Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 21 vom 30.06.2026, Seiten 173 – 180 , Größe: 324 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-06-30

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„3. der Weiterleitung der entsprechenden Daten an die für die Durchführung des Hundesteuergesetzes vom 24. Juni 2026 Änderung des Hundesteuergesetzes (HmbGVBl. S. 173), geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. Das Hundesteuergesetz vom 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen S. 173) wird wie folgt geändert: Behörde,“. Artikel 6 1. In § 5 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung: Schlussbestimmungen „Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 120 Euro im Kalenderjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im (1) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2026 in Kraft. Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom Die Artikel 2, 4 und 5 treten am 1. September 2026 in Kraft. 26. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am Artikel 3 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Im Übrigen tritt 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft. Fassung beträgt der Steuersatz 900 Euro.“ (2) Zum in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt tritt das 2. § 7 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: Hundesteuergesetz vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5) in der geltenden Fassung außer Kraft. „Die Steuer ist für einen Hund, der aus einem Tierheim auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg erworben (3) Ein nach den bisherigen Vorschriften ergangener Steuer- wird, auf Antrag für die ersten drei Jahre nach Beginn der bescheid nach dem Hundesteuergesetz bleibt bis zu einer Steuerpflicht von dieser zu befreien, wenn der Hund erst- Änderung der Steuerfestsetzung nach Artikel 2 § 4 wirksam. malig in den Haushalt aufgenommen wird und mit der (4) Antragsbefugt im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 sind Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung des Tierheims auch Personen, die im Jahr 2026 einen Hund aus einem Tier- vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebenen Hund heim auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen Kenntnis- erworben haben. In diesen Fällen ist die Steuerbefreiung für sen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 5 drei Jahre beginnend mit dem 1. Januar 2027 zu gewähren. Der Satz 2 handelt.“ Beginn der Steuerpflicht bleibt dabei unbeachtlich. Ausgefertigt Hamburg, den 24. Juni 2026. Der Senat HmbGVBl. Nr. 21 Dienstag, den 30. Juni 2026 177 Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 24. Juni 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 4. § 34 Absatz 1a wird aufgehoben. Änderung des Hamburgischen Sicherheitsüberprüfungs- 5. Hinter § 34 wird folgender § 34a eingefügt: und Geheimschutzgesetzes „§ 34a Das Hamburgische Sicherheitsüberprüfungs- und Geheim- Regelanfrage schutzgesetz vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt (1) Die Regelungen nach den Absätzen 2 bis 5 gelten geändert am 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192, 207), wird wie auch für folgt geändert: 1 die Staatsrätinnen und Staatsräte, 1. In der Inhaltsübersicht wird hinter dem Eintrag zu § 34 folgender Eintrag eingefügt: 2. die Bezirksamtsleiterinnen und Bezirksamtsleiter, „§ 34a Regelanfrage“. 3. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Auf­ gaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen. 2. § 1 wird wie folgt geändert: Für Richterinnen und Richter gilt ausschließlich § 8a 2.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 „(1) Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen und das (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 Verfahren zur Überprüfung von Personen, die von der (HmbGVBl. S. 179), in der jeweils geltenden Fassung. zuständigen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen (2) Vor der Einstellung einer Person in den öffentlichen Tätigkeit betraut werden sollen (Sicherheitsüberprü- Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg fragt die fung) oder bereits betraut worden sind (Wiederholungs- jeweilige für die Durchführung des Einstellungsverfah- überprüfung), die Regelanfrage und den Schutz von Ver- rens zuständige Stelle Erkenntnisse des Landesamtes schlusssachen.“ für Verfassungsschutz an, die für die Einstellung bedeut- 2.