Sachsen

SächsBesG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 476 Fsn-Nr.: 242-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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führerin oder Geschäftsführer – Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Chemnitz Ministerialrätin2), Ministerialrat2) Oberberghauptfrau1), Oberberghauptmann1) Polizeipräsidentin, Polizeipräsident – als Leiterin oder Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei – – als Leiterin oder Leiter einer Polizeidirektion3) – Präsidentin, Präsident der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Präsidentin, Präsident des Landesamts für Geobasisinformation Sachsen Präsidentin, Präsident des Landesamts für Verfassungsschutz Präsidentin, Präsident des Polizeipräsidiums für Service und IT Präsidentin, Präsident des Statistischen Landesamts Rektorin, Rektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen4) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Schule und Bildung __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2. 2) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 16 oder B 2. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 4. 4) Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 4 oder B 5. Besoldungsgruppe B 4 Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland – als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer – Generaldirektorin, Generaldirektor der Sächsischen Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Landestalsperrenverwaltung Inspekteurin, Inspekteur der Polizei Landesforstpräsidentin, Landesforstpräsident – als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sachsenforst – Polizeipräsidentin, Polizeipräsident – als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Chemnitz – – als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Dresden – – als Leiterin oder Leiter der Polizeidirektion Leipzig – Präsidentin, Präsident des Landesamts für Schule und Bildung Präsidentin, Präsident des Landesamts für Straßenbau und Verkehr Präsidentin, Präsident des Landesamts für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Präsidentin, Präsident des Landeskriminalamts Verbandsdirektorin, Verbandsdirektor des Kommunalen Sozialverbands Sachsen Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen1) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesamts für Steuern und Finanzen __________ 1) Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 5. Besoldungsgruppe B 5 Direktorin, Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland – als stellvertretende Geschäftsführerin oder stellvertretender Geschäftsführer, wenn die Erste Direktorin oder der Erste Direktor in Besoldungsgruppe B 6 eingestuft ist – Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland – als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer – Kanzlerin, Kanzler der Technischen Universität Dresden Kanzlerin, Kanzler der Universität Leipzig Ministerialdirigentin1), Ministerialdirigent1) Vizepräsidentin, Vizepräsident bei der Landesdirektion Sachsen2) __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 6. 2) Soweit nicht entsprechend der Mitarbeiterzahl in den Besoldungsgruppen B 3 oder B 4. Besoldungsgruppe B 6 Erste Direktorin, Erster Direktor der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland – als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei mehr als 3,7 Millionen Versicherten und laufenden Rentenfällen – Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement Landespolizeipräsidentin, Landespolizeipräsident – als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter im Staatsministerium des Innern – Ministerialdirigentin1), Ministerialdirigent1) Präsidentin, Präsident des Landesamts für Steuern und Finanzen Rechnungshofdirektorin, Rechnungshofdirektor – als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter beim Rechnungshof des Freistaates Sachsen – __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 5. Besoldungsgruppe B 7 Vizepräsidentin, Vizepräsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen Besoldungsgruppe B 8 Direktorin, Direktor beim Sächsischen Landtag Präsidentin, Präsident der Landesdirektion Sachsen Besoldungsgruppe B 9 Präsidentin, Präsident des Rechnungshofs des Freistaates Sachsen Staatssekretärin, Staatssekretär Besoldungsgruppe B 10 Besoldungsgruppe B 11 Anlage 3 (zu § 30)22 Besoldungsordnung R Besoldungsgruppe R 1 Richterin, Richter am Amtsgericht1) Richterin, Richter am Arbeitsgericht1) Richterin, Richter am Landgericht Richterin, Richter am Sozialgericht1) Richterin, Richter am Verwaltungsgericht Direktorin, Direktor des Amtsgerichts2) Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts2) Direktorin, Direktor des Sozialgerichts2) Staatsanwältin, Staatsanwalt3) __________ 1) Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors mit 4 bis 7 Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. 3) Erhält als Gruppenleiterin oder Gruppenleiter bei der Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit 4 und mehr Staatsanwaltsplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7; anstatt einer Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter können bei einer Staatsanwaltschaft mit 6 und mehr Staatsanwaltsplanstellen 2 Staatsanwaltsplanstellen für Gruppenleiterinnen oder Gruppenleiter ausgebracht werden. Besoldungsgruppe R 2 Richterin, Richter am Amtsgericht – als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter1) – – als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2) – Richterin, Richter am Arbeitsgericht – als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter1) – – als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2) – Richterin, Richter am Finanzgericht Richterin, Richter am Landessozialgericht Richterin, Richter am Oberlandesgericht Richterin, Richter am Oberverwaltungsgericht Richterin, Richter am Sozialgericht – als weitere aufsichtsführende Richterin oder weiterer aufsichtsführender Richter1) – – als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Direktorin oder eines Direktors2) – Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Direktorin, Direktor des Amtsgerichts3) Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts3) Direktorin, Direktor des Sozialgerichts3) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts4) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Arbeitsgerichts4) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts5) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Sozialgerichts4) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Verwaltungsgerichts5) Oberstaatsanwältin, Oberstaatsanwalt – als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht6) – – als Dezernentin oder Dezernent bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht – Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt – als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht7) – __________ 1) An einem Gericht mit 15 und mehr Richterplanstellen. Bei 22 Richterplanstellen und auf je 7 weitere Richterplanstellen kann für weitere aufsichtsführende Richterinnen und Richter je eine Richterplanstelle der Besoldungsgruppe R 2 ausgebracht werden. 2) An einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen. 3) An einem Gericht mit 4 und mehr Richterplanstellen; erhält an einem Gericht mit 8 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7. 4) Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4; erhält an einem Gericht mit 16 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 7. 5) Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7. 6) Auf je 4 Staatsanwaltsplanstellen kann eine Oberstaatsanwaltsplanstelle für Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter ausgebracht werden; erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 eine Amtszulage nach Anlage 7. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. Besoldungsgruppe R 3 Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts Präsidentin, Präsident des Landgerichts Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts Vizepräsidentin, Vizepräsident des Amtsgerichts1) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Finanzgerichts2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landessozialgerichts2) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Landgerichts1) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts2) Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Finanzgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Vorsitzende Richterin, Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt – als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht3) – – als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter bei einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht – – als die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht2) – __________ 1) Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 5. 2) Erhält als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesarbeits-, Landessozial-, Oberverwaltungs- oder Finanzgerichts sowie als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Generalstaatanwältin oder des Generalstaatsanwalts als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eine Amtszulage nach Anlage 7. 3) Mit 11 bis 40 Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen. Besoldungsgruppe R 4 Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts1) Präsidentin, Präsident des Arbeitsgerichts2) Präsidentin, Präsident des Landgerichts1) Präsidentin, Präsident des Sozialgerichts2) Präsidentin, Präsident des Verwaltungsgerichts1) Vizepräsidentin, Vizepräsident des Oberlandesgerichts3) Leitende Oberstaatsanwältin, Leitender Oberstaatsanwalt – als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht4) – __________ 1) An einem Gericht mit 41 bis 80 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 2) An einem Gericht mit 41 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. 3) Als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts. 4) Mit 41 und mehr Staatsanwalts- und Amtsanwaltsplanstellen. Besoldungsgruppe R 5 Präsidentin, Präsident des Amtsgerichts1) Präsidentin, Präsident des Finanzgerichts Präsidentin, Präsident des Landgerichts1) __________ 1) An einem Gericht mit 81 bis 150 Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. Besoldungsgruppe R 6 Präsidentin, Präsident des Landesarbeitsgerichts Präsidentin, Präsident des Landessozialgerichts Präsidentin, Präsident des Landgerichts1) Präsidentin, Präsident des Oberverwaltungsgerichts Generalstaatsanwältin, Generalstaatsanwalt – als Leiterin oder Leiter einer Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht – __________ 1) An einem Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die die Präsidentin oder der Präsident die Dienstaufsicht führt. Besoldungsgruppe R 7 Besoldungsgruppe R 8 Präsidentin, Präsident des Oberlandesgerichts Anlage 4 (zu § 32 Absatz 1)23 Besoldungsordnung W Besoldungsgruppe W 1 Akademische Assistentin, Akademischer Assistent Juniorprofessorin, Juniorprofessor Besoldungsgruppe W 2 Professorin1), Professor1) – an der Dualen Hochschule Sachsen – – an einer Fachhochschule – – an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften – – an einer Kunsthochschule – Universitätsprofessorin1), Universitätsprofessor1) __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3. Besoldungsgruppe W 3 Professorin1), Professor1) – an einer Fachhochschule – – an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften – – an einer Kunsthochschule – Universitätsprofessorin1), Universitätsprofessor1) Rektorin, Rektor der ...2) Prorektorin, Prorektor der ...2) Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)3) __________ 1) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 2. 2) Der Amtsbezeichnung ist ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der die oder der Amtsinhabende angehört. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16. Anlage 524 Anlage 625 Anlage 726 Anlage 827 Anlage 928 Anlage 1029 1 Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 2 § 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 3 § 9 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 4 § 19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 5 § 36 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83), durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454), durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 6 § 40 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 7 § 43 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 850) und durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 8 § 53 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 9 § 54 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 10 § 55 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 11 § 62 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 12 § 63 neu gefasst durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) 13 § 64 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 14 Unterabschnitt 10 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 15 § 64a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 16 § 68 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 17 Unterabschnitt 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 18 § 75a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) 19 Anlage 1 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 20 Hinweis der Redaktion: Bei der Veröffentlichung des 4. DRÄndG auf Seite 500 des GVBl. Nr. 14/2023 ist bei der Besoldungsgruppe A 15 das Amt der Grundschulrektorin versehentlich (ebenfalls) in männlicher Form ausgebracht worden. Dieser Fehler war schon im Referentenentwurf enthalten und bis zum Schluss unbemerkt geblieben. Die Korrektur kann daher nur durch ein künftiges Änderungsgesetz erfolgen. 21 Anlage 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83), durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) und durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2026 (SächsGVBl. S. 190) 22 Anlage 3 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 23 Anlage 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) und durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) 24 Anlage 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 25 Anlage 6 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 26 Anlage 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 27 Anlage 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 28 Anlage 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150) 29 Anlage 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (SächsGVBl. S. 150)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.