Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 21 vom 30.06.2026, Seiten 173 – 180 , Größe: 324 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-06-30

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173 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 21 DIENSTAG, DEN 30. JUNI 2026 Tag Inhalt Seite 24. 6. 2026 Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026 sowie den Neuerlass des Hundesteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 173 611-5, 612-1, 7824-2, 7824-2-1 24. 6. 2026 Gesetz zum Schutz des öffentlichen Dienstes vor verfassungsfeindlichen Einflüssen sowie zur Änderung weiterer Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 177 120-2, 120-1, 2030-1, 3010-1 24. 6. 2026 Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes . . . . . . . . . . . 180 1101-2, 2010-5 23. 6. 2026 Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 9 Absätze 1 bis 5, § 15 Absatz 8, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 180 120-1 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026 sowie den Neuerlass des Hundesteuergesetzes Vom 24. Juni 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 §2 Gesetz über die Festsetzung des Hebesatzes Steuerschuldnerschaft; Haftung für die Gewerbesteuer für das Kalenderjahr 2026 (1) Steuerschuldnerin oder Steuerschuldner sind die Halte- Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbe­ rin oder der Halter des Hundes. Hundehalterin oder Hunde- ertrag für das Kalenderjahr 2026 wird auf 470 vom Hundert halter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirt- festgesetzt. schaftsbetrieb aufgenommen hat. Neben den Halterinnen oder den Haltern haften die Eigentümerinnen oder Eigentümer des Artikel 2 Hundes sowie die mittelbaren und unmittelbaren Besitzenden Hundesteuergesetz als Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner für die Steuer. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften (2) Als Halterin oder Halter des Hundes gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei Monate in Pflege oder Ver- §1 wahrung genommen hat oder zum Anlernen hält, wenn sie Steuergegenstand oder er den Nachweis führt, dass die Halterin oder der Halter des Hundes für diese Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Für das Halten von Hunden in der Freien und Hansestadt Hundesteuer oder eine der Hamburger Hundesteuer entspre- Hamburg wird eine Steuer nach den Vorschriften dieses Geset- chende Steuer im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäi- zes erhoben. schen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkom- 174 Dienstag, den 30. Juni 2026 HmbGVBl. Nr. 21 mens über den Europäischen Wirtschaftsraum entrichtet hat 2. Hunde, die von Verwaltungsangehörigen im Interesse des oder von der Entrichtung der Steuer befreit ist. Dienstes zu ihrem Schutz oder zu Wachzwecken benötigt werden, (3) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde, so gelten sie als Gesamtschuldnerinnen oder 3. Hunde, die von anerkannten wissenschaftlichen Instituten Gesamtschuldner. ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken benötigt werden, Abschnitt 2 4. Führ-, Begleit- und Wachhunde von Personen mit einem Besteuerung Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert; §3 Voraussetzung ist, dass die Steuerbehörde das Halten des Hundes als notwendig anerkennt; in Zweifelsfällen kann Beginn und Ende der Steuerpflicht sie ein amtsärztliches Gutachten anfordern, (1) Die Steuerpflicht beginnt nach Ablauf des Monats, in 5. von der zuständigen Behörde anerkannte Assistenzhunde dem der Hund das Alter von drei Monaten erreicht hat. Sie im Sinne des § 3 Absatz 1 der Assistenzhundeverordnung erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgegeben vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2436), soweit sie nicht wird oder entlaufen oder gestorben ist. bereits unter Nummer 4 fallen, (2) Die Steuerpflicht für neu erworbene oder aus einem 6. Hunde von Ausländerinnen oder Ausländern, denen nach anderen Ort eingeführte und