Bremen

Entwässerungsortsgesetz (EOG)

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Quellenkennung: 296968. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2012 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 103 Gliederungsnummer:2130-f-1 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 103), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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ch § 2 Nummer 1 Buchstabe a vergleichbar ist; Absatz 6 Satz 6 gilt entsprechend. Für den Nachweis der Wasserdichtheit gilt Satz 1 entsprechend. (6) Für Vorhaben nach § 12a Absatz 2 ist eine Abnahme der Grundleitungen in offener Baugrube erforderlich. Absatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2, 4 und 5 gelten entsprechend. Bis zur Abnahme sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde der Kanaltiefenschein, ein Grundstücksentwässerungsplan (Lageplan), Schnittzeichnungen im Maßstab 1:100 oder 1:500 jeweils mit Darstellung des Gebäudes sowie der Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück bis zum Anschlusspunkt am öffentlichen Straßenkanal mit Höhenangaben bezogen auf NN und eine Niederschlagswasserbeseitigungsprüfung im Sinne des § 12b Nummer 9 vorzulegen. Sofern die versiegelte Fläche 1 000 m2 oder mehr beträgt, ist ein Nachweis im Sinne des § 12b Absatz 1 Nummer 10 vorzulegen. Die im Kanaltiefenschein angegebenen Kanalschächte und Anschlussstellen sind örtlich einzumessen und im Lageplan maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen, § 12b Absatz 2 gilt entsprechend. Nach Fertigstellung des angezeigten Vorhabens haben der Bauherr und der Unternehmer auf amtlichem Vordruck verbindlich zu erklären, dass das Vorhaben entsprechend den Anforderungen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften an die Errichtung, Änderung oder Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen zu stellen sind, ausgeführt wurde. § 12d Anwendung der Bremischen Landesbauordnung Die Vorschriften der Bremischen Landesbauordnung, ausgenommen § 79 der Bremischen Landesbauordnung sowie die aufgrund der Bremischen Landesbauordnung erlassenen Bestimmungen sind für die Errichtung, Beseitigung oder Änderung von Grundstücksentwässerungsanlagen entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Ortsgesetz keine abweichenden oder inhaltsgleichen Bestimmungen enthalten sind. § 13 Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen (1) Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen sind so anzulegen, dass sie leicht entleert und unterhalten werden können. (2) Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen sind außerhalb von Gebäuden anzulegen. Sie müssen von den Grundstücksgrenzen und den Fenstern bewohnbarer Räume einen Mindestabstand von zwei Metern und von Wassergewinnungsanlagen einen Mindestabstand von fünfzehn Metern haben. (3) Das nutzbare Fassungsvermögen von Schmutzwassersammelgruben ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berechnen. Schmutzwassersammelgruben für häusliches Schmutzwasser müssen für jede Wohnung mindestens acht Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Für anderes Abwasser soll das Fassungsvermögen der Gruben so bemessen werden, dass sie den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen können. § 14 Abscheider (1) Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Grundstücks, auf dem Öle, Fette oder Leichtflüssigkeiten anfallen oder gelagert werden, oder auf dem sich Kleingaragen im Sinne der Bremischen Verordnung über Garagen und Stellplätze oder Waschplätze für Kraftfahrzeuge befinden, die mit Abläufen versehen sind, hat Vorrichtungen zur Rückhaltung dieser Stoffe nach den Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Die Prüfung der Dichtheit von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen kann auch entsprechend der DIN EN 1610 durchgeführt werden. (2) Die Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen wird von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde mindestens einmal jährlich auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durchgeführt. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüft weiteren Entleerungsbedarf in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens aber einmal jährlich. Sofern diese Prüfung, die eine allgemeine Zustandsbewertung und eine Schichtdickenmessung an den einzelnen Anlagenelementen umfasst, ergibt, dass eine weitere Entleerung erforderlich ist, ist diese von der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde auf Kosten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks durchzuführen. (3) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten Abweichungen von der durch Absatz 2 vorgesehenen jährlichen Entleerungspflicht von Leichtflüssigkeitsabscheidern und zugehörigen Schlammfängen erlauben, wenn die zurückzuhaltenden