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Quellenkennung: 20787. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2024 Nr. 5, S. 405, 408 Fsn-Nr.: 241-3/2 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Mai 2024

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verhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Beamtin oder den Beamten anhängig ist. (3) 1Eintragungen in der Personalakte über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten. 2Das Rubrum und der Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung, mit der auf Zurückstufung erkannt wurde, verbleiben in der Personalakte. 3Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten unterbleibt die Entfernung. 4Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem der Beamtin oder dem Beamten die bevorstehende Entfernung mitgeteilt und sie oder er auf das Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. 5Wird der Antrag gestellt oder verbleiben Rubrum und Tenor einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung gemäß Satz 2 in der Personalakte, ist das Verwertungsverbot bei den Eintragungen zu vermerken. (4) 1Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. 2Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 eingestellt wird, drei Monate und im Übrigen zwei Jahre. 3Die Frist beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung, die das Disziplinarverfahren abschließt, im Übrigen mit dem Tag, an dem die oder der Dienstvorgesetzte, die oder der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständig ist, zureichende Anhaltspunkte erhält, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. (5) Für die Entfernung und Vernichtung von Disziplinarvorgängen, die zu einer missbilligenden Äußerung geführt haben, gilt § 116 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sowie Satz 2 und 3 des Sächsischen Beamtengesetzes. Teil 3 Behördliches Disziplinarverfahren Abschnitt 1 Einleitung, Ausdehnung und Beschränkung § 17 Einleitung von Amts wegen (1) 1Liegen zureichende Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren einzuleiten. 2Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können das Disziplinarverfahren jederzeit an sich ziehen. 3Die Einleitung ist aktenkundig zu machen. (2) 1Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn 1. zu erwarten ist, dass nach § 14 oder 2. feststeht, dass nach § 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf. 2Die Gründe sind aktenkundig zu machen und der Beamtin oder dem Beamten bekannt zu geben. (3) 1Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, und beabsichtigt die oder der Dienstvorgesetzte, zu deren oder dessen Geschäftsbereich eines dieser Ämter gehört, ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einzuleiten, teilt sie oder er dies den Dienstvorgesetzten mit, die für die anderen Ämter zuständig sind. 2Ein weiteres Disziplinarverfahren kann gegen die Beamtin oder den Beamten wegen desselben Sachverhalts nicht eingeleitet werden. 3Hat eine Beamtin oder ein Beamter zwei oder mehrere Ämter inne, die im Verhältnis von Haupt- zu Nebenamt stehen, kann nur die oder der Dienstvorgesetzte ein Disziplinarverfahren gegen sie oder ihn einleiten, die oder der für das Hauptamt zuständig ist. (4) 1Die Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 werden durch eine Beurlaubung, Abordnung oder Zuweisung nicht berührt. 2Bei einer Abordnung geht die sich aus Absatz 1 ergebende Pflicht hinsichtlich der während der Abordnung begangenen Dienstvergehen auf die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten über, soweit diese oder dieser nicht die Ausübung der Pflicht den anderen Dienstvorgesetzten überlässt oder soweit nichts anderes bestimmt ist. § 18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten (1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten. (2) 1Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen. (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 19 Ausdehnung und Beschränkung (1) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. 2Die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen. (2) 1Das Disziplinarverfahren kann bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 32 bis 34 oder eines Widerspruchsbescheids nach § 42 beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. 2Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen. 3Die ausgeschiedenen Handlungen können nicht wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Voraussetzungen für die Beschränkung entfallen nachträglich. 