über drei Monate alte Hunde völkerrechtlichen Grundsätzen oder Staatsverträgen Steu- beginnt nach Ablauf des Monats des Erwerbs oder der Einfüh- erfreiheit zusteht, rung. 7. Hunde, die an Bord von Schiffen gehalten werden und den (3) Für zugelaufene oder gefundene und über drei Monate dem öffentlichen Verkehr dienenden Grund nicht betre- alte Hunde beginnt die Steuerpflicht nach Ablauf des Monats, ten, in dem der Hund zugelaufen ist oder die Finderin oder der 8. Hunde, die von Artistinnen oder Artisten oder Schaustel- Finder den Hund an sich genommen hat. Wird der Hund lerinnen oder Schaustellern nachweisbar für die Berufs­ innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Steuerpflicht an arbeit benötigt werden, die oder den Empfangsberechtigten zurückgegeben oder an ein 9. Hunde, die sich in einem anerkannten Institut zur Aus­ Tierheim abgegeben, so wird die Steuer nicht erhoben. bildung für die unter den Nummern 4 und 5 genannten Zwecke befinden, §4 10. Hunde, die eine Rettungshundeprüfung mit Erfolg Erhebungszeitraum und Steuerfestsetzung ab­gelegt haben und mit ihren Führerinnen oder Führern, Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer. Der Erhebungszeit- die in einer Einheit oder Einrichtung des Zivilschutzes raum ist das Kalenderjahr. Die Steuer entsteht jeweils zu oder Katastrophenschutzes mitwirken, jederzeit für Ein- Beginn des Kalenderjahres. Die Steuer wird mit Bescheid für sätze zur Verfügung stehen. den Erhebungszeitraum festgesetzt. Die Steuerfestsetzung gilt (2) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 5 Satz 2 wird für künftige Erhebungszeiträume fort, bis die Steuerpflicht keine Steuerbefreiung gewährt. endet oder die Steuerfestsetzung geändert wird. Die Steuerfest- setzung wird geändert, wenn sich die Höhe der Steuer ändert §7 oder eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung zu gewäh- ren ist oder wegfällt. § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buch- Zwingersteuer; Tierheimhunde stabe d zweiter Halbsatz der Abgabenordnung findet keine (1) Werden mehr als zwei Zuchthunde gehalten, die in das Anwendung. Änderungen der Steuerfestsetzung können mit- Zucht- oder Stammbuch eines von der Steuerbehörde tels Allgemeinverfügung im Amtlichen Anzeiger und auf der an­erkannten Verbandes oder Vereins eingetragen sind, so sind Internetseite der für die Finanzen zuständigen Behörde öffent- der dritte und die weiteren Zuchthunde auf Antrag steuerfrei, lich bekannt gegeben werden. wenn mindestens eine Hündin zu Zuchtzwecken gehalten §5 wird. Dies gilt nicht für das Züchten von gefährlichen Hunden im Sinne von § 5 Satz 2. Steuersatz (2) Die Steuer für einen Hund, der aus einem Hamburger Die Regelsteuer beträgt für jeden Hund 90 Euro im Kalen- Tierheim erworben wird, ist auf Antrag für die ersten zwölf derjahr. Für das Halten von gefährlichen Hunden im Sinne des Monate nach Beginn der Steuerpflicht auf 48 Euro zu ermäßi- § 2 Absätze 1 bis 3 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 gen, wenn mit der Anmeldung des Hundes eine Bescheinigung (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 24. Juni 2026 des Tierheimes vorgelegt wird, dass es sich bei dem abgegebe- (HmbGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung beträgt nen Hund nach den im Abgabezeitpunkt dort vorhandenen der Steuersatz 600 Euro. Satz 2 gilt nicht für gefährliche Kenntnissen nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne von Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 des Hundegesetzes, die aus § 5 Satz 2 handelt. Tierheime in diesem Sinne sind Einrichtun- einem Tierheim im Sinne des § 7 Absatz 2 Satz 2 erworben gen, die auch oder ausschließlich die Aufgabe wahrnehmen, werden, sofern es sich um auf dem Gebiet der Freien und Han- von Amts wegen unterzubringende Tiere aufzunehmen. sestadt Hamburg gefundene Hunde oder um Hunde handelt, die auf Veranlassung der Freien und Hansestadt Hamburg im §8 Tierheim untergebracht worden sind. Steuerermäßigung für Hundehändler §6 und Hundehändlerinnen