Bremen

Entwässerungsortsgesetz (EOG)

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Quellenkennung: 296968. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2012 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 103 Gliederungsnummer:2130-f-1 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 103), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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rd. Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige die Erteilung einer Erlaubnis vorbehält. Absätze 3 bis 7 finden entsprechende Anwendung. (9) Die Erlaubnis geht mit dem Übergang des Grundstückseigentums oder der Nutzungsberechtigung auf den Rechtsnachfolger über, soweit nicht in der Erlaubnis etwas anderes bestimmt ist. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (10) § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. Fußnoten * [Red. Anmerkung: Entsprechend § 19 Abs. 5 findet die Nummer 7 erst am 1. Januar 2014 Anwendung.] § 8a Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz (1) Bei der Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind die in den §§ 8b und 8c bezeichneten Anforderungen und Grenzwerte einzuhalten, soweit nicht nach den §§ 8d und 8e weitergehende Anforderungen gestellt werden. (2) Soweit die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers nicht für den Ort des Anfalls des Abwassers, innerhalb einer Teilstromregelung nach § 8 Absatz 7 oder einer weitergehenden Teilstromregelung nach § 8e einzuhalten sind, gelten die Anforderungen an der Einleitungsstelle in die öffentliche Abwasseranlage. (3) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers sind nur für diejenigen Parameter festzusetzen, die mit der beantragten Einleitung zu erwarten sind. Die Einzelheiten der Anforderungen, auch Anforderungen und Grenzwerte für solche Stoffe, die nicht ausdrücklich geregelt, bei der Einleitung aber zu erwarten sind, werden in der nach § 8 Absatz 1 erforderlichen Erlaubnis durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde festgelegt. Neuanforderungen aufgrund geänderter Rechtsvorschriften sind im Bedarfsfalle durch angemessene Fristen zu regeln. § 8b Allgemeine Anforderungen (1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser soll nur erteilt werden, wenn am Ort des Anfalls des Abwassers die Schadstofffracht nach Prüfung der Verhältnisse im Einzelfall so gering gehalten wird, wie dies durch Einsatz wassersparender Verfahren bei Wasch- und Reinigungsvorgängen, Indirektkühlung und den Einsatz von schadstoffarmen Betriebs- und Hilfsstoffen möglich ist. (2) Die Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers dürfen nicht durch Verfahren erreicht werden, bei denen Umweltbelastungen in andere Umweltmedien wie Luft oder Boden entgegen dem Stand der Technik verlagert werden. (3) Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. (4) Sind Anforderungen vor der Vermischung festgelegt, darf eine Vermischung zum Zwecke der gemeinsamen Behandlung zugelassen werden, wenn insgesamt mindestens die gleiche Verminderung der Schadstofffracht je Parameter wie bei getrennter Einhaltung der jeweiligen Anforderungen erreicht wird. (5) Sind Anforderungen für den Ort des Anfalls von Abwasser festgelegt, ist eine Vermischung erst zulässig, wenn diese Anforderungen eingehalten werden. (6) Werden Abwasserströme, für die unterschiedliche Anforderungen gelten, gemeinsam eingeleitet, ist für jeden Parameter die jeweils maßgebende Anforderung durch Mischungsrechnung zu ermitteln. Sind in den anzuwendenden Anhängen Anforderungen an den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor der Vermischung gestellt, bleiben die Absätze 4 und 5 unberührt. (7) Im Sinne dieser Anforderungen ist: 1. Stichprobe: eine einmalige Probenahme aus einem Abwasserstrom; 2. Mischprobe: eine Probe, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich entnommen wird, oder eine Probe aus mehreren Proben, die in einem bestimmten Zeitraum kontinuierlich oder diskontinuierlich entnommen und gemischt werden; 3. qualifizierte Stichprobe: eine Mischprobe aus mindestens fünf Stichproben, die in einem Zeitraum von höchstens zwei Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen und gemischt werden; 4. produktionsspezifischer Frachtwert: der Frachtwert (zum Beispiel m3/t, g/t, kg/t), der sich auf die der wasserrechtlichen Zulassung zugrunde liegende Produktionskapazität bezieht; 5. Ort des Anfalls: der Ort, an dem Abwasser vor der Vermischung mit anderem Abwasser behandelt worden ist, sonst an dem es erstmalig gefasst wird; 6. Vermischung: die Zusammenführung von Abwasserströmen unterschiedlicher Herkunft; 7. Parameter: eine chemische, physikalische oder biologische