Niedersachsen

Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-11

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aktisch oder bildungswissenschaftlich orientiert ist. §9 Praxiselemente (1) 1Die Studierenden haben berufsfeldbezogene Praktika abzuleisten, die in der Verantwortung der Hoch- schulen liegen. 2Die Praktika sollen auf forschungsorientierte Fragestellungen eingehen. 3Sie dienen der be- rufsfeldbezogenen Orientierung und Profilierung in der Lehramtsausbildung und sollen den Studierenden eine Selbsteinschätzung zur getroffenen Berufswahl sowie eine Fremdeinschätzung ermöglichen. (2) 1Für das Lehramt an Grundschulen sind folgende Praktika erforderlich: 1. ein allgemeines Schulpraktikum, 2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einer vorschulischen Einrichtung, in einem Be- trieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und 3. im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Grundschule. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 8 2Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3Der Praxis- block nach Satz 1 Nr. 3 wird im Rahmen der Praxisphase durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbe- reitet, begleitet und nachbereitet. (3) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule und mit dem Schwer- punkt Realschule sind folgende Praktika erforderlich: 1. ein allgemeines Schulpraktikum, 2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und 3. im Masterstudium im Rahmen einer Praxisphase ein fachdidaktisch orientiertes Praktikum im Umfang von 18 Unterrichtswochen (Praxisblock) in beiden gewählten Unterrichtsfächern an einer Schule im Se- kundarbereich I, jedoch nicht an einem Gymnasium. 2Die Praktika nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 haben einen Gesamtumfang von mindestens 8 Wochen. 3Der Praxis- block nach Satz 1 Nr. 3 wird im Rahmen der Praxisphase durch fachdidaktische Lehrveranstaltungen vorbe- reitet, begleitet und nachbereitet. (4) Für das Lehramt an Gymnasien sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 18 Wochen erforderlich: 1. ein allgemeines Schulpraktikum, 2. ein allgemeines Schulpraktikum oder ein Praktikum in einem Betrieb, in einer sozialen Einrichtung oder in einem Sportverein und 3. Praktika in den beiden Unterrichtsfächern an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule mit gymna- sialer Oberstufe, wobei die Praktika in den Sekundarbereichen I und II absolviert werden sollen. (5) Für das Lehramt für Sonderpädagogik sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindestens 18 Wochen erforderlich: 1. ein förderdiagnostisches Praktikum einschließlich der Erstellung eines sonderpädagogischen Bera- tungsgutachtens, 2. ein sonderpädagogisches Schulpraktikum oder ein sonderpädagogisches Sozialpraktikum und 3. sonderpädagogische Schulpraktika unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Fachrichtungen und des Unterrichtsfachs. (6) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen sind folgende Praktika im Gesamtumfang von mindes- tens 10 Wochen erforderlich: 1. ein allgemeines Schulpraktikum und 2. Praktika an einer berufsbildenden Schule in der beruflichen Fachrichtung und in dem Unterrichtsfach. 2Wird Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen gewählt, so werden die Praktika in Klassen der Bildungs- gänge, die keinen schulischen Abschluss voraussetzen, absolviert. § 10 Fachpraktische Teilprüfungen und fachpraktische Prüfungen 1In den Unterrichtsfächern Kunst, Musik und Sport sind fachpraktische Teilprüfungen nach der Anlage 6 abzulegen. 2In den Fächern Darstellendes Spiel, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Technik und Textiles Gestalten ist jeweils eine fachpraktische Prüfung nach der Anlage 6 abzulegen. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 9 § 11 Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen (1) 1Die Masterarbeit für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien und das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann in einem Unterrichtsfach oder in den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Für das Lehramt an Gymnasien kann die Masterarbeit in den Bildungswissenschaften geschrieben werden, wenn im Masterstudium eine fachwissenschaftliche schrift- liche Prüfungsleistung in einem Unterrichtsfach erbracht worden ist. 3Wird die Masterarbeit für das Lehramt an Gymnasien in den Bildungswissenschaften geschrieben, so ist eine berufsfeldbezogene empirische Auf- gabe mit deutlichen Forschungsaspekten zu stellen. 4Die Masterarbeit für das Lehramt an berufsbildenden Schulen kann auch in der beruflichen Fachrichtung geschrieben werden. 5Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 6Die Masterarbeit ist nach § 13 Abs. 3 zu benoten. (2) Wird die Masterarbeit in einem Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung geschrieben, so kann das Thema in der Fachwissenschaft oder in der Fachdidaktik oder in einer Kombination aus Fachwis- senschaft und Fachdidaktik gestellt werden. § 12 Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik 1Die Masterarbeit für das Lehramt für Sonderpädagogik kann in einer sonderpädagogischen Fachrichtung oder den Bildungswissenschaften geschrieben werden. 2Sie kann abweichend von Satz 1 auch im Unterrichts- fach geschrieben werden; das Thema muss dann eine sonderpädagogische Fachrichtung oder die Bildungs- wissenschaften berücksichtigen. 3Für die Bearbeitung sind 15 bis 30 Leistungspunkte vorzusehen. 4Die Mas- terarbeit ist nach § 13 Abs. 3 zu benoten. § 13 Bewertung von Prüfungsleistungen, Gesamtnote des Masterstudiums (1) 1Für die Noten für die Unterrichtsfächer, die Note für die Bildungswissenschaften, die Note für die son- derpädagogischen Fachrichtungen und die Note für die berufliche Fachrichtung wird das durch die Leistungs- punkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten in den jeweiligen bestandenen Modulprüfungen gebildet. 2Die Leistungen in den Modulprüfungen werden nach Absatz 3 benotet; eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend" erreicht wird. (2) 1Einen Masterabschluss erwirbt, wer das Masterstudium mit mindestens der Gesamtnote „ausreichend" abgeschlossen hat. 2Für die Gesamtnote wird das durch die Leistungspunkte gewichtete arithmetische Mittel der Noten für die Unterrichtsfächer, der Note für die sonderpädagogischen Fachrichtungen, der Note für die berufliche Fachrichtung, der Note für die Bildungswissenschaften und der Note für die Masterarbeit gebildet. (3) Nachfolgend ergibt sich, welche Noten zu vergeben und wie die Mittelwerte den Noten zuzuordnen sind: 1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung = bei einem Mittelwert bis 1,5 2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den = bei einem Mittelwert über durchschnittlichen Anforderungen 1,5 bis 2,5 liegt 3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen = bei einem Mittelwert über Anforderungen entspricht 2,5 bis 3,5 4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel = bei einem Mittelwert über noch den Anforderungen genügt 3,5 bis 4,0 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher = bei einem Mittelwert über Mängel den Anforderungen nicht 4,0 mehr genügt Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 10 § 14 Übergangsregelungen (1) Für Studierende des Lehramts an Grundschulen, des Lehramts an Haupt- und Realschulen, des Lehr- amts an Gymnasien, des Lehramts für Sonderpädagogik sowie des Lehramts an berufsbildenden Schulen, die das Studium vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, findet die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) längstens jedoch bis zum Ende des Wintersemesters 2032/2033 Anwendung. (2) Leistungen, die Studierende nach Absatz 1 in Studienangeboten eines Studiums nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 13 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2026 erbracht haben, gelten als Leistungen eines Studiums nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 15 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350). (3) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung bekanntgegebene Zulassung nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) gilt auch in Bezug auf § 2 Abs. 2 dieser Verordnung. § 15 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen in der Fassung vom 2. Dezember 2015 (Nds. GVBl. S. 350) außer Kraft. Hannover, den 11. Juni 2026 Die Niedersächsische Landesregierung Lies Hamburg Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 11 Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Bildungswissenschaftliche Kompetenzen Erster Abschnitt Lehramtsübergreifende Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen 1. Kompetenzbereiche und Standards a) Kompetenzbereich: Unterrichten Die Absolventinnen und Absolventen aa) erläutern didaktische Planungsmodelle sowie deren bildungstheoretische Begründungen und führen Unterricht, der mit Bezug auf didaktische Konzepte geplant worden ist, in exemplari- schen Sequenzen durch und analysieren ihn planungsbezogen, bb) wenden exemplarisch wissenschaftliche Analyseverfahren für Lernwirkungen des Unterrichts an und stellen sie dar, cc) beschreiben, analysieren und realisieren exemplarisch lernförderliche und lernmotivierende Unterrichtssituationen, dd) verfügen über grundlegendes Wissen zur Gestaltung transferfördernder, wissensanwen- dungsbezogener Unterrichtssituationen, analysieren und realisieren diese exemplarisch, ee) beschreiben und analysieren Lernstrategien und beurteilen deren Anwendungsmöglichkeiten, ff) stellen Konzepte des selbst regulierten Lernens dar und nutzen diese in exemplarischen Un- terrichtssituationen, gg) beschreiben lernerfolgsrelevante