Bremen

Entwässerungsortsgesetz (EOG)

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2012 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 103 Gliederungsnummer:2130-f-1 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 103), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:29.03.2012 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2012, S. 103 Gliederungsnummer:2130-f-1 Zitiervorschlag: "Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 2012, S. 103), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: EOG Ausfertigungsdatum: 01.03.2012 Gültig ab: 01.03.2012 Dokumenttyp: Ortsgesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2012, 103 Gliederungs-Nr: 2130-f-1 Entwässerungsortsgesetz (EOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Inhaltsverzeichnis § 1 Geltungsbereich, Allgemeines § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Überlassungspflicht § 4 Kanalanschlusspflicht § 5 Kanalanschlusspflichtige § 6 Nicht kanalanschlusspflichtige Grundstücke § 6a Abwasserbeseitigung in Kleingärten sowie in Wochenend- und Ferienhausgebieten § 7 Einleitung häuslichen Schmutzwassers § 8 Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers Erlaubnispflicht § 8a Anforderungen an die Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Grundsatz § 8b Allgemeine Anforderungen § 8c Allgemeine Grenzwerte, Analysen- und Messverfahren § 8d Anforderungen an Einleitungen aus Herkunftsbereichen der Abwasserverordnung § 8e Abweichende Festsetzungen § 9 Einleitung von Niederschlags-, Grund-, Quell- und Drainagewasser § 10 Überwachung § 11 Anschlusskanäle § 12 Grundstücksentwässerungsanlagen § 12a Entwässerungsbaugenehmigung und Entwässerungsanzeige § 12b Entwässerungsbaugenehmigungsverfahren § 12c Bauabnahme § 12d Anwendung der Bremischen Landesbauordnung § 13 Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen § 14 Abscheider § 15 Haftung § 16 Behörden § 17 Ordnungswidrigkeiten § 18 Datenerhebung und -verarbeitung § 18a Normen des Deutschen Instituts für Normung e.V. (DIN-Normen) § 19 Übergangsvorschriften § 20 (Inkrafttreten) § 1 Geltungsbereich, Allgemeines (1) Dieses Ortsgesetz regelt für den Bereich der Stadtgemeinde Bremen die Anforderungen an die Errichtung, Änderung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Grundstücksentwässerungsanlagen, ihren Anschluss an öffentliche Abwasseranlagen sowie die Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen, soweit die Stadtgemeinde Bremen abwasserbeseitigungspflichtig ist. (2) Ein Rechtsanspruch auf Errichtung, oder Erweiterung öffentlicher Abwasseranlagen besteht nicht. (3) Die Stadtgemeinde Bremen kann sich bei der Abwasserbeseitigung Dritter bedienen. § 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Ortsgesetzes bedeuten 1. Abwasser: a) Durch den Gebrauch in privater Haushaltung entstandenes Schmutzwasser (häusliches Schmutzwasser), b) durch gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch entstandenes Schmutzwasser sowie die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten (nichthäusliches Schmutzwasser), c) Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen, d) Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen. Nicht als Abwasser gelten Jauche und Gülle sowie das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. 2. Öffentliche Abwasseranlagen: Öffentliche, von der Stadtgemeinde Bremen oder von Dritten zur Erfüllung der der Stadtgemeinde Bremen obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht betriebene Anlagen und Einrichtungen zum Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern und Verrieseln von Abwasser sowie zum Entwässern von Klärschlamm. Anlagen zur Abwassersammlung und -ableitung können in Form von Anschlusskanälen und Kanälen im Freigefälle oder in Form von Druck- oder Vakuumleitungen als Bestandteile öffentlicher Druck- oder Vakuumsysteme oder in Ergänzung privater Druck- oder Vakuumstationen hergestellt werden. Ferner gehören zu öffentlichen Abwasseranlagen Fahrzeuge zur Entleerung von Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr von Fäkalschlamm aus Kleinkläranlagen. Anschlusskanäle sind die Verbindungskanäle von den öffentlichen Kanälen bis zur Grenze der zu entwässernden Grundstücke. 3. Grundstücksentwässerungsanlagen: Die privaten, dem Sammeln, Fortleiten oder Behandeln von Abwasser dienenden Leitungen und Anlagen. Hierzu gehören insbesondere: Abwasserleitungen in Gebäuden und von Gebäuden bis zum Anschlusskanal, Anlagen zur Druck- oder Vakuumentwässerung, Abwasserhebeanlagen, Rückstauverschlüsse, Kontrollschächte, Abscheider, Vorbehandlungsanlagen, Schmutzwassersammelgruben, Kleinkläranlagen. Schmutzwassersammelgruben sind wasserdichte Gruben ohne Über- oder Ablauf zur Aufnahme von Schmutzwasser. Kleinkläranlagen dienen der Behandlung und Ableitung von Schmutzwasser. 