Messgröße, die in Anlage 2 aufgeführt ist, 8. Mischungsrechnung: die Errechnung einer zulässigen Fracht oder Konzentration, die sich aus den die einzelnen Abwasserströme betreffenden Anforderungen dieses Ortsgesetzes ergibt. § 8c Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren (1) Die im Anhang genannten allgemeinen Grenzwerte sind in der Stichprobe oder der qualifizierten Stichprobe einzuhalten. In der Langzeitmischprobe (Entnahmedauer 6 Stunden oder mehr) ist mit Ausnahme der Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten. (2) Hinsichtlich der Analysen- und Messverfahren gelten die Vorschriften der . Für nachfolgend aufgeführte Parameter gelten folgende Analyse- und Messverfahren: 1. pH-Wert, Verfahren gem. DIN 38404-C 5, 2. Temperatur, Verfahren gem. DIN 38404-C 4, 3. absetzbare Stoffe (einschl. Hydroxide), Verfahren gem. DIN 38409-H 9, bzw. modifiziertes Verfahren gem. Absatz 1 (0,5 h Absetzzeit), 4. Radionuklide, Nuklidspezifische Messungen gem. Zerfallsart der Nuklide. (3) Analysen- und Messverfahren für Parameter, die aufgrund dieses Ortsgesetzes nicht festgelegt sind, werden durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde in der Indirekteinleitererlaubnis festgelegt. (4) In der Mischprobe nach § 2 Nummer 2 der Abwasserverordnung ist bei einer Entnahmedauer von 6 Stunden oder mehr ein um 20 vom Hundert verminderter Grenzwert einzuhalten, wovon die Parameter pH-Wert, Temperatur, abfiltrierbare und absetzbare Stoffe ausgenommen sind. (5) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde entscheidet über die Art der Probenahme (Stichprobe, qualifizierte Stichprobe oder Langzeitmischprobe (6 Stunden und mehr)). (6) Ist eine qualifizierte Stichprobe vorgesehen, so umfasst diese mindestens fünf Stichproben, die, in einem Zeitraum von höchstens 2 Stunden im Abstand von nicht weniger als zwei Minuten entnommen, gemischt werden. (7) Ist ein produktionsspezifischer Frachtwert festgelegt, bezieht sich dieser auf die dem Bescheid (Einleiterlaubnis) zugrundeliegende Produktionskapazität. (8) Ein in diesem Ortsgesetz festgesetzter Grenzwert gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der behördlichen Überwachung durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis diesen Wert um mehr als 100 vom Hundert übersteigt, bei der Temperatur 38° C nicht überschritten und beim pH-Wert der Bereich 6,0 bis 12,0 eingehalten wird. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt. In der Langzeitmischprobe gilt dabei der verminderte Grenzwert nach Absatz 4. § 8d Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung Soweit in den Anhängen zu § 1 Absatz 1 der Abwasserverordnung für die dort bestimmten Herkunftsbereiche Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung einschließlich der sie betreffenden allgemeinen Anforderungen festgelegt werden, gelten diese als Mindestanforderungen für das Einleiten entsprechenden Abwassers in öffentliche Abwasseranlagen. § 9 des Bremischen Wassergesetzes gilt entsprechend. § 8e Abweichende Festsetzungen (1) Für den Fall, dass die §§ 8b und c gegenüber den in der Abwasserverordnung geregelten Parametern höhere Anforderungen an die Indirekteinleitung stellen, entscheidet die zuständige Behörde nach den Bestimmungen und Zielsetzungen dieses Ortsgesetzes über die konkreten Festsetzungen in der Einleiterlaubnis. (2) Die einzuhaltenden Anforderungen sollen im Einzelfall höher festgesetzt werden, wenn dies nach dem Reinigungsvermögen einer Vorklärungs- oder Vorbehandlungsanlage ohne zusätzlichen erheblichen Aufwand möglich ist. (3) Die zuständige Behörde kann zusätzliche Anforderungen, insbesondere weitergehende Frachtbegrenzungen, festlegen, wenn dies zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Abwasserbeseitigung oder Klärschlammverwertung erforderlich ist. § 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser (1) Soweit für Niederschlagswasser ein Anschluss nach § 4 Absatz 5 an die öffentlichen Abwasseranlagen zulässig ist, darf es von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen erlaubnisfrei eingeleitet werden, wenn es keine oder nur ganz unbedeutende Mengen an Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können. § 7 Absatz 4 gilt entsprechend. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann die vorübergehende Rückhaltung von Niederschlagswasser verlangen, wenn das zur Verhinderung der Überlastung der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (2) Die Einleitung von Niederschlagswasser von bebauten und befestigten Grundstücksflächen in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Erlaubnis, wenn das Niederschlagswasser aufgrund der Grundstücksnutzung mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von Schadstoffen enthält, welche ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können; dasselbe gilt unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 für die Einleitung von Grund-, Quell- und Drainagewasser. Für die Erlaubnis gilt § 8 Absatz 7 Satz 2 bis 4 entsprechend. Niederschlagswasser nach Satz 1 gilt als nichthäusliches Schmutzwasser und darf nur in die zur Ableitung von Schmutzwasser bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet werden, wenn seine Vorbehandlung oder eine Rückhaltung von Schadstoffen nicht möglich ist und das Niederschlagswasser deshalb nach den für die Stadtgemeinde Bremen verbindlichen wasserrechtlichen Vorschriften für die Niederschlagswasserbeseitigung nicht in Gewässer eingeleitet werden darf. (3) Niederschlagswasser von unbebauten und unbefestigten Grundstücksflächen sowie Grund-, Quell- und Drainagewasser und bei Aufspülungen von Boden, Sand oder dergleichen als Transportmittel benutztes Wasser dürfen in öffentliche Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Im Einzelfall kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde eine Ausnahme von dem Verbot zulassen, wenn eine anderweitige Ableitung nicht möglich oder unzumutbar ist und wenn Nachteile für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder ein als Vorfluter benutztes Gewässer nicht zu befürchten sind. Für die Ausnahme von dem Verbot gelten Absatz 2 Satz 3 und § 8 Absatz 6 entsprechend. § 10 Überwachung (1) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde überwacht die Einhaltung der in diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes an die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie an die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, Änderung und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen. Abweichend von Satz 1 überwacht die Wasserbehörde die an die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Änderung und die Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen gestellten Anforderungen im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 1 bis 5 sowie 7 und 8. (2) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte haben die Überwachung zu dulden. Sie haben das Betreten des Grundstücks zu gestatten. Sie haben die Entnahme von Abwasserproben und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu ermöglichen und alle für die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen und der Einleitung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Unbeschadet einer weitergehenden Regelung in der Einleitungserlaubnis haben sie die Kosten der Entnahme, Untersuchung und Auswertung von Abwasserproben und der Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen zu tragen, wenn sich ergibt, dass bei deren Errichtung, Betrieb, Unterhaltung, Änderung oder Beseitigung oder bei Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen gegen dieses Ortsgesetz verstoßen worden ist. (3) Grundstücksentwässerungsanlagen müssen jederzeit soweit zugänglich sein, wie es für die Überwachung ihres ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich ist. Dieses gilt insbesondere für die Reinigungsöffnungen, Schächte, Rückstauverschlüsse, Abscheider, Schlammfänge, Hebeanlagen, Probenahmestellen sowie für die Einsteigöffnungen in die Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen. (4) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann Anordnungen für den Einzelfall erlassen, um die nach diesem Ortsgesetz oder aufgrund dieses Ortsgesetzes begründeten Verpflichtungen für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie für die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, Änderung und Beseitigung der Grundstücksentwässerungsanlagen durchzusetzen. Abweichend von Satz 1 ist im Falle der Abwasserbeseitigung nach § 6a Absatz 1 bis 5 sowie 7 und 8 die Wasserbehörde für den Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung der Verpflichtungen für die Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Beseitigung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen zuständig. § 11 Anschlusskanäle (1) Jedes der Kanalanschlusspflicht unterliegende Grundstück erhält zur Ableitung des Abwassers einen Anschlusskanal, der im Freigefälle oder im Druck- oder Vakuumsystem herzustellen ist. Bei getrennter Ableitung des Schmutz- und Niederschlagswassers (Trennkanalisation) sind zwei Anschlusskanäle erforderlich. In besonderen Fällen kann der Anschluss der Grundstücksentwässerungsanlagen an mehrere Anschlusskanäle zugelassen oder vorgeschrieben werden. (2) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann auf Antrag mehrere benachbarte Grundstücke mit einem