Voraussetzungen der Schülerinnen und Schülern (insbeson- dere Vorwissen, Sachinteresse, Einstellungen) sowie daraus resultierende sozialgruppenspe- zifische Unterschiede (insbesondere Geschlechterunterschiede und -zuschreibungen) und berücksichtigen diese Voraussetzungen der Schülerinnen und Schüler im Rahmen gruppen- differenzierender Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen, hh) stellen Theorien der Kognition und des Lernens dar und erörtern deren Bedeutung für die Unterrichtsgestaltung, ii) kennen Theorien der Lern- und Leistungsmotivation und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen, jj) verfügen über grundlegendes Wissen zur Metakognition und erörtern deren Bedeutung für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen sowie für außerunterrichtliches Lernen, kk) beschreiben die sozialen und kulturellen Lebensbedingungen von Schülerinnen und Schülern, insbesondere auch mit Migrationshintergrund und erörtern ihre Bedeutung für die Schule und die Unterrichtsgestaltung, ll) stellen politikwissenschaftliche Theorien und Methoden dar und erörtern Formen und Inhalte politischer Entscheidungsprozesse (auch in ihren Fachwissenschaften), mm) begründen die Relevanz von Demokratie im politischen Herrschaftssystem, in der Gesell- schaft und in der Lebenswelt der Schule, nn) beschreiben die Grundregeln der Logik und die wichtigsten Wahrheitstheorien sowie die me- thodischen Besonderheiten der wichtigsten Fachkulturen, oo) begründen das Abhängigkeits- und Spannungsverhältnis von Alltagssprache und Fachspra- che und achten im Unterrichtsgeschehen auf argumentative Klarheit in Schrift und Rede. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 12 b) Kompetenzbereich: Erziehen Die Absolventinnen und Absolventen aa) stellen Erziehungstheorien dar, bb) begründen und erläutern die Entwicklung moralischer Urteils- und Handlungsfähigkeit im Un- terricht, cc) beschreiben Theorien der Sozialisation von Kindern und Jugendlichen, dd) beschreiben und beurteilen demokratische Werte und Normen, ee) erläutern interkulturelle Aspekte des Unterrichts, ff) unterscheiden unterschiedliche Typen von Herrschaftssystemen theoriebasiert, anhand von Beispielen politischer Praxis und in ihren Fachwissenschaften, gg) stellen die Menschenrechte und die freiheitliche demokratische Grundordnung dar sowie be- schreiben und begründen das Engagement für diese allgemein und in konkreten Fällen, hh) erörtern die Bedeutung von Chancengleichheit im Bildungssystem einer demokratischen Ge- sellschaft, ii) beschreiben Merkmale und Wirkungen von sozialintegrativem Unterricht und nutzen sie für die Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen, jj) verfügen über Wissen zur Durchführung von verhaltensbezogenen Beratungsgesprächen, kk) beschreiben Moderationsverfahren für Konfliktsituationen und wenden sie exemplarisch an, ll) verfügen über grundlegendes Wissen zu Theorien der Entwicklung von Kindern und Jugend- lichen und reflektieren deren Bedeutung für die Erziehung, mm) beschreiben Schutz- und Risikofaktoren der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, nn) beschreiben stabile interindividuelle Differenzen im Kindes- und Jugendalter (insbesondere kognitive Grundfähigkeit, Annahmen über die geschlechtlichen Zuschreibungen) und erörtern diese hinsichtlich der pädagogischen Relevanz, oo) erläutern den Wandel der Familienformen und -strukturen sowie zentrale Ergebnisse der Fa- milienforschung und stellen deren Bedeutung für die Schule und die Gestaltung von Unterricht dar, pp) verfügen über grundlegendes Wissen über die Sozialisationsfunktionen von Familien (insbe- sondere schicht-, geschlechts- und kulturspezifische Differenzen von Sozialisationsprozes- sen) und erläutern deren Bedeutung für die Gestaltung schulischer Sozialisationsprozesse, qq) beschreiben verschiedene Ethikkonzepte in ihrer historischen Abhängigkeit sowie praktischen Anwendbarkeit und beherrschen die Grundregeln des ethischen Argumentierens, rr) unterscheiden zwischen Moral und Recht sowie Moralität und Legalität, ss) beurteilen das Spannungsverhältnis von Kulturrelativismus und universalen Menschenrechten im Hinblick auf die besonderen Probleme von Interkulturalität und Fremdverstehen. c) Kompetenzbereich: Beurteilen, Beraten und Fördern Die Absolventinnen und Absolventen aa) verfügen über grundlegendes Wissen zur Analyse und Prävention von Lernbeeinträchtigun- gen, bb) beschreiben spezifische Lernvoraussetzungen und berücksichtigen sie in der Beurteilung von Lernergebnissen, Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 13 cc) beschreiben bereichsübergreifende besondere Lernvoraussetzungen (insbesondere Deutsch als Zweit- und als Bildungssprache, sonderpädagogischer Förderbedarf) und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplarischer Unterrichtssituationen und bei