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: sam sein können (Regelanfrage). Die Regelanfrage 2.2.1 In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „und“ am Ende entfällt bei der Einstellung von Personen gemäß § 4 ­ durch ein Komma ersetzt. Absatz 4 Nummer 1 oder Nummern 3 bis 6 des Hambur- gischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Juli 2014 2.2.2 Hinter Nummer 1 Buchstabe b wird folgende neue (HmbGVBl. S. 299), zuletzt geändert am 13. Juni 2025 Nummer 2 eingefügt: (HmbGVBl. S. 430), in der jeweils geltenden Fassung „2. durch eine Regelanfrage den öffentlichen Dienst vor oder gemäß § 36 Absatz 1 des Hamburgischen Juristen- verfassungsfeindlichen Einflüssen zu schützen ausbildungsgesetzes vom 11. Juni 2003 (HmbGVBl. und“. S. 156), zuletzt geändert am 27. März 2026 (HmbGVBl. S. 109), in der jeweils geltenden Fassung. Eine Regel­ 2.2.3 Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3. anfrage erfolgt auch vor einer Abordnung oder Verset- 3. § 2 Absatz 4 erhält folgende Fassung: zung von einem anderen Dienstherrn oder Arbeitgeber in den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt „(4) Dieses Gesetz gilt nicht für Hamburg. Eine Regelanfrage ist bei bereits im öffent­ 1. die Mitglieder der Bürgerschaft, lichen Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg 2. die Präsidentin oder den Präsidenten des Hambur­ beschäftigten Personen auch durchzuführen vor der gischen Verfassungsgerichts, Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit, auf Probe oder auf Lebenszeit, vor dem Abschluss eines Arbeits- 3. die Erste Bürgermeisterin oder den Ersten Bürger- vertrages nach dem Ende einer Ausbildung sowie beim meister, die Senatorinnen oder Senatoren und Staats- Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages oder vor rätinnen oder Staatsräte, der befristeten Verlängerung eines befristeten Arbeits- 4. die Bezirksamtsleiterinnen oder Bezirksamtsleiter, vertrages. Darüber hinaus ist eine Regelanfrage durch- zuführen im Falle eines Beschäftigungswechsels in 5. Richterinnen und Richter, soweit sie Aufgaben der einen Bereich, in dem aufgrund der Eingriffsbefugnisse Rechtsprechung oder der unabhängigen Kontrolle oder aufgrund von institutionellen Eingliederungsver- nach § 9 HmbVerfSchG wahrnehmen, hältnissen in besonderem Maße die Möglichkeit besteht, 6. die Mitglieder des Rechnungshofes, soweit sie Auf­ verfassungsfeindliche Ziele zu verwirklichen (besonders gaben der Rechnungsprüfung wahrnehmen, schützenswerter öffentlicher Bereich). Besonders schüt- 7. die Hamburgische Beauftragte für Datenschutz zenswerte öffentliche Bereiche sind ausschließlich sol- und Informationsfreiheit oder den Hamburgischen che, in denen Bedienstete Beauftragten für Datenschutz und Informations­ 1. sicherheitsrelevante Aufgaben der Gefahrenabwehr, freiheit, der Strafverfolgung, des Justizvollzugs oder der soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die ­Justiz ausüben, Personen nach Satz 1 erhalten den Zugang zu Ver- 2. Minderjährige oder Heranwachsende beaufsichti- schlusssachen kraft Amtes.“ gen, betreuen, erziehen oder ausbilden, 178 Dienstag, den 30. Juni 2026 HmbGVBl. Nr. 21 3. Einflussmöglichkeiten auf Bereiche der sicherheits- Erkenntnisse mitgeteilt hat; § 90 Absatz 1 des Ham­ oder versorgungsrelevanten Infrastruktur haben, burgischen Beamtengesetzes findet Anwendung. 4. mit der Bearbeitung von ausländerrechtlichen (4) Die für die Regelanfrage erforderlichen personen­ ­Angelegenheiten befasst sind. bezogenen Daten dürfen nach Einrichtung eines techni- schen Verfahrens im Wege eines automatisierten Eine Regelanfrage nach Satz 5 ist nicht durchzuführen, Abrufverfahrens abgefragt und übermittelt werden. Die sofern der Beschäftigungswechsel unmittelbar aus einem Einrichtung des technischen Verfahrens bedarf der anderen besonders schützenswerten öffentlichen Be­­ Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Vor der Ein- reich erfolgt. Die Regelanfrage unterbleibt, sofern die richtung eines automatisierten Abrufverfahrens sind die betroffene Person gemäß §§ 8 bis 10 sicherheitsüberprüft in Absatz 2 genannten Stellen zur Regelanfrage nur wird. Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden, befugt, wenn eine Einstellung in eine Laufbahn der wenn bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist Fachrichtung Polizei oder als Angestellte oder Ange- und diese weniger als drei Jahre zurückliegt. Sie soll vor stellter im Polizeidienst erfolgen soll oder wenn auf einer Verbeamtung auf Lebenszeit, vor Abschluss eines Grund tatsächlicher Anhaltspunkte Zweifel an der erfor- unbefristeten Arbeitsvertrags und bei einem Beschäfti- derlichen Verfassungstreue der betreffenden Person gungswechsel in einen besonders schützenswerten bestehen. öffentlichen Bereich erfolgen. (5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung besonders schützenswerte öffentliche Bereiche im Sinne (3) Eine Regelanfrage erfolgt erst, wenn eine Person für von Absatz 2 Satz 6 zu konkretisieren.“ die jeweilige Personalmaßnahme konkret vorgesehen ist. Für die Zwecke der Regelanfrage übermittelt die Artikel 2 zuständige Stelle dem Landesamt für Verfassungsschutz den Namen, die Vornamen, Geburtsnamen, das Geburts- Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes datum, den Geburtsort und die Staatsangehörigkeit der Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März Person. Das Landesamt für Verfassungsschutz führt eine 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 22. Januar 2025 Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen (HmbGVBl. S. 192), wird wie folgt geändert: Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG durch. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilt der zuständi- 1. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert: gen Stelle mit, ob und welche Erkenntnisse vorliegen, 1.1 Hinter Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: die für die zu treffende Entscheidung über die Personal- „Das Landesamt für Verfassungsschutz darf insbesondere maßnahme bedeutsam sein können. Liegen Erkennt- die oberste Dienstbehörde um Auskunft ersuchen, ob eine nisse vor, so trifft die Entscheidung über die Personal- Person, zu der tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bestre- maßnahme die zuständige Stelle nach Beteiligung der bung vorliegen, Angehörige des Hamburgischen öffent­ obersten Dienstbehörde; die oberste Dienstbehörde lichen Dienstes ist und, falls dies der Fall ist, welches ihre kann die Entscheidung über die Eignung jederzeit an Beschäftigungsdienststelle ist.“ sich ziehen. Für Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisse gilt dies entsprechend. Bei Personalmaßnahmen im 1.2 Im neuen Satz 4 wird die Textstelle „Die Sätze 1 und 2“ Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften unter- durch die Textstelle „Die Sätze 1 und 3“ ersetzt. richtet die zuständige Stelle auch die für Justiz zustän- 2. In § 37 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: dige Behörde, sofern Erkenntnisse vorliegen. Vor einer ablehnenden Entscheidung ist die für die Personalmaß- „Im Falle des § 11 Absatz 2 Satz 2 erteilt die oberste Dienst- nahme vorgesehene Person anzuhören. Anderenfalls behörde die Auskunft.“ erhält sie von der für die Durchführung der Personal- Artikel 3 maßnahme zuständigen Stelle die Mitteilung, dass Erkenntnisse beim Landesamt für Verfassungsschutz Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes vorliegen. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes vom 15. Dezem- die nach Satz 2 übermittelten Daten nur für die Durch- ber 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 21. Januar führung der Abfrage verarbeiten. Das Landesamt für 2026 (HmbGVBl. S. 28), wird wie folgt geändert: Verfassungsschutz löscht die übermittelten Daten, sobald die Abfrage abgeschlossen ist. Davon ausgenom- 1. Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung: men sind solche personenbezogenen Daten, die das Lan- „Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten derselben desamt für Verfassungsschutz auf Grund der für seine Behörde, soweit die Übermittlung zur Vorbereitung oder Tätigkeit geltenden gesetzlichen Grundlagen erheben Durchführung einer Personalentscheidung notwendig ist, dürfte. Die für die Durchführung der Personalmaß- für Organisationseinheiten anderer Behörden desselben nahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige oder eines anderen Dienstherrn, soweit diese an einer Perso- Behörde und die oberste Dienstbehörde verarbeiten die nalentscheidung mitwirken, sowie für das Landesamt für vom Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Verfassungsschutz in den Fällen von § 34a des Hamburgi- Erkenntnisse nur für die Entscheidung über die Perso- schen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetzes nalmaßnahme. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am ist unzulässig. Die für die Durchführung der Personal- 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), in der jeweils geltenden maßnahme zuständige Stelle, die für Justiz zuständige Fassung und § 8a des Hamburgischen Richtergesetzes in der Behörde und die oberste Dienstbehörde löschen die vom jeweils geltenden Fassung.