Nordrhein-Westfalen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über den Erftverband (ErftVG)

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Quellenkennung: 78a93d01-e353-4fde-a02d-578a7a2e447b. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Stammnorm Ausfertigungsdatum 03.01.1986 Fassung Gültig ab 19.02.2022

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hrlich wiederkehrenden Leistungen nachträglich zu zahlen. Der dem Mitglied aus dem Unternehmen erwachsene Vorteil ist anzurechnen. (5) Mit Zustimmung des Verbandsrates ordnet der Vorstand durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid, der zuzustellen ist, die Inanspruchnahme an und setzt, wenn keine Einigung mit den Beteiligten zustande kommt, die Entschädigung fest. Gegen den Bescheid steht den Beteiligten innerhalb eines Monats nach dessen Zustellung der Widerspruch zu. Hilft der Vorstand dem Widerspruch nicht ab, legt er ihn dem Spruchausschuss zur Entscheidung vor. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 9 Benutzung von Grundstückenzu Beobachtungen und Vorbereitungen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Für Handlungen, die zur Durchführung von Beobachtungen und Ermittlungen sowie zur Vorbereitung von Maßnahmen erforderlich sind, darf der Verband mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde fremde Grundstücke benutzen. Eigentümer und Besitzer der Grundstücke sind verpflichtet, diese Benutzung zu dulden. (2) Der Grundbesitzer ist mindestens drei Tage vorher schriftlich oder elektronisch zu verständigen. Soweit ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter durch Absatz 1 verpflichtet ist, das Betreten von Grundstücken oder Räumen zu dulden, hat er 1. das Betreten von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen nur während der Betriebszeit, 2. das Betreten von Wohnräumen sowie von Betriebsgrundstücken und Betriebsräumen außerhalb der Betriebszeit nur, sofern das Betreten zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und 3. das Betreten von Grundstücken und Anlagen, die nicht zum unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztum von Räumen nach den Nummern 1 und 2 gehören, jederzeit zu gestatten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird eingeschränkt. (3) Zugunsten der Grundeigentümer und der Nutzungsberechtigten gilt § 8 Abs. 3 bis 5 entsprechend. (4) Bei Grundstücken, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind, ist vor der Benutzung die Genehmigung der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuholen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 10 Enteignung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 10 geändert durch Teil VII d. EEG NW v. 20. 6. 1989 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 1. Januar 1990. Für die Durchführung von Verbandsaufgaben ist, soweit erforderlich, die Enteignung zulässig. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 11 Eingriffe in das Grundwasser,wasserwirtschaftliche Maßnahmen Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 9 Absatz 2, § 11 Absatz 2 geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Grundwasser ist innerhalb des Bergwerksbetriebes sowie der sonstigen Aufbereitungsanstalten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesberggesetzes so zu fördern, zu gewinnen, zu nutzen, zu behandeln und abzuleiten, daß dem Verband die Erfüllung seiner Aufgabe und die Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse in zweckmäßiger Weise ermöglicht wird. Dies ist in Betriebsplänen nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes zu regeln und von den Bergbehörden zu überwachen. Abschriften dieser Betriebspläne oder Betriebsplanteile sind der Bezirksregierung und, soweit das Aufgabengebiet des Verbandes berührt wird, dem Verband vorzulegen. Die Entscheidung über diese Betriebspläne einschließlich der Festsetzung von Änderungen, Bedingungen und Auflagen ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirksregierung,die den Verband zu hören hat. Die Zulassung von Betriebsplänen dieser Art sowie dazu festgesetzte Bedingungen und Auflagen hat die Bergbehörde im Einvernehmen mit der Bezirksregierung zu widerrufen, wenn die Interessen einer geordneten Wasserwirtschaft und Wasserversorgung es erfordern; der Verband kann dies beantragen. Auf die neuen Betriebspläne