Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 78a93d01-e353-4fde-a02d-578a7a2e447b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.01.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

n, soweit dies zur Erfüllung der Verbandsaufgaben erforderlich ist. § 9 Abs. 2 findet Anwendung. (2) Der Verband hat seinen Mitgliedern auf deren Verlangen Auskunft über seine Feststellungen hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Der Verband kann die Auskunft in der Weise erteilen, daß er den Mitgliedern Einsicht in seine Unterlagen gewährt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 53 Staatliche Zwangsbefugnisse Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 51 und § 53 zuletzt geändert durch Artikel 90 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. Im Falle des § 52 Abs. 1 ist die zuständige Bezirksregierung berechtigt, gegen die verantwortlichen Inhaber und Leiter von Betrieben und Anlagen sowie die Vorsteher oder gesetzlichen Vertreter öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten zur Erzwingung der erforderten Handlung oder Duldung ein Zwangsgeld bis zum Betrage von 25 000 Euro festzusetzen. Elfter Teil Rechtsaufsicht Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 54 Aufsicht Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband steht unter der Aufsicht des Staates. Aufsichtsbehörde ist das für Umwelt zuständige Ministerium (Ministerium). (2) Die Aufsicht stellt sicher, daß der Verband die ihm obliegenden Aufgaben und Pflichten nach geltendem Recht und im Einklang mit den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen des Landes erfüllt. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 55 Teilnahme an Sitzungen, Unterrichtungder Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 55 neu gefasst durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. (1) Die Vertreterin oder der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates entsprechend § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1 einzuladen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann sich im Rahmen der Aufsicht jederzeit, auch durch Beauftragte, über alle Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 56 Anordnung und Aufhebung von Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Erfüllt der Verband die ihm nach Gesetz oder Satzung obliegenden Aufgaben oder Pflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß er innerhalb einer bestimmten Frist das Notwendige veranlaßt. Die Aufsichtsbehörde hat die geforderte Handlung im einzelnen zu bezeichnen. Sie kann ihre Anordnung, wenn sie nicht befolgt worden ist, anstelle und auf Kosten des Verbandes selbst durchführen oder von einem anderen durchführen lassen. Die aufsichtsbehördliche Fristsetzung und Anordnung ersetzt die erforderlichen Entscheidungen der Verbandsorgane. (2) Kommt der Verband einer rechtlichen Verpflichtung nicht nach und unterläßt oder verweigert er es, die dafür erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan aufzunehmen oder außerplanmäßig zu genehmigen, kann die Aufsichtsbehörde unter Anführung der Gründe die Aufnahme der erforderlichen Mittel in den Wirtschaftsplan verfügen oder die außerplanmäßigen Ausgaben feststellen und die Einziehung der erforderlichen Beiträge anordnen. (3) Der Vorstand hat Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Verbandsrates, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Heben die Delegiertenversammlung oder der Verbandsrat beanstandete Beschlüsse nicht auf, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Beanstandung. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen. (4) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Beschlüsse und Anordnungen des Verbandes, die das Gesetz oder die Satzung verletzen oder den Aufgaben und Pflichten des Verbandes zuwiderlaufen, innerhalb von sechs Monaten aufzuheben und zu verlangen, daß Maßnahmen, die aufgrund solcher Beschlüsse oder Anordnungen getroffen sind, rückgängig gemacht werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 57 Beauftragte oder Beauftragter der Aufsichtsbehörde Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 57 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 248); in Kraft getreten am 1. Juli 1995. (1) Wenn die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach § 56 nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße Führung der Geschäfte des Verbandes zu sichern, kann die Aufsichtsbehörde eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der anstelle aller oder einzelner Verbandsorgane alle oder einzelne Geschäfte des Verbandes auf dessen Kosten führt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann bestimmen, welche Entschädigung der Verband der oder dem Beauftragten zu leisten hat. (3) Die Aufsichtsbehörde hat die ordentliche Verwaltung des Verbandes möglichst bald wiederherzustellen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 58 Genehmigung von Geschäften Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Der Verband bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde 1. für Geschäfte im Sinne von § 25 Abs. 5 Nr. 7, 2. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen mit erheblichem Wert, zur unentgeltlichen Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen auf Dauer, soweit die Nutzung einen erheblichen Wert darstellt, sowie zur entgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, wenn der Erlös nicht dem Vermögenshaushalt des Verbandes zugeführt wird, 3. zur Gewährung von Darlehen über 10 000 Euro an Beschäftigte des Verbandes, auch soweit diese ausgeschieden sind, sowie für alle sonstigen Darlehen an Stellen außerhalb des Verbandes, 4. zu Verträgen mit den in § 24 Abs. 1 und 4, § 27 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 3 aufgeführten Personen, soweit es sich nicht um Dienstverträge oder um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, 5. zur Bestellung von Sicherheiten aller Art, insbesondere über das Eingehen von Bürgschaften, Patronatserklärungen und Gewährverträgen ohne Rücksicht auf die Höhe der Verpflichtung. (2) Der Beschluss nach § 25 Absatz 5 Nummer 7 ist unter folgenden Maßgaben genehmigungsfähig: 1. Die Bildung beziehungsweise der Eintritt ist zur Erfüllung der verbandseigenen Aufgaben zwar nicht erforderlich, aber dienlich, 2. es besteht ein Zusammenhang mit den hoheitlichen Verbandsaufgaben, die selbst beim Verband verbleiben, 3. die Ausführung der dem Verband nach Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben wird nicht beeinträchtigt, 4. es besteht keine Interessenskollision mit dem Verband und 5. § 3 Absatz 3 des Vergütungsoffenlegungsgesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. (3) Das Nähere zu Absatz 1 Nummer 2 und 5 regelt die Satzung. (4) Geschäfte nach Absatz 1, die der Verband ohne die erforderliche Genehmigung vornimmt, sind unwirksam. Die Gewährung von Darlehen an Mitglieder der Verbandsorgane und des Spruchausschusses ist unzulässig. Zwölfter Teil Auflösung, Übergangsvorschrift Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 59 (weggefallen) Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 60 Auflösung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 60 und § 61 eingefügt durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993; § 61 zuletzt geändert (Abs. 2 bis 4 aufgehoben) durch Artikel 4 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007. Der Verband kann nur durch Gesetz aufgelöst werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 61 Übergangsvorschrift Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 60 und § 61 eingefügt durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993; § 61 zuletzt geändert (Abs. 2 bis 4 aufgehoben) durch Artikel 4 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 716), in Kraft getreten am 29. Dezember 2007. Der Verband hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes im Dienst des Verbandes stehen. Die Delegiertenversammlung ist oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten. Zuständigkeiten der obersten Dienstbehörde können durch die Satzung auf die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verbandsrates oder den Vorstand übertragen werden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 62 Inkrafttreten Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes über die Gründung des Großen Erftverbandes vom 3. Juni 1958. Die vorstehende Bekanntmachung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1958 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung. Das Gesetz tritt am 1. Juli 1958 in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.