Niedersachsen

Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-11

Quellenkennung: gazette-2026-040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen für alle Fächer und für alle Lehrämter 1. Fachwissenschaftliche Kompetenzen Die Absolventinnen und Absolventen a) können auf strukturiertes Fachwissen (Verfügungswissen) zu den grundlegenden – insbesondere zu den schulrelevanten – Teilgebieten ihres Fachs zurückgreifen, b) verfügen über ein Überblickswissen (Orientierungswissen) zu den aktuellen grundlegenden Frage- stellungen, Begriffen, Modellen, Theorien des Fachs und reflektieren deren Bedeutung für die jewei- lige Fachwissenschaft, c) verfügen über ein reflektiertes Wissen über das Fach (Metawissen) und kennen wichtige ideenge- schichtliche und wissenschaftstheoretische Konzepte ihres Fachs, d) erläutern die fachlichen Inhalte und Konzepte sowie die Relevanz des Fachs hinsichtlich der histori- schen, gesellschaftlichen und beruflichen Bedeutung und stellen sie dar, e) können interdisziplinäre Verbindungen zu anderen Wissenschaften aufzeigen, f) wissen um die Bedeutung Interkultureller Bildung als fächerübergreifende Querschnittsaufgabe und sind in der Lage, fachspezifische Inhalte und interkulturelle Fragen miteinander zu verbinden, g) kennen und erläutern Erkenntnismethoden des Fachs, wenden diese exemplarisch an und bewerten sie bezüglich ihrer Möglichkeiten und Grenzen, h) untersuchen mit den Arbeitsmethoden des Fachs selbständig zentrale Fragen und Sachverhalte un- ter Berücksichtigung neuer Entwicklungen des Fachs, i) berücksichtigen Aspekte des Umweltschutzes. 2. Fachdidaktische Kompetenzen a) Kompetenzbereich: Anschlussfähiges fachdidaktisches Wissen Die Absolventinnen und Absolventen aa) verfügen über ein solides und strukturiertes Wissen über fachdidaktische Positionen und Struk- turierungsansätze, vertreten diese begründet und können Zielperspektiven für ihren Unterricht entwickeln, bb) beurteilen die Notwendigkeit und Problematik didaktischer Transformationen oder Reduktionen und weisen erste Erfahrungen in deren Umsetzung nach, cc) kennen Ergebnisse fachdidaktischer und lernpsychologischer Forschung und nutzen diese exemplarisch, dd) erklären fachbezogene Sachverhalte unter Berücksichtigung des Vorverständnisses der Schü- lerinnen und Schüler, ee) kennen Unterrichtsmethoden zur Förderung des selbständigen und selbstverantwortlichen Ler- nens und analysieren diese hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit und Angemessenheit im jeweiligen Fachunterricht, ff) kennen und setzen exemplarisch, soweit es ihre Fächer erfordern, schulbezogene experimen- telle Methoden ein, gg) sind in der Lage, exemplarisch die Heterogenität einer Lerngruppe bei der Anwendung von Me- thoden und beim Gebrauch von Materialien, Medien, Texten usw. so zu berücksichtigen, dass Lernprozesse optimal stattfinden können, Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 24 hh) kennen die relevanten Kommunikationsformen ihres Fachs (insbesondere Unterrichtsmateria- lien, Präsentationsmedien, Lehr-Lernsoftware, Informations- und Kommunikationstechnolo- gien), setzen sie begründet ein, nutzen sie auch als Lehrinhalte und können Fachinhalte ziel- gruppenspezifisch aufbereiten, ii) haben durch die Teilnahme an einem Projekt Erfahrungen gesammelt, die sie dazu befähigen, eigene Projekte zu planen, jj) erbringen den Nachweis über die Teilnahme an einer Lehrveranstaltung zur elementaren Be- wegungserziehung (Lehramt an Grundschulen). b) Kompetenzbereich: Diagnostik Die Absolventinnen und Absolventen aa) kennen fachbezogene Verfahren der Lernstandserhebung und können diese in exemplarischen Unterrichtssituationen anwenden, bb) kennen Indikatoren für fachspezifische Lernschwierigkeiten und Diagnoseverfahren sowie För- dermöglichkeiten und können zwischen fachlichen und sprachlichen Leistungen unterscheiden, cc) kennen Merkmale besonderer fachlicher Begabungen, können diese und exemplarische För- dermöglichkeiten erläutern, dd) kennen Formen der Fremd- und Selbstevaluation zur Analyse und Beurteilung eigener Lehrleis- tungen, ee) können selbst ein Portfolio erstellen und kennen es als Möglichkeit der Lernstandserhebung bei Schülerinnen und Schülern. c) Kompetenzbereich: Leistungsbeurteilung Die Absolventinnen und Absolventen aa) kennen und beurteilen Möglichkeiten und Grenzen fachspezifischer Formen der Leistungsbe- wertung und wenden exemplarisch entsprechende Verfahren unter Anleitung an, bb) kennen Kriterien der Beurteilung von fachlichen Lernprozessen und deren Ergebnissen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 25 Anlage 3 (zu § 1 Abs. 2 Satz 2) Fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen in der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen Standards Inhaltliche Anforderungen Kompetenz: Die Absolventinnen und Absolventen – verfügen über die Fähigkeit, Grundfragen der Sonderpädagogik auf der Basis der grundlegenden Theorien der Pädagogik, Psychologie, Sozio- logie und Politologie zu analysieren und zu reflektieren, – besitzen Kenntnisse über das Lernen, Handeln und Verhalten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit besonderem Förderbedarf sowie über die schulische Tätigkeit in heterogenen Lerngruppen, insbesondere bildungsbenachteiligter Jugendlicher, – verfügen über die Fähigkeit, sich Methoden von Beratung und Diagnostik zu erschließen, – verfügen über Förder- und Inklusionskompetenz, die auf Diversitätsmerkmale ausgerichtet sind, – besitzen Kenntnisse über Netzwerkarbeit sowie Bildungs- und Unterstützungsangebote. Ein mehrdimensionales Professionsverständnis, das auf den obigen Kompetenzen basiert, wird von der Reflexion eigener Sichtweisen und Motive begleitet. Eigenständige Zugänge und Perspektiven sind zu entwickeln, mit denen die erworbenen Kompetenzen organisiert und nachhaltig verfüg- bar gehalten werden können. Die Absolventinnen und Absolventen – entwickeln ein wissenschaftliches Zielgruppenverständnis von Jugendlichen – Grundzüge der Pädagogik, Psychologie, Soziologie und Politologie bei und jungen Erwachsenen im Rahmen der inklusiven Beruflichen sonderpädagogischem Förderbedarf Förderpädagogik, – Überblick über gesellschaftliche Rahmenbedingungen und individuelle – verfügen über theoretische Grundlagen der inklusiven Beruflichen Problematiken in gesamtgesellschaftlichen Kontexten Förderpädagogik zur normalen und devianten menschlichen Entwicklung – Verhaltensauffälligkeiten, spezifische Persönlichkeitsmerkmale, und Sozialisation, geschlechtsspezifisches Verhalten sowie Berufswahl- und – verfügen über Kenntnisse der pädagogischen Diagnostik von Lern- Ausbildungsaspekte Leistungsverhalten mit Bezug auf sonderpädagogischen Förderbedarf, – Situation benachteiligter Heranwachsender, insbesondere biographische insbesondere bezogen auf die Förderschwerpunkte Lernen und emotionale Entwicklungen, jugendkulturelle Phänomene, kritische Lebensereignisse, und soziale Entwicklung in der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik, berufliche Übergangsproblematiken Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 26 – sind vertraut mit Aspekten der Lern- und Verhaltensforschung in der – Grundlagen der Entwicklung sowie Herausforderungen bei inklusiven Beruflichen Förderpädagogik, Entwicklungsbeeinträchtigungen unter besonderer Berücksichtigung zentraler Entwicklungsaufgaben Jugendlicher und junger Erwachsener – sind vertraut mit Methoden und Instrumenten im Rahmen des Agierens in der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik; – Zusammenhänge zwischen sozialen Verhältnissen und individuellem Verhalten – Pädagogische und diagnostische Anforderungen der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik – Berufswahltheoretische und diagnostische Instrumentarien, basierend auf Ansätzen aus der Sonderpädagogik, der Berufswahlforschung und der pädagogischen Psychologie – Lerntheorien, -strategien und -schwierigkeiten – Verhalten von Personen, wie Aggression, Depression und Traumatisierung – Förderpädagogische Unterrichtskonzepte basierend auf zielgruppenspezifischer Unterrichtsentwicklung: – handlungsorientiert – fachspezifisch – differenzierend – interkulturelle Lerngruppenarbeit – Planung, Durchführung und Reflexion von Unterricht in heterogenen Lerngruppen unter Berücksichtigung theoretischer, evidenzbasierter Konzepte der Differenzierung, Förderung und Handlungsorientierung – verschiedene Elemente der Unterrichtsgestaltung vor dem Hintergrund der Beschulung benachteiligter Jugendlicher und junger Erwachsener – Konsequenzen für Unterricht, Erziehung und Förderung auf Grundlage diagnostischer Erkenntnisse – Einordnung, Bewertung und Anwendung fachlich und empirisch fundierter Maßnahmen der Prävention und Intervention für Schülerinnen und Schüler mit individuellen Förderbedarfen Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 27 – verfügen über Perspektiven zur individuellen Gestaltung der pädagogischen – Kompetenzen der Professionalität Rolle als Lehrkraft in heterogenen Lerngruppen mit sonderpädagogischem – Modelle zur problemlösenden und individuellen Förderung Förderbedarf, – Förderplanung: Erstellen, Ausführen, Reflektieren, Beurteilen – interpretieren die soziale Dimension des eigenen pädagogischen Handelns, – Professionalisierungsstrukturen, insbesondere Beratungskonzepte, – entwickeln Beratungskonzepte; Teamentwicklung, Fallmanagement – Aufbau einer inneren Haltung, insbesondere durch Empathie und Distanz – Grenzen und Möglichkeiten biografisch erworbener Haltungen – Verhaltenstraining und fallbezogene Übungen – kennen Strukturen und Institutionen in der inklusiven Beruflichen – rechtliche Rahmenbedingungen Förderpädagogik, – Strukturen und Institutionen der inklusiven Beruflichen Förderpädagogik im – analysieren und dekonstruieren Phänomene und Probleme der Kontext aktueller Trends der Erwerbsgesellschaft Benachteiligtenförderung. – Theorien und Modelle zur evidenzbasierten, individuellen und ressourcenorientierten Förderung sowie zur Vernetzung und Kooperation – Netzwerkbildung als Maßnahme umfassender inklusiver Beruflicher Förderpädagogik – Entwicklungs- und Sozialisationstheorien sowie soziologische Grundlagen – kompetenzorientierte Diagnostik, Unterricht und Förderung – Didaktik- und Curriculumentwicklung