Steuerbefreiungen Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und die- ses Gewerbe angemeldet haben, haben von den für gewerbliche (1) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Zwecke gehaltenen Hunden auf Antrag nur zwei Hunde nach 1. Hunde, die von Behörden für den öffentlichen Dienst dem Steuersatz des § 5 zu versteuern; weitere Hunde, die sie benötigt werden (zum Beispiel Polizeihunde), weniger als sechs Monate im Besitz haben, sind steuerfrei. Dies HmbGVBl. Nr. 21 Dienstag, den 30. Juni 2026 175 gilt nicht für den Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne (2) Beginnt die Steuerpflicht im Laufe eines Kalenderhalb- von § 5 Satz 2. jahres, so wird der erste Teilbetrag am 15. des Monats fällig, mit dem die Steuerpflicht begonnen hat. §9 Beginn und Ende der Steuervergünstigungen § 12 (1) Die Vergünstigungen werden vom Beginn des auf die Anrechnung Antragstellung folgenden Monats an gewährt. Sie erlöschen mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen hierfür Wer einen Hund erwirbt oder einführt, für den im Inland fortfallen. Der Fortfall der Voraussetzungen ist der Steuer­ eine Steuer entrichtet ist, oder anstelle eines abgeschafften behörde binnen zwei Wochen anzuzeigen. Hundes einen anderen erwirbt, kann gegen Vorlage des Zahlungsnachweises die anteilige Anrechnung der bereits ­ (2) Werden die im § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 für Schiffs- ­entrichteten Steuer verlangen. hunde vorgeschriebenen Beschränkungen nicht eingehalten, erlöschen die Vergünstigungen nicht, wenn durch Vorlage § 13 eines tierärztlichen Zeugnisses die Notwendigkeit ihrer vorü- Vorübergehend gehaltene Hunde bergehenden anderweitigen Unterbringung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass die Halterin oder der Halter (1) Die Steuer für von auswärts mitgebrachte Hunde ist auf oder die von ihnen mit der Beaufsichtigung betrauten Perso- Antrag zu erstatten, wenn die Hundehalterinnen oder Hunde- nen die im Verkehr übliche Sorgfalt zur Einhaltung der Vor- halter ihren Wohnsitz nicht im Gebiet der Freien und Hanse- schriften angewandt haben. stadt Hamburg haben und der Hund nur vorübergehend bis zu zwei Monate im Kalenderjahr im Gebiet der Freien und § 10 ­Hansestadt Hamburg gehalten wird. Steuererlass aus Billigkeitsgründen (2) Das Gleiche gilt für einen zur Ausfuhr in das Ausland (1) Die Steuerbehörde kann die Steuer im Einzelfall bei aus einem anderen Ort eingeführten Hund, wenn der Nach- Vorliegen unbilliger Härten ganz oder teilweise erlassen, wenn weis erbracht wird, dass dieser innerhalb von zwei Monaten in einem Haushalt oder Betrieb nicht mehr als ein Hund nach der Einfuhr in das Ausland ausgeführt worden ist. gehalten wird. (3) Hunde, für die im Inland bereits eine Steuer entrichtet (2) Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund ganz zu erlas- worden ist und die sich vorübergehend – bis zu vier Monate – sen, wenn und solange den Hundehalterinnen oder den Hun- nachweisbar zu Ausbildungszwecken in Hamburg befinden, dehaltern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind auf Antrag steuerfrei. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 852, 2094), zuletzt geändert am Abschnitt 4 16. April 2026 (BGBl. I Nr. 107 S. 1, 10), in der jeweils gelten- den Fassung gewährt werden. Gleiches gilt, wenn Hilfe zum Sicherung und Überwachung der Steuer Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei § 14 Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetz- buch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt An- und Abmeldung geändert am 16. April 2026 (BGBl. I Nr. 107 S. 1, 15), in der jeweils geltenden Fassung gewährt wird. Den Nachweis (1) Jeder Hund ist innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ­hierüber haben die Hundehalterinnen oder Hundehalter zu erworben oder eingeführt ist, bei der Steuerbehörde anzumel- erbringen. den. Junghunde gelten mit Ablauf des dritten Lebensmonats als erworben. Zugelaufene oder gefundene Hunde gelten als (3) Die