Lernstandsrückmeldun- gen, dd) identifizieren Lernprozessmerkmale und berücksichtigen diese in der Gestaltung exemplari- scher Unterrichtssituationen sowie bei Lernstandsrückmeldungen, ee) beschreiben Formen lernbezogener kollegialer und institutioneller Kooperation und Beratung, ff) erläutern die Grundlagen der Entwicklung kriterienorientierter Aufgabenstellungen, gg) unterscheiden die Beurteilung in der sachlichen, der intra- und der interindividuellen Bezugs- norm und nutzen sie für die Rückmeldung von Lernergebnissen in exemplarischen Unter- richtssituationen, hh) stellen den Nutzen von Prüfungen als Rückmeldung für Schülerinnen und Schüler sowie Lehr- kräfte dar und erörtern diese, ii) beschreiben, interpretieren und wenden Angebote sowie Vorgehensweisen der Beratung und Unterstützung in persönlichen Problemsituationen exemplarisch an, jj) beschreiben emotionale und kognitive Prozesse der Moderation in Konfliktsituationen, kk) beschreiben übergreifende und spezifische besondere psychologische Lernvoraussetzungen (insbesondere Hochbegabung, intellektuelle Beeinträchtigung, Sprachfähigkeit, Aufmerksam- keits- und Konzentrationsfähigkeit, Störungen des Schriftspracherwerbs, Störungen der rech- nerischen Fähigkeiten), ll) beschreiben die Ursachen und Folgen sozialer Ungleichheit anhand zentraler Kategorien (ins- besondere Schicht, Ethnizität, Geschlecht) und diskutieren deren Bedeutung für pädagogi- sches Handeln, mm) analysieren Differenzen zwischen Norm und Wirklichkeit in Politik, Gesellschaft und Wirtschaft sowie in ihren Fachwissenschaften, nn) haben die Fähigkeit zur Unterscheidung von kontextgebundenem Urteilen und prämissenab- hängigem Beschreiben. d) Kompetenzbereich: Weiterentwicklung von Schule und Berufskompetenz Die Absolventinnen und Absolventen aa) beschreiben die institutionellen Strukturen und grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingun- gen des Bildungswesens und von Unterricht, bb) verfügen über grundlegendes Wissen zu soziologischen Analysen der Organisation von Schu- len mit Bezug auf ihre Fachwissenschaften, cc) beschreiben und analysieren die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Entwicklung von Schulen, dd) beschreiben Analyse- und Reflexionsverfahren zu berufsbezogenen Wertvorstellungen und Einstellungen von Lehrkräften, ee) verfügen über Wissen zur Stressprävention, ff) beschreiben Evaluationsverfahren, erläutern beispielhaft deren Ergebnisse und zeigen deren Nutzung in Schulentwicklungsprozessen auf, gg) beschreiben Analyseverfahren für binnenschulische Kooperationsstrukturen, hh) stellen Mitwirkungsmöglichkeiten in Schulentwicklungsprozessen dar, ii) beschreiben emotionale und kognitive Prozesse des Stresserlebens und der Belastungsbe- wältigung, Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 14 jj) beschreiben und begründen die wichtigsten Widersprüche der Rolle von Lehrkräften sowie die Prägung ihrer Berufskompetenz durch die zugrunde liegenden anthropologischen und so- zialphilosophischen Voraussetzungen. 2. Inhaltsbereiche zu den Kompetenzbereichen und Standards a) Bildung und Erziehung: Begründung und Beurteilung von Bildung und Erziehung in institutionellen Prozessen und im gesellschaftlichen Kontext; b) Didaktik: curriculare Bedingungen und Gestaltung von Unterricht und Lernumgebungen unter Nut- zung von Unterrichtsmethoden und Lernstrategien; c) Lernen, Entwicklung und Sozialisation: kognitive, soziale, kulturelle und ethische Lernprozesse von Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb von Schule; d) Lernmotivation: motivationale und emotionale Aspekte der Leistungs- und Kompetenzentwicklung; e) Diagnostik, Beurteilung und Beratung: Diagnose und Förderung individueller Lernprozesse, Leis- tungsmessungen und Leistungsbeurteilungen; f) Differenzierung, Integration und Förderung: Heterogenität und Vielfalt als Bedingungen von Schule und Unterricht sowie Prävention von und Intervention bei Lern- und Verhaltensproblemen; g) Kommunikation: Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung als grundlegende Elemente der Lehr- und Erziehungstätigkeit und der pädagogischen Kooperation; h) Medienbildung: Umgang mit Medien unter konzeptionellen, didaktischen und praktischen Aspekten; i) Beruf und Rolle der Lehrkraft: Lehrerprofessionalisierung, Berufsfeld als Lernaufgabe, Umgang mit berufsbezogenen Konflikt- und Entscheidungssituationen; j) Schulentwicklung: Struktur und Geschichte von Bildungssystemen, Strukturen und Entwicklung des Bildungssystems sowie Entwicklung der einzelnen Schule; k) Bildungs- und Erziehungsforschung: Ziele und Methoden der wissenschaftlichen Erforschung päda- gogischer Prozesse und Institutionen. Zweiter Abschnitt Lehramtsspezifische Standards für die bildungswissenschaftlichen Kompetenzen 1. Lehramt an Grundschulen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.