“ Landesamt für Verfassungsschutz übermittelten Erkenntnisse, sobald sie im Zusammenhang mit der 2. In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: Entscheidung über die Personalmaßnahme oder zur „Die Information unterbleibt, wenn es sich um eine Aus- Wahrnehmung von Rechten der betroffenen Person kunft an eine andere öffentliche Stelle handelt und durch nicht mehr benötigt werden. In der Personalakte wird die Information Ermittlungen oder andere Tätigkeiten der vermerkt, dass das Landesamt für Verfassungsschutz anderen öffentlichen Stelle gefährdet würden; die Informa- HmbGVBl. Nr. 21 Dienstag, den 30. Juni 2026 179 tion ist unverzüglich nachzuholen, wenn die Gefährdung Behörde kann die § 34a Absatz 3 Sätze 8 und 9 HmbSÜGG entfallen ist.“ entsprechenden Aufgaben auf eine von ihr bestimmte Stelle Artikel 4 übertragen. § 34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG gilt in diesem Fall auch für diese Stelle entsprechend. Änderung des Hamburgischen Richtergesetzes (4) In Fällen, in denen der Präsident eines Gerichts oder der Hinter § 8 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai Generalstaatsanwalt einen Vorschlag an die für Justiz 1991 (HmbGVBl. S. 169), zuletzt geändert am 5. März 2025 zuständige Behörde gemacht hat und die für Justiz zustän- (HmbGVBl. S. 264), wird folgender § 8a eingefügt: dige Behörde sich diesen Vorschlag gegenüber dem Richter- „§ 8a wahlausschuss aufgrund vorliegender Erkenntnisse nicht zu eigen machen möchte, übermittelt diese die Erkennt- Regelanfrage nisse und die Stellungnahme der obersten Dienstbehörde (1) Die für Justiz zuständige Behörde führt bei Personen, dem Präsidenten des Gerichts oder dem Generalstaats­ welche dem Richterwahlausschuss gemäß § 25 Absatz 3 zur anwalt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. In Fällen, Ernennung zum Richter auf Zeit, kraft Auftrags, auf Probe in denen ein Vorschlag an den Richterwahlausschuss durch oder auf Lebenszeit vorgeschlagen werden sollen, eine Mitglieder des Richterwahlausschusses oder ihrer Stellver- Regelanfrage entsprechend § 34a Absatz 2 Satz 1 des Ham- treter erfolgen soll und nach Durchführung einer Regel­ burgischen Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutz- anfrage Erkenntnisse vorliegen, gibt die für Justiz zustän- gesetzes (HmbSÜGG) vom 25. Mai 1999 (HmbGVBl. S. 82), dige Behörde die Erkenntnisse und die Stellungnahme der zuletzt geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 177), in der obersten Dienstbehörde dem jeweiligen Mitglied des Rich- jeweils geltenden Fassung durch. Satz 1 gilt auch vor Abord- terwahlausschusses oder dem jeweiligen Stellvertreter zur nung oder Versetzung von einem anderen Dienstherrn in Kenntnis. Erfolgt trotz vorliegender Erkenntnisse ein Vor- den öffentlichen Dienst der Freien und Hansestadt Ham- schlag zur Ernennung an den Richterwahlausschuss, so gibt burg. Wirkt der Richterwahlausschuss an der Entscheidung die für Justiz zuständige Behörde die Erkenntnisse und die über eine Abordnung nicht mit, erfolgt die Regelanfrage vor Stellungnahme der obersten Dienstbehörde dem Richter- Beginn der Abordnung. Die für die Justiz zuständige wahlausschuss zur Kenntnis. § 34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 Behörde kann Aufgaben im Rahmen der Durchführung der HmbSÜGG gelten auch für die Mitglieder des Richterwahl- Regelanfrage ganz oder teilweise auf eine von ihr bestimmte ausschusses, ihre Stellvertreter, die Präsidenten der Gerichte Stelle übertragen. § 34a Absatz 3 Sätze 13 bis 16 HmbSÜGG und den Generalstaatsanwalt entsprechend.“ gilt in diesem Fall auch für diese Stelle entsprechend. Artikel 5 (2) Von einer Regelanfrage kann abgesehen werden, wenn bereits eine Regelanfrage durchgeführt worden ist und diese Schlussbestimmungen weniger als drei Jahre zurückliegt. Sie soll bei der Ernen- nung auf Lebenszeit erfolgen. Die Regelanfrage unterbleibt, (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2026 in Kraft und mit sofern die betroffene Person gemäß §§ 8 bis 10 HmbSÜGG Ablauf des 31. Juli 2031 außer Kraft. sicherheitsüberprüft wird. (2) Die Regelungen dieses Gesetzes werden nach dem (3) § 34a Absätze 3 und 4 HmbSÜGG gilt entsprechend. Ablauf von drei Jahren nach ihrem Inkrafttreten durch den Liegen Erkenntnisse vor, so unterrichtet die für Justiz ­

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.