Steuer ist auf Antrag für einen Hund auf 24 Euro erworben, wenn sie nicht binnen einer Woche der Eigentüme- jährlich zu ermäßigen, wenn und solange das nach den Vor- rin, dem Eigentümer oder einem Tierheim übergeben werden. schriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ermittelte Bei der Anmeldung sind Angaben über die Rassezugehörigkeit Einkommen der Hundehalterinnen oder der Hundehalter und des Hundes und die Gefährlichkeit im Sinne von § 5 Satz 2 zu den mit ihnen in einem Haushalt lebenden Personen insge- machen. samt die jeweils geltenden Regelsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich eines etwaigen Mehrbedarfs um (2) Abgegebene, entlaufene oder gestorbene Hunde sind nicht mehr als 25 vom Hundert übersteigt. Den Nachweis hie- innerhalb von zwei Wochen abzumelden. rüber haben die Hundehalterinnen oder Hundehalter zu (3) Bei der Abmeldung sollen Name und Anschrift der erbringen. Erwerbenden des Hundes angegeben werden. (4) Die Steuer für gefährliche Hunde im Sinne von § 5 Satz 2 ist vom Steuererlass nach Absatz 2 und von der Steuer- Abschnitt 5 ermäßigung nach Absatz 3 ausgenommen. Sonstige Bestimmungen Abschnitt 3 § 15 Entrichtung der Steuer Auskunfts- und Mitteilungspflicht § 11 (1) Alle Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer Fälligkeit oder ihre Vertreterinnen oder Vertreter sowie jedes Haushalts- mitglied oder jeder Betriebsvorstand sind verpflichtet, der (1) Die Steuer wird am 15. Februar und am 15. August mit Steuerbehörde auf Befragen wahrheitsgemäß mündliche oder je der Hälfte ihres Jahresbetrages fällig und ist ohne besondere schriftliche Auskunft über die auf dem betreffenden Grund- Aufforderung zu entrichten. stück, in dem Haushalt oder in dem Betrieb gehaltenen Hunde 176 Dienstag, den 30. Juni 2026 HmbGVBl. Nr. 21 zu geben. Die Führenden eines Hundes haben auf Befragen Artikel 4 der Steuerbehörde Auskunft über die Hundehalterinnen oder Änderung des Hundegesetzes Hundehalter zu geben. § 24 Absatz 2 des Hundegesetzes vom 26. Januar 2006 (2) Die zuständige Behörde hat der Steuerbehörde die für (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 Besteuerungszwecke erforderlichen Daten mitzuteilen. Die (HmbGVBl. S. 510, 519), erhält folgende Fassung: Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse „(2) Das zentrale Register dient der Durchführung dieses über das Halten von Hunden mitzuteilen, sofern dies zur Gesetzes einschließlich der Erstellung der für die Bericht­ Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich ist. erstattung nach § 26 erforderlichen Statistiken, der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters von Fundhunden § 16 und der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Hal- Ordnungswidrigkeiten ters herrenloser Hunde, der Erfüllung von Datenübermitt- lungspflichten nach dem Hundesteuergesetz vom 24. Juni 2026 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig (HmbGVBl. S. 173), geändert am 24. Juni 2026 (HmbGVBl. S. 176), in der jeweils geltenden Fassung sowie der Durchfüh- 1. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 9 Absatz 1 rung des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998 Satz 3 den Fortfall der Voraussetzungen für Steuervergüns- (BGBl. I S. 1207, 1313), zuletzt geändert am 17. August 2023 tigungen nicht fristgemäß anzeigt, (BGBl. I Nr. 219 S. 1, 3), in der jeweils geltenden Fassung.“ 2. als Hundehalterin oder Hundehalter entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 einen Hund nicht fristgemäß anmeldet, Artikel 5 3. als Auskunftspflichtige entgegen § 15 Absatz 1 nicht oder Änderung der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt. § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Durchführungsverord- nung zum Hundegesetz vom 21. März 2006 (HmbGVBl. S. 115, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße 116), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, geahndet werden. 529), erhält folgende Fassung: Artikel 3

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.