4. Grundstück: Das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. § 3 Überlassungspflicht (1) Das auf einem Grundstück anfallende Abwasser ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten, oder, wenn das nicht möglich ist, der Stadtgemeinde Bremen zur Abholung zu überlassen, soweit nicht der Grundstückseigentümer oder ein anderer öffentlich-rechtlich zur Abwasserbeseitigung berechtigt oder verpflichtet ist. (2) Die Einleitung erfolgt durch Anschlusskanäle in den im Kanaltiefenschein bestimmten öffentlichen Kanal. (3) Überlassungspflichtig sind der Grundstückseigentümer und der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte (Erbbauberechtigter, Mieter, Pächter). (4) Die Überlassungspflichtigen haben dafür Sorge zu tragen, dass Schmutzwasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasser nicht in Entwässerungsanlagen zur Schmutzwasserableitung gelangt. Ausnahmen hierfür bedürfen der Genehmigung durch die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde. § 4 Kanalanschlusspflicht (1) Jedes Grundstück, auf dem Abwasser anfällt, ist an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn es an eine mit einem betriebsfertigen und zu seiner Entwässerung geeigneten Kanal versehene Grundfläche (wie Straße, Grünanlage) angrenzt oder der Anschluss an den Kanal über ein anderes Grundstück hergestellt werden darf (Kanalanschlusspflicht). In diesem Fall ist die Verlegung, Benutzung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlage öffentlich-rechtlich zu sichern. Grenzt ein Grundstück an mehrere mit Kanal versehene oder zur Kanalisierung vorgesehene Grundflächen oder dürfen Kanalanschlüsse über andere Grundstücke zu mehreren Kanälen hergestellt werden, so bestimmt die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde den Kanal, an den anzuschließen ist; wird ein Kanal zum Anschluss bestimmt, der noch nicht betriebsfertig ist, ist die Kanalanschlusspflicht widerruflich oder befristet zum Ruhen zu bringen. Der Kanalanschlusspflicht unterliegen ferner die Grundstücke, die rechtmäßig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind. (2) Die Kanalanschlusspflicht entsteht, sobald auf dem Grundstück Abwasser anfällt, oder wenn der zur Aufnahme des Abwassers bestimmte Kanal erst später hergestellt wird, mit der öffentlichen Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung des Kanals. Die Bekanntmachung soll innerhalb von drei Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung des Kanals erfolgen. In der Bekanntmachung sind die Grundstücke zu bezeichnen, für die die Kanalanschlusspflicht entsteht. Die Bekanntmachung wird mit dem Tag wirksam, der auf ihre Veröffentlichung folgt. (3) Entsteht die Kanalanschlusspflicht mit der Herstellung des Kanals, ist der Antrag auf Erteilung einer Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12a Absatz 1 zur Errichtung oder Änderung vorhandener Grundstücksentwässerungsanlagen binnen drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 2 zu stellen; entsprechendes gilt für die Entwässerungsanzeige nach § 12a Absatz 2. Der Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen ist binnen sechs Monaten nach Erteilung der Entwässerungsbaugenehmigung oder Entgegennahme der Entwässerungsanzeige auszuführen. Durch den Kanalanschluss entbehrlich gewordene Grundstücksentwässerungsanlagen wie Schmutzwassersammelgruben und Kleinkläranlagen sind zu beseitigen, zu verfüllen oder so zu sichern, dass Gefahren daraus nicht entstehen können. (4) Die Kanalanschlusspflicht besteht nicht, soweit und solange die Stadtgemeinde Bremen von der Abwasserbeseitigungspflicht für das betreffende Grundstück freigestellt ist. Erlischt die Freistellung, findet Absatz 3 entsprechende Anwendung. (5) Zur Beseitigung von Niederschlagswasser ist ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, wenn nach Feststellung der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde eine dezentrale Beseitigung gemäß § 44 Absatz 1 des Bremischen Wassergesetzes nicht zweckmäßig, nicht zumutbar oder unzulässig ist. Im Übrigen ist der Anschluss zu diesem Zweck nur zulässig, wenn das Niederschlagswasser über eine Kanalisation ohne Vermischung mit dem Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet wird. (6) Unter den Voraussetzungen des § 44 des Bremischen Wassergesetzes kann die Befugnis des Kanalanschlusses für die Niederschlagswassereinleitung widerrufen und der ordnungsgemäße Rückbau oder die Verdämmung des Anschlusses angeordnet werden, wenn dies dem