Niedersachsen

Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr)

Amtliche elektronische Verkündung

Datum laut Quelle: 2026-06-11

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Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 80. Jahrgang Hannover, den 11. Juni 2026 Nummer 40 Verordnung über Masterabschlüsse für Lehrämter in Niedersachsen (Nds. MasterVO-Lehr) Vom 11. Juni 2026 Aufgrund des § 26 Nr. 1 in Verbindung mit § 117 Abs. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes vom 25. März 2009 (Nds. GVBl. S. 72), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2026 (Nds. GVBl. 2026 Nr. 37), wird verordnet: §1 Fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst (1) Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn der Lauf- bahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung erfüllt, wer einen Masterabschluss (Master of Education) an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in Niedersachsen in einem akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an Grundschulen, das Lehramt an Haupt- und Realschulen, das Lehramt an Gymnasien, das Lehramt für Sonderpädagogik oder das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben und dafür ein Studium abgeschlossen hat, das dieser Verordnung entspricht. (2) 1In dem Studium einschließlich der Praxiselemente sind bildungswissenschaftliche Kompetenzen nach der Anlage 1 sowie fachwissenschaftliche und fachdidaktische Kompetenzen nach der Anlage 2 und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz „Ländergemeinsame inhaltliche Anforderungen für die Fachwissen- schaften und Fachdidaktiken in der Lehrerbildung“ vom 16. Oktober 2008 in der jeweils geltenden Fassung (veröffentlicht im Internet unter www.kmk.org), soweit dort Fachprofile für allgemeinbildende Fächer und die Sonderpädagogik sowie für berufliche Fachrichtungen ausgeführt sind, zu erwerben. 2Die zu erwerbenden fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kompetenzen in der Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen ergeben sich aus Anlage 3. 3In dem Studium müssen pädagogische und didaktische Basiskompe- tenzen in den Bereichen 1. Heterogenität von Lerngruppen, 2. Inklusion, 3. Grundlagen der Förderdiagnostik, 4. Deutsch als Zweitsprache und als Bildungssprache und 5. Lehren und Lernen in der digitalen Welt erworben werden. 4Außerdem sollen im Studium pädagogische und fachdidaktische Basiskompetenzen in den Bereichen Berufliche Orientierung, Bildung für nachhaltige Entwicklung, Demokratiebildung und interkulturelle Bildung erworben werden. Herausgeber: Niedersächsische Staatskanzlei Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 2 §2 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Grundschulen (1) 1Für das Lehramt an Grundschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstu- dium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungs- punkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen: 1. Bildungswissenschaften einschließlich der Prak- tika nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 mindestens 70 Leistungspunkte, 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unter- richtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, 3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, 4. Fachwissenschaft und Fachdidaktik in einem Un- terrichtsfach nach Absatz 3 mindestens 12 Leistungspunkte, 5. Praxisphase, bestehend aus a) einem Praxisblock nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und mindestens 20 Leistungspunkte, b) Lehrveranstaltungen nach § 9 Abs. 2 Satz 3 mindestens 10 Leistungspunkte, 6. Projektband (Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes) mindestens 10 Leistungspunkte, 7. Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 33 Leistungspunkte, 8. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 7 höchstens 25 Leistungspunkte. 6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen. (2) 1Ein Unterrichtsfach muss Deutsch oder Mathematik sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Englisch, Evangelische Religion, Gestaltendes Werken, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Musik, Sachunterricht, Sport, Textiles Gestalten oder Werte und Normen gewählt werden. (3) Es muss an Lehrveranstaltungen in der Fachwissenschaft und der Fachdidaktik, die auf den Primarbe- reich ausgerichtet sind, teilgenommen werden 1. in dem Unterrichtsfach Deutsch, wenn Deutsch nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist, 2. in dem Unterrichtsfach Mathematik, wenn Mathematik nicht als Unterrichtsfach gewählt worden ist oder 3. in einem