Bremen

Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 296982. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 132 Gliederungsnummer:301-b-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 132), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

es Ermittlungsverfahren oder ein gerichtliches Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlich begangenen Tat anhängig ist, das zu einer Verurteilung nach Absatz 2 Nummer 1 führen kann, 2. wenn Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber für den Vorbereitungsdienst aus einem sonstigen Grund als ungeeignet erscheinen lassen, insbesondere, wenn Tatsachen in der Person der Bewerberin oder des Bewerbers die Gefahr einer Störung des Dienstbetriebs oder die Gefahr begründen, dass durch die Aufnahme wichtige öffentliche Belange ernstlich beeinträchtigt würden. (5) Die Ablehnung wird in den Prüfungsakten vermerkt. § 40 Leitung der Ausbildung (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen leitet die Ausbildung der Referendarinnen und Referendare im Vorbereitungsdienst (Leiterin oder Leiter der Ausbildung). (2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung erlässt Richtlinien für den Vorbereitungsdienst, die Stationsausbildung, die Einführungslehrgänge, die praxisbegleitenden Ausbildungslehrgänge und den Ergänzungsvorbereitungsdienst. § 41 Grundsätze der Ausbildung (1) Während des Vorbereitungsdienstes sollen die Referendarinnen und Referendare lernen, ihre erworbenen und fortlaufend zu ergänzenden Kenntnisse und Fähigkeiten in die berufliche Praxis umzusetzen. Zu diesem Zweck sollen sie umfassend mit den rechtspraktischen Aufgabenstellungen des Feststellens von Tatsachen, des Planens, Beratens, Schlichtens, Verhandelns und Entscheidens vertraut gemacht werden. (2) Die Referendarinnen und Referendare sollen die institutionellen Bedingungen berufspraktischen Handelns kennen lernen und Gelegenheit erhalten, ihre in der praktischen Ausbildung gesammelten Erfahrungen kritisch aufzuarbeiten. (3) Die Referendarinnen und Referendare sollen frühzeitig an selbständiges Arbeiten herangeführt werden. Soweit es die Art der Tätigkeit zulässt, sollen sie diese eigenverantwortlich erledigen. Am Ende ihrer Ausbildung sollen sie imstande sein, sich in angemessener Zeit auch in solchen juristischen Arbeitsbereichen zurechtzufinden, in denen sie nicht ausgebildet worden sind. § 42 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes (1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Davon entfallen 21 Monate auf Pflichtstationen und drei Monate auf eine Wahlstation. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen, jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen, die Ausbildung um bis zu sechs Monate verlängern; § 53 bleibt unberührt. Sie oder er kann dabei die Reihenfolge der Stationen ändern, Stationen verlängern und anordnen, dass eine oder mehrere Stationen ganz oder teilweise zu wiederholen sind. (3) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann auf Antrag der Referendarin oder des Referendars die Reihenfolge und die Dauer der Ausbildungsstellen ändern, wenn dies im Interesse der Ausbildung geboten ist. (4) Die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) ist auf Antrag zu eröffnen im Falle der tatsächlichen Betreuung oder Pflege 1. mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder 2. einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten. Liegen besondere persönliche Gründe vor, die in Art und Umfang den in Satz 1 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen, kann auf Antrag die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit eröffnet werden. (5) Für die Ableistung in Teilzeit wird der regelmäßige Vorbereitungsdienst um ein Fünftel reduziert. Der Umfang der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften bleibt unberührt. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit beträgt zweieinhalb Jahre. Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes ist in angemessener Weise auf die Pflichtstationen zu verteilen. Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit verschiebt sich der Zeitpunkt der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten um sechs Monate. Der Antrag für die Ableistung des Referendariats in Teilzeit kann mit der Bewerbung um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst gestellt werden; der Antrag ist unverzüglich nach Zugang der Benachrichtigung über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zu stellen. (6) Das Nähere zur Ausgestaltung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit regelt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung. § 43 Pflichtstationen (1) Die Ausbildung findet in folgenden Pflichtstationen statt: 1. bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen fünf Monate, 2. bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen dreieinhalb Monate, 3. bei einer Verwaltungsbehörde dreieinhalb Monate, 4. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt neun Monate. (2) Die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann ganz oder teilweise bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit stattfinden. Auf die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde kann eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer angerechnet werden. (3) Die Ausbildung in der Anwaltsstation kann bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte rechtsberatende Ausbildung gewährleistet ist. (4) Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes verfügen. § 44 Einführungslehrgänge Die Ausbildung in den Pflichtstationen beginnt jeweils mit einem Einführungslehrgang, der in der Anwaltsstation mindestens eine Woche, in den übrigen Stationen drei Wochen dauert. In den Einführungslehrgängen wird die praktisch-juristische Arbeitsweise im jeweiligen Ausbildungsbereich dargestellt, eingeübt und wissenschaftlich aufgearbeitet. § 45 Praxisbegleitende Ausbildungslehrgänge (1) Die praktische Ausbildung in den Pflichtstationen wird nach Beendigung der Einführungslehrgänge von Ausbildungslehrgängen begleitet. Die durchgängige Teilnahme an ihnen ist Dienstpflicht und geht jedem anderen Dienst vor. (2) Die Ausbildungslehrgänge können gemeinsam von Praktikerinnen oder Praktikern und Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern durchgeführt werden. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer werden auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen, die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte auf Vorschlag der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer in Bremen von der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung bestellt. (3) Die Ausbildungslehrgänge dienen in erster Linie der Vertiefung des in der Praxisausbildung Erlernten sowie der kritischen Aufarbeitung der Praxiserfahrung. Daneben sollen die Referendarinnen und Referendare Gelegenheit erhalten, sich in den einschlägigen, auf die Ausbildung in den Pflichtstationen bezogenen schriftlichen Prüfungsleistungen zu üben. (4) Weitere Ausbildungsveranstaltungen können eingerichtet werden. Die Teilnahme daran kann angeordnet werden. (5) Die Referendarinnen und Referendare sind verpflichtet, die in den Ausbildungslehrgängen angebotenen Klausuren anzufertigen und abzugeben. § 46 Wahlstation (1) An die Pflichtstationen schließt sich die Wahlstation an. Die Wahlstation kann auch im Ausland absolviert werden. Die Ausbilderin oder der Ausbilder muss über die Befähigung zum Richteramt nach § 5 des Deutschen Richtergesetzes oder eine nach ausländischem Recht vergleichbare Qualifikation verfügen. Die Ausbildung während der Wahlstation findet nach Wahl der Referendarin oder des Referendars in einem der folgenden Schwerpunktbereiche statt: 1. Internationales Recht und Recht der Europäischen Union mit Wahlstation bei a) einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle, b) einer deutschen Auslandsvertretung oder c) einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt, 2. Bürgerliches Recht (allgemein) mit Wahlstation bei a) einem Gericht in Zivilsachen, b) einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Allgemeinpraxis oder c) einer Notarin oder einem Notar, 3. Familienrecht mit Wahlstation bei a) einem Amtsgericht - Familiengericht, b) einem Oberlandesgericht - Senat für Familiensachen, c) einem Jugendamt oder d) einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, 4. Wirtschaft, Handel (einschließlich steuerrechtlicher Fragen) mit Wahlstation bei a) einem Gericht in Zivilsachen, b) einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, c) einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater, d) einer Notarin oder einem Notar, e) einem Wirtschaftsunternehmen, f) einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung, g) einer Verwaltungsbehörde mit wirtschaftsrechtlichen Zuständigkeiten, h) einem Finanzgericht oder i) einer Behörde der Finanzverwaltung, 5. Strafrecht mit Wahlstation bei a) einer Staatsanwaltschaft, b) einem Gericht in Strafsachen, c) einer Justizvollzugsanstalt, d) einer Polizeibehörde, e) einer Einrichtung der sozialen Dienste der Justiz oder f) einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, 6. Staat und Verwaltung mit Wahlstation bei a) einer Verwaltungsbehörde, auch Ministerialebene, b) einem Gericht der Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit, c) einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, d) einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Institution, e) der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in Speyer, f) einer deutschen Auslandsvertretung oder g) einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, 7. Arbeit und Soziales mit Wahlstation bei a) einer Verwaltungsbehörde, b) einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit oder der Sozialgerichtsbarkeit, c) einer Gewerkschaft, d) einem Arbeitgeberverband, e) einer Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung oder f) einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt. (2) Bis spätestens drei Monate vor Ende der letzten Pflichtstation zeigen die Referendarinnen und Referendare der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung die Wahl der Wahlstation und des Schwerpunktbereichs an. Bei der Zuweisung zu der Ausbildungsstelle ist Wünschen