basierend auf sonderpädagogischen Prinzipien – Leitbildentwicklung inklusiver Beruflicher Förderpädagogik – Management-, Organisations- und Qualitätsmodelle regionaler Förder- Infrastruktur – Modelle zur Beurteilung von Unterrichtsqualität und Wirksamkeit von Fördermaßnahmen Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 28 Anlage 4 (zu § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 6) Sprachanforderungen 1. Lehramt an Grundschulen a) Deutsch: eine Fremdsprache b) Englisch: eine weitere Fremdsprache c) Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch d) Katholische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Latein 2. Lehramt an Haupt- und Realschulen a) Deutsch: eine Fremdsprache b) Englisch, Französisch, Niederdeutsch, Niederländisch: eine weitere Fremdsprache c) Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch d) Katholische Religion: fachbezogene Kenntnisse in Latein 3. Lehramt an Gymnasien a) Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederdeutsch, Niederländisch, Russisch, Spanisch: eine weitere Fremdsprache b) Deutsch: zwei Fremdsprachen c) Evangelische Religion: Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kennt- nisse in Hebräisch und Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein d) Geschichte: Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein und eine neuere Fremdsprache e) Griechisch, Latein: Graecum, Latinum und eine neuere Fremdsprache f) Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch g) Katholische Religion: Graecum oder fachbezogene Kenntnisse in Griechisch oder Hebraicum oder fachbezogene Kennt- nisse in Hebräisch und Kleines Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 29 h) Philosophie: fachbezogene Kenntnisse von Sprachen 4. Lehramt für Sonderpädagogik a) Deutsch: eine Fremdsprache b) Englisch: eine weitere Fremdsprache 5. Lehramt an berufsbildenden Schulen a) Geschichte: Latinum oder fachbezogene Kenntnisse in Latein b) Islamische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch c) Katholische Religion: fachbezogene Grundkenntnisse in Latein Der Nachweis ist zu führen durch: 1. Abiturzeugnis, 2. Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens ausreichend), 3. Abschlusszertifikat einer Volkshochschule (B 2), 4. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnisse wie unter Nummer 2 vermittelt, 5. Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unter- richt einer ausländischen Schule, 6. weitere Zeugnisse, die Kenntnisse belegen, die dem unter Nummer 2 genannten Niveau entsprechen. Fachbezogene Grundkenntnisse und fachbezogene Kenntnisse in Griechisch, Hebräisch oder Latein werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis nach den Nummern 1 bis 6 oder durch den Nachweis des Graecums, des Hebraicums, des Kleinen Latinums, des Latinums oder des Großen Latinums. Fachbezogene Grundkenntnisse in Arabisch werden nachgewiesen durch ein schulisches Zeugnis, ein Ab- schlusszertifikat einer Einrichtung der Erwachsenenbildung oder einer Sprachschule. Die Kenntnisse können auch im Studium erworben werden. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 30 Anlage 5 (zu § 6 Abs. 5) Anforderungen an die fachrichtungsbezogene fachpraktische Tätigkeit Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern. Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungs- situation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende be- rufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuwei- sen und zu dokumentieren. 1. Technische und gewerbliche Fachrichtungen a) Bautechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen – Hochbau, – Ausbau und – Tiefbau, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. b) Holztechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen – Tischlerin oder Tischler, – Holzmechanikerin oder Holzmechaniker und – Zimmerin oder Zimmerer, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Tischlerin oder des Tischlers abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. c) Farbtechnik und Raumgestaltung Praktika in den Ausbildungsbereichen – Malerin und Lackiererin oder Maler und Lackierer, – Fahrzeuglackiererin oder Fahrzeuglackierer, – Raumausstatterin oder Raumausstatter und – Gestalterin für visuelles Marketing oder Gestalter für visuelles Marketing, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin oder des Malers und Lackierers abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. d) Elektrotechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen – Haus- und Gerätetechnik, Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 31 – Anlagen und Betriebstechnik, – Kommunikationstechnik und – Informationstechnik, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet werden muss. Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert werden. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. e) Metalltechnik Praktika in den Ausbildungsbereichen – Metall- und Kunststoffverarbeitung, – Montage und Wartung von technischen Systemen und – Fertigung von Baugruppen, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunst-

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.