Überlassungspflichtigen (§ 3 Absatz 3) gegenüber zumutbar ist. Die Entscheidung trifft die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde. Soll die Niederschlagswasserbeseitigung durch Einleitung in ein Oberflächengewässer vorgenommen werden, ist die Entscheidung über die Einleitung in das Oberflächengewässer im Benehmen mit dem Wasser- und Bodenverband, in dessen Verbandsgebiet das betreffende Grundstück liegt, zu treffen. § 5 Kanalanschlusspflichtige Anschlusspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts der Kanalanschlusspflicht Eigentümer des anzuschließenden Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers kanalanschlusspflichtig. Bei einem nach Eintritt der Kanalanschlusspflicht erfolgenden Wechsel in der Person des Eigentümers oder Erbbauberechtigten wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte kanalanschlusspflichtig. Bei einem nach Eintritt der Kanalanschlusspflicht erfolgenden Wechsel in der Person des Eigentümers oder Erbbauberechtigten wird der neue Eigentümer oder Erbbauberechtigte kanalanschlusspflichtig. § 6 Nicht kanalanschlusspflichtige Grundstücke (1) Der Eigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte eines nicht der Kanalanschlusspflicht unterliegenden Grundstücks, auf dem Abwasser anfällt, hat das anfallende Schmutzwasser in einer wasserdichten Grube oder einem wasserdichten Behälter zu sammeln (Schmutzwassersammelgrube). Das auf bebauten oder befestigten Flächen eines solchen Grundstücks anfallende Niederschlagswasser soll dem natürlichen Wasserkreislauf im Wege der Versickerung oder ortsnahen Einleitung in ein Gewässer zugeführt werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit möglich ist und soweit wasserrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Anforderungen an die dezentrale Beseitigung von Niederschlagswasser gelten entsprechend. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 ruht, solange für das Grundstück nach wasserrechtlichen Vorschriften eine Abwasserbehandlung (insbesondere in einer Kleinkläranlage) und Abwasserbeseitigung (insbesondere einer Verrieselung) zugelassen ist. (3) Die Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und die Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen werden von der Stadtgemeinde Bremen nach Maßgabe des von ihr ermittelten Bedarfs vorgenommen. Der Termin der Abholung wird vorher bekannt gegeben. Der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte hat die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass die Abholung zum festgesetzten Termin erfolgen kann; er hat außerdem der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde rechtzeitig mitzuteilen, wenn eine zusätzliche Entleerung oder Abfuhr erforderlich ist. (4) Für die Benutzung der in Absatz 1 und 2 genannten Grundstücksentwässerungsanlagen gilt § 7 Absatz 2 bis 4 entsprechend, wenn nur häusliches Schmutzwasser eingeleitet wird. § 14 findet Anwendung. (5) Wird nichthäusliches Schmutzwasser in eine Schmutzwassersammelgrube eingeleitet, findet § 8 entsprechende Anwendung. (6) Die Verpflichtung der Stadtgemeinde Bremen zur Entleerung der Schmutzwassersammelgruben und zur Abfuhr des Fäkalschlammes aus Kleinkläranlagen besteht nicht für unzulässige Grundstücksentwässerungsanlagen und wenn nachweislich Stoffe der in § 7 Absatz 2 und 3 bezeichneten Art in mehr als ganz unbedeutenden Mengen enthalten sind. § 6a Abwasserbeseitigung in Kleingärten sowie in Wochenend- und Ferienhausgebieten (1) Wird auf einem Gartengrundstück, 1. das dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen, gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und 2. das in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel, Wegen, Spielflächen und Vereinshäusern, zusammengefasst ist, Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Abwasserbeseitigung nach den Absätzen 2 bis 5 verpflichtet, wenn sich in den Gebäuden, wie Lauben oder Nebengebäuden an die Wasserversorgung angeschlossene Anlagen oder Geräte befinden, deren regelmäßige Benutzung einen nicht unerheblichen Anfall von Abwasser erwarten lässt. Sofern die Abwasserbeseitigung von diesen Grundstücken nicht nach den Regelungen der Absätze 2 bis 5 durchgeführt werden kann, insbesondere wegen der Lage oder der Beschaffenheit des Grundstücks oder der vorhandenen Zuwegungsbeschaffenheit, darf es auf dem Grundstück nicht zu einem Anfall von Abwasser kommen. (2) Die Grundstücke nach Absatz 1 Satz 1 unterliegen nicht der Kanalanschlusspflicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1. Das Abwasser ist gemäß § 6 Absatz 1 in einer Schmutzwassersammelgrube zu sammeln. Abweichend von § 3 Absatz 1 ist das Abwasser einem