Sachsen

SächsBesG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 476 Fsn-Nr.: 242-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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ng nach § 64 übersteigen und solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. § 81 Übergangsregelung zum Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit 1Personen, denen ein Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zugestanden hat und deren Zuschlag nach § 64 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 1. Januar 2020 geltenden Fassung, auf Grund der Neuregelung des § 64 niedriger ist, erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen dem am 31. Dezember 2019 und dem am 1. Januar 2020 zustehenden Zuschlag als nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag weitergewährt. 2Der Unterschiedsbetrag vermindert sich bei 1. Anpassungen der Besoldung nach § 19, 2. Beförderungen, 3. Stufenaufstiegen nach § 25 Absatz 2 und 4. Erhöhungen des Umfangs der begrenzten Dienstfähigkeit um den Erhöhungsbetrag. § 82 Übergangsvorschrift für Hochschulpersonal (1) 1Für Professorinnen und Professoren in Ämtern der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, denen dieses Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 8 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 4 Satz 1, die §§ 33, 34, 43 und 50 sowie die Anlagen I und II des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, und die Hochschulleitungs-Stellenzulagenverordnung vom 3. August 1977 (BGBl. I S. 1527), in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung; § 35 Absatz 4 und § 59 finden auf diesen Personenkreis ebenfalls Anwendung. 2Eine Erhöhung von Dienstbezügen durch die Gewährung von Zuschüssen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, ist ausgeschlossen. 3Abweichend von Satz 1 finden im Fall einer Berufung auf eine höherwertige Professur an der gleichen Hochschule oder einer Berufung an eine andere Hochschule oder auf Antrag der besoldungsberechtigten Person die Vorschriften dieses Gesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppe C 4 ein Amt der Besoldungsgruppe W 3 und Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen C 2 und C 3 ein Amt der Besoldungsgruppe W 2 übertragen wird; dabei ist eine erste Stufenzuordnung nach § 33 Absatz 3 und 4 vorzunehmen. 4Der Antrag ist unwiderruflich; § 53 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (2) 1Für Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Oberassistentinnen, Oberassistenten, Oberingenieurinnen, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistentinnen und Assistenten, denen das jeweilige Amt am 1. Januar 2005 übertragen war, finden die §§ 33 und 34 sowie die Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen sowie der künftigen Anpassungen der Besoldung weiter Anwendung. 2§ 59 findet auf Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten ebenfalls Anwendung. (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Beträge der Besoldungsordnung C ergeben sich aus Anlage 10. (4) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung C wird nach Stufen bemessen. 2Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren an. 3Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 4Zeiten nach Satz 3 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 5§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Satz 2 richtet. § 83 Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht Die Anpassung nach § 19 gilt entsprechend für 1. die Grundgehaltssätze in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrkräfte sowie 2. die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b gemäß Anlage II des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 22. Februar 2002 geltenden Fassung. Unterabschnitt 2 Schlussvorschriften § 84 Übertragung von Zuständigkeiten (1) § 87 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes gilt nicht in den Fällen von § 9 Absatz 2 Satz 3, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 43 Absatz 3 Satz 5, § 51 Absatz 4 Satz 1, § 54 Absatz 3, § 55 Absatz 5, § 60 Absatz 6 Satz 1, § 67 Absatz 3 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 1 und § 73 Absatz 1. (2) Die obersten Dienstbehörden werden ermächtigt, in den Fällen des § 18 Absatz 2 Satz 3, § 25 Absatz 3 Satz 5, § 26 Absatz 2 Satz 2, § 67 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 1 die Bestimmung der anderen Stelle durch Rechtsverordnung zu regeln. § 85 Erlass von Verwaltungsvorschriften Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Staatsministerium der Finanzen; Verwaltungsvorschriften, die nur einzelne Geschäftsbereiche betreffen, erlässt das jeweils zuständige Staatsministerium im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. § 86 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der DDR Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind. Anlage 1 (zu § 22 Absatz 1)19 Besoldungsordnung A I. Amtsbezeichnungen Besoldungsgruppe A 5 Erste Justizhauptwachtmeisterin1) 2), Erster Justizhauptwachtmeister1) 2) Oberamtsmeisterin3), Oberamtsmeister3) __________ 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6. 3) Erhält beim Einsatz im Sitzungsdienst der Gerichte eine Amtszulage nach Anlage 7. Besoldungsgruppe A 6 Erste Justizhauptwachtmeisterin1) 2) 3), Erster Justizhauptwachtmeister1) 2) 3) Sekretärin, Sekretär Werkmeisterin, Werkmeister __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 5. Für bis zu 20 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 5 und A 6. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. 