Bremen

Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)

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Quellenkennung: 296982. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 132 Gliederungsnummer:301-b-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 132), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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ng (1) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer in den Aufsichtsarbeiten eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,75 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten mindestens die Punktzahl 4,0 erreicht hat. (2) Erfüllt der Prüfling die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht, so hat er die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden. (3) Das Justizprüfungsamt gibt den Prüflingen das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistungen unverzüglich nach dem Vorliegen der Prüfungsergebnisse bekannt. Eine Bekanntgabe unter Angabe ausschließlich der Prüfungsnummern durch Aushang im Justizprüfungsamt und im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen ist zulässig. Satz 2 gilt entsprechend für eine Bekanntgabe auf der Homepage des Justizprüfungsamtes und des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen. § 22 Mündliche Prüfung (1) Die mündliche Prüfung findet zum nächstmöglichen auf die Zulassung zur mündlichen Prüfung folgenden Termin statt. Prüflinge, die zur mündlichen Prüfung zugelassen sind, sollen spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin geladen werden. (2) Die mündliche Prüfung umfasst in drei Prüfungsteilen die Pflichtfächer im Bereich des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts und des Öffentlichen Rechts einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts. Die näheren Prüfungsinhalte regelt eine Verordnung nach § 14 Absatz 3. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. (3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Weniger als drei Prüflinge sollen nicht, mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht in einem Termin geprüft werden. § 20 Absatz 3 gilt entsprechend. (4) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen in jedem Prüfungsteil der mündlichen Prüfung mit einer Note und einer Punktzahl. (5) Die mündliche Prüfung ist mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses öffentlich. Auf Wunsch eines Prüflings kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die Öffentlichkeit ganz oder teilweise ausschließen. (6) Prüflingen sowie Zuhörerinnen und Zuhörern ist es untersagt, Aufzeichnungen über den Ablauf der mündlichen Prüfung mittels technischer Hilfsmittel anzufertigen. Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen ferner keine Aufzeichnungen in schriftlicher Form erstellen. Die von den Prüflingen angefertigten Notizen sind nach Abschluss der mündlichen Prüfung der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission auszuhändigen. (7) Zur Überprüfung, ob das Verbot des Absatzes 6 Satz 1 beachtet wird, kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüflinge sowie Zuhörerinnen und Zuhörer dazu veranlassen, mitgebrachte Taschen oder andere Behältnisse zu öffnen, Einblick in diese zu gestatten sowie diese für die Dauer der mündlichen Prüfung unter Ausschluss eigener Zugangsmöglichkeit abzustellen. (8) Zuhörerinnen und Zuhörer, die gegen das Verbot des Absatzes 6 Satz 1 oder 2 verstoßen, haben den Prüfungsraum auf Anordnung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu verlassen. § 23 Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung (1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät die Prüfungskommission über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und setzt die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung fest. Dabei sind die Punktzahlen der sechs Aufsichtsarbeiten der schriftlichen Prüfung und der drei Prüfungsteile der mündlichen Prüfung zu je einem Neuntel zu berücksichtigen. (2) Die Prüfungskommission kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht überschreiten. Die Leistungen aus dem Schwerpunktstudium und der Schwerpunktbereichsprüfung bleiben bei der Entscheidung nach Satz 1 unberücksichtigt. (3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären als sehr gut bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 14,00 bis 18,00, gut bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 11,50 bis 13,99, vollbefriedigend bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 9,00 bis 11,49, befriedigend bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 