Stoffe nur in geringem Umfang anfallen und die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleistet ist. Für die Bearbeitung des Antrags sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde vom Antragsteller prüffähige Nachweise des ordnungsgemäßen Betriebes der Vorrichtungen vorzulegen. (4) Bei Eintritt besonderer Umstände oder bei vorzeitiger Füllung von Leichtflüssigkeitsabscheidern oder zugehöriger Schlammfänge ist vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Grundstücks unverzüglich eine Entleerung durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde zu veranlassen. § 15 Haftung (1) Für Schäden, die der Stadtgemeinde Bremen oder von ihr beauftragten Dritten durch ein schuldhaftes Handeln oder Unterlassen entgegen Vorschriften dieses Ortsgesetzes oder aufgrund dieses Ortsgesetzes erlassenen Verfügungen entstehen, haften der zum Unterlassen oder Handeln Verpflichtete und der Verursacher gesamtschuldnerisch. (2) Wegen Überschwemmungsschäden durch Abwasser auf an den Kanal angeschlossenen Grundstücken als Folge eines Rückstaues in öffentlichen Abwasseranlagen, insbesondere bei Hochwasser, Wolkenbrüchen, Schneeschmelze oder Betriebsstörungen, können gegen die Stadtgemeinde Bremen Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden, es sei denn, die Stadtgemeinde Bremen hat den Schaden schuldhaft verursacht. § 16 Behörden Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes ist der Umweltbetrieb Bremen, Eigenbetrieb der Stadtgemeinde Bremen. Die Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft ist zuständig für die Beleihung Dritter aufgrund von § 46 des Bremischen Wassergesetzes. Soweit Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben aufgrund von § 46 des Bremischen Wassergesetzes beliehen sind, ist der Beliehene zuständige Behörde im Sinne dieses Ortsgesetzes. § 17 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 103 Absatz 2 Nummer 4 des Bremischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. der Überlassungspflicht nach § 3 Absatz 1 zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 2 und 3 Stoffe oder Abwasser einleitet oder bei der Einleitung die in der Erlaubnis festgelegten Grenzwerte überschreitet, 3. den in § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 auferlegten Pflichten nicht innerhalb der dort bestimmten Fristen nachkommt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 das auf dem Grundstück anfallende Abwasser nicht in einer wasserdichten Schmutzwassersammelgrube sammelt, a) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 2 das Abwasser nicht in einer Schmutzwassersammelgrube sammelt, b) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 das Abwasser keinem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Abholung überlässt, c) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 3 das Abwasser nicht den öffentlichen Abwasseranlagen der Stadtgemeinde Bremen oder den öffentlichen Abwasseranlagen nicht an einer von der Stadtgemeinde Bremen bestimmten Übergabestellen zuführt, d) entgegen § 6a Absatz 2 Satz 4 die Entleerung der Schmutzwassersammelgrube nicht rechtzeitig vor Füllung veranlasst, e) das Abwasser in einer Schmutzwassersammelgrube sammelt, die den Vorgaben des § 6a Absatz 3 nicht entspricht, f) entgegen § 6a Absatz 4 die Errichtung, Änderung oder Beseitigung einer Schmutzwassersammelgrube der Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, g) Schmutzwassersammelgruben betreibt, ohne dass die nach § 6a Absatz 4 erforderliche Anzeige für die Errichtung erfolgt ist, h) entgegen § 6a Absatz 5 die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers nicht nachweisen kann, 5. der Meldepflicht nach § 7 Absatz 4 Satz 2, § 8 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 10 oder § 9 Absatz 1 Satz 2, nicht unverzüglich nachkommt, 6. die nach § 8 Absatz 8 vorgeschriebene Anzeige unterlässt, 7. der Auskunftspflicht oder einer Anordnung der zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 2 Satz 1 bis 3 nicht unverzüglich nachkommt, 8. die in § 10 Absatz 3 genannten Einrichtungen nicht jederzeit zugänglich hält, 9. ohne die nach § 12a Absatz 1 erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung oder ohne die Entwässerungsanzeige nach § 12a Absatz 2 oder abweichend davon Grundstücksentwässerungsanlagen errichtet, ändert oder beseitigt, 10. Grundstücksentwässerungsanlagen betreibt, ohne dass für deren Errichtung die nach § 12a Absatz 1 erforderliche Entwässerungsbaugenehmigung erteilt oder die nach § 12a Absatz 2 erforderliche Entwässerungsanzeige erfolgt ist. 11. bei Grundstücksentwässerungsanlagen den Verpflichtungen aus § 12 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 12. die in § 12c bezeichneten Anträge, Nachweise, Bauvorlagen oder Erklärungen nicht vorlegt, 13. Vorrichtungen zur Rückhaltung