weiteren Unterrichtsfach nach Absatz 2 Satz 2, wenn Deutsch und Mathematik als Unterrichts- fächer gewählt worden sind. (4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Islamische Religion und Katholische Religion ist die Erfül- lung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen. (5) Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 3 §3 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Haupt- und Realschulen (1) 1Für das Lehramt an Haupt- und Realschulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Se- mestern und ein abgeschlossenes lehramts- und schwerpunktbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu er- werben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Krite- rien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen: 1. Bildungswissenschaften einschließlich der Prak- tika nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 mindestens 70 Leistungspunkte, 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unter- richtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, 3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik, 4. Praxisphase, bestehend aus a) einem Praxisblock nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und mindestens 20 Leistungspunkte, b) Lehrveranstaltungen nach § 9 Abs. 3 Satz 3 mindestens 10 Leistungspunkte, 5. Projektband (Durchführung eines studentischen Forschungsprojektes) mindestens 10 Leistungspunkte, 6. Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 33 Leistungspunkte, 7. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 6 höchstens 37 Leistungspunkte. 6Den in Satz 5 Nr. 1 genannten Praktika sind insgesamt mindestens 7 Leistungspunkte zuzuordnen. (2) 1Unterrichtsfächer für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Hauptschule sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Nieder- deutsch, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirt- schaft. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Islamische Religion, Evangelische Religion, Katholische Religion sowie Werte und Normen nicht miteinander verbunden werden. (3) 1Unterrichtsfächer für das Lehramt an Haupt- und Realschulen mit dem Schwerpunkt Realschule sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Französisch, Geschichte, Gestalten- des Werken, Hauswirtschaft, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Niederdeutsch, Niederländisch, Physik, Politik, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirtschaft. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Islamische Religion, Evangelische Religion, Katholische Religion sowie Werte und Normen nicht miteinander verbunden werden. (4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch, Englisch, Französisch, Islamische Religion, Katholische Religion, Niederdeutsch und Niederländisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen. (5) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 4 §4 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer und Sprachanforderungen für das Lehramt an Gymnasien (1) 1Für das Lehramt an Gymnasien ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften und in zwei Unterrichtsfächern Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen: 1. Bildungswissenschaften einschließlich der Prak- tika nach § 9 Abs. 4 Nrn. 1 und 2 mindestens 45 Leistungspunkte, 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unter- richtsfachs mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik ein- schließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des anderen Unterrichtsfachs mindestens 95 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik ein- schließlich der Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3, 4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 35 Leistungspunkte, 5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 30 Leistungspunkte. 6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 4 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen. (2) 1Mindestens eines der Unterrichtsfächer muss Deutsch, Englisch, Französisch, Islamische Religion, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Physik oder Spanisch sein. 2Neben einem dieser Unterrichtsfächer kann auch Biologie, Chemie, Chinesisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Geschichte, Griechisch, Informatik, Ka- tholische Religion, Niederdeutsch, Niederländisch, Philosophie, Politik-Wirtschaft, Russisch, Sport oder Werte und Normen gewählt werden. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 können Biologie und Chemie verbunden werden. 