Bremen

Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG)

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Quellenkennung: 296982. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 132 Gliederungsnummer:301-b-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 132), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)"

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Drucken Senden zur Inhaltsübersicht Veröffentlichungsdatum:28.02.2023 Inkrafttreten30.06.2025 Zuletzt geändert durch:zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Fundstelle Brem.GBl. 2023, S. 132 Gliederungsnummer:301-b-5 Zitiervorschlag: "Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) vom 28. Februar 2023 (Brem.GBl. 2023, S. 132), zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 2. September 2025 (Brem.GBl. S. 674)" Amtliche Abkürzung: JAPG Ausfertigungsdatum: 28.02.2023 Gültig ab: 01.04.2023 Dokumenttyp: Gesetz Quelle: Fundstelle: Brem.GBl. 2023, 132 Gliederungs-Nr: 301-b-5 Bremisches Gesetz über die Juristenausbildung und die erste juristische Prüfung (JAPG) Vom 28. Februar 2023 Zum 02.10.2026 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Geschäftsverteilung des Senats vom 02.09.2025 (Brem.GBl. S. 674) Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgaben der juristischen Ausbildung (1) Die juristische Ausbildung dient der Vorbereitung auf alle juristischen Berufe. (2) Die Ausbildung soll gründliche Kenntnisse der rechtlichen Regelungen, ihrer Grundlagen und Entstehung, ihrer systematischen Zusammenhänge sowie den Gebrauch rechtswissenschaftlicher Methoden vermitteln. (3) Die Ausbildung soll einer Trennung von Theorie und Praxis entgegenwirken. Daher sollen zur Durchführung der universitären Ausbildung auch Praktikerinnen und Praktiker einbezogen werden. § 2 Ausbildungsgang und Prüfungen (1) Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst. (2) Das Universitätsstudium schließt ab mit der ersten juristischen Prüfung. Sie besteht aus der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung. (3) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst schließt mit der zweiten juristischen Staatsprüfung ab. Durch das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wird das Recht erworben, die Bezeichnung „Assessorin“ beziehungsweise „Assessor“ zu führen. (4) Das Hochschulstudium und der Vorbereitungsdienst berücksichtigen einander wechselseitig in ihrem Inhalt und ihrer Arbeitsweise. (5) Im Rahmen der juristischen Ausbildung ist dafür Sorge zu tragen, dass behinderte Studierende und behinderte Referendarinnen oder Referendare in ihrer juristischen Ausbildung nicht benachteiligt werden und die Angebote der juristischen Ausbildung selbstständig und barrierefrei in Anspruch nehmen können. § 3 Notenstufen und Punktezahlen (1) Die Bewertung der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen richtet sich nach der Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243), die durch Artikel 209 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Soweit Einzelbewertungen zu Durchschnittsbewertungen oder Gesamtnoten zusammengefasst werden, ist die Punktzahl der Durchschnittsnote oder Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln. Teil 2 Studium und erste juristische Prüfung Abschnitt 1 Universitätsstudium § 4 Studienzeiten (1) Das Studium der Rechtswissenschaft dauert einschließlich der Prüfungszeit fünf Jahre (Regelstudienzeit). (2) Die Regelstudienzeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. (3) Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, entfallen. (4) Für die Berechnung der Regelstudienzeit nach Absatz 1 bleiben das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/2021, das Sommersemester 2021 und das Wintersemester 2021/2022 unberücksichtigt (individuelle Regelstudienzeit). Satz 1 gilt entsprechend für Studierende, die zum genannten Zeitpunkt immatrikuliert, aber beurlaubt waren. Soweit Studierenden bereits nach § 15 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, eine Verlängerung ihrer Förderung wegen der Folgen der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist der Zeitraum der verlängerten Förderung auf die individuelle Regelstudienzeit nach den Sätzen 1 und 2 anzurechnen. Die individuelle Regelstudienzeit bewirkt zugleich eine entsprechende Verschiebung der Fachsemesterzählung im ausbildungsförderungsrechtlichen Sinne und wirkt auf alle Fördertatbestände nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die