Niedersachsen

Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-11

Quellenkennung: gazette-2026-040. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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stoffverarbeitung abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. f) Fahrzeugtechnik Abgeschlossene Berufsausbildung oder Praktika in dem Ausbildungsbereich – Montage und Wartung technischer Systeme. g) Lebensmittelwissenschaft (Ernährung) Praktika in den Ausbildungsbereichen – Gastronomie, – Bäckerei oder Konditorei und – Fleischerei, wobei das Praktikum in den Ausbildungsbereichen jeweils die Produktion, den Verkauf und den Ser- vice beinhalten muss und mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Gastro- nomie abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. 2. Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen a) Ökotrophologie (Hauswirtschaft) Praktika in den Ausbildungsbereichen – Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet wer- den muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. b) Kosmetologie (Körperpflege) Praktika in den Ausbildungsbereichen – Friseurin oder Friseur, – Kosmetikerin oder Kosmetiker, Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 32 – Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten und – Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik, wobei mindestens die Hälfte der Praktikumszeit im Ausbildungsbereich der Friseurin oder des Fri- seurs abgeleistet werden muss. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. c) Sozialpädagogik Praktika in den Ausbildungsbereichen – Sozialassistentin oder Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik, – Erzieherin oder Erzieher, – Heilpädagogin oder Heilpädagoge, – Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger und – Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin oder Atem-, Sprech- und Stimmlehrer. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden. d) Pflegewissenschaften aa) Abgeschlossene Berufsausbildung im Beruf – Altenpflegerin oder Altenpfleger, – Ergotherapeutin oder Ergotherapeut, – Hebamme, Entbindungspflegerin oder Entbindungspfleger, – Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger, – Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger, – Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, – Logopädin oder Logopäde, – Podologin oder Podologe, – Technische Assistentin in der Medizin oder Technischer Assistent in der Medizin, – Orthoptistin oder Orthoptist, – Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent, – Physiotherapeutin oder Physiotherapeut, – Diätassistentin oder Diätassistent oder – Masseurin und Medizinische Bademeisterin oder Masseur und Medizinischer Bademeister. bb) Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufsprakti- sche Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt werden. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 33 3. Kaufmännische Fachrichtungen a) Wirtschaftswissenschaften Praktika in den Ausbildungsbereichen – Absatzwirtschaft und Kundenberatung, – Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung und – Recht und öffentliche Verwaltung, wobei die Praktika in mehreren Funktionsbereichen, insbesondere Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen und Controlling, abgeleistet werden sollen. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der genann- ten Ausbildungsbereiche. b) Gesundheitswissenschaften aa) Praktika in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche – Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter, – Tiermedizinische Fachangestellte oder Tiermedizinischer Fachangestellter, – Zahnmedizinische Fachangestellte oder Zahnmedizinischer Fachangestellter oder – Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte oder Pharmazeutisch-kaufmännischer Ange- stellter. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der ge- nannten Ausbildungsbereiche. bb) Praktika in einem der Ausbildungsbereiche – Krankenhaus, – Labor, – Gesundheitsamt, – Kassenärztliche Vereinigungen, – Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen oder – Landesamt für Soziales, Jugend und Familie, wobei die Praktika in mehreren Funktionsbereichen, insbesondere Umgang mit Kranken, As- sistenz, Verwaltung, Labor, abgeleistet werden sollen. Im Fall einer abgeschlossenen Berufsausbildung genügt die Berufsausbildung in einem der ge- nannten Ausbildungsbereiche. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 34 Anlage 6 (zu § 10) Fachpraktische Teilprüfungen und fachpraktische Prüfungen 1. Fachpraktische Teilprüfungen a) Im Fach Kunst – Alle Lehrämter: Präsentation eigener Arbeiten – Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch-praktischen Aufgabe im Bereich Bildende Kunst – Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch-praktischen Aufgabe im Bereich Visuelle Medien – Lehramt an Gymnasien: Bearbeitung einer weiteren Aufgabe im Bereich Gestaltung b) Im Fach Musik – Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel oder Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung – Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel und Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbil- dung – Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung (z. B. Orchester, Band) – Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung (z. B. Orchester, Band) und Chorleitung – Alle Lehrämter: Angewandte Musiktheorie – Alle Lehrämter: Vorbereitung, Vorführung und Erläuterung einer eigenen apparativen, multime- dialen oder choreografischen Produktion oder Improvisation c) Im Fach Sport Aus den Erfahrungs- und Lernfeldern A bis F sind fachpraktische Teilprüfungen in dem angegebenen Umfang abzulegen. A – Bereich Laufen, Springen und Werfen – Bereich Schwimmen, Tauchen und Wasserspringen alle Lehrämter: ein Bereich B – Bereich gymnastische, rhythmische und tänzerische Bewegungsgestaltung – Bereich Bewegungskünste, Trampolin und Turnen alle Lehrämter: ein Bereich C – Bereich Spielen in Mannschaften (z. B. Basketball, Fußball, Handball, Hockey, Volleyball, darin integriert alternative Spielkulturen) Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik: eine Mannschaftssportart Lehramt an Haupt- und Realschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schu- len: zwei Mannschaftssportarten D – Bereich Rückschlagspiele (z. B. Badminton, Tennis, Tischtennis) alle Lehrämter: ein Rückschlagspiel Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 35 E – Bereich auf dem Wasser (z. B. Kanufahren, Rudern, Segeln, Surfen) – Bereich Schnee und Eis (z. B. Alpin-Skilauf, Eislaufen, Skilanglauf) – Bereich Rollen und Räder (z. B. Inlineskaten, Radfahren) – Bereich Kämpfen (z. B. Judo, Karate) – Bereich Reiten und Voltigieren alle Lehrämter: zwei Bereiche, davon in einem Bereich, in dem eine Exkursion durchgeführt wurde F – Bereich Psychomotorik – Bereich Kleine Spiele (z. B. Kommunikationsspiele, Reaktionsspiele, vertrauensbildende Spiele) – Bereich Anfängerschwimmen Lehramt an Grundschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Lehramt an Haupt- und Realschulen: alle Bereiche Lehramt an Gymnasien, Lehramt an berufsbildenden Schulen: Bereich Kleine Spiele 2. Fachpraktische Prüfungen a) Im Fach Darstellendes Spiel: Präsentation eines eigenen Projekts b) In den Fächern Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten: Praktisch-gestalterische Bearbei- tung eines Themas einschließlich einer experimentellen sowie theoretischen Auseinandersetzung c) In den Fächern Hauswirtschaft und Technik: Nachweis fachbezogener praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten anhand einer oder mehrerer Aufgaben

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.