Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

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Quellenkennung: 78a93d01-e353-4fde-a02d-578a7a2e447b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.01.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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kann bei der Unterhaltung von Gewässern die Abgeltung von Beiträgen durch Dienst-, Werk- oder Sachleistungen zulassen. (4) Beiträge, die einem Benutzer nach § 13 Absatz 2 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes auferlegt worden sind oder auferlegt werden, gelten als Leistung zu den Beiträgen des Benutzers als Mitglied des Verbandes. Das gleiche gilt, wenn zwischen dem Benutzer und dem Verband eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden ist. (5) Ein ausgeschiedenes Mitglied bleibt zur Leistung der für die Zeit bis zu seinem Ausscheiden festgesetzten Beiträge verpflichtet; es kann auch vor Erlöschen seiner Mitgliedschaft nach § 6 Absatz 2 Satz 2 zu Beiträgen für die Zeit nach seinem Ausscheiden wie ein Mitglied wegen der Aufwendungen des Verbandes herangezogen werden, die durch das ausscheidende Mitglied verursacht wurden und nach dem Ausscheiden nicht vermieden werden können. Entsprechendes gilt für die Einschränkung der Teilnahme eines Mitgliedes an dem Verband. Geleistete Beiträge werden dem ausscheidenden Mitglied nicht erstattet oder ausgeglichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 34 Beitragsmaßstab Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 34  neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993, geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Die Beitragslast verteilt sich auf die Mitglieder im Verhältnis der mittelbaren oder unmittelbaren Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben oder zu erwarten haben, und der Kosten, die der Verband auf sich nimmt, um von ihnen herbeigeführte oder zu erwartende nachteilige Veränderungen zu vermeiden, zu vermindern, zu beseitigen oder auszugleichen oder ihnen obliegende Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Übernahme oder Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes durch den Verband und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen. Maßnahmen, die der Verband zur Verhütung oder zum Ausgleich von schädigenden Einwirkungen der Mitglieder durchführt, können den Begünstigten nur insoweit als Vorteile angerechnet werden, als sie hierdurch eigene Aufwendungen ersparen. Für die Berechnung der Beitragslast für die Durchführung der dem Verband obliegenden Aufgaben auf dem Gebiet der Abwasserbeseitigung können die Kosten sämtlicher zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unternehmen zusammengefaßt werden. Die Mitglieder werden nach einem Maßstab veranlagt, der zur Menge und Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Mißverhältnis steht. (2) Veränderungen bei einem Mitglied des Verbandes, die Auswirkungen auf die Höhe seines Beitrages haben, werden spätestens vom nächsten Veranlagungsjahr an berücksichtigt. (3) Der Verband hat nach den Vorschriften des Absatzes 1 Veranlagungsrichtlinien zu erlassen, die den Mitgliedern gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 bekanntzumachen sind. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 35 Veranlagung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Aufgrund des festgestellten Wirtschaftsplans berechnet der Vorstand nach den Veranlagungsrichtlinien die Beiträge. Er führt die Beiträge - nach Beitragsgruppen getrennt - mit den zugehörigen Berechnungsgrundlagen in einer Beitragsliste auf und setzt die Beiträge fest. Der Vorstand teilt unverzüglich jedem Mitglied seinen Beitrag für die jeweilige Beitragsgruppe, die wesentlichen Berechnungsgrundlagen hierzu, die Zahlstelle und die Zahlungsfrist mit (Beitragsbescheid) und zieht die Beiträge ein. (2) Im Beitragsbescheid ist der Veranlagte auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Beitragsliste und die dazugehörigen Unterlagen unter Angabe von Ort und Zeitraum hinzuweisen. Der Beitragsbescheid ist zuzustellen. Ein neues Mitglied ist mit dem ersten Beitragsbescheid über bestehende Rechte und Pflichten unter Beifügung von Gesetz, Satzung und Veranlagungsrichtlinien zu unterrichten. (3) Gegen den Beitragsbescheid kann der Veranlagte innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung Widerspruch einlegen. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Spruchausschuss vor. (4) Soweit es für die Verwaltung und die Arbeiten des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand vor der Ermittlung und Bestimmung des Beitragsverhältnisses vorläufige Beiträge nach dem voraussichtlichen Beitragsverhältnis festsetzen. (5) Ein durch Rechtsbehelf oder Entscheidung des Vorstandes entstandener Minder- oder Mehrbeitrag eines Mitgliedes des Verbandes gegenüber den nach Absatz 1 oder 4 festgesetzten Beiträgen ist unter den übrigen Mitgliedern derselben Beitragsgruppe im Verhältnis der von ihnen im Veranlagungsjahr zu leistenden Beiträge aufzuteilen und bei der nächstmöglichen Veranlagung auszugleichen, soweit sich aus den Veranlagungsrichtlinien nichts anderes ergibt. Nicht einziehbare Beiträge sind anteilig von allen übrigen Mitgliedern des Verbandes zu tragen und ihrem nächsten Jahresbeitrag zuzurechnen, soweit keine Deckung aus der Rücklage (§ 32 Abs. 1) beschlossen wird. (6) Werden im Laufe eines Wirtschaftsjahres Ausgaben erforderlich, die nur aufgrund einer Änderung des Wirtschaftsplanes geleistet werden können, sind die dafür benötigten Beiträge spätestens im darauffolgenden Jahr in einen Nachtrag zur Beitragsliste aufzunehmen. Für die Aufstellung und Festsetzung der Nachtragsliste sowie für die Veranlagung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. (7) Wer seinen Beitrag oder sonstige öffentlich-rechtliche Forderungen in Geld nicht rechtzeitig leistet, hat nach Maßgabe des § 240 der Abgabenordnung einen Säumniszuschlag zu zahlen, den der Vorstand festsetzt und einzieht. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 36 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 36 gestrichen mit Wirkung v. 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 37 Beitragslast des Braunkohlenbergbaues Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 37 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. (1) Die Beitragslast für Aufwendungen des Verbandes, die der Wahrung des öffentlichen Wohles gegenüber eingetretenen und möglichen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues dienen, haben die Eigentümer der Braunkohlenbergwerke (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zu tragen. Dies gilt insbesondere für die Aufwendungen, die der Verband nach sachkundigem Ermessen für notwendig oder zweckmäßig erachtet, um die Wasserversorgung in gleicher Menge und Güte so zu sichern, wie sie vor der Einwirkung des Braunkohlenbergbaues möglich war. Diese Beitragslast ist in einer besonderen Beitragsabteilung in der Beitragsliste auszuweisen. Für den Ausfall an Beiträgen dieser Beitragsabteilung können andere, nicht zu dieser Abteilung gehörige Beitragspflichtige nicht herangezogen werden. (2) Auf die Eigentümer derjenigen Braunkohlenbergwerke, die Grundwasser absenken, verteilt sich diese Beitragslast im Verhältnis der Gesamtmenge des Wassers, die diese Bergwerksunternehmen seit dem 1. März 1955 bis jeweils zum 31. Dezember des Jahres gefördert haben, das der Beitragsberechnung vorausgeht. Das Beitragsverhältnis ist nach diesem Maßstab jährlich zu ermitteln; eine annähernde, auf Schätzungen gegründete Ermittlung genügt, wenn ausreichende Unterlagen nicht beigebracht werden. Entspricht das Beitragsverhältnis, das sich hiernach ergibt, nicht dem Beitragsmaßstab des § 34 Abs. 1, so können die dadurch benachteiligten Beitragspflichtigen von den anderen im Wege des Rückgriffs eine Ausgleichung nach dem Maßstab des § 34 Abs. 1 verlangen. (3) Für die Verteilung der Beitragslast unter die übrigen Beitragspflichtigen im Sinne des Absatzes 1 hat es bei der Regelung des § 34 Abs. 1 sein Bewenden. (4) Soweit die Eigentümer der Braunkohlenbergwerke untereinander die Verteilung vereinbaren und sich gegenüber dem Verband verpflichten, die Beiträge nach dem vereinbarten Verhältnis zu tragen, soll der Verband bei der Erhebung der Beiträge nach dieser Vereinbarung verfahren. (5) Wenn der Verband gemäß Absatz 1 Ersatzwasser liefert, haben die bisherigen Wasserentnehmer, auch wenn sie nicht Mitglieder sind, hierfür nur insoweit Beiträge zu leisten, als sie eigene Aufwendungen ersparen. Dabei bleiben besondere Aufwendungen, die vor dem Eingreifen des Verbandes aus Anlaß von Grundwasserentziehungen gemacht worden sind, außer Ansatz. Wird die Wasserversorgung eines bisherigen Wasserentnehmers dadurch sichergestellt, daß er an eine zentrale Wasserversorgungsanlage angeschlossen wird, dann ist das