zertifizierten Entsorgungsfachbetrieb zur Abholung zu überlassen und durch diesen an einer Übergabestelle den öffentlichen Abwasseranlagen entsprechend den geltenden Nutzungsbedingungen zuzuführen. Die Entleerung ist rechtzeitig vor Füllung der Schmutzwassersammelgrube zu veranlassen. Übergabestellen sind in Anlage 1 bestimmt. Die Wasserbehörde erlässt Nutzungsbedingungen für die Übergabestellen, die ortsüblich bekannt gemacht werden. (3) Als Schmutzwassersammelgruben zugelassen sind ausschließlich dichte monolithische Abwassersammelbehälter mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik. Der Abwassersammelbehälter ist so zu bemessen, dass er den Abwasseranfall eines Monats aufnehmen kann, muss für jedes Grundstück jedoch mindestens eineinhalb Kubikmeter nutzbares Fassungsvermögen haben. Andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt. § 12c Absatz 6 findet keine Anwendung. (4) Die Errichtung, Änderung oder Beseitigung der Abwassersammelbehälter auf diesen Grundstücken ist spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen. Bei Errichtung oder Änderung der Abwassersammelbehälter ist der Anzeige eine Typenbeschreibung des Abwassersammelbehälters mit Zulassungsnummer des Deutschen Instituts für Bautechnik sowie ein Lageplan oder eine Skizze des Grundstücks mit Grubenstandort und Leitungsverlauf beizufügen. § 12a Absatz 2 findet keine Anwendung. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung des Abwassers für einen Zeitraum von drei Jahren vorzuhalten und diese auf Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen. (6) Die Regelungen der Absätze 1 bis 5 gelten nicht auf den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gartengrundstücken, die bauaufsichtlich geduldet zu Wohnzwecken genutzt werden oder auf Grundstücken im übrigen Außenbereich, die bauaufsichtlich geduldet zu Wohnzwecken genutzt werden. (7) *Wird auf einem planungsrechtlich als Wochenend- oder Ferienhausgebiet festgesetzten Grundstück oder einem Grundstück mit genehmigten Wochenend- oder Ferienhäusern Wasser direkt oder indirekt aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogen und entsteht für dieses Grundstück keine Kanalanschlusspflicht nach § 4 Absatz 1, ist der Nutzungsberechtigte des Grundstücks zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 2 Satz 2 bis 4, Absatz 3 bis 5 entsprechend verpflichtet. (8) Die Regelungen der Absätze 2 bis 5 und 7 gelten nicht für Grundstücke mit gemeinschaftlich genutzten baulichen Anlagen wie insbesondere Vereinshäusern. Fußnoten * [Red. Anmerkung: Entsprechend § 19 Abs. 4 findet für am 1. März 2012 rechtmäßig als Wochenend- oder Ferienhausgrundstück genutzte Grundstücke § 6a Abs. 7 erst ab dem 1. März 2013 Anwendung.] § 7 Einleitung häuslichen Schmutzwassers (1) Die Einleitung von häuslichem Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen ist nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erlaubnisfrei gestattet. § 14 findet Anwendung. (2) Stoffe (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase), welche nach Art und Menge 1. das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können, 2. die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können, 3. ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können, 4. die Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder 5. eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können, dürfen in die privaten und öffentlichen Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Die im Hausgebrauch üblichen Wasch- und Reinigungsmittel und dergleichen dürfen nur im Rahmen sachgerechter Verwendung eingeleitet werden. (3) Verboten ist insbesondere die Einleitung von Feststoffen (wie Küchenabfälle und Textilien, auch soweit sie in Abfallzerkleinerern behandelt worden sind, Katzenstreu, Kehricht, Asche) und von feuergefährlichen, explosiven, giftigen oder infektiösen Stoffen (wie Benzin, Öl, organische Lösungsmittel, Farbreste, Medikamente, Pflanzenschutzmittel). (4) Gegen das unbeabsichtigte Hineingelangen von Stoffen nach Absätzen 2 und 3 in Grundstücksentwässerungsanlagen und öffentliche Abwasseranlagen sind erforderlichenfalls Vorkehrungen zu treffen. Gelangen solche Stoffe in Abwasseranlagen oder ist dies zu befürchten, so haben der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung des Grundstücks Berechtigte und der Verursacher die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde oder die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten. § 8 Einleitung nichthäuslichen Schmutzwassers - Erlaubnispflicht (1) Zur Einleitung von Schmutzwasser von gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken oder von anderem