Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

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Quellenkennung: 78a93d01-e353-4fde-a02d-578a7a2e447b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.01.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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rinnen oder Rechnungsprüfer, 5. die Entgegennahme des Jahresberichtes, 6. die Abnahme des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes, 7. die Aufstellung der Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 und des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes, 8. die Entscheidung über die Übernahme von Aufgaben (§ 2 Abs. 2, § 4), 9. die Entscheidung über die Übernahme von Anlagen und Auftragsarbeiten. (3) Die Delegiertenversammlung entscheidet über Beanstandungen des Vorstandes gemäß § 28 Abs. 3. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 24 Zusammensetzung, Wahl und Amtszeitdes Verbandsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten 24 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993, geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Der Verbandsrat besteht aus fünfzehn Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung gewählt werden. Zunächst entfallen auf die 1. Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (Braunkohlenbergbau) 1 Mitglied, 2. Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 (Elektrizitätswirtschaft) 1 Mitglied, 3. Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 (kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte und Gemeinden) 2 Mitglieder, 4. Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (Kreise) 1 Mitglied, 5. Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 (Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung) 1 Mitglied, 6. Mitgliedergruppe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 (gewerbliche Unternehmen, Grundstücke, Verkehrsanlagen und sonstige Anlagen) 1 Mitglied, 7. Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer des Verbandes 5 Mitglieder. Die verbleibenden drei Sitze im Verbandsrat verteilen sich nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren auf die Mitgliedergruppen gemäß Satz 2 Nrn. 1 bis 6. Für die Vertreterinnen oder Vertreter der Kreise, Städte und Gemeinden gilt § 16 Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Grundlage ist das Beitragsverhältnis, das sich für diese Mitgliedergruppen aus den durchschnittlichen Beitragsleistungen der letzten drei Jahre vor Bildung des Verbandsrates ergibt; § 15 Abs. 3 Satz 7 gilt entsprechend. (2) Die Mitglieder des Verbandsrates nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 werden von der Delegiertenversammlung aus je einem Vorschlag des Personalrates des Verbandes gemäß Satz 2 Nrn. 1 und 2 gewählt. Die Vorschläge müssen mindestens die doppelte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Verbandsrates enthalten, und zwar für: 1. drei Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Verband stehen; 2. zwei weitere Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter, die nicht Beschäftigte des Verbandes sind. Diesem Wahlgang des Personalrates werden Vorschläge der im Verband vertretenen Gewerkschaften zugrundegelegt. Die Wahl ist eine Personenwahl. Das Nähere regelt die Satzung. (3) Mitglied des Verbandsrates kann nicht sein, wer Delegierte oder Delegierter in der Delegiertenversammlung ist. Im übrigen gilt § 16 Abs. 1 und 2 entsprechend. (4) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für jedes Mitglied des Verbandsrates in gleicher Weise ein stellvertretendes Mitglied des Verbandsrates gewählt wird. (5) Der Verbandsrat wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 und 5 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 6 zu stellen. Gehört die oder der Vorsitzende den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, 2 oder 6 an, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter von den Mitgliedern gemäß Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, 4 oder 5 zu stellen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder des Verbandsrates auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, ist gewählt, wer in einem zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (6) Die Amtszeit des Verbandsrates beträgt fünf Jahre. Die Mitglieder führen nach Beendigung der Amtszeit ihr Amt weiter, bis der neue Verbandsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Im übrigen gilt § 16 Abs. 6 entsprechend. (7) Die Delegiertenversammlung kann Mitglieder des Verbandsrates und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter wegen grober Verletzung der ihnen dem Verband gegenüber obliegenden Pflichten abwählen. Der Beschluß bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten. In derselben Sitzung ist eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 25 Aufgaben des Verbandsrates Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verbandsrat hat