6,50 bis 8,99, ausreichend bei einer Punktzahl der Abschlussnote von 4,00 bis 6,49. (4) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskommission wird den Prüflingen das Ergebnis mitgeteilt und unter Bekanntgabe der Bewertung der Einzelleistungen mündlich kurz begründet. Auf Wunsch des Prüflings kann die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission die übrigen Prüflinge während der Bekanntgabe ausschließen. (5) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt das Prüfungsergebnis dem Justizprüfungsamt mit. § 24 Prüfungsniederschrift (1) Über den Hergang der mündlichen Prüfung und der Beratungen ist eine Niederschrift anzufertigen, in der festgehalten werden: 1. der Tag und der Ort der Prüfung, die Besetzung der Prüfungskommission und die Namen der Prüflinge, 2. die Prüfungsgegenstände, die Inhalt des Prüfungsgesprächs waren, und die Einzelergebnisse der mündlichen Prüfung, 3. die Einzelergebnisse der Aufsichtsarbeiten, 4. die Gesamtnote nach § 23 Absatz 1, 5. die Entscheidung nach § 23 Absatz 2 und 6. alle sonstigen prüfungsrelevanten Entscheidungen der Prüfungskommission, insbesondere eine Entscheidung nach § 29. (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterschreiben. § 25 Rücktritt und Unterbrechung (1) Tritt ein Prüfling nach Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung von der Prüfung zurück, so gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht bestanden. Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung ohne wichtigen Grund insgesamt fern oder gibt er weniger als drei Aufsichtsarbeiten nach § 19 Absatz 1 Satz 1 ab, so gilt dies als Rücktritt von der staatlichen Pflichtfachprüfung. Bleibt ein Prüfling ohne wichtigen Grund der mündlichen Prüfung fern, so gilt dies als Rücktritt von der staatlichen Pflichtfachprüfung. (2) Die staatliche Pflichtfachprüfung ist auf Antrag des Prüflings wegen Krankheit oder sonst aus wichtigem Grund zu unterbrechen, ohne dass dadurch die bis dahin erbrachten Leistungen eines abgeschlossenen Prüfungsabschnitts berührt werden. Der Antrag ist abzulehnen, wenn er nicht unverzüglich nach Eintritt des wichtigen Grundes gestellt wird. (3) Krankheit gilt nur dann als wichtiger Grund, wenn sie die Prüfungsunfähigkeit begründet und unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Das Prüfungsamt kann auf die Vorlage des amtsärztlichen Zeugnisses verzichten, wenn offensichtlich ist, dass der Prüfling prüfungsunfähig ist. Die Kosten für das amtsärztliche Zeugnis trägt der Prüfling. (4) Erfolgt die Unterbrechung vor oder während der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungstermin erneut an sämtlichen Aufsichtsarbeiten teil. Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht. Der Prüfling ist darauf besonders hinzuweisen. Erfolgt die Unterbrechung vor Beginn oder während der mündlichen Prüfung, so nimmt der Prüfling nach Wegfall des wichtigen Grundes im nächsten Prüfungsdurchgang an einer vollständigen neuen mündlichen Prüfung teil. (5) Wird der Antrag nach Absatz 2 abgelehnt, kann die Prüfung auf Antrag des Prüflings fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 erfüllt oder noch erfüllbar sind. Anderenfalls ist die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden. (6) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes im Sinne des Absatzes 2 der schriftlichen Prüfung unterzogen, kann eine Unterbrechung wegen dieses Grundes nicht genehmigt werden. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn der Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat. In jedem Fall ist die Geltendmachung einer Unterbrechung ausgeschlossen, wenn nach Abschluss des schriftlichen Teils der Prüfung ein Monat verstrichen ist. § 26 Freiversuch (1) Im Falle des Nichtbestehens gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht unternommen (Freiversuch), wenn 1. die Zulassung zur schriftlichen Prüfung nach ununterbrochenem Studium der Rechtswissenschaft spätestens innerhalb des achten Fachsemesters beantragt wird und 2. die Aufsichtsarbeiten im nächsten auf die Anmeldung zur schriftlichen Prüfung folgenden dafür vorgesehenen Termin angefertigt werden. (2) Für die Anerkennung von Vorstudien gilt die Frist aus Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass das Justizprüfungsamt die Zahl der Fachsemester entsprechend dem Umfang der erbrachten Vorstudien festsetzt. (3) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 Nummer 1 bleiben auf Antrag, der vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 1 und vor der Meldung zur schriftlichen Prüfung zu stellen ist, unberücksichtigt: 1. bis zu zwei Semester, in denen der Prüfling an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät im fremdsprachigen Ausland nachweislich ausländisches Recht studiert und in denen er in jedem Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat, 2. unvermeidbare Verzögerungen wegen einer Behinderung, wenn dies notwendig ist als angemessener Nachteilsausgleich, 3. Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, 4. Zeiten, in denen der Prüfling Elternzeit in Anspruch genommen hat, 5. Zeiten, in denen der Prüfling sonst aus wichtigem Grund, insbesondere wegen einer schweren Krankheit, längerfristig an der Ausübung des Studiums gehindert war, 6. ein Semester, wenn der Prüfling ein Jahr oder länger als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule tätig war, 7. ein Semester, wenn der Prüfling an einer Verfahrenssimulation (Moot-Court) oder an einer studentischen Rechtsberatung teilgenommen hat, sofern die Teilnahme durch die Universität begleitet wird und sich die Mitarbeit über mindestens 14 Lehrveranstaltungsstunden erstreckt hat; die erforderliche Anzahl an Lehrveranstaltungsstunden kann auch in mehreren Veranstaltungen und semesterübergreifend erbracht werden, 8. ein Semester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat. Unberücksichtigt bleiben nur volle Fachsemester. Insgesamt können nicht mehr als vier Semester unberücksichtigt bleiben, es sei denn, es handelt sich um einen wichtigen Grund nach Satz 1 Nummer 2, 3, 4 oder 5. Im Antrag auf Zulassung zur Pflichtfachprüfung ist anzugeben, ob von der Möglichkeit des Freiversuchs Gebrauch gemacht wird. Von der Möglichkeit des Freiversuchs kann nur einmal Gebrauch gemacht werden. (4) Für einen Antrag zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe von Absatz 1 gelten das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 nicht als Fachsemester. Eines gesonderten Antrags zur Verlängerung der Meldefrist bedarf es im Fall von Satz 1 abweichend von Absatz 3 Satz 1 nicht. (5) Eine Unterbrechung der Prüfung und spätere Fortsetzung als Freiversuch ist ausgeschlossen. Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand nimmt, kann die Fortsetzung der Prüfung mit der Maßgabe beantragen, dass die Prüfung als regulärer Erstversuch gilt. In diesem Fall gilt § 25 Absatz 2 bis 6 entsprechend. § 27 Notenverbesserung (1) Prüflinge, die eine erstmals abgelegte Pflichtfachprüfung vor dem Justizprüfungsamt Bremen im Freiversuch bestanden haben, dürfen diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung ist innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Justizprüfungsamt zu stellen. § 17 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) Wer vom Freiversuch wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund Abstand genommen hat und die Prüfung gemäß § 26 Absatz 5 im regulären Erstversuch fortsetzt, kann die Prüfung abweichend von Absatz 1 Satz 1 einmal zur Notenverbesserung wiederholen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. (3) Erreicht der Prüfling in der Notenverbesserungsprüfung eine höhere Punktzahl, so erteilt das Prüfungsamt hierüber ein neues Zeugnis. Das Zeugnis der zuerst bestandenen Prüfung wird eingezogen. § 28 Wiederholung der nicht bestandenen Prüfung (1) Haben Prüflinge eine Pflichtfachprüfung, die weder als Freiversuch noch als Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung abgelegt worden ist, nicht bestanden, so darf sie einmal wiederholt werden. Die Meldung zu einer Wiederholungsprüfung ist nur innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Ergebnisses der vorangegangenen Prüfung zulässig. Das Justizprüfungsamt kann Ausnahmen zulassen, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden ist. (2) Die Prüfung ist grundsätzlich vollständig zu wiederholen. (3) Prüflinge können beantragen, ihnen die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeiten zu erlassen und deren Ergebnis aus der nicht bestandenen Prüfung anzurechnen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Aufsichtsarbeiten im Durchschnitt mit mindestens 4,0 Punkten bewertet worden sind. (4) Wer bei einem anderen Prüfungsamt einmal ohne Erfolg an einer Pflichtfachprüfung teilgenommen hat, kann zur Wiederholungsprüfung in Bremen zugelassen werden, wenn ein wichtiger Grund den Wechsel rechtfertigt und das andere Prüfungsamt dem Wechsel zustimmt. § 29 Störung und Täuschungsversuch (1) Stört ein Prüfling während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit andere Prüflinge, so kann er von der Fortsetzung der Aufsichtsarbeit ausgeschlossen werden, wenn er das