von Ölen, Fetten oder Leichtflüssigkeiten entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 nicht nach den Regeln der Technik betreibt, oder 14. entgegen § 14 Absatz 4 die Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern oder zugehörigen Schlammfängen nicht unverzüglich veranlasst. § 18 Datenerhebung und -verarbeitung (1) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde führt Register 1. über die Einleitungen von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, für die eine Erlaubnis im Sinne des § 8 Absatz 1 erteilt oder nach § 8 Absatz 2 Satz 2 die Erteilung einer Erlaubnis vorbehalten worden ist, 2. über sonstige Einleitungen von Schmutzwasser und verschmutztem Niederschlagswasser in die Kanalisation, 3. über den Betrieb, die Unterhaltung und die Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen, 4. über die Entleerung der Leichtflüssigkeitsabscheider und der zugehörigen Schlammfänge und 5. über die nach § 6a angelieferte Abwassermenge aus Schmutzwassersammelgruben. (1a) Die Wasserbehörde führt Register über die Errichtung, den Betrieb, die Unterhaltung, die Entleerung und die Beseitigung von Schmutzwassersammelgruben im Rahmen der Abwasserbeseitigung nach § 6a. (2) Die Register nach Absatz 1 und 1a dienen der Überwachung der in diesem Ortsgesetz bestimmten und der aufgrund dieses Ortsgesetzes auferlegten Einleitungsbedingungen und Benutzungsregelungen, der Organisation der kommunalen Abwasserbeseitigung, insbesondere einer regelmäßigen Entleerung der Schmutzwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und Leichtflüssigkeitsabscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen der Entgegennahme von häuslichem Schmutzwasser nach § 6a und der Erhebung der Benutzungsgebühren und Kosten. (3) Für diesen Zweck werden insbesondere folgende Daten gespeichert: 1. Familiennamen, Vornamen, Firmen- und Wohnanschriften der Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 3) und der mit der Überwachung der Einleitung beauftragten Personen, Firmenanschriften der zertifizierten Entsorgungsfachbetriebe im Rahmen der Abwasserbeseitigung nach § 6a, 2. Postanschrift des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt oder Liegenschaftsbezeichnung, 3. Art und Beschreibung der Grundstücksentwässerungsanlagen, 4. Branchen und Produktionszweige bei Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser, 5. Einzelregelungen der Einleitungserlaubnis (§ 8 Absatz 1), 6. Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung oder anderweitig zugeführten Wassers, des auf dem Grundstück gewonnenen Wassers, des verschmutzten Niederschlagswassers und des der Kanalisation zugeleiteten Abwassers, 7. Ergebnisse von Abwasseruntersuchungen und sonstige Erkenntnisse über die Einleitung von Stoffen, die nach diesem Ortsgesetz nicht eingeleitet werden dürfen, 8. aus Schmutzwassersammelgruben, Kleinkläranlagen und Leichtflüssigkeitsabscheidern mit den zugehörigen Schlammfängen entleerte Abwassermengen und andere Inhalte. Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb übermittelt die Menge des dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführten Wassers der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde. (4) Bei Einleitungen von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser, für welche eine Erlaubnis nach § 8 Absatz 1 erteilt oder vorbehalten worden ist, werden die Daten nach Absatz 3 jahrgangsweise für die Dauer von zehn Jahren gespeichert. Bei häuslichem oder ähnlichem Schmutzwasser, welches in die Kanalisation, in Schmutzwassersammelgruben oder Kleinkläranlagen eingeleitet wird, werden die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 und 6 bis 8 jahrgangsweise für die Dauer von drei Jahren gespeichert. Nach Ablauf dieser Fristen sind die Daten zu löschen, wenn keine förmlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren zu diesen Zeiträumen mehr anhängig sind. (5) Die nach Absatz 3 gespeicherten Daten dürfen bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen wasser-, abfall- oder bauordnungsrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Grundstücksentwässerung an die Wasser- und Bauordnungsbehörden sowie an die für die Abfallüberwachung zuständigen Behörden übermittelt werden. Soweit für den Vollzug des § 6a erforderlich, findet ein Abgleich zwischen den Daten der Wasserbehörde und der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde statt. Die nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen an die mit der Grubenentleerung und Fäkalschlammabfuhr beauftragten Unternehmer insoweit übermittelt werden, als diese Daten zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten erforderlich sind. Im Übrigen dürfen die Daten nur 1. für wissenschaftliche Zwecke einschließlich eines kommunalen Erfahrungsaustausches, 2. für Statistiken oder 3. zur