die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Er ist an die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gebunden. Er überwacht die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. (2) Der Verbandsrat wählt den Vorstand. Er bestimmt die oder den insbesondere für personelle und soziale Angelegenheit des Verbandes zuständige(n) Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, die oder der nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter bestellt werden darf. (3) Für die Abberufung des Vorstandes aus einem wichtigen Grund ist § 26 Abs. 5 entsprechend anzuwenden. Die Abberufung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters aus der ihr oder ihm gemäß Absatz 2 Satz 2 übertragenen Funktion ist nur mit den Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmer-Vertreterinnen oder -Vertreter möglich. (4) Der Verbandsrat beschließt über: 1. seine Geschäftsordnung, 2. die Bestellung von Beauftragten nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abfallgesetz und dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, 3. den Abschluß eines Dienstvertrages mit dem Vorstand, 4. die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung, 5. die übrigen Zuständigkeiten der oder des gemäß Absatz 2 Satz 2 bestimmten Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiters innerhalb der Verbandsverwaltung und ihre oder seine Stellung gegenüber dem Vorstand in personellen und sozialen Angelegenheiten, 6. die Genehmigung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 31 Abs. 2) oder erfolggefährdenden Mehraufwendungen. (5) Der Zustimmung des Verbandsrates bedarf der Vorstand in folgenden Angelegenheiten: 1. Entwürfe der Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 und Entwurf des Abwasserbeseitigungskonzeptes nach § 53 des Landeswassergesetzes, 2. Bau- und Maßnahmepläne für die Verbandsunternehmen, 3. Anordnung der Inanspruchnahme von Grundstücken und Anlagen der Mitglieder und von Dritten sowie die Festsetzung der Entschädigung (§ 8 Abs. 5, § 9 Abs. 3), 4. Anträge auf Durchführung von Enteignungsverfahren (§ 10), 5. Gewährung von Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes, 6. Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen, ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung, 7. Bildung von oder Eintritt in Handelsgesellschaften sowie in Vereinigungen bürgerlichen Rechts mit eigener oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die auf eine wirtschaftliche Betätigung ausgerichtet sind, oder in kommunale Arbeitsgemeinschaften oder Zweckverbände und Beteiligung als stiller Gesellschafter an einem Handelsgewerbe sowie bei Änderungen der diesen Geschäften zugrunde liegenden Verträgen, 8. Abschluß und Kündigung von Tarifverträgen sowie Grundsätze für die Anstellungsverhältnisse der Beschäftigten, 9. Verfolgung von Rechtsbehelfen gegen aufsichtsrechtliche Verfügungen und Anordnungen, 10. Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 47), 11. Bestellung einer Abteilungsleiterin oder eines Abteilungsleiters zur ständigen Vertreterin oder zum ständigen Vertreter des Vorstandes, 12. Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, deren Wert die in der Satzung festzusetzenden Beträge erreicht oder überschreitet, 13. Entwurf des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen und der Finanzplanung (§ 30a), 14. Erklärung des Benehmens gegenüber dem Braunkohlenausschuss (§ 12 Abs. 1), 15. Überlassung der Durchführung von Unternehmen (§ 3 Abs. 2). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 26 Sitzungen des Verbandsrates, Beschlußfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§, 26, und 29 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993, geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995; § 26 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; § 26 Absatz 6 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Mitglieder des Verbandsrates unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen und leitet sie. Der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen teil. (2) Im Jahr sind mindestens zwei Sitzungen des Verbandsrates abzuhalten. Die oder der Vorsitzende muss eine Sitzung anberaumen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Verbandsrates oder der Vorstand dies schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes bei der oder bei dem Vorsitzenden beantragen oder die Aufsichtsbehörde dies verlangt. (3) Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens acht Mitglieder anwesend sind. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter darf nur dann an den Sitzungen des Verbandsrates teilnehmen, wenn das Mitglied verhindert ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der der Verbandsrat bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist. Hierauf muss in der Ladung hingewiesen werden. (4) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder des Verbandsrates noch keine Ersatzwahl vorgenommen wurde. (5) Der Verbandsrat bildet seinen Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jedes Mitglied des Verbandsrates eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (6) Auf schriftlichem oder elektronischem Wege ergangene Beschlüsse sind gültig, wenn sie von allen Mitgliedern des Verbandsrates einstimmig gefasst worden sind. Das Ergebnis ist spätestens in der nächsten Sitzung des Verbandsrates bekanntzugeben. (7) Über die Sitzungen des Verbandsrates sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden und von einem weiteren Mitglied des Verbandsrates zu unterzeichnen. (8) Unter den Voraussetzungen des § 22 Absatz 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands eine virtuelle Verbandsratssitzung einberufen oder abweichend von Absatz 6 mit einer Zweidrittel-Mehrheit des Verbandsrates eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren herbeiführen. Auf eine Bildübertragung kann dabei verzichtet werden. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 27 Vorstand Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter des Vorstandes. (2) Wer zum Vorstand gewählt wird, muß die für sein Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Seine Amtszeit beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Die Wahl ist frühestens neun Monate und spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit durchzuführen. Die Amtszeit endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Vorstand das 67. Lebensjahr vollendet. Für Vorstände, die am 1. Januar 2013 im Amt sind und deren Amtszeit bis längstens 2017 läuft, findet die Altersgrenze nach Satz 5 nur mit deren Zustimmung Anwendung. (3) Für die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 gilt Absatz 2 sinngemäß. (4) Der Vorstand hat entsprechend den Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung seine Vergütung im Jahresabschluss individualisiert offen zu legen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 28 Aufgaben des Vorstandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und hat die Aufgaben, die nicht aufgrund dieses Gesetzes oder der Satzung der Delegiertenversammlung, dem Verbandsrat, der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates oder dem Spruchausschuss obliegen. Er bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates vor und führt sie aus, soweit sich aus den Beschlüssen nichts anderes ergibt. Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Verbandes und Leiter der Verbandsverwaltung. (2) In Fällen, die keinen Aufschub dulden, insbesondere bei Gefahr im Verzuge, entscheidet der Vorstand auch über Angelegenheiten, deren Wert die in der Satzung festgesetzten Beträge erreicht oder überschreitet. Diese Entscheidungen sind der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates unverzüglich mitzuteilen und dem Verbandsrat in der nächsten Sitzung bekanntzugeben. (3) Der Vorstand kann Beschlüsse des Verbandsrates zu § 25 Abs. 4 und 5 sowie zu § 2 Absatz 4 Satz 4, die den Interessen des Verbandes zuwiderlaufen, beanstanden. Er legt diese Beschlüsse mit einer schriftlichen Begründung seiner Beanstandung der Delegiertenversammlung zur Entscheidung vor. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Die Delegiertenversammlung hat innerhalb von zwei Monaten über die Angelegenheit zu entscheiden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 29 Vertretung des Verbandes Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§, 26, und 29 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993, geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995; § 26 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 3. Juni 2020; § 26 Absatz 6 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Vorstand vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. (2) Der Vorstand bestellt mit Zustimmung des Verbandsrates eine Abteilungsleiterin oder einen Abteilungsleiter zu seinem ständigen Vertreter. (3) Verpflichtende Erklärungen des Verbandes bedürfen der Schriftform. Die Vertretungs- und Unterschriftsbefugnisse werden durch die Geschäftsordnung für die Verbandsverwaltung geregelt. Sechster Teil Finanzplanung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen, Beiträge Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 und § 59 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 30a Wirtschaftsplan, Finanzplanung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 30 a eingefügt durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995, neu gefasst als § 30a durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. . (1) Der Verband wirtschaftet nach den Grundsätzen des kaufmännischen Rechnungswesens. Für die Buchführung des Verbandes, die Kostenrechnung und den Jahresabschluss sind § 19 Absatz 1 Satz 1, 2 erste Alternative, Absatz 2 und 3, §§ 21, 22 Absatz 1, §§ 23 und 24 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend anzuwenden. (2) Die Delegiertenversammlung stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor seinem Beginn den Wirtschaftsplan fest und beschließt über den Gesamtbetrag der aufzunehmenden Kredite, den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen und den Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung. Der Wirtschaftsplan muss ausgeglichen sein. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen der Nachweis der Rücklagen und die Finanzplanung beizufügen. Die §§ 15 bis 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend. (4) Der von der Delegiertenversammlung festgestellte Wirtschaftsplan ist unverzüglich mit seinen Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. (5) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn 1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplanes bedingt, 2. höhere Kredite erforderlich werden, 3. im Vermögensplan über- und außerplanmäßige Ausgaben für Investitionen durch Einsparungen oder Mehreinnahmen nicht gedeckt werden können, 4. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder 5. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt. (6) Änderungen des Wirtschaftsplanes sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. (7) Zur Stärkung einer wirtschaftlichen Betriebsführung kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall zeitlich begrenzte Abweichungen und Ergänzungen unter Beachtung der Grundsätze des kaufmännischen Rechnungswesens von und zu den in Absatz 1 und 3 genannten Regelungen der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen über den Wirtschaftsplan, den Jahresabschluss, die Buchführung, die Deckungsfähigkeit und die Übertragbarkeit zulassen. (8) Ist der Wirtschaftsplan bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres nicht festgestellt, gelten die Ansätze und Kreditermächtigungen des Vorjahres vorläufig weiter. Sieht der Wirtschaftsplanentwurf für das betreffende Jahr niedrigere Ansätze und eine niedrigere Kreditermächtigung vor, gelten diese. Die Beiträge sind nach der Beitragsliste des Vorjahres vorbehaltlich einer späteren Verrechnung zu zahlen. (9) Die Delegiertenversammlung stellt jährlich mit dem Wirtschaftsplan eine fünfjährige Finanzplanung auf, die mit den Übersichten gemäß § 3 Absatz 3 abzustimmen ist und Umfang sowie Zusammensetzung der voraussichtlichen Ausgaben und Deckungsmöglichkeiten darstellt. Das erste Planungsjahr der Finanzplanung ist das laufende Wirtschaftsjahr. Die Finanzplanung muss in den einzelnen Jahren ausgeglichen sein. (10) Der Vorstand stellt den Jahresabschluss in der ersten Hälfte des Wirtschaftsjahres für das vergangene Wirtschaftsjahr auf. Die mit der Prüfung des Jahresabschlusses betraute Stelle soll alle fünf Jahre gewechselt werden. Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften der Satzung über die Regelung für die für die Öffentlichkeit bestimmten Mitteilungen zu veröffentlichen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 31 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 31 zuletzt geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur in Fällen eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses geleistet werden. Die Deckung im laufenden Haushalt muß gewährleistet sein. (2) Ausgaben nach Absatz 1 sind zusammen mit einem Deckungsvorschlag in der nächsten Sitzung dem Verbandsrat zum Zwecke der Entlastung des Vorstandes zur Genehmigung vorzulegen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 32 Rücklagen, Rechnungs- und Prüfungswesen, Wirtschaftsführung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband soll zur Sicherung der Wirtschaftsführung und, soweit erforderlich, für Zwecke des Vermögensplans sowie zur Deckung nicht einziehbarer Beiträge (§ 35 Abs. 5 Satz 2) Rücklagen in angemessener Höhe bilden. (2) Das Nähere zur Wirtschaftsführung zum Rechnungswesen und das Verfahren für die Rechnungsprüfung sind in der Satzung zu regeln. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 33 Beiträge Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Wirtschaftsführung erforderlich sind, soweit andere Einnahmen zur Deckung der Ausgaben des Verbandes nicht ausreichen. (2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen, die in der Regel vierteljährlich im voraus erhoben werden. Der Verband ermittelt spätestens ab dem 1. Januar 2000 die Beiträge nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten gehören auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen, Abschreibungen, die nach der vermutlichen Nutzungsdauer gleichmäßig zu verteilen sind, sowie eine angemessene Verzinsung des aufgewandten Kapitals; bei der Verzinsung bleibt der aus Zuschüssen Dritter aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Der Verband kann eine Eigenfinanzierung auch mittels angemessener Direktfinanzierung der Ausgaben des Vermögensplans durch Beiträge sicherstellen, soweit die nach Satz 1 zu ermittelnden Kosten hierdurch nicht unterschritten werden. (3) Der Vorstand

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.