störende Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Ein Prüfling, der einen Täuschungsversuch unternimmt, kann die Aufsichtsarbeit fortsetzen. (2) Stört ein Prüfling in der mündlichen Prüfung das Prüfungsgespräch, so kann er von der Prüfungskommission von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er das störende Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. (3) Ist ein Prüfling von der Fortsetzung einer Aufsichtsarbeit nach Absatz 1 Satz 1 ausgeschlossen worden, so wird diese Arbeit als „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. Ist er von der weiteren mündlichen Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen worden, sind seine Leistungen in der mündlichen Prüfung als „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. (4) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Aufsichtsarbeit oder der mündlichen Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so ist die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) zu bewerten. In besonders schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, kann der Prüfling von der staatlichen Pflichtfachprüfung ausgeschlossen und die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Betrifft der Ausschluss eine Prüfung nach § 26 Absatz 1, so gilt diese nicht als Freiversuch. (5) Über die Folgen eines in der mündlichen Prüfung begangenen Täuschungsversuchs entscheidet die Prüfungskommission, in den übrigen Fällen die oder der Vorsitzende des Prüfungsamtes. Vor der Entscheidung ist dem Prüfling Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung bekannt, so kann das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren seit dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses, jedoch nicht mehr nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung, die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist in diesem Fall einzuziehen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. § 30 Ablehnung von Prüferinnen und Prüfern (1) Die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission werden den Prüflingen in der Regel zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung schriftlich mitgeteilt. Der Prüfling kann eine Prüferin oder einen Prüfer gegenüber dem Justizprüfungsamt wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. (2) Hat ein Antrag auf Ablehnung eines Mitglieds der Prüfungskommission wegen Besorgnis der Befangenheit Erfolg, so nimmt der Prüfling an einer anderen mündlichen Prüfung teil. § 31 Bescheinigung über die staatliche Pflichtfachprüfung Über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung wird ein Bescheid erteilt, der die erzielte Abschlussnote mit ihrer Punktzahl enthält. Satz 1 gilt nicht, sofern das Justizprüfungsamt unmittelbar nach der mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ein Zeugnis nach § 38 erteilt. § 32 Einsicht in die Prüfungsakten Dem Prüfling ist nach Abschluss des Prüfungsverfahrens die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu gestatten. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem Justizprüfungsamt zu stellen. Abschnitt 4 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung und Prüfungsordnung § 33 Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (1) Die Universität Bremen führt die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung im Rahmen der nachfolgenden Vorschriften selbstständig und in eigener Verantwortung durch. Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung sowohl im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche untereinander als auch im Verhältnis der Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung. (2) Gegenstand der Schwerpunktbereichsprüfung ist der vom Prüfling gewählte Schwerpunktbereich. § 34 Prüfungsleistungen in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung (1) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Prüfungsleistungen, davon mindestens eine schriftliche wissenschaftliche Studienarbeit und eine mündliche Prüfung. Zu den Prüfungsleistungen kann auch eine Aufsichtsarbeit zählen. Die Schwerpunktbereichsprüfung darf einmal wiederholt werden. (2) Das Nähere zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung regelt eine Prüfungsordnung nach § 37. Sie kann Prüfungsvorleistungen vorsehen, die studienbegleitend erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. (3) Entscheidungen in Angelegenheiten der Schwerpunktbereichsprüfung treffen die nach der Prüfungsordnung der Universität zuständigen Stellen. (4) Die Universität Bremen teilt dem Justizprüfungsamt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Ergebnisse der Schwerpunktbereichsprüfung schriftlich mit. § 35 Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung Bei der Festsetzung der Gesamtnote der universitären Schwerpunktbereichsprüfung sind die Notenstufen aus § 23 Absatz 3 anzuwenden. Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0 Punkte) erreicht hat. § 36 Zeugnis über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung (1) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität Bremen ein Zeugnis, das mindestens 1. die Gesamtnote samt Punktzahl, 2. die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen und 3. die Gewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen ausweist. (2) Wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nicht bestanden hat, erhält von der Universität Bremen einen Bescheid. Das Nähere über das Widerspruchsverfahren regelt die Universität Bremen. § 37 Universitäre Prüfungsordnung Die Universität Bremen erlässt eine Prüfungsordnung, die abweichend von § 62 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. März 2022 (Brem.GBl. S. 159) geändert worden ist, von der Senatorin für Umwelt, Klima und Wissenschaft im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung zu genehmigen ist. Die Prüfungsordnung regelt das Nähere über: 1. die Schwerpunktbereiche, 2. die Zwischenprüfung, 3. Zahl und Art der schriftlichen Arbeiten, die für die Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht sowie in einem Grundlagenfach zu erbringen sind, 4. die Anerkennung von an anderen Universitäten erbrachten Leistungen, 5. den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach § 17 Absatz 1 Nummer 7, 6. den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind und 7. die Schwerpunktbereichsprüfung. Abschnitt 5 Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung § 38 Bestehen der ersten juristischen Prüfung, Zeugnis (1) Die erste juristische Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in der staatlichen Pflichtfachprüfung und einer im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes abgelegten universitären Schwerpunktbereichsprüfung jeweils eine Mindestpunktzahl von 4,0 erreicht hat. Bei der Festsetzung der Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung sind die Notenstufen aus § 23 Absatz 3 anzuwenden. Wer die staatliche Pflichtfachprüfung oder die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden hat, hat die erste juristische Prüfung nicht bestanden. (2) Das Zeugnis für die erste juristische Prüfung wird vom Justizprüfungsamt erteilt. Dieses weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich als Orientierung eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt. In dem Zeugnis werden die Bezeichnung des gewählten Schwerpunktbereichs und der Gegenstand der universitären Schwerpunktbereichsprüfung angegeben. Teil 3 Vorbereitungsdienst § 39 Aufnahme in den Vorbereitungsdienst (1) Wer die erste juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses mit der Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ aufgenommen. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen nach Einsicht in die Prüfungsakten. (2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen, 1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt und die Eintragung über die Verurteilung noch nicht getilgt worden ist, 2. solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsstrafe oder sonst eine freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird, 3. wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt, 4. wenn die Bewerberin oder der Bewerber die zweite juristische Staatsprüfung in Bremen oder in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden Bestimmungen endgültig nicht bestanden hat. (3) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst soll versagt werden, 1. wenn die Bewerberin oder der Bewerber nach einer früheren Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst die Wiedereinstellung beantragt, es sei denn, dass die Unterbrechung aus wichtigem Grund erfolgt ist, 2. wenn das Bestehen der ersten juristischen Prüfung länger als fünf Jahre zurückliegt, es sei denn, dass im Hinblick auf die zwischenzeitliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers noch ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem Rechtsstudium und der Ausbildung im Vorbereitungsdienst besteht, oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. (4) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden, 1. solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber ein strafrechtlich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.