4Werden die ausgeschiedenen Handlungen nicht wieder einbezogen, können sie nach dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht Gegenstand eines neuen Disziplinarverfahrens sein. Abschnitt 2 Durchführung § 20 Unterrichtung, Belehrung und Anhörung der Beamtin oder des Beamten (1) 1Die Beamtin oder der Beamte ist über die Einleitung und Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung der Aufklärung des Sachverhalts möglich ist. 2Hierbei ist ihr oder ihm zu eröffnen, welches Dienstvergehen ihr oder ihm zur Last gelegt wird. 3Sie oder er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihr oder ihm freisteht, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen. (2) 1Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wird der Beamtin oder dem Beamten eine Frist von einem Monat und für die Abgabe der Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von zwei Wochen gesetzt. 2Hat die Beamtin oder der Beamte rechtzeitig erklärt, sich mündlich äußern zu wollen, ist die Anhörung innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Erklärung durchzuführen. 3Ist die Beamtin oder der Beamte aus zwingenden Gründen gehindert, eine Frist nach Satz 1 einzuhalten oder einer Ladung zur mündlichen Verhandlung Folge zu leisten und hat sie oder er dies unverzüglich mitgeteilt, ist die maßgebliche Frist zu verlängern oder sie oder er ist erneut zu laden. 4Die Fristsetzungen und Ladungen sind der Beamtin oder dem Beamten zuzustellen. (3) Ist die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 vorgeschriebene Belehrung unterblieben oder unrichtig erfolgt, darf die Aussage der Beamtin oder des Beamten nicht zu ihrem oder seinem Nachteil verwertet werden. § 21 Pflicht zur Durchführung von Ermittlungen, Ausnahmen (1) 1Zur Aufklärung des Sachverhalts sind die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 2Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln. 3Die oder der höhere Dienstvorgesetzte und die oberste Dienstbehörde können die Ermittlungen an sich ziehen. (2) 1Von Ermittlungen ist abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren feststeht, durch das nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist. 2Von Ermittlungen kann auch abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens. § 22 Zusammentreffen von Disziplinarverfahren mit Strafverfahren oder anderen Verfahren, Aussetzung (1) 1Ist gegen die Beamtin oder den Beamten wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden, wird das Disziplinarverfahren ausgesetzt. 2Die Aussetzung unterbleibt, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen oder wenn im Strafverfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person der Beamtin oder des Beamten liegen. (2) Das nach Absatz 1 Satz 1 ausgesetzte Disziplinarverfahren ist unverzüglich fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nachträglich eintreten, spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. (3) 1Das Disziplinarverfahren kann auch ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. 2Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. § 23 Bindung an tatsächliche Feststellungen aus Strafverfahren oder anderen Verfahren (1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf- oder Bußgeldverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 14 des Sächsischen Besoldungsgesetzes über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, sind im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend. (2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. § 24 Beweiserhebung (1) 1Die erforderlichen Beweise sind zu erheben. 2Hierbei können insbesondere 1. schriftliche dienstliche Auskünfte eingeholt, 2. Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige vernommen oder ihre schriftliche Äußerung eingeholt, 3. Urkunden und Akten beigezogen sowie 4. der Augenschein eingenommen werden. (2) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden. (3) 1Über einen Beweisantrag der Beamtin oder des Beamten ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 2Dem Beweisantrag ist stattzugeben, soweit er für die Tat- oder Schuldfrage oder für die Bemessung der Art und Höhe einer Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sein kann. (4) 1Der Beamtin oder dem Beamten ist Gelegenheit zu geben, an der Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen sowie an der Einnahme des Augenscheins teilzunehmen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen. 2Sie oder er kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere mit Rücksicht auf den Zweck der Ermittlungen oder zum Schutz der Rechte Dritter, erforderlich ist. 3Ein schriftliches Gutachten ist ihr oder ihm zugänglich zu machen, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstehen. § 25 Zeuginnen, Zeugen und Sachverständige (1) 1Zeuginnen und Zeugen sind zur Aussage und Sachverständige zur Erstattung von Gutachten verpflichtet. 2Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Pflicht, als Zeugin oder Zeuge auszusagen oder als Sachverständige oder Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. (2) 1Verweigern Zeuginnen, Zeugen oder Sachverständige ohne Vorliegen eines der in den §§ 52 bis 55 und 76 der Strafprozessordnung bezeichneten Gründe die Aussage oder die Erstattung des Gutachtens, kann das Gericht um die Vernehmung ersucht werden. 