nichthäuslichen Schmutzwasser in öffentliche Abwasseranlagen bedarf der Grundstückseigentümer oder der durch ihn zur Nutzung Berechtigte der Erlaubnis der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde. Die Erlaubnis ist auch erforderlich, wenn sich die Menge des einzuleitenden Schmutzwassers erhöht oder sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändert. (2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 gilt mit der Entwässerungsbaugenehmigung nach § 12a Absatz 1 als erteilt. Das gilt nicht, wenn sich die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schriftlich die Erteilung einer Erlaubnis vorbehält, weil von der Einleitung nachteilige Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 ausgehen können. Für die nach Satz 1 erlaubte Schmutzwassereinleitung gilt § 7 Absatz 2 bis 4 entsprechend; § 8 Absatz 6 Satz 3 und § 14 finden Anwendung. (3) Soweit nicht die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 als erteilt gilt, sind der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde auf deren schriftliche Anforderung die zur Beurteilung von Art und Menge des anfallenden Schmutzwassers erforderlichen Angaben und Nachweise vorzulegen. (4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Einleitung nicht den Anforderungen der §§ 8a bis 8e entspricht. Sie soll versagt werden, wenn das Schmutzwasser mehr als nur ganz unbedeutende Mengen von anderen Stoffen (Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase) enthält, welche 1. das in öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen beschäftigte Personal gesundheitlich gefährden können, 2. die öffentlichen Abwasseranlagen oder Schlammbehandlungsanlagen in ihrem Bestand oder Betrieb nachteilig beeinflussen können, 3. ein als Vorfluter benutztes Gewässer nachteilig verändern können, 4. die Schlammbehandlung oder -verwertung erschweren können oder 5. eine erhebliche Geruchsbelästigung verursachen können. (5) Stoffe im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 sind insbesondere 1. Feststoffe (wie mineralische oder schwer abbaufähige organische Stoffe, Schutt, Sand, Kies, Zementschlempe, Asche, Schlacke, Müll, Textilien oder Schlachtabfälle), auch in zerkleinerter Form (wie aus Abfallzerkleinerern), 2. Schlämme oder Suspensionen aus Neutralisations-, Entgiftungs- und sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen, Carbidschlämme, Farb- und Lackreste, 3. feuergefährliche, explosive, giftige oder infektiöse Stoffe, 4. radioaktive Stoffe, 5. Medikamente, Drogen, Abfälle aus der Produktion pharmazeutischer Erzeugnisse und Pflanzenschutzmittel, 6. tierische flüssige und feste Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle und Dung, 7. *Stoffe aus Verarbeitungsbetrieben tierischer Nebenprodukte und Schlachtabwässer aus Schlachthöfen nach Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EG) Nummer 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. L 273 vom 10. Oktober 2002, S. 1, L 30 vom 3. Februar 2007, S. 3), sofern nicht ein Feststoffrückhaltesystem mit einer maximalen Maschenweite von 2 mm genutzt wird. (6) Die Erlaubnis kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden, in denen insbesondere eine Vorbehandlung und die vorübergehende Rückhaltung des einzuleitenden Schmutzwassers verlangt werden können. Auch kann eine Selbstüberwachung nebst Vorlagepflicht der Untersuchungsergebnisse sowie die Duldung und Kostentragung für eine regelmäßige behördliche Überwachung der Einleitung und der Grundstücksentwässerungsanlagen festgelegt werden. Auflagen können auch nachträglich festgesetzt oder geändert werden und die Erlaubnis kann widerrufen und nachträglich eingeschränkt oder geändert werden, wenn dies zur Verminderung nachteiliger Wirkungen im Sinne des Absatzes 4 notwendig ist. Die Erlaubnis soll nachträglich geändert werden, wenn sich die Grenzwerte nach § 8c Absatz 1 oder die Anforderungen nach § 8d geändert haben. (7) Fällt auf einem Grundstück Abwasser in Teilströmen mit erheblich unterschiedlicher Belastung im Sinne der Absätze 4 und 5 an, können zur Verminderung nachteiliger Wirkungen entsprechende Anforderungen auch an einzelne Teilströme gestellt werden. (8) Wird sich die Zusammensetzung des Schmutzwassers ändern oder wird sich die Schmutzwassermenge erhöhen, so ist dies der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde vor Beginn der geänderten Einleitung anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch für den Fall, dass Abwasser mit Stoffen eingeleitet wird, deren Einleitung in wasserrechtlichen Bestimmungen neuen oder erweiterten Regelungen unterworfen wi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.