der Referendarinnen und Referendare nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann für die Wahlstation weitere Ausbildungsstellen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, bestimmen. (3) Eine Ausbildung bei der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer und die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät, die nicht bereits auf die Pflichtstation nach § 43 Absatz 2 Satz 2 angerechnet worden sind, können auf die Ausbildung bei der Wahlstation mit bis zu drei Monaten angerechnet werden. § 47 Stationszeugnisse (1) Für die praktische Ausbildung werden von jeder Ausbilderin und jedem Ausbilder Zeugnisse erteilt, die die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarin oder des Referendars darstellen, bewerten und eine zusammenfassende Note und Punktzahl enthalten. (2) Das Zeugnis der letzten Ausbildungsstation ist der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildung mit Beendigung der Ausbildung vorzulegen. Ansonsten beträgt die Frist zur Vorlage der Zeugnisse einen Monat nach Beendigung der jeweiligen Stationsausbildung. Die Referendarin oder der Referendar erhält eine Ausfertigung des Zeugnisses. (3) Über Widersprüche gegen Zeugnisse entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung. § 48 Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare (1) Die Referendarinnen und Referendare haben sich mit voller Kraft der Ausbildung zu widmen. Soweit sie mit Dienstgeschäften betraut sind, haben sie diese uneigennützig, unparteiisch und gerecht zu erledigen; Geschenke oder Belohnungen dürfen sie nicht annehmen. Die Referendarinnen und Referendare sind zu Beginn ihrer Ausbildung nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. (2) § 2a des Bremischen Richtergesetzes gilt für Referendarinnen und Referendare entsprechend, soweit ihnen Aufgaben gemäß § 142 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu Ausbildungszwecken übertragen werden. Sollten einzelne für die Pflichtstationen vorgesehene Leistungen von Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren wegen der Neutralitätspflicht nicht erbracht werden können, darf sich dies nicht auf die Bewertung auswirken. (3) Für die Rechte und Pflichten der Referendarinnen und Referendare sowie für die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen sowie § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 des Bremischen Beamtengesetzes vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S.17 - 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 604) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist. Keine Anwendung finden § 7 Absatz 1 Nummer 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 38 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, sowie die §§ 47, 52 und 80 des Bremischen Beamtengesetzes. Bei schuldhafter Verletzung der den Referendarinnen und Referendaren obliegenden Pflichten sind die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen des Bremischen Disziplinargesetzes vom 26. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 - 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, entsprechend anwendbar. (4) Über jede Referendarin und jeden Referendar wird eine Personalakte geführt. Die §§ 85 bis 92 des Bremischen Beamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden. § 49 Unterhaltsbeihilfe (1) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, findet Anwendung. Das Nähere zur Höhe und sonstigen Ausgestaltung der Unterhaltsbeihilfe regelt der Senat durch Rechtsverordnung. (2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann die monatliche Unterhaltsbeihilfe um bis zu 25 Prozent kürzen, wenn die Referendarin oder der Referendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich der Vorbereitungsdienst aus einem von der Referendarin oder dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. Von der Kürzung ist abzusehen bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung und in besonderen Härtefällen. (3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, finden Anwendung. Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt. § 50 Urlaub Referendarinnen und Referendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Die Ausbildung in den einzelnen Abschnitten darf durch den Urlaub nicht beeinträchtigt werden. Die Bremische Urlaubsverordnung in der Fassung vom 27. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 337 - 2040-a-7), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78) geändert worden ist, gilt in der jeweiligen Fassung entsprechend mit den Maßgaben, dass Referendarinnen und Referendare im Einstellungsjahr unabhängig vom Einstellungsdatum für jeden vollen Monat des Vorbereitungsdienstes ein Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs erhalten und eine Wartezeit bei der Gewährung von Urlaub von drei Monaten einzuhalten ist. Abweichend davon können Referendarinnen und Referendare von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung aus dienstlichen oder persönlichen Gründen unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, ohne dass es ihres Antrags bedarf. § 51 Gastreferendarinnen und Gastreferendare, Übernahme