2In dem Ersuchen sind der Gegenstand der Vernehmung darzulegen sowie die Namen und Anschriften der Beteiligten anzugeben. 3Das Gericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Aussage oder der Erstattung des Gutachtens. (3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 darf nur von der oder dem Dienstvorgesetzten, deren oder dessen allgemeiner Vertretung oder einer oder einem beauftragten Beschäftigten mit der Befähigung zum Richteramt gestellt werden. § 26 Herausgabe von Unterlagen 1Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen, einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. 2Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. 3Für den Antrag gilt § 25 Absatz 3 entsprechend. 4Der Beschluss ist unanfechtbar. § 27 Beschlagnahmen und Durchsuchungen (1) 1Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen. 2§ 25 Absatz 3 gilt entsprechend. 3Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte des ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. 4Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur durch die nach der Strafprozessordnung dazu berufenen Behörden durchgeführt werden. (3) Durch Absatz 1 wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. § 28 Protokoll 1Über Anhörungen der Beamtin oder des Beamten und Beweiserhebungen sind Protokolle aufzunehmen. 2§ 168a der Strafprozessordnung gilt entsprechend. 3Bei der Einholung von schriftlichen dienstlichen Auskünften sowie bei der Beiziehung von Urkunden und Akten genügt die Anfertigung eines Aktenvermerks. § 29 Innerdienstliche Informationen, Informationen aufgrund des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG (1) Die Vorlage von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange der Beamtin oder des Beamten, anderer Betroffener oder der oder des Verantwortlichen nicht entgegenstehen. (2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Vorlage hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an die Beamtin oder den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange der Beamtin oder des Beamten oder anderer Betroffener erforderlich ist. (3) 1Soweit das Disziplinarverfahren Handlungen zum Gegenstand hat, die den Verdacht einer Verletzung der Pflicht zur Verfassungstreue aus § 33 Absatz 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes oder § 63 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes rechtfertigen, richten die Dienstvorgesetzten im Rahmen der Feststellung, ob die Pflicht zur Verfassungstreue verletzt wurde, eine Anfrage an das Landesamt für Verfassungsschutz. 2§ 4 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt entsprechend. 3Das von dem Landesamt für Verfassungsschutz übermittelte Ergebnis wird verschlossen zu den Disziplinarakten genommen. (4) Nach Maßgabe des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 4.4.2008, S. 28, L 33 vom 3.2.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) geändert worden ist, unterrichten die obersten Dienstbehörden die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Entscheidungen der Disziplinarorgane zur 1. Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 und 2. Einstellung eines Disziplinarverfahrens, wenn das Disziplinarverfahren wegen Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 24 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes oder der Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten nach § 41 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes nicht zu Ende geführt wird. § 30 Abschließende Anhörung 1Nach der Beendigung der Ermittlungen ist der Beamtin oder dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern. 2§ 20 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt werden soll. § 31 Abgabe des Disziplinarverfahrens 1Hält die oder der Dienstvorgesetzte nach dem Ergebnis der Anhörungen und Ermittlungen ihre oder seine Befugnisse nach den §§ 32 bis 34 für nicht ausreichend, führt sie oder er die Entscheidung der oder des höheren Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde herbei. 2Diese können das Disziplinarverfahren an die Dienstvorgesetze oder den Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend halten. Abschnitt 3 Abschlussentscheidung § 32 Einstellungsverfügung (1) Das Disziplinarverfahren wird eingestellt, wenn 1. ein Dienstvergehen nicht erwiesen ist, 2. ein Dienstvergehen zwar erwiesen ist, eine Disziplinarmaßnahme jedoch nicht angezeigt erscheint, 3. nach den §§ 14 oder 15 eine Disziplinarmaßnahme nicht ausgesprochen werden darf oder 4. das Disziplinarverfahren oder eine Disziplinarmaßnahme aus sonstigen Gründen unzulässig ist. (2) Das Disziplinarverfahren wird ferner eingestellt, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte stirbt, 2. das Beamtenverhältnis durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung endet oder 3. bei einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten die Folgen einer gerichtlichen Entscheidung nach § 68 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes eintreten. (3) Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und zuzustellen. § 33 Disziplinarverfügung (1) Ist ein Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Kürzung des Ruhegehalts angezeigt, wird eine solche Maßnahme durch Disziplinarverfügung ausgesprochen. (2) Jede und jeder Dienstvorgesetzte ist zu Verweisen und zur Verhängung von Geldbußen gegen die ihr oder ihm unterstellten Beamtinnen und Beamten befugt. (3) Kürzungen der Dienstbezüge können festsetzen: 1. die oberste Dienstbehörde bis zum Höchstmaß und 2. die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Dienstvorgesetzten bis zu einer Kürzung um ein Fünftel der Dienstbezüge auf zwei Jahre. (4) Kürzungen des Ruhegehalts bis zum Höchstmaß kann die oder der nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnisse zuständige Dienstvorgesetzte festsetzen. (5) Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Absatz 3 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. (6) Die Disziplinarverfügung ist zu begründen und zuzustellen. § 34 Erhebung der Disziplinarklage (1) Soll gegen die Beamtin oder den Beamten auf Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist gegen sie oder ihn Disziplinarklage zu erheben. (2) 1Die Disziplinarklage wird bei Beamtinnen und Beamten von der obersten Dienstbehörde, bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten von den nach § 87 zur Ausübung der Disziplinarbefugnis zuständigen Dienstvorgesetzten erhoben. 2Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf nachgeordnete Dienstvorgesetzte übertragen. 3§ 17 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. § 35 Grenzen der erneuten Ausübung der Disziplinarbefugnisse (1) 1Die Einstellungsverfügung und die Disziplinarverfügung sind der oder dem höheren Dienstvorgesetzten unverzüglich zuzuleiten. 2Hält diese oder dieser ihre oder seine Befugnisse nach den Absätzen 2 und 3 nicht für ausreichend, hat sie oder er die Einstellungsverfügung oder die Disziplinarverfügung unverzüglich der obersten Dienstbehörde zuzuleiten. 3Diese kann das Disziplinarverfahren an die oder den höheren Dienstvorgesetzten zurückgeben, wenn sie weitere Ermittlungen für geboten oder deren oder dessen Befugnisse für ausreichend hält. (2) 1Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann ungeachtet einer Einstellung des Disziplinarverfahrens nach § 32 Absatz 1 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wegen desselben Sachverhalts eine Disziplinarverfügung erlassen oder Disziplinarklage erheben. 2Eine Entscheidung nach Satz 1 ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Einstellungsverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht. (3) 1Die oder der höhere Dienstvorgesetzte oder die oberste Dienstbehörde kann eine Disziplinarverfügung einer oder eines nachgeordneten Dienstvorgesetzten, die oberste Dienstbehörde auch eine von ihr selbst erlassene Disziplinarverfügung jederzeit aufheben. 2Sie können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in der Sache neu entscheiden oder Disziplinarklage erheben. 3Eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme nach Art oder Höhe oder die Erhebung der Disziplinarklage ist nur innerhalb von drei Monaten nach der Zustellung der Disziplinarverfügung zulässig, es sei denn, es ergeht wegen desselben Sachverhalts ein rechtskräftiges Urteil aufgrund von tatsächlichen Feststellungen, die von denjenigen tatsächlichen Feststellungen abweichen, auf denen die Entscheidung beruht. § 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren (1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen. (2) 1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erlangt hat. (3) Bei einem Antrag nach Absatz 1 gilt im Fall der Ablehnung des Antrags § 37 Absatz 1 und im Fall seiner Stattgabe § 37 Absatz 2 entsprechend. § 37 Kostentragungspflicht (1) 1Der Beamtin oder dem Beamten, gegen die oder den eine Disziplinarmaßnahme verhängt wird, können die entstandenen Auslagen auferlegt werden. 2Bildet das Dienstvergehen, das der Beamtin oder dem Beamten zur Last gelegt wird, nur zum Teil die Grundlage für die Disziplinarverfügung oder sind durch Ermittlungen, deren Ergebnis zugunsten der Beamtin oder des Beamten ausgefallen ist, besondere Kosten entstanden, können ihr oder ihm die Auslagen nur in verhältnismäßigem Umfang auferlegt werden. (2) 1Wird das Disziplinarverfahren eingestellt, trägt der Dienstherr die entstandenen Auslagen. 2Erfolgt die Einstellung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens, können die Auslagen der Beamtin oder dem Beamten auferlegt oder im Verhältnis geteilt we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.