zentrale Versorgungsunternehmen zur Zahlung des Beitrages (Satz 1) verpflichtet; es kann die Erstattung von dem bisherigen Wasserentnehmer verlangen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 38 Rücklage des Verbandes aus Beiträgendes Braunkohlenbergbaues Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 38 geändert durch Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. (1) Zur Deckung von Aufwendungen, die der Verband künftig zur Verhütung und zum Ausgleich solcher schädigenden Auswirkungen des Braunkohlenbergbaues im Sinne von § 37 Abs. 1 machen muß, welche durch dessen Maßnahmen verursacht sind, jedoch erst später eintreten, haben die Braunkohlenunternehmen, die Grundwasser absenken, an den Verband nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zusätzliche Beiträge zu leisten. Diese sind von dem Verband zunächst als Rücklage zu führen und zu verwalten. (2) Der Verband erhebt die zusätzlichen Beiträge in Höhe von jährlich insgesamt 5.112.918 Euro, beginnend mit dem 1. April 1959, und zwar so lange, bis die Rücklage unter Hinzurechnung der daraus gezogenen Erträge den Betrag von 102.258.370 Euro erreicht hat. Für die Verteilung dieser Beiträge auf die betreffenden Bergwerksunternehmen gilt § 37 Abs. 2 und 4. Im übrigen finden die Vorschriften des § 35 Abs. 1 bis 5 und 7 und des § 40 entsprechende Anwendung. (3) Sobald die Rücklage den Betrag von 102.258.370 Euro erreicht hat, sind aus ihren weiteren Erträgen die laufenden Beitragsverpflichtungen derselben Bergwerksunternehmen aus §§ 37 und 39 zu bestreiten. Die Rücklage selbst kann zur Deckung dieser laufenden Beitragsverpflichtungen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde herangezogen werden. (4) Die Beiträge gemäß Absatz 1 und 2 können Beitragspflichtigen vom Verband mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise gestundet werden, wenn und solange in angemessener Weise anderweitig Sicherung geleistet wird. Gestundete Beiträge können mit Genehmigung der Landesregierung ganz oder teilweise erlassen werden. (5) Die Rücklage ist wirtschaftlich, vorzugsweise im Bereich der auf Braunkohlengrundlage arbeitenden Energiewirtschaft, anzulegen. (6) Erledigt sich der Zweck der Rücklage, so trifft die Landesregierung über ihre Rückgabe nähere Bestimmung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 39 Beitragslast des Braunkohlenbergbauesfür die Sicherung der Wasserversorgung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Die Beitragslast des Braunkohlenbergbaues nach § 37, soweit sie aus Maßnahmen zur Sicherung der Wasserversorgung erwächst, bemißt sich nach folgenden Grundsätzen: 1. Der Braunkohlenbergbau hat die Beiträge zu leisten, die erforderlich sind, a) um die gegenwärtige Versorgung der Entnehmer und Bezieher von Wasser sowie den steigenden Bedarf sicherzustellen, der durch die Zunahme der Bevölkerung und durch die Entwicklung des durchschnittlichen Lebensstandards voraussichtlich entstehen wird, b) um den Bedarf für den Fall zu decken, daß die vor der Einwirkung des Bergbaues vorhandenen Möglichkeiten zur Wasserentnahme für einen mit dem derzeitigen Betrieb verfolgten Zweck künftig ausgenutzt werden sollen (Mehrbedarf), c) um einen neu auftretenden Wasserbedarf zu befriedigen, sofern er einer wirtschaftlich und volkswirtschaftlich gerechtfertigten Verwendung dient (Neubedarf). 2. Die Beitragsleistung des Bergbaues entfällt, a) wenn und soweit ein Bedarf nach Nr. 1 mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln auch dann nicht hätte befriedigt werden können, wenn eine Einwirkung des Braunkohlenbergbaues und der Braunkohle verwertenden Elektrizitätswirtschaft unterblieben wäre, b) soweit der Befriedigung eines Mehr- oder Neubedarfs ohnehin überwiegende Rücksichten des öffentlichen Wohles entgegenstehen würden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 40 Rechtliche Eigenschaften der Beiträge,Zwangsvollstreckung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Beitragspflichten auf Grund dieses Gesetzes sind öffentliche Lasten (Abgaben). Sie lasten auf den Grundstücken, Bergwerken und Anlagen, mit denen der jeweilige Eigentümer als Mitglied an dem Verband teilnimmt. (2) Für die Beitreibung der Beitragsforderungen und der sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld ist Vollstreckungsbehörde der Vorstand, der sich zur Durchführung der Vollstreckung der Gemeinden oder Gemeindeverbände bedienen kann. Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung den an die in Anspruch genommene Gemeinde oder den in Anspruch genommenen Gemeindeverband abzuführenden Kostenbeitrag je Vollstreckungsersuchen. (3) Die Beitreibung kann auch gegen den Pächter und denjenigen anderen Nutzungsberechtigten der zum Verbande gehörenden Grundstücke, Bergwerke und Anlagen gerichtet werden, der sein Recht vom Eigentümer herleitet, bei Nutzung eines Teiles nur wegen des hierauf entfallenden Beitragsteiles; zu den Nutzungsberechtigten gehört auch der Mieter einer Anlage oder einer gesonderten Arbeitsstelle in einer Anlage. Dies gilt nicht, wenn die von dem Nutzungsberechtigten rechtmäßig ausgeübte Nutzungsart wesentlich von der Nutzungsart abweicht, aus der die Beitragspflicht des Eigentümers entstanden ist. Die Frist für das Rechtsmittel nach § 35 Abs. 3 beginnt für den Nutzungsberechtigten mit der Zustellung der Aufforderung, den Beitrag zu leisten. (4) Für die Verjährung von Beiträgen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen in Geld sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Zahlungsverjährung (§§ 228 bis 232) entsprechend anzuwenden. Siebenter Teil Spruchausschuss Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 41 Spruchausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Spruchausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden, die oder der im Hauptamt Richterin oder Richter ist, sowie aus drei im höheren Dienst des Landes stehenden Beamtinnen oder Beamten oder vergleichbaren tarifbeschäftigten Personen und aus einer oder einem Sachverständigen. (2) Die oder der Vorsitzende wird durch den Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Ministerium, je eine oder einer der drei beamteten Beisitzer oder tarifbeschäftigten Personen wird vom Ministerium, vom für Inneres zuständigen Ministerium und vom für Bergbau zuständigen Ministerium, die oder der Sachverständige durch das Ministerium bestellt. (3) Für jedes Mitglied wird in gleicher Weise eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt. (4) Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Scheidet ein Mitglied aus seinem Hauptamte aus, so ist seine Abberufung zulässig. Fällt ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist eine Ersatzbestellung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. (5) Die Mitglieder des Spruchausschusses sind an Weisungen nicht gebunden. (6) Die allgemeinen, persönlichen und sächlichen Kosten des Spruchausschusses trägt der Verband. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 42 Aufgaben des Spruchausschusses Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 und § 45 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. Der Spruchausschuss entscheidet über Widersprüche nach § 6 Abs. 6, § 8 Abs. 5, § 35 Abs. 3, § 37, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 3 und § 48, soweit der Vorstand ihnen nicht abgeholfen hat. Er entscheidet ferner über Anträge nach § 80 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung, denen der Vorstand nicht stattgegeben hat. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 43 Verfahrensordnung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Spruchausschuss regelt sein Verfahren in einer Verfahrensordnung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 44 Kosten des Verfahrens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren (1) Die Kosten der Veranlagung und des Widerspruchsverfahrens trägt der Verband. (2) Soweit jedoch ein Widerspruch vom Spruchausschuss abgewiesen wird, hat dieser die Kosten des Verfahrens demjenigen aufzuerlegen, der den Widerspruch eingelegt hat. Er kann hiervon absehen, wenn dies der Billigkeit entspricht. (3) Für die Einziehung der Kosten sind die für die Einziehung der Beiträge geltenden Vorschriften anzuwenden. Achter Teil Entschädigung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 45 Entschädigung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 42 und § 45 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. Durch die Satzung wird geregelt, welche Entschädigung die Delegierten der Delegiertenversammlung sowie die Mitglieder des Verbandsrates und des Spruchausschusses für die Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten. Neunter Teil Ordnungsgewalt, Zwangsmaßnahmen Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 46 Pflichten der Verbandsmitglieder Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 46 