finden die Sätze 1 bis 4 Anwendung. (2) Entstehen durch Eingriffe in das Grundwasser oder durch wasserwirtschaftliche Maßnahmen Nachteile, kann der Betroffene solche Nachteile dem Verband und dem Verursacher schriftlich oder elektronisch anzeigen. Mit dem Eingang der Anzeige beim Verband wird die Verjährung von Schadensersatzansprüchen, die auf Landesrecht beruhen, gegenüber dem Verursacher gehemmt, bis der Verband dem Betroffenen mitteilt, daß der Nachteil durch Maßnahmen oder Anlagen des Verbandes nicht ausgeglichen werde. Soweit ein solcher Ausgleich durch den Verband stattfindet, kann der Betroffene von dem Verursacher weder Unterlassung noch Herstellung besonderer Einrichtungen oder Schadensersatz verlangen. (3) Auflagen und Bedingungen, die einem Bergwerksunternehmen von den Bergbehörden gemacht worden sind, gelten insoweit als erfüllt, als der mit ihnen bezweckte Erfolg durch Maßnahmen des Verbandes erreicht worden ist. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 12 Zusammenarbeitmit dem Braunkohlenausschuss Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 12 Abs. 3 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. (1) Bevor die Bezirksplanungsbehörde einen vom Braunkohlenausschuss aufgestellten Plan der Landesplanungsbehörde zur Genehmigung vorlegt, hat der Braunkohlenausschuss das Benehmen mit dem Verband herzustellen, soweit dessen Aufgabengebiet berührt wird. (2) Die oder der Vorsitzende des Braunkohlenausschusses hat den Verband über die ihr oder ihm bekannten Planungen der Braunkohlenindustrie, soweit sie das Aufgabengebiet des Verbandes berühren, unverzüglich zu unterrichten. (3) Der Vorstand nimmt als Vertreter des Verbandes mit beratender Befugnis an den Sitzungen des Braunkohlenausschusses teil. Fünfter Teil Innere Verfassung Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 13 Selbstverwaltung, Verbandsorgane Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 13 geändert durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62); in Kraft getreten am 28. Januar 1993. (1) Der Verband verwaltet sich selbst. Er gibt sich eine Satzung. (2) Verbandsorgane sind die Delegiertenversammlung, der Verbandsrat und der Vorstand. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 14 Satzung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Satzung regelt die inneren Verhältnisse des Verbandes, soweit sie sich nicht bereits aus diesem Gesetz ergeben. (2) Über die Satzung und ihre Änderungen beschließt die Delegiertenversammlung; die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. (3) Die Satzung bestimmt insbesondere: 1. den Sitz des Verbandes (§ 1 Abs. 2), 2. die Mindestbeiträge für die Begründung der Mitgliedschaft (§ 6 Abs. 2), 3. die Aufstellung und Führung des Verzeichnisses der Mitglieder (§ 6 Abs. 5), 4. die Wertgrenzen für Geschäfte und sonstige Angelegenheiten von herausragender Bedeutung, bei deren Erreichen oder Überschreiten die Zustimmung des Verbandsrates einzuholen ist (§ 25 Abs. 5 Nr. 12), 5. das Nähere zum Rechnungswesen, zur Wirtschaftsführung und das Verfahren für die Rechnungsprüfung (§ 32 Abs. 2), 6. die Orte, in welchen Bekanntmachungen des Verbandes auszulegen sind (§ 50 Abs. 1) und 7. die Art der Ausweisung und Abrechnung gegenüber dem vorteilhabenden Mitglied für die nach § 4 Absatz 2 übernommenen Aufgaben. (4) Die Satzung und jede Änderung sind auf Kosten des Verbandes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekanntzumachen. (5) Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Vorstand hat den Beschluß der Delegiertenversammlung vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung und ihrer Änderungen ist auf die Rechtsfolge nach Satz 1 hinzuweisen. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 15 Delegiertenversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Delegiertenversammlung besteht aus insgesamt 102 Delegierten. (2) 100 Delegierte entfallen auf die Mitgliedergruppen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6, wobei jede dieser Mitgliedergruppen zunächst fünf Delegiertensitze erhält. Die verbleibenden 70 Sitze werden zusätzlich unter diesen Mitgliedergruppen im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen nach dem d'Hondt'schen Höchstzahlverfahren verteilt, wobei eine Mitgliedergruppe insgesamt nicht mehr als 66 Delegierte haben darf. (3) Für jede der in Absatz 2 genannten Mitgliedergruppen sind Beitragseinheiten zu ermitteln. Die Beitragseinheit eines Mitgliedes ergibt sich aus dem Verhältnis seines Mitgliedsbeitrages zum Gesamtbeitrag der Mitgliedergruppe, multipliziert mit der auf die Mitgliedergruppe entfallende Zahl an Delegiertensitzen. Jede Beitragseinheit berechtigt zur Entsendung einer oder eines Delegierten. Ein Mitglied entsendet in die Delegiertenversammlung so viele Delegierte mit je einer Stimme, wie es aufgrund seiner Jahresbeiträge an vollen Beitragseinheiten erreicht. Bei der Ermittlung der Beitragseinheiten eines Mitgliedes ist sein durchschnittlicher Jahresbeitrag aus den letzten drei Jahren vor der Neubildung der Delegiertenversammlung zugrunde zu legen; bei einer Mitgliedschaft von weniger als drei Jahren gilt der letzte vor der Neubildung der Delegiertenversammlung vom Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag. Solange Jahresbeiträge einzelner Mitglieder noch nicht feststehen, gilt der vom Vorstand festgesetzte Beitrag. Die Abwasserabgabe gemäß § 2 Absatz 2 des Abwasserabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559) und das Wasserentnahmeentgelt gemäß § 2 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 884) geändert worden ist, bleiben sowie die Beiträge gemäß § 38 des Erftverbandsgesetzes bleiben bei der Ermittlung der Beitragseinheiten unberücksichtigt. (4) Die Mitglieder einer Mitgliedergruppe mit Jahresbeiträgen, die eine volle Beitragseinheit nicht erreichen oder darüber hinausgehen (Beitragsteileinheiten), werden von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates zu einer Wahlversammlung eingeladen, in der die Delegierten für die noch unbesetzten Delegiertensitze der Mitgliedergruppe sowie eine erste oder zweite Nachfolgerin oder ein erster oder zweiter Nachfolger für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Delegierten zu wählen sind. Jedes wahlberechtigte Mitglied einer Mitgliedergruppe kann entsprechende Wahlvorschläge machen und sich mit seiner Beitragsteileinheit in der Versammlung vertreten lassen. Vertritt ein Mitglied die eigene Beitragsteileinheit oder mehrere Beitragsteileinheiten, können sie bei der Wahl nur einheitlich eingesetzt werden. Gewählt sind die Kandidatinnen oder Kandidaten, die die höchsten Summen an Beitragsteileinheiten auf sich vereinigen. Bleiben hiernach Delegierten- und Nachfolgesitze unbesetzt, ist ein weiterer Wahlgang durchzuführen; bei gleich hohen Summen an Beitragsteileinheiten entscheidet im Bedarfsfall das Los. (5) Der Delegiertenversammlung gehören ferner an eine Delegierte oder ein Delegierter des Mitgliedes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 und eine weitere Delegierte oder ein weiterer Delegierter, die oder der gewähltes Mitglied der Landwirtschaftskammer ist und von dieser entsandt wird. Die Delegierten haben in der Delegiertenversammlung je eine Stimme. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 16 Delegierte in der Delegiertenversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 und § 22 zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Delegierte oder Delegierter gemäß § 15 Abs. 3 und 4 kann nur sein, wer selbst Mitglied des Verbandes ist, wer bei dem Mitglied oder bei einer Anstalt des öffentlichen Rechts des Mitgliedes nach § 114a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) geändert worden ist, beruflich tätig ist, wer bei juristischen Personen vertretungsberechtigt ist oder den Organen des Mitgliedes angehört. (2) Ein Mitglied darf nicht durch eine Delegierte oder einen Delegierten vertreten werden, die oder der in einem Dienstverhältnis zu einem anderen Mitglied steht. Dies gilt nicht für Delegierte gemäß § 15 Abs. 4. (3) Die oder der Delegierte der Landwirtschaftskammer (§ 15 Abs. 5) darf nicht Mitglied oder Pächter eines Mitgliedes sein. (4) Die Delegierten werden für fünf Jahre in die Delegiertenversammlung entsandt. In den letzten drei Monaten vor Beendigung der Amtszeit sind die Delegierten für die nächste Amtszeit zu benennen. Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig. (5) Von einer Gebietskörperschaft dürfen nicht mehr Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung als Mitglieder der Vertretung der Gebietskörperschaft entsandt werden. Mindestens die Hälfte aller Delegierten der Kreise, Städte und Gemeinden muß einer Vertretung der Gebietskörperschaften angehören. Dies gilt auch für Wahlen nach § 15 Abs. 4. (6) Das Amt als Delegierte oder Delegierter erlischt vorzeitig durch Abwahl oder Abberufung, durch Ungültigkeit der Wahl aufgrund einer Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, durch Niederlegung des Amtes, Wegfall der für die Entsendung jeweils maßgebenden Voraussetzungen, Wahl zum Mitglied des Verbandsrates, Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder der beschränkten Geschäftsfähigkeit, Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Tod. Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus, ist eine Ersatzberufung für den Rest der Amtszeit vorzunehmen oder wird die gewählte Nachfolgerin oder der gewählte Nachfolger Delegierte oder Delegierter. (7) Der Vorstand hat alle fünf Jahre eine neue Liste aufzustellen, in der die Mitglieder, ihre zu berücksichtigenden Jahresbeiträge, die zugehörigen Beitragseinheiten und Beitragsteileinheiten aufzuführen sind. Unverzüglich nach ihrer Aufstellung sind Auszüge aus der Liste den Mitgliedern mit der Aufforderung bekanntzugeben, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Delegierten gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Verbandsrates für eine neue Amtsperiode zu benennen. Ferner lädt die oder der Vorsitzende des Verbandsrates mit mindestens zweiwöchiger Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Wahlversammlungen ein und leitet sie; § 22 Abs. 4 und 7 gilt entsprechend. Wird für eine Mitgliedergruppe nur ein Wahlvorschlag für alleauf sie entfallenden Delegierten und Nachfolgerinnen oder Nachfolger gemacht und stimmen alle Mitglieder dieser Gruppe dem Vorschlag schriftlich oder elektronisch zu, so gelten die Vorgeschlagenen als gewählt. Einer Einberufung der Versammlung dieser Mitgliedergruppe bedarf es nicht. Das Nähere regelt die Satzung. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 17 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 21 gestrichen mit Wirkung vom 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 18 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 21 gestrichen mit Wirkung vom 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 19 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 21 gestrichen mit Wirkung vom 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 20 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 21 gestrichen mit Wirkung vom 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 21 Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten §§ 17 bis 21 gestrichen mit Wirkung vom 28. Januar 1993 durch Gesetz v. 15. 12. 1992 (GV. NW. 1993 S. 62). Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 22 Sitzungen der Delegiertenversammlung,Beschlussfassung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten § 16 und § 22 zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022. (1) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates lädt die Delegierten unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens dreiwöchiger Frist zu den Sitzungen und unterrichtet die Mitglieder des Verbandsrates, den Vorstand und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter. (2) Die Delegiertenversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie ist grundsätzlich öffentlich; das Nähere regelt die Satzung. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies bei der oder bei dem Vorsitzenden des Verbandsrates a) vom Vorstand oder b) von mindestens einem Drittel der Delegierten schriftlich oder elektronisch unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragt wird. (3) Die oder der Vorsitzende des Verbandsrates leitet die Sitzungen der Delegiertenversammlung. Die weiteren Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sollen an den Sitzungen teilnehmen. Die Mitglieder des Verbandsrates, der Vorstand und die Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter sind nicht stimmberechtigt. (4) Die Delegiertenversammlung ist beschlußfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig geladen sind und mindestens die Hälfte aller Delegierten anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann die oder der Vorsitzende eine neue Sitzung anberaumen, in der die Delegiertenversammlung bei gleicher Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlußfähig ist. Hierauf muß in der Ladung hingewiesen werden. (5) Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß für vorzeitig ausgeschiedene Delegierte noch keine Ersatzwahl oder Ersatzberufung vorgenommen wurde. (6) Die Delegiertenversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei jede oder jeder Delegierte eine Stimme hat. Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. (7) Über die Sitzungen der Delegiertenversammmlung sind Niederschriften zu fertigen. Beschlüsse sind besonders zu kennzeichnen. Die Niederschriften sind von der oder von dem Vorsitzenden des Verbandsrates und von einer oder einem von der Delegiertenversammlung zu bestimmenden Delegierten zu unterzeichnen. (8) Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bezirksregierung Arnsberg als obere Bergbehörde und der im Verbandsgebiet zuständigen Bezirksregierungen können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Eine gemeinsame Vertreterin oder ein gemeinsamer Vertreter der anerkannten Naturschutzvereinigungen, die im Sinne des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, nach ihrer Satzung landesweit tätig sind, kann mit beratender Stimme an den öffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung teilnehmen. (9) Die Vertreterinnen oder Vertreter nach Absatz 8 werden zum selben Zeitpunkt und im selben Umfang für die Sitzungen unterrichtet wie die Delegierten. (10) Die Mitglieder des Verbandes, die nicht selbst Delegierte stellen, können als Zuhörer an den Sitzungen der Delegiertenversammlung teilnehmen. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind mindestens drei Wochen vor der Sitzung den Mitgliedern bekanntzumachen. (11) Ist eine epidemische Lage von landesweiter Tragweite nach § 11 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes NRW festgestellt, kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstandes entscheiden, dass die Delegiertenversammlung ohne physische Präsenz der Delegierten oder der in Absatz 8 genannten Vertreterinnen und Vertreter als virtuelle Delegiertenversammlung abgehalten wird, sofern 1. die Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung erfolgt, 2. die Stimmrechtsausübung der Delegierten über elektronische Kommunikation gesichert ist und 3. den Delegierten eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird. Die Bestimmungen in den Absätzen 1 und 3 bis 10 gelten für die virtuelle Delegiertenversammlung entsprechend. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt gemäß Satz 1 Nummer 1. Näheres regelt die Satzung. (12) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 11 kann die oder der Vorsitzende des Verbandsrates auf Antrag des Vorstands statt der Einberufung einer virtuellen Delegiertenversammlung auch eine Beschlussfassung der Delegiertenversammlung oder Wahlen der Delegierten im Umlaufverfahren herbeiführen, wenn sich mindestens die Hälfte der Delegierten mit der schriftlichen oder elektronischen Abgabe der Stimmen einverstanden erklärt. Die Stimmabgabe erfolgt auf schriftlichem oder elektronischem Wege. Für das Umlaufverfahren gelten die Bestimmungen in den Absätzen 4 bis 6 entsprechend. Link kopiert Der Link zum Pragraph wurde kopiert § 23 Aufgaben der Delegiertenversammlung Mehr Paragraph ausdrucken Paragraph Link kopieren Fußnoten Inhaltsübersicht, Überschrift des Sechsten Teils und Überschrift des Zwölften Teils geändert sowie § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 14, § 15, § 23, § 25, § 27, § 28, § 32, § 33, § 35, § 40, § 41, § 54, § 56, § 58 und § 62 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016. (1) Die Delegiertenversammlung beschließt über die Satzung, ihre Änderungen und über die Veranlagungsrichtlinien. Sie wählt die Mitglieder des Verbandsrates. (2) Ferner bleiben der Delegiertenversammlung unbeschadet weitergehender Satzungsregelungen vorbehalten: 1. der Erlaß einer Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung und einer Wahlordnung, 2. die Entscheidung über die Anfechtung von Wahlen, 3. die Feststellung des Wirtschaftsplans und seiner Änderungen, die Aufstellung der Finanzplanung (§ 30a) sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme von Rücklagen,, 4. die Bestellung der Prüfstelle für die Prüfung des Jahresabschlusses und die Wahl der Rechnungsprüfe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.