durch die Corona-Pandemie bedingten Beeinträchtigungen im Studien- und Prüfungsverlauf des Sommersemesters 2020, des Wintersemesters 2020/2021, des Sommersemesters 2021 und des Wintersemesters 2021/2022 sind schwerwiegende Gründe im Sinne von § 15 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. § 5 Anrechnung von Vorstudien (1) Auf das Studium der Rechtswissenschaft können auf Antrag angerechnet werden: 1. eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst bis zur Dauer von zwei Semestern, 2. ein Rechtsstudium an einer Universität außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes bis zu drei Semestern und 3. ein Universitätsstudium anderer Fachrichtung mit bis zu zwei Semestern, wenn Studierende dadurch in der rechtswissenschaftlichen Ausbildung gefördert wurden. § 17 Absatz 1 Nummer 2 bleibt unberührt. (2) Anträge nach Absatz 1 Satz 1 sind mit den entsprechenden Nachweisen bis spätestens sechs Monate vor dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung an das Justizprüfungsamt zu richten. Sie können vor Aufnahme des Studiums gestellt werden. Das Justizprüfungsamt entscheidet über die Anrechnung und deren Umfang unter Berücksichtigung der Leistungen, die von den Prüflingen in der anrechenbaren Ausbildung, in einer darauf bezogenen Berufstätigkeit und im Studium erbracht wurden. Mit der Anrechnung wird auch darüber entschieden, ob die praktischen Studienzeiten nach § 10 ganz oder teilweise erlassen werden. § 6 Gegenstand des Studiums Gegenstand des Studiums sind die Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Die universitäre Ausbildung berücksichtigt die ethischen Grundlagen des Rechts und fördert die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts samt seinem Missbrauchspotenzial. Sie berücksichtigt ferner die rechtsberatende, verwaltende, ermittelnde und rechtsprechende Praxis einschließlich der dafür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Kommunikationsfähigkeit und die Fähigkeit zum Ausgleich unterschiedlicher Interessen, Kenntnisse über unterschiedliche soziale Lebenslagen, Gesprächsführung, Vernehmungslehre und Rhetorik, Kanzlei-, Büro- und Verhandlungsmanagement, digitale Kompetenz und psychologische Grundkenntnisse. Grundlagenfächer wie Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, rechtswissenschaftliche Methoden, Rechtspolitik sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften sind einzubeziehen. Die Lehrveranstaltungen vermitteln die europarechtlichen Bezüge sowie fachspezifische Fremdsprachenkompetenz. § 7 Pflichtfächer Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge. Zu den Pflichtfächern gehören auch die Schlüsselqualifikationen. Die Vorlesungen in den Pflichtfächern werden in angemessenem Umfang durch Lehrveranstaltungen begleitet und ergänzt, in denen in Kleingruppen der behandelte Lehrstoff aufbereitet wird. § 8 Schwerpunktbereiche (1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Sie werden von der Universität Bremen gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt. (2) Die Schwerpunktbereiche werden in einer Prüfungsordnung nach § 37 festgelegt. Der Stoff der Schwerpunktbereiche ist so zu bemessen, dass das Studium unter Einbeziehung der Pflichtfächer nach fünf Jahren mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen werden kann. Der individuelle Studienumfang im Schwerpunktbereich umfasst höchstens 14 Lehrveranstaltungsstunden. Lehrveranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen und Fremdsprachenkompetenz können Bestandteil der Ausbildung im Schwerpunktbereich sein. § 9 Zwischenprüfung (1) Durch die Zwischenprüfung wird festgestellt, ob die für die weitere Ausbildung erforderliche Qualifikation besteht. Die Zwischenprüfung wird nach einer Prüfungsordnung gemäß § 37 studienbegleitend abgelegt. (2) Die Gegenstände und Inhalte der Zwischenprüfung sind unter Berücksichtigung des Studienstandes den Pflichtfächern der staatlichen Pflichtfachprüfung zu entnehmen. Die Gegenstände und Inhalte der Zwischenprüfung dürfen nicht über den Prüfungsstoff der Verordnung nach § 14 Absatz 3 hinausgehen. § 10 Praktische Studienzeiten (1) Die Studierenden haben während der vorlesungsfreien Zeiten praktische Studienzeiten von mindestens drei Monaten zu absolvieren. Die praktischen Studienzeiten können bei Gerichten, Staatsanwaltschaften, öffentlichen Verwaltungen des Bundes und der Länder einschließlich der Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei öffentlichen Verwaltungen der Europäischen Union, Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten, Notarinnen oder Notaren sowie Rechtsabteilungen von Gewerkschaften, Verbänden und Wirtschaftsunternehmen sowie internationalen Organisationen und sonstigen vergleichbar geeigneten Stellen im In- und Ausland abgeleistet werden. Die Mindestdauer bei einer Stelle soll einen Monat nicht unterschreiten. (2) Zu Beginn der praktischen Studienzeit sind die Studierenden nach Maßgabe des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die ausbildende Stelle bescheinigt die Ableistung der praktischen Studienzeit. (3) Das Nähere zur Ableistung und Ausgestaltung der praktischen Studienzeiten regelt das Justizprüfungsamt. Abschnitt 2 Erste juristische Prüfung § 11 Zweck der ersten juristischen Prüfung Die erste juristische Prüfung schließt das Studium der Pflichtfächer und des gewählten Schwerpunktbereiches ab. Sie hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. § 12 Durchführung der ersten juristischen Prüfung (1) Das Justizprüfungsamt führt im Zusammenwirken mit der Universität Bremen die erste juristische Prüfung durch. (2) Die staatliche Pflichtfachprüfung wird von dem Justizprüfungsamt abgenommen. Es trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz nicht andere Stellen für zuständig erklärt. (3) Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung wird von der Universität Bremen abgenommen. Sie trifft die Entscheidungen in diesem Prüfungsverfahren, soweit dieses Gesetz dazu keine Regelungen trifft. (4) Die Studierenden können wählen, in welcher zeitlichen Abfolge sie die staatliche Pflichtfachprüfung und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ablegen. Beide Prüfungen enden jeweils mit einer mündlichen Prüfung. § 13 Justizprüfungsamt (1) Das Justizprüfungsamt gehört dem Ressort der Senatorin oder des Senators für Justiz und Verfassung an. (2) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes und die Stellvertreterin oder der Stellvertreter werden von der Senatorin oder dem Senator für Justiz und Verfassung auf Zeit bestellt. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig. (3) Das Justizprüfungsamt entscheidet über Widersprüche gegen Entscheidungen der Prüferinnen und Prüfer sowie der Prüfungskommissionen der staatlichen Pflichtfachprüfung und über Widersprüche gegen die Versagung der Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung. Abschnitt 3 Staatliche Pflichtfachprüfung § 14 Gegenstand und Inhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung (1) Die staatliche Pflichtfachprüfung bezieht sich auf die Pflichtfächer. Sie besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung. Die näheren Prüfungsinhalte regelt eine Verordnung nach Absatz 3. (2) Die Aufgaben für die schriftlichen Arbeiten werden vom Justizprüfungsamt gestellt. (3) Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung erlässt durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Prüfungsinhalte der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Maßgabe des § 7. Die Universität Bremen und die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft sind vor Erlass der Verordnung und vor Änderungen der Verordnung anzuhören. § 15 Prüfungsfachausschüsse (1) Zur abschließenden Beratung der Aufgaben der schriftlichen Prüfungsarbeiten in der staatlichen Pflichtfachprüfung werden für die Bereiche Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht Prüfungsfachausschüsse gebildet. (2) Jeder Prüfungsfachausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und bis zu zwei weiteren Mitgliedern. In jedem Prüfungsfachausschuss muss mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer und eine Praktikerin oder ein Praktiker vertreten sein. Mindestens ein Mitglied jedes Prüfungsfachausschusses muss seinen fachlichen Schwerpunkt in dem jeweiligen Rechtsbereich haben, für den der Ausschuss zuständig ist. Für jedes Mitglied ist eine Vertreterin oder ein Vertreter vorzusehen, die oder der im Falle der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle tritt. Die Mitglieder sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung bestellt die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die Praktikerinnen und Praktiker für die Dauer von vier Jahren. Die Bestellung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erfolgt auf Vorschlag des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen. Eine mehrmalige Bestellung ist zulässig. (3) Die Prüfungsfachausschüsse werden von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes geleitet. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Personen, die den Prüfungsfachausschüssen nicht angehören, zu deren Beratungen hinzuziehen. Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. § 16 Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommission (1) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestellt die Prüferinnen und Prüfer zur Abnahme der staatlichen Pflichtfachprüfung sowie die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen für den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung auf unbestimmte Zeit. Wer das Hauptamt beendet hat, kann nach Ablauf des Monats, in den dieses Ereignis fällt, noch für die Dauer von fünf Jahren prüfen. Die Tätigkeit als Prüferin oder Prüfer endet in jedem Fall mit Vollendung des 70. Lebensjahres. Die Bestellung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Bei der Bestellung zu Vorsitzenden der Prüfungskommissionen sollen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie Praktikerinnen und Praktiker in gleich großer Anzahl herangezogen werden. (2) Das Justizprüfungsamt stellt die Prüfungskommissionen für den mündlichen Teil der staatlichen Pflichtfachprüfung zusammen. Jede Prüfungskommission besteht aus drei Prüferinnen oder Prüfern, von denen mindestens eine oder einer Hochschullehrerin oder Hochschullehrer sein muss. (3) Die Prüferinnen und Prüfer sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. (4) Die Prüfungskommissionen entscheiden auf Grund mündlicher Beratung aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. § 17 Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung (1) Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung setzt voraus: 1. einen Antrag, 2. ein mindestens zweieinhalbjähriges Studium der Rechtswissenschaft, davon mindestens zwei Jahre im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, 3. die Immatrikulation im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität Bremen in den zwei der Prüfung unmittelbar vorausgegangenen Semestern, 4. den Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung, 5. den Erwerb der Leistungsnachweise in den Bereichen Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, die in einer Prüfungsordnung nach § 37 vorgesehen sind, 6. den Erwerb eines Leistungsnachweises in einem Grundlagenfach, der in einer Prüfungsordnung nach § 37 vorgesehen ist, 7. den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder an einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs, 8. den Nachweis der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung, in der Schlüsselqualifikationen vermittelt worden sind, 9. den Nachweis über die Ableistung der praktischen Studienzeiten. (2) Eine Leistung, die während des Studiums an einer Universität außerhalb des Geltungsbereiches des Deutschen Richtergesetzes erbracht worden ist, kann als Leistungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 5 oder nach Absatz 1 Nummer 6 anerkannt werden, wenn die Universität Bremen die Gleichwertigkeit bestätigt. (3) Der Nachweis der Fremdsprachenkompetenz kann abweichend von Absatz 1 Nummer 7 auch erbracht werden 1. durch den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen zur Anerkennung als Dolmetscherin beziehungsweise Dolmetscher oder Übersetzerin beziehungsweise Übersetzer gemäß § 28c Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 21. August 1974 (Brem.GBl. S. 297), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S. 639) geändert worden ist, 2. durch die Vorlage eines Sprachzertifikates, das mindestens die Niveaustufe B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder ein mit B2 gleichwertiges Niveau ausweist, 3. durch ein rechts- oder verwaltungswissenschaftliches Studium von mindestens einem Semester an einer ausländischen Hochschule im nicht deutschen Sprachgebiet, wenn die oder der Studierende nachweist, dass sie oder er in angemessenem Umfang, in der Regel mindestens acht Lehrveranstaltungsstunden, Lehrveranstaltungen besucht und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat, 4. durch eine entgeltliche Tätigkeit oder einen anerkannten Freiwilligendienst von mindestens zwölf Monaten im nichtdeutschen Sprachgebiet, soweit diese Tätigkeit bei einer Stelle erfolgt ist, bei der auch eine Wahlstation im Sinne des § 46 abgeleistet werden kann. (4) Von dem Erfordernis nach Absatz 1 Nummer 3 kann das Justizprüfungsamt