 79 Absatz 1 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gebührenverzeichnis Nummer Nr. Buchst. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz Nummer Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der jeweiligen Gebühr Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug. 1 Klageverfahren erster Instanz Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf 1.1 – Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360 EUR 1.2 – Aberkennung des Ruhegehalts 360 EUR 1.3 – Zurückstufung 240 EUR Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist 1.4 – Kürzung der Dienstbezüge 180 EUR 1.5 – Kürzung des Ruhegehalts 180 EUR 1.6 – Geldbuße 120 EUR 1.7 – Verweis   60 EUR 1.8 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der Disziplinarverfügung angegriffen worden ist   60 EUR 1.9 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt, oder 3. Beschluss des Gerichts nach § 56 Absatz 3 Satz 3 Die Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.8 ermäßigen sich auf 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 2 Zulassung und Durchführung der Berufung 2.1 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0 2.2 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird 0,5 Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. 2.3 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5 2.4 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf 0,5 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. 2.5 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2.4 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Die Gebühr nach Nummer 2.3 ermäßigt sich auf 1,0 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 3 Revision 3.1 Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0 3.2 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf 1,0 Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt. 3.3 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 3.2 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Die Gebühr nach Nummer 3.1 ermäßigt sich auf 1,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 4 Besondere Verfahren 4.1 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen 180 EUR 4.2 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Die Gebühr nach der Nummer 4.1 ermäßigt sich auf 0,5 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen   50 EUR 6 Beschwerde 6.1 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen 1,5 6.2 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 60 1,5 6.3 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 1,5 6.4 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer oder eines Beteiligten folgt: Die Gebühren nach den Nummern 6.1 bis 6.3 ermäßigen sich auf 0,75 Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. 6.5 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen   50 EUR 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.