4Darüber hinaus kann das Unterrichtsfach Darstellendes Spiel verbunden werden mit: 1. Biologie, Chemie, Deutsch, Geschichte, Mathematik, Physik oder einer in den Sätzen 1 oder 2 genann- ten Fremdsprache oder 2. Kunst oder Musik, wenn diese Unterrichtsfächer an einer künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschule studiert werden. 5Abweichend von den Sätzen 1 und 2 darf Islamische Religion nicht mit Evangelischer Religion, Katholischer Religion, Philosophie sowie Werte und Normen verbunden werden. (3) Von Absatz 2 abweichende Fächerverbindungen können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehr- ämter zuständige Landesbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden. (4) Für die Unterrichtsfächer Chinesisch, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Ge- schichte, Griechisch, Islamische Religion, Katholische Religion, Latein, Niederdeutsch, Niederländisch, Philo- sophie, Russisch, Spanisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen. (5) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 5 §5 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, sonderpädagogische Fachrichtungen und Sprachanforderungen für das Lehramt für Sonderpädagogik (1) 1Für das Lehramt für Sonderpädagogik ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Semestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in zwei sonderpädagogischen Fachrichtun- gen Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leistungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen: 1. Bildungswissenschaften einschließlich der Prak- tika nach § 9 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 mindestens 50 Leistungspunkte, 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unter- richtsfachs mindestens 60 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik ein- schließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3, 3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik zweier son- derpädagogischer Fachrichtungen mindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Viertel Fachdidaktik ein- schließlich der Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3, 4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 35 Leistungspunkte, 5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 35 Leistungspunkte. 6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 5 Nr. 3 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen. (2) Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Erdkunde, Evangelische Religion, Ge- schichte, Gestaltendes Werken, Hauswirtschaft, Katholische Religion, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Po- litik, Sachunterricht, Sport, Technik, Textiles Gestalten, Werte und Normen sowie Wirtschaft. (3) Sonderpädagogische Fachrichtungen sind die Förderschwerpunkte emotionale und soziale Entwick- lung, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen sowie Sprache. (4) Für die Unterrichtsfächer Deutsch und Englisch ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen. (5) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften, dem Unterrichtsfach und den sonderpädagogi- schen Fachrichtungen sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 6 §6 Regelstudienzeit, Leistungspunkte, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen, berufspraktische Tätigkeiten und Sprachanforderungen für das Lehramt an berufsbildenden Schulen (1) 1Für das Lehramt an berufsbildenden Schulen ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium von sechs Se- mestern und ein abgeschlossenes lehramtsbezogenes Masterstudium von vier Semestern erforderlich. 2Im Studium sind in den Bildungswissenschaften, in einem Unterrichtsfach und in einer beruflichen Fachrichtung Kompetenzen zu erwerben. 3Im Bachelorstudium sind 180 Leistungspunkte und im Masterstudium 120 Leis- tungspunkte zu erwerben. 4Die Leistungspunkte richten sich nach den im European Credit Transfer System festgelegten Kriterien. 5Die Leistungspunkte sind wie folgt zu verteilen: 1. Bildungswissenschaften und Berufs- und Wirt- schaftspädagogik einschließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 mindestens 45 Leistungspunkte, 2. Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unter- richtsfachs mindestens 70 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik ein- schließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 3. Fachwissenschaft und Fachdidaktik der berufli- chen Fachrichtung mindestens 120 Leistungspunkte, davon mindestens ein Fünftel Fachdidaktik ein- schließlich der Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, 4. Bachelorarbeit, Masterarbeit, Kolloquium mindestens 35 Leistungspunkte, 5. zusätzliche Studien- und Prüfungsleistungen zu den Nummern 1 bis 4 höchstens 30 Leistungspunkte. 