3) Erhält als Leiterin oder Leiter einer besonders großen Wachtmeisterei eine Amtszulage nach Anlage 7. Neben der Amtszulage besteht kein Anspruch auf eine Amtszulage nach Fußnote 2. Besoldungsgruppe A 7 Brandmeisterin1), Brandmeister1) Kriminalmeisterin1), Kriminalmeister1) Obersekretärin, Obersekretär Obersekretärin, Obersekretär im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst1) Obersekretärin, Obersekretär im Justizvollzugsdienst1) Polizeimeisterin1), Polizeimeister1) __________ 1) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 8 Gerichtsvollzieherin1), Gerichtsvollzieher1) Hauptsekretärin, Hauptsekretär Kriminalobermeisterin, Kriminalobermeister Oberbrandmeisterin, Oberbrandmeister Polizeiobermeisterin, Polizeiobermeister Straßenmeisterin1), Straßenmeister1) __________ 1) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 9 Amtsinspektorin1), Amtsinspektor1) Hauptbrandmeisterin1), Hauptbrandmeister1) Inspektorin, Inspektor Kriminalhauptmeisterin1), Kriminalhauptmeister1) Kriminalkommissarin, Kriminalkommissar Obergerichtsvollzieherin1), Obergerichtsvollzieher1) Polizeihauptmeisterin1), Polizeihauptmeister1) Polizeikommissarin, Polizeikommissar Straßenobermeisterin, Straßenobermeister __________ 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. Besoldungsgruppe A 10 Brandoberinspektorin1), Brandoberinspektor1) Bauoberinspektorin1), Bauoberinspektor1) Gewerbeoberinspektorin1), Gewerbeoberinspektor1) Kriminaloberkommissarin, Kriminaloberkommissar Landwirtschaftsoberinspektorin1), Landwirtschaftsoberinspektor1) Oberinspektorin, Oberinspektor Polizeioberkommissarin, Polizeioberkommissar Straßenhauptmeisterin2) 3), Straßenhauptmeister2) 3) Technische Oberinspektorin1), Technischer Oberinspektor1) Vermessungsoberinspektorin1), Vermessungsoberinspektor1) __________ 1) Als Eingangsamt. 2) Als Leiterin oder Leiter einer großen oder bedeutenden Straßenmeisterei oder Autobahnmeisterei. 3) Für bis zu 30 Prozent der Gesamtzahl der Planstellen für diesen Personenkreis in den Besoldungsgruppen A 9 und A 10. Besoldungsgruppe A 11 Amtfrau, Amtmann Kriminalhauptkommissarin1), Kriminalhauptkommissar1) Lehrerin, Lehrer – an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung2) – – an Förderschulen mit abgeschlossener Fachlehrerausbildung an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrkraft im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung2) – Polizeihauptkommissarin1), Polizeihauptkommissar1) __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 2) Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwältin1), Amtsanwalt1) Amtsrätin, Amtsrat Bildungsamtsrätin1), Bildungsamtsrat1) Kriminalhauptkommissarin2), Kriminalhauptkommissar2) Lehrerin, Lehrer – an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung3) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen1) 4) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 121) 4) – mit Fachdiplom nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik und pädagogischem Zusatzstudium oder Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein Fach1) 4) – – Polizeihauptkommissarin2), Polizeihauptkommissar2) Polizeischullehrerin, Polizeischullehrer __________ 1) Als Eingangsamt. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. 3) Für Lehrkräfte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. Besoldungsgruppe A 13 Akademische Rätin, Akademischer Rat – als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule – Bildungsrätin1) 5), Bildungsrat1) 5) Erste Kriminalhauptkommissarin, Erster Kriminalhauptkommissar Erste Polizeihauptkommissarin, Erster Polizeihauptkommissar Oberamtsanwältin2), Oberamtsanwalt2) Polizeischuloberlehrerin, Polizeischuloberlehrer Rätin3) 4), Rat3) 4) Studienrätin, Studienrat – am Landesamt für Schule und Bildung – – mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 45) – – mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss5) – – mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik5) – – mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 45) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 125) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock5) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung5) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen5) – – mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen5) – – mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen5) – – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien5) – – mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen5) – – mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik5) – – mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung5) – __________ 1) Für Lehrkräfte, die eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Bildungsamtsrätin oder Bildungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben. 2) Für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Oberamtsanwaltsplanstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. 3) Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. 4) Für Funktionen einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können bis zu 20 Prozent der Planstellen für diesen Personenkreis mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. 5) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. Besoldungsgruppe A 14 Förderschulkonrektorin1) 2), Förderschulkonrektor1) 2) Förderschulrektorin1) 2), Förderschulrektor1) 2) Grundschulkonrektorin3), Grundschulkonrektor3) Grundschulrektorin2) 3), Grundschulrektor2) 3) Oberschulkonrektorin1) 2), Oberschulkonrektor1) 2) Oberschulrektorin1) 2), Oberschulrektor1) 2) Oberrätin, Oberrat Oberstudienrätin, Oberstudienrat – am Landesamt für Schule und Bildung – – mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4) – – mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss4) – – mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 124) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock4) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4) – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen4) – – mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen – – mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen4) – – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien – – mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen – – mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik – – mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung4) – Polizeischulrektorin, Polizeischulrektor __________ 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. 2) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 3) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. 4) Bei ständiger Verwendung an einer Förderschule, einer Oberschule, einer Gemeinschaftsschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule. Besoldungsgruppe A 15 Direktorin, Direktor Förderschulkonrektorin1), Förderschulkonrektor1) Förderschulrektorin1) 2), Förderschulrektor1) 2) Grundschulrektor1)20, Grundschulrektor1) Kanzlerin, Kanzler einer Kunsthochschule Oberschulkonrektorin1), Oberschulkonrektor1) Oberschulrektorin1) 2), Oberschulrektor1) 2) Studiendirektorin, Studiendirektor – als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters des Gymnasiums St. Afra Meißen3) – – als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer berufsbildenden Schule2) – – als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Gemeinschaftsschule2) – – als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters eines Gymnasiums2) – – als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule2) – – als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule3) – – als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums3) – – am Landesamt für Schule und Bildung – __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 2) Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. Besoldungsgruppe A 16 Direktorin, Direktor der Unfallkasse Sachsen – als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer – Kanzlerin, Kanzler der Dualen Hochschule Sachsen Kanzlerin, Kanzler einer Fachhochschule Kanzlerin, Kanzler einer Hochschule für angewandte Wissenschaften Landesbeauftragte, Landesbeauftragter für Ausländerfragen Leitende Direktorin1), Leitender Direktor1) Leitende Regierungsdirektorin, Leitender Regierungsdirektor – als Leiterin oder Leiter des Fortbildungszentrums des Freistaates Sachsen bei der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen – Ministerialrätin2), Ministerialrat2) Museumsdirektorin und Professorin, Museumsdirektor und Professor Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor – als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums für Musik Carl Maria von Weber Dresden – – als Leiterin oder Leiter des Gymnasiums St. Afra Meißen3) – – als Leiterin oder Leiter einer berufsbildenden Schule – – als Leiterin oder Leiter einer Gemeinschaftsschule – – als Leiterin oder Leiter eines Gymnasiums – Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)4) __________ 1) Für Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 16 abheben, können jeweils bis zu 30 Prozent der Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen B 2 oder B 3. 3) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. II.  Zusätze zu den Grundamtsbezeichnungen Archiv- Bau- Berg- Bibliotheks- Bildungs- Biologie- Brand- Chemie- Eich- Forst- Gemeinde- Geologie- Gesundheits- Gewerbe- im Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamsvollzugsdienst im Justizvollzugsdienst Justiz- Kartographen- Kreis- Kriminal- Landwirtschafts- Medizinal- Pharmazie- Physik- Polizei- Psychologie- Rechts- Regierungs- Regierungsschul- Sozial- Sparkassen- Stadt- Steuer- Technischer Verbands- Vermessungs- Verwaltungs- Veterinär- Anlage 2 (zu § 22 Absatz 1)21 Besoldungsordnung B Besoldungsgruppe B 1 Besoldungsgruppe B 2 Abteilungsdirektorin1), Abteilungsdirektor1) Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1) Direktorin, Direktor der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz Direktorin, Direktor der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung Direktorin, Direktor des Sächsischen Staatsarchivs Geschäftsführerin, Geschäftsführer der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Bergakademie Freiberg Leitende Kreisdirektorin, Leitender Kreisdirektor – als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Abteilung in einem Landkreis mit mehr als 200 000 Einwohnern – Leitende Stadtdirektorin, Leitender Stadtdirektor – als einer Beamtin oder einem Beamten auf Zeit unmittelbar unterstellte Leiterin oder unterstellter Leiter einer besonders großen und besonders bedeutenden Organisationseinheit in einer Stadt mit mehr als 250 000 Einwohnern2) – Ministerialrätin3), Ministerialrat3) Oberberghauptfrau1), Oberberghauptmann1) Sächsische Landesarchäologin, Sächsischer Landesarchäologe – als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landesamt für Archäologie – Sächsische Landeskonservatorin, Sächsischer Landeskonservator – als Leiterin oder Leiter des Landesamts für Denkmalpflege – Stellvertretende Geschäftsführerin, Stellvertretender Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 3; nur im staatlichen Bereich. 2) Die Zahl der Planstellen in einer Stadt bis zu 450 000 Einwohnern darf höchstens 3 betragen. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 3. Besoldungsgruppe B 3 Abteilungsdirektorin1), Abteilungsdirektor1) – beim Landesamt für Steuern und Finanzen – Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1) Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt – als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen – Direktorin, Direktor der Landeszentrale für politische Bildung Direktorin, Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen Erste Direktorin, Erster Direktor der Unfallkasse Sachsen – als Geschäfts

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.