aus wichtigem Grund eine Ausnahme zulassen. (5) Zahl und Art der Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nummer 5 und 6 und das Nähere zum Nachweis der Fremdsprachenkompetenz nach Absatz 1 Nummer 7 sowie zum Nachweis nach Absatz 1 Nummer 8 regelt eine Prüfungsordnung nach § 37. § 18 Versagung der Zulassung Die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung ist zu versagen, wenn 1. eine der in § 17 Absatz 1 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt ist, 2. der Prüfling die Zulassung bei einem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder 3. wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 28 Absatz 4 nicht vorliegen. § 19 Aufsichtsarbeiten (1) Anzufertigen sind sechs Aufsichtsarbeiten, in denen der Prüfling zeigen soll, dass er in der Lage ist, eine juristische Aufgabe zu lösen und ein Ergebnis sachgerecht zu begründen. Dem Prüfling stehen für jede Aufsichtsarbeit fünf Stunden zur Verfügung. Wer wegen einer nachgewiesenen Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten oder der Ablegung der mündlichen Prüfung beeinträchtigt ist, erhält auf Antrag einen nach Art und Umfang der Behinderung erforderlichen Nachteilsausgleich. Grundlage für die Anordnung eines Nachteilsausgleichs ist ein amtsärztliches Gutachten. Dessen Kosten trägt das Justizprüfungsamt. Bei einer nachgewiesenen nur vorübergehenden Beeinträchtigung ist nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens auf Antrag zu entscheiden, ob die Sätze 3 und 5 entsprechend angewendet werden oder die Prüfungsleistung zu einem späteren Termin zu erbringen ist. Das Justizprüfungsamt kann auf die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens verzichten, wenn sich Art und Umfang des erforderlichen Nachteilsausgleichs aus sonstigen medizinischen Unterlagen zweifelsfrei ergeben. (2) Zu fertigen sind: 1. drei Arbeiten aus dem Bereich des Bürgerlichen Rechts, 2. zwei aus dem Bereich des Öffentlichen Rechts und 3. eine aus dem Bereich des Strafrechts. Die Aufgaben sollen das jeweilige Verfahrensrecht und die europarechtlichen Bezüge angemessen einbeziehen. Sie können auch rechtsberatende oder rechtsgestaltende Fragestellungen enthalten. (3) Die Prüflinge dürfen nur zugelassene Hilfsmittel benutzen. Sie stellen diese selbst. (4) Die oder der Aufsichtführende soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an, in der besondere Vorkommnisse vermerkt werden. Die oder der Aufsichtführende verschließt die Arbeiten nach ihrer Ablieferung und leitet sie dem Justizprüfungsamt zu. (5) Die Prüflinge versehen die Arbeiten anstelle des Namens mit der ihnen zugeteilten Kennzahl. Die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. (6) Bei Störungen des äußeren Ablaufs der Prüfung während der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes 1. die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder 2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Den Prüflingen obliegt es, Störungen des äußeren Prüfungsablaufs, die sich auf die Prüfungsleistungen auswirken können, unverzüglich gegenüber der oder dem Aufsichtführenden geltend zu machen. (7) Das Justizprüfungsamt kann bestimmen, dass die Aufsichtsarbeiten elektronisch angefertigt werden dürfen. § 20 Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistungen (1) Die Aufsichtsarbeiten werden jeweils von zwei Personen abschließend bewertet. An der Bewertung der Aufsichtsarbeiten werden die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen angemessen beteiligt. Weichen die Bewertungen der Prüferinnen und Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, so gilt der Durchschnitt als Note. Bei größeren Abweichungen sind die Prüferinnen und Prüfer gehalten, ihre Bewertungen bis auf drei Punkte anzugleichen. Gelingt dies nicht, setzt das Justizprüfungsamt die Note mit einer Punktzahl fest, die nicht höher als die höchste und nicht niedriger als die niedrigste der von den Prüferinnen und Prüfern erteilten Punktzahlen sein darf. (2) Wird eine schriftliche Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, so erteilt das Justizprüfungsamt die Note „ungenügend“ (0 Punkte). (3) Ist eine Prüferin oder ein Prüfer, die oder der für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten bestimmt ist, verhindert, so wird sie oder er von dem Justizprüfungsamt durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt. § 21 Zulassung zur mündlichen Prüfu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.