Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 21 vom 30.06.2026, Seiten 173 – 180 , Größe: 324 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-06-30

Quellenkennung: gazette-2026-021. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Senat der Freien und Hansestadt Hamburg evaluiert. Der zuständige Behörde die oberste Dienstbehörde und gibt ihr Senat berichtet der Hamburgischen Bürgerschaft über die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die für Justiz zuständige Ergebnisse der Evaluation. Ausgefertigt Hamburg, den 24. Juni 2026. Der Senat 180 Dienstag, den 30. Juni 2026 HmbGVBl. Nr. 21 Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes und des Entschädigungsleistungsgesetzes Vom 24. Juni 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: Artikel 1 Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes In § 2 Absatz 3 des Fraktionsgesetzes vom 20. Juni 1996 (HmbGVBl. S. 134), zuletzt geändert am 23. Mai 2025 (HmbGVBl. S. 350), wird die Zahl „61.087“ durch die Zahl „62 904“, die Zahl „2.191“ durch die Zahl „2 257“ und die Zahl „751“ durch die Zahl „774“ ersetzt. Artikel 2 Neunzehntes Gesetz zur Änderung des Entschädigungsleistungsgesetzes In § 5 Absatz 2 des Entschädigungsleistungsgesetzes vom 1. Juli 1963 (HmbGVBl. S. 111), zuletzt geändert am 31. März 2026 (HmbGVBl. S. 114), wird die Zahl „4204,71“ durch die Zahl „4330“ und die Zahl „739,94“ durch die Zahl „762“ ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 2026 in Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 24. Juni 2026. Der Senat Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 9 Absätze 1 bis 5, § 15 Absatz 8, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes Vom 23. Juni 2026 Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Verfassungs- schutzrechts vom 22. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 192) wird bekannt gemacht, dass § 9 Absätze 1 bis 5, § 15 Absatz 8, § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 und § 19 Absatz 3 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes am 18. September 2025 in Kraft getreten sind. Hamburg, den 23. Juni 2026. Die Senatskanzlei Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Alsterdorfer Straße 202, 22297 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75,– Euro. Einzelstücke je angefangene vier Seiten 0,26 Euro (Preise einschließlich Mehrwertsteuer).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.