Vorbereitung von Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Wasser-, Bauordnungs- und Entwässerungsrechts und nur insoweit übermittelt werden, als sich die Daten nicht auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. (6) Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde kann die zur Einführung der gesplitteten Entwässerungsgebühr erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. Im Einzelnen werden die Adress- und Geburtsdaten der Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich Berechtigten sowie alle erforderlichen Geodaten im Stadtgebiet erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die genannten Daten zur Ermittlung der gesplitteten Entwässerungsgebühr werden erhoben durch 1. Befliegung des Stadtgebietes mit anschließender Erstellung von Geodaten, 2. automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung, 3. automatisierten Datenabruf bei der Grundsteuerdatenbank hinsichtlich der Zuordnung der Grundstücke zu den für die Erhebung der Grundsteuer verwendeten Adressdaten. Soweit für die Gebührenermittlung erforderlich, findet ein Abgleich mit den Daten des Wasserversorgungsbetriebes und der hanseWasser Bremen GmbH statt. § 18a Normen des Deutschen Instituts für Normung e. V. (DIN-Normen) DIN-Normen, auf die in diesem Ortsgesetz verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen, und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. § 19 Übergangsvorschriften (1) Soweit mit Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes nach § 4 Absatz 1 die Kanalanschlusspflicht entsteht, weil der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf, ist § 4 Absatz 3 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Bauantrag zur Änderung vorhandener Grundstücksentwässerungseinrichtungen binnen 15 Monaten nach Inkrafttreten dieses Ortsgesetzes zu stellen ist. (2) Für Einleitungen nichthäuslichen Schmutzwassers, die am 13. Juli 1983 in zulässiger Weise ausgeübt wurden und für die sich die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde bis zum 13. Juli 1984 die Erteilung einer Erlaubnis nicht vorbehalten hat, gilt § 7 Absatz 2 bis 4; § 8 Absatz 7 Satz 4 findet Anwendung. (3) Auf bestehende Einleitungen im Sinne von Absatz 2 Satz 1, für die sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde die Erteilung einer Erlaubnis vorbehalten hat, findet § 8 Absatz 3 bis 8 entsprechende Anwendung; in der Erlaubnis ist der Termin zu bestimmen, von dem ab die in der Erlaubnis festgelegten Anforderungen an die Abwassereinleitung erfüllt sein müssen. Die Einleitungen dürfen bis zur Erteilung der Erlaubnis fortgesetzt werden. (4) § 6a Absatz 7 findet für am 1. März 2012 rechtmäßig als Wochenend- oder Ferienhausgrundstück genutzte Grundstücke erst ab dem 1. März 2013 Anwendung. (5) § 8 Absatz 5 Nummer 7 findet erst ab dem 1. Januar 2014 Anwendung. § 20 (Inkrafttreten) Anlage 1 (zu § 6a Absatz 2) Übergabestellen für Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 Übergabestellen für Abwasser aus Schmutzwassersammelgruben gemäß § 6a Absatz 2 sind: a) Kläranlage Bremen-Farge, Alte Straße 24 - 26, 28777 Bremen b) Kläranlage Bremen-Seehausen, Seehauser Landstraße 99, 28197 Bremen c) Betriebshof Pumpwerk Findorff, Salzburger Straße, 28219 Bremen. Anlage 2 (zu § 8c Absatz 1) Allgemeine Grenzwerte Parameter: Grenzwert: 1. Allgemeine Parameter   a) Temperatur 35° C b) pH-Wert 6,5 - 10 c) Absetzbare Stoffe 10 ml/l (nach 0,5 Std. Absetzzeit) Der Grenzwert ist nur festzusetzen, soweit eine Schlammabscheidung aus Gründen der ordnungsgemäßen Funktionsweise der öffentlichen Abwasseranlage erforderlich ist.   d) Bei Umgang mit asbesthaltigem Material: Abfiltrierbare Stoffe 30 mg/l       2. Anorganische Stoffe (gesamt)   mg/l a) Antimon (Sb): 1 b) Arsen (As): 0,1 c) Barium (Ba): 3 d) Blei (Pb): 1 e) Cadmium (Cd): 0,2 f) Chrom 6-wertig (Cr6+) 0,2 g) Chrom, gesamt (Cr): 1 h) Cobalt (Co): 2 i) Kupfer (Cu): 1 j) Nickel (Ni): 1 k) Quecksilber (Hg): 0,05 l) Selen (Se): 1 m) Silber (Ag): 2 n) Vanadium (V): 2 o) Zink (Zn): 2 p) Zinn (Sn): 2 q) Chlor, freisetzbar (Cl2): 0,5 r) Cyanid, leicht freisetzbar (CN(): 1 s) Cyanid, gesamt (CN(): 5 t) Fluorid (F): 50 u) Sulfat (SO42-) 600[1] v) Sulfid (S2-): 2         3. Organische Stoffe   mg/l a) Kohlenwasserstoffe gesamt: (Mineralöl-Verbindungen)   20 b) Schwerflüchtige lipophile Stoffe (insbesondere emulgierte oder suspendierte, biologisch abbaufähige Öle, Fette und dergl.)   300[1] c) Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX), (berechnet als Chlorid):   1   Einzelstoffe hiervon, z.B. Tetrachlorethen (berechnet als Cl)   0,5 d) Phenol-Verbindungen (berechnet als C6H5OH)   100 Fußnoten [1] Im Einzelfall können höhere Werte zugelassen werden. [1] Im Einzelfall können höhere Werte zugelassen werden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.