aus anderen Ländern (1) Referendarinnen und Referendare können mit Genehmigung der jeweils zuständigen Leiterin oder des jeweils zuständigen Leiters der Ausbildung oder der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde für einzelne Ausbildungsabschnitte als Gast in einen anderen Oberlandesgerichtsbezirk oder Verwaltungsbezirk zur Ausbildung überwiesen oder von dort übernommen werden. (2) Bei Referendarinnen und Referendaren, die einen Teil des Vorbereitungsdienstes in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet haben oder die nach einer früheren Entlassung wieder in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, trifft die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung Bestimmungen über den weiteren Vorbereitungsdienst. § 52 Zweite juristische Staatsprüfung Für die zweite juristische Staatsprüfung gilt die Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite juristische Staatsprüfung für Juristen vom 25. Juli 2005 (Brem.GBl. S. 393 - 301-C-7). § 53 Ergänzungsvorbereitungsdienst (1) Hat eine Referendarin oder ein Referendar die zweite juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden, verweist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung die Referendarin oder den Referendar zurück in den Vorbereitungsdienst (Ergänzungsvorbereitungsdienst). Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate; die Leiterin oder der Leiter der Ausbildung kann ihn in Ausnahmefällen verkürzen oder wegfallen lassen. (2) Während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes hat die Referendarin oder der Referendar ein besonderes Ausbildungsprogramm abzuleisten. Eine Stationsausbildung findet nicht statt. (3) Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufsichtsarbeiten der zweiten juristischen Staatsprüfung in den auf den Abschluss des Ergänzungsvorbereitungsdienstes folgenden Terminen anzufertigen. Danach wird der Vorbereitungsdienst fortgesetzt. § 54 Beendigung des Vorbereitungsdienstes (1) Referendarinnen und Referendare, die die zweite juristische Staatsprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden haben, scheiden mit dem Ablauf des Tages, an dem ihnen das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird, aus dem Vorbereitungsdienst und aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus. (2) Referendarinnen und Referendare sollen bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem juristischen Vorbereitungsdienst entlassen werden, insbesondere, wenn sie ihre Pflichten gröblich verletzen oder sich als ungeeignet erweisen. Ungeeignetheit ist insbesondere dann festzustellen, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Ausbildungsabschnitten keine ausreichenden Leistungen erzielt wurden und deshalb im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen kein hinreichender Fortschritt in der Ausbildung erkennbar ist. Referendarinnen und Referendare sollen ferner entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, wenn sie den Vorbereitungsdienst nicht planmäßig absolvieren oder das Prüfungsverfahren nicht in angemessener Frist beenden. Teil 4 Übergangsbestimmungen § 55 Übergangsvorschriften (1) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003 das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. Juli 2006 zur staatlichen Pflichtfachprüfung gemeldet haben, findet dieses Gesetz in der bis zum 30. Juni 2003 geltenden Fassung weiter Anwendung. Eine Prüfung nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften ist ab dem 1. April 2024 ausgeschlossen. Hierüber sind Prüflinge, die unter Satz 1 fallen, vom Justizprüfungsamt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu belehren. (2) Für Studierende, die vor dem 1. April 2023 das Studium aufgenommen haben und sich bis zum 1. April 2026 zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden, findet dieses Gesetz in der bis zum 31. März 2023 geltenden Fassung weiter Anwendung. Auf Antrag können Studierende ab dem 1. April 2023 nach der mit Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage geprüft werden. Eine Prüfung nach den bis zum 31. März 2023 geltenden Vorschriften ist ab dem 1. April 2027 ausgeschlossen. (3) Auf Wiederholungsprüfungen, einschließlich der Wiederholungen zum Zwecke der Notenverbesserung, ist das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht anzuwenden. Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 30. Juni 2003 geltenden Vorschriften sind ab dem 1. April 2025 ausgeschlossen. Hierüber sind Prüflinge, die unter Absatz 1 Satz 1 fallen, vom Justizprüfungsamt unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu belehren. Wiederholungsprüfungen nach den bis zum 31. März 2023 geltenden Vorschriften sind ab dem 1. April 2028 ausgeschlossen. (4) Für Referendarinnen und Referendare, die vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen worden sind, gilt § 48 in der bis dahin geltenden Fassung. (5) Auf § 20 Absatz 1 Satz 2 sind diese Übergangsvorschriften nicht anzuwenden. (6) Die Prüfungsordnung nach § 37 ist innerhalb von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Regelungen anzupassen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.