6Den Praktika sind insgesamt mindestens 15 Leistungspunkte zuzuordnen, dabei sind für die Praktika nach § 9 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 mindestens 8 Leistungspunkte vorzusehen. 7Alle in den Bildungswissenschaften und der Berufs- und Wirtschaftspädagogik, in der Fachwissenschaft und Fachdidaktik des Unterrichtsfachs und in der Fachdidaktik der beruflichen Fachrichtung zu erwerbenden Leistungspunkte einschließlich der für die Praktika nach § 9 Abs. 6 vorzusehenden Leistungspunkte können in einem für den Quereinstieg akkreditierten Masterstudiengang für das Lehramt an berufsbildenden Schulen erworben werden. (2) Berufliche Fachrichtungen sind Bautechnik, Elektrotechnik, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik und Raum- gestaltung, Gesundheitswissenschaften, Holztechnik, Informationstechnik, Kosmetologie (Körperpflege), Le- bensmittelwissenschaft (Ernährung), Metalltechnik, Ökotrophologie (Hauswirtschaft), Pflegewissenschaften, Sozialpädagogik und Wirtschaftswissenschaften. (3) 1Unterrichtsfächer sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religion, Französisch, Ge- schichte, Informatik, Islamische Religion, Katholische Religion, Mathematik, Niederländisch, Physik, Politik, Sonderpädagogik an berufsbildenden Schulen, Spanisch, Sport und Werte und Normen. 2Biologie kann nur Unterrichtsfach sein, wenn als berufliche Fachrichtung Gesundheitswissenschaften, Kosmetologie (Körper- pflege), Ökotrophologie (Hauswirtschaft) oder Pflegewissenschaften gewählt wird. (4) Abweichungen von Absatz 3 können durch die für die Laufbahnprüfung für Lehrämter zuständige Lan- desbehörde zugelassen werden, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden. Nds. GVBl. 2026 Nr. 40 vom 11. Juni 2026 Seite 7 (5) 1Eine auf die berufliche Fachrichtung bezogene fachpraktische Tätigkeit ist abzuleisten und zwar 1. in der beruflichen Fachrichtung Pflegewissenschaften durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezo- gene Berufsausbildung und 2. in den übrigen beruflichen Fachrichtungen durch eine abgeschlossene fachrichtungsbezogene Berufs- ausbildung oder fachrichtungsbezogene Praktika in den in Anlage 5 genannten Ausbildungsbereichen. 2Die fachrichtungsbezogenen Praktika müssen in Voll- zeit insgesamt mindestens 52 Wochen umfassen oder in Teilzeit entsprechend mehr. 3Einzelne Praktikums- abschnitte müssen mindestens vier Wochen dauern. 4Die weiteren Anforderungen an die fachrichtungsbezo- genen Praktika ergeben sich aus der Anlage 5. (6) Für die Unterrichtsfächer Geschichte, Islamische Religion und Katholische Religion ist die Erfüllung der Sprachanforderungen nach der Anlage 4 spätestens zum Ende des Masterstudiums nachzuweisen. (7) Die Prüfungsleistungen in den Bildungswissenschaften, dem Unterrichtsfach und der beruflichen Fach- richtung sind jeweils nach § 13 Abs. 1 und 3 zu benoten. §7 Sonderregelungen für die Unterrichtsfächer Kunst und Musik beim Lehramt an Gymnasien (1) Studierende, die Kunst an der Hochschule für Bildende Künste Braunschweig oder Musik an der Hoch- schule für Musik, Theater und Medien Hannover studieren, können eine Studienvariante wählen, in der im anderen Unterrichtsfach ausschließlich Studieninhalte für den Sekundarbereich I vermittelt werden. (2) 1Studierende nach Absatz 1 dürfen die Unterrichtsfächer Kunst und Musik abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 nicht miteinander verbinden und müssen abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 im anderen Unter- richtsfach mindestens 75 Leistungspunkte erwerben. 2Die Masterarbeit wird in Kunst oder Musik geschrieben. §8 Studienrelevanter Auslandsaufenthalt beim Studium moderner Sprachen 1Ist Chinesisch, Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch oder Spanisch Unterrichtsfach, so ist in einem Land, in dem die Sprache Amtssprache ist, ein mindestens dreimonatiger studienrelevanter Auslands- aufenthalt zu absolvieren. 2Die Hochschule kann vom Erfordernis der Amtssprache und von der Mindestdauer aus schwerwiegenden Gründen, die insbesondere in der Person der oder des Studierenden liegen können, Ausnahmen zulassen. 3Der Auslandsaufenthalt kann während des Bachelor- oder Masterstudiums absolviert werden. 4Ist auch das andere Unterrichtsfach eine Sprache nach Satz 1, so ist ein zweiter Auslandsaufenthalt nicht erforderlich. 5Ein im Ausland abgeleistetes Praktikum kann Teil des studienrelevanten Auslandsaufent- halts sein, wenn es fachdid

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.