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. (1) Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstandes sind für die Mitglieder des Verbandes verbindlich. Dies gilt insbesondere für Anordnungen, die zum Schutze des Verbandsunternehmens getroffen werden. (2) Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, den Beauftragten des Verbandes freien Zutritt zur Durchführung wasserwirtschaftlicher Erhebungen zu gewähren und ihnen Auskunft zu erteilen, soweit die Angaben zur Erfüllung der Aufgabe des Verbandes, insbesondere auch für die Beitragsliste benötigt werden. Wird der Zutritt oder die Auskunft verweigert oder die Auskunft unvollständig oder offenbar unrichtig erteilt, so kann der Vorstand die erforderlichen Feststellungen auch im Wege der Schätzung treffen. § 9 Abs. 2 findet Anwendung. (3) Der Vorstand kann den Mitgliedern eine Anmeldepflicht für Änderungen auferlegen, die gegenüber früheren Erhebungen eingetreten sind oder eintreten werden. Im Falle der Nichterfüllung der Anmeldepflicht gilt die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 47 Zwangsmittel Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 47 zuletzt geändert durch Artikel 200 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. (1) Anordnungen nach § 46 können nach den Vorschriften der §§ 55 bis 65 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen durchgesetzt werden mit der Maßgabe, daß ein Zwangsgeld bis zur Höhe von 25 000 Euro festgelegt werden kann. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied einer Aufforderung zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nach § 46 Abs. 2 nicht nachkommt. Mit Zustimmung des Verbandsrates fertigt der Vorstand den Bescheid aus. Dieser ist zuzustellen. (2) Vollzugsbehörde ist der Vorstand. (3) Das Zwangsgeld fällt an den Verband. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 48 Rechtsbehelfe Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Der Widerspruch gegen Anordnungen, Bescheide und Maßnahmen nach den §§ 46 und 47 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Vorstand einzulegen. Will der Vorstand dem Widerspruch nicht stattgeben, so legt er ihn dem Spruchausschuss zur Entscheidung vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 49 Vollstreckungsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Für die Beitreibung des Zwangsgeldes sowie der vorläufig geschätzten und tatsächlich entstandenen Kosten (§ 47 Abs. 1) gilt § 40 Abs. 2. Zehnter Teil Bekanntmachungen, Verordnungen, Auskunft Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 50 Bekanntmachungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 50: Absatz 2 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993; Absatz 1 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Bekanntmachungen für die Verbandsmitglieder erfolgen durch unmittelbare schriftliche oder elektronische Unterrichtung der Betroffenen. Für die Bekanntmachung längerer Mitteilungen genügt ein Hinweis auf den Ort, an dem die Mitteilung eingesehen werden kann. Gleichzeitig ist die Auslegungsfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, anzugeben. Die Satzung bestimmt, in welchen Orten auszulegen ist. (2) Die Satzung regelt, in welcher Weise die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen bekanntgemacht werden. § 14 Abs. 4 bleibt unberührt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 51 Verordnungen zum Schutze desUnternehmens Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 und § 53 zuletzt geändert durch Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Das Ministerium und die Ordnungsbehörden können durch Verordnungen zum Schutz von Unternehmen des Verbandes die Benutzung seiner Anlagen und seiner Gewässer regeln und ganz oder teilweise untersagen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 52 Auskunft Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 52 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. (1) Die Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 5, 6, Satz 2 und Abs. 4 und von landwirtschaftlichen Betrieben sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind verpflichtet, ihre Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke den Beauftragten des Verbandes zugänglich zu machen, ihnen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen sowie die Ermittlungen und Prüfungen durch die Beauftragten zu dulde

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.