gemeinsamen Anschlusskanal, bei Trennkanalisation mit zwei gemeinsamen Anschlusskanälen an den Kanal anschließen. Dieses setzt voraus, dass die beteiligten Kanalanschlusspflichtigen die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück öffentlich-rechtlich gesichert haben. (3) Anschlusskanäle werden von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde hergestellt, unterhalten und bei Bedarf gereinigt. (4) Erfordern Veränderungen an Grundstücksentwässerungsanlagen die Beseitigung, Änderung oder Neuverlegung von Anschlusskanälen, so trägt der Kanalanschlusspflichtige die Kosten. (5) Im Falle einer Betriebsstörung im Anschlusskanal hat der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten. Die Behörde beseitigt die Betriebsstörung oder veranlasst die Beseitigung. Die Kosten für die Beseitigung der Betriebsstörung insbesondere durch Reinigung und Aufgrabung von Anschlusskanälen trägt der Grundstückseigentümer oder der Erbbauberechtigte; das gilt nicht, wenn die Betriebsstörung durch von der Straße ausgehende Beeinträchtigungen wie Verkehrserschütterungen oder in den Anschlusskanal eingedrungene Baumwurzeln verursacht worden ist. (6) Bei gemeinsamen Anschlusskanälen haften die beteiligten Kanalanschlusspflichtigen gesamtschuldnerisch für die nach Absatz 4 und 5 von ihnen zu tragenden Kosten. § 12 Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, zu ändern und zu beseitigen, soweit nicht im Folgenden besondere Anforderungen gestellt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn die technischen Regeln des Deutschen Instituts für Normung e.V. in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten worden sind. Als Rückstauebene wird die Höhe der Straßenoberkante an der Anschlussstelle bestimmt. In begründeten Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde eine andere Höhe bestimmen. (2) Dienen Grundstücksentwässerungsanlagen auch der Entwässerung von Flächen, Räumen oder Anlagen, die unterhalb der von der Behörde bestimmten Rückstauebene liegen, ist das Abwasser über eine automatisch arbeitende Hebeanlage in den Anschlusskanal einzuleiten. Abweichend davon ist die Verwendung einer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichteten und betriebenen Absperrvorrichtung gegen Rückstau anstelle einer Hebeanlage nur zulässig, wenn die Entwässerung des Grundstücks während eines Rückstaus damit hinreichend gesichert ist und wenn sich ein Rückstau im Falle des Versagens der Absperrvorrichtung nicht oder nur unerheblich nachteilig auf das Grundstück auswirken kann. Dies gilt nicht, wenn von einem Rückstau Wohnräume, gewerblich genutzte Räume oder Lagerräume für Lebensmittel oder andere wertvolle Güter betroffen werden können. (3) Bei einer gemeinsamen Entwässerung mehrerer Grundstücke nach § 11 Absatz 2 sind gemeinsame Grund- und Sammelleitungen innerhalb eines Gebäudes regelmäßig nicht zulässig. (4) Der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte haben für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes zu sorgen. § 12a Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsanzeige (1) Auf Grundstücken, auf denen nichthäusliches Schmutzwasser anfällt, bedürfen die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Genehmigung der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde (Entwässerungsbaugenehmigung). Gleiches gilt für die Änderung oder Beseitigung bestehender Grundstücksentwässerungsanlagen. (2) Auf Grundstücken, auf denen ausschließlich häusliches Abwasser im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe a oder Niederschlagswasser im Sinne des § 2 Nummer 1 Buchstabe d anfällt, ist die Errichtung von Grundstücksentwässerungsanlagen und deren Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen spätestens einen Monat vor Baubeginn auf amtlichem Vordruck der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde anzuzeigen (Entwässerungsanzeige). Gleiches gilt für deren Änderung oder Beseitigung. (3) Die Entwässerungsanzeige entbindet nicht von der Pflicht, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen. § 12b Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren (1) Die Entwässerungsbaugenehmigung ist auf amtlichem Vordruck bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde zu beantragen (Entwässerungsbauantrag). Dem Entwässerungsbauantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: 1. ein Auszug aus der Flurkarte im Maßstab 1:1 000 oder 1:500 mit Umrandung des betreffenden Grundstücks; 2. der Kanaltiefenschein; 3. ein Grundstücksentwässerungsplan im Maßstab 1:1 000 oder 1:500 mit folgenden Darstellungen: a) Darstellung des Gebäudes und der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Straßenkanal. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte und Anschlussstellen sind örtlich auf das geplante Bauvorhaben einzumessen und lagemäßig maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen. b) Darstellung der einzelnen Abwasseranfallstellen und der Abteilung der verschiedenartigen Abwasserströme, insbesondere für Sanitärabwasser, Produktionsabwasser, Kühlwasser und Niederschlagswasser über die einzelnen Behandlungssysteme bis zu den Einleitungsstellen. c) Darstellung der einzelnen Behandlungssysteme bei Anlagen nach DIN 1999 und DIN 4040 mit zusätzlicher Angabe des Fabrikats und der vorschriftsmäßigen Bemessung. d) Darstellung der Einzugsgebiete von Bodenabläufen, insbesondere bei nicht überdachten Flächen (Erläuterung durch Schraffur oder auf andere geeignete Weise). e) Darstellung weiterer wichtiger Einrichtungen wie Speicherbecken und Absperrschieber; 4. Grundrisse der einzelnen Gebäudegeschosse im Maßstab 1:1 000 mit Eintragung der geplanten Nutzung der Räume, der Entwässerungsgegenstände und der Entwässerungsleitungen; 5. Schnittzeichnungen mit Eintragungen der Entwässerungsleitungen von der entferntesten Einlaufstelle bis zu den öffentlichen Straßenkanälen. Es sind die Höhenangaben auf NN (bezogen auf Normal-Null) am Straßenkanal, an der Grundstücksgrenze, in den Schächten und Entwässerungsleitungen sowie die Zwischenlängen und Gefalle anzugeben. Die Keller- und Erdgeschossfußböden sind auf NN zu beziehen; 6. die Baubeschreibung; 7. ein Erläuterungsbericht mit folgenden Inhalten: a) Beschreibung des Fabrikationsvorganges/Arbeitsablaufes, b) Angaben über eingesetzte Betriebsmittel, c) Angaben über Abwassermengen und zur Abwasserbilanz, d) Beschreibung der innerbetrieblichen Recyclingverfahren im Abwasserbereich, e) Beschreibung der Abwasserbehandlungsanlagen; 8. Pläne der Abwasserbehandlungsanlagen mit Schnittzeichnungen (Längs-/Querschnitt), einem Aufstellungsplan (Grundriss) sowie Fließbildern; 9. das Ergebnis der Prüfung eines Sachverständigen, ob das auf bebauten oder befestigten Flächen des Grundstücks anfallende Niederschlagswasser dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zugeführt werden kann (Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung); 10. Nachweis über die Niederschlagswasserflächen auf einem gesonderten Vordruck. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit diese zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind. Sie kann auf die Vorlage bestimmter Unterlagen verzichten, wenn das Vorhaben auch ohne diese ausreichend beurteilt werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn das Abwasser dem häuslichen Schmutzwasser vergleichbar ist. (2) Der Entwässerungsbauantrag sowie die beigefügten Unterlagen sind von dem Bauherrn sowie einem nach § 70 der Bremischen Landesbauordnung bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser zu unterzeichnen und in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 12c Bauabnahme (1) Für die nach § 12a Absatz 1 genehmigungsbedürftigen Vorhaben ist eine Rohbau- und eine Schlussabnahme durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde erforderlich. Der Bauherr muss die Abnahmen schriftlich bei der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde beantragen. In dem Antrag ist anzugeben, von welchem Zeitpunkt an die Anlagen abnahmebereit sind. (2) Die Wasserdichtheit der Grundleitungen, Schächte und Inspektionsöffnungen ist vor Erteilung der Rohbauabnahmebescheinigung durch einen Fachbetrieb schriftlich nachzuweisen. Fachbetrieb ist, wer die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen an einen Fachbetrieb sinngemäß erfüllt. Der Fachbetrieb darf nicht mit einer an der Bauausführung beteiligten Firma identisch oder von ihr beauftragt sein. Die Beauftragung eines Fachbetriebes zur Durchführung der Dichtheitsprüfung hat durch den Bauherrn zu erfolgen. (3) Die Rohbauabnahme ist in offener Baugrube vorzunehmen. Die Schlussabnahme ist nach Abschluss der Bauarbeiten durchzuführen. Auf Antrag des Bauherrn können Rohbau- und Schlussabnahme jeweils auch in Teilschritten vorgenommen werden. (4) Über die Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Die Kosten für die Abnahmen trägt der Bauherr. (5) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Rohbauabnahme oder auf die Schlussabnahme verzichten, wenn diese nach Art und Umfang der Grundstücksentwässerungsanlage nicht erforderlich sind. Auf die Schlussabnahme kann unter anderem verzichtet werden, wenn auf einem gewerblich oder industriell genutzten Grundstück neben dem Niederschlagswasser ausschließlich Abwasser anfällt, welches dem häuslichen Schmutzwasser na

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.