Sachsen

SächsBesG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 476 Fsn-Nr.: 242-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ist der als Einmalzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzuzahlen. (4) Bei der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Bedeutung des Dienstpostens, 2. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforderungen, 3. die Bedarfs- und Bewerberlage sowie 4. die fachlichen Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers. (5) Die Zuschläge können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. (6) 1Die Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. 2In Ämtern der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 sowie bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 ist im staatlichen Bereich das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen. (7) 1Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B, die ärztliche Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst in den in §§ 2 und 3 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Behörden wahrnehmen, können zur Steigerung der Attraktivität ihrer Tätigkeit einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag (Gesundheitsdienstzuschlag) erhalten. 2Der Gesundheitsdienstzuschlag beträgt monatlich bis zu 500 Euro, im Falle von Leitungsaufgaben bis zu 800 Euro. 3Er kann für höchstens drei Monate rückwirkend gewährt werden. 4Der Gesundheitsdienstzuschlag entfällt bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für den neuen Dienstposten die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. 5Der Gesundheitsdienstzuschlag wird nicht neben einem Zuschlag nach Absatz 1 gewährt. 6Die Entscheidung über die Gewährung des Gesundheitsdienstzuschlags trifft die oberste Dienstbehörde. 7Der Gesundheitsdienstzuschlag darf frühestens ab 1. August 2023 und längstens bis zum 31. Dezember 2026 gewährt werden. § 61 Zuschlag zur Ergänzung des Grundgehalts (1) 1Personen in Ämtern der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16, der Besoldungsordnung C, der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 wird nach einer Laufzeit von fünf Jahren in der jeweiligen Endstufe ein monatlicher Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent des jeweiligen Grundgehalts gewährt. 2Personen in Ämtern der Besoldungsordnung B und den Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 wird der Zuschlag nach einer Laufzeit von zehn Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der Besoldungsordnung B oder der Besoldungsgruppen R 3 bis R 8 gewährt. 3Staatssekretärinnen und Staatssekretären wird der Zuschlag spätestens nach einer Laufzeit von 3 Jahren und 274 Tagen ab der erstmaligen Übertragung dieses Amtes gewährt. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge bleiben bei der Laufzeit nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. (2) 1Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Er ist Bestandteil des Grundgehalts. § 62 Zuschlag bei begrenzter Dienstfähigkeit 1Zur Besoldung nach § 11 Absatz 1 wird ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den nach § 11 Absatz 1 gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden, gewährt. 2Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 8, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie Ausgleichs- und Überleitungszulagen. 3Wird die Arbeitszeit in begrenzter Dienstfähigkeit auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag nach Satz 1 entsprechend dem Verhältnis zwischen der wegen begrenzter Dienstfähigkeit verringerten Arbeitszeit und der insgesamt reduzierten Arbeitszeit. 4§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Zuschlag keine Anwendung.11 § 63 Zuschlag bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand 1In den Fällen von § 47 des Sächsischen Beamtengesetzes und § 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 64 Satz 1 des Sächsischen Richtergesetzes vom 4. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 446, 451), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhalten Personen, die in einem Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit stehen, bei Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand ab Beginn des auf den Zeitpunkt des Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze folgenden Kalendermonats einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag, wenn aus dem laufenden Beamten- oder Richterverhältnis keine Versorgungsbezüge gewährt werden. 2Der Zuschlag beträgt monatlich 20 Prozent der Dienstbezüge nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 sowie der Amtszulagen. 3Der Zuschlag wird längstens bis zum 31. Dezember 2031 gewährt.12 Unterabschnitt 9 Auslandsbesoldung § 64 Auslandsbesoldung (1) 1Bei einer Auslandsverwendung wird neben den Dienstbezügen, die bei einer Verwendung im Inland gewährt werden, Auslandsbesoldung in entsprechender Anwendung des Abschnitts 5 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 73 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der hiernach erlassenen Verordnungen gewährt. 2Der dienstliche Wohnsitz bestimmt sich nach § 15 des Bundesbesoldungsgesetzes. (2) 1Kinder, für die Anspruch auf Auslandszuschlag besteht, sind auch beim Familienzuschlag zu berücksichtigen. 2Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung sind die Dienstbezüge maßgeblich, die auf Grund der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zustehen würden. 3Die monatliche Sonderzahlung ist in entsprechender Anwendung des § 55 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes beim Kaufkraftausgleich zu berücksichtigen. 4Die §§ 8 und 10 Absatz 1 sowie § 11 Absatz 1 finden auf den Kaufkraftausgleich keine Anwendung. (3) Bei Anwendung der Tabelle VI.1 der Anlage VI zum Bundesbesoldungsgesetz sind die Grundgehaltsspannen der Anlage 8 maßgebend.13 Unterabschnitt 10 Sonderzahlung14 § 64a Monatliche Sonderzahlung 1Besoldungsberechtigte Personen erhalten eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von 4,1 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Amtszulagen und Zuschlag nach § 61. 2§ 8 findet keine Anwendung. 3Sie gilt in Fällen des § 15 Absatz 2 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes als Bestandteil des Grundgehalts.15 Abschnitt 3 Sonstige Bezüge Unterabschnitt 1 Leistungsorientierte Besoldung § 65 Leistungsstufe (1) 1Für eine dauerhaft herausragende Leistung kann Beamtinnen und Beamten im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Besoldungsordnung A bis zum Ende der in § 25 Absatz 2 Satz 2 für den Aufstieg in die nächsthöhere Stufe festgelegten Dienstzeit bereits das Grundgehalt der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). 2Die Gewährung einer Leistungsstufe ist unwiderruflich. 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsstufe besteht nicht. (2) 1Das höhere Grundgehalt wird vom ersten Tag des auf die Gewährung der Leistungsstufe folgenden Monats an gezahlt. 2Nach Ablauf des Zeitraums, für den die Leistungsstufe gewährt wird, bestimmt sich die weitere Zuordnung zu den Stufen nach § 25 Absatz 2. § 66 Leistungsprämie und Ausgleichspauschale (1) 1Für eine besondere Leistung kann Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine Leistungsprämie gewährt werden. 2Dies gilt nicht für: 1. Mitglieder des Rechnungshofs gemäß § 4 Absatz 1 des Rechnungshofgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. politische Beamtinnen und Beamte gemäß § 57 des Sächsischen Beamtengesetzes, 3. kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte gemäß § 145 des Sächsischen Beamtengesetzes, 4. Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B, die a) Behörden leiten, b) in obersten Staatsbehörden eine Abteilung leiten, sowie 5. Beamtinnen und Beamte als stellvertretende Leiterinnen oder Leiter von Behörden, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet sind. 3Ein Anspruch auf Gewährung einer Leistungsprämie besteht nicht. (2) 1Die Leistungsprämie wird maximal in Höhe des Endgrundgehalts einer Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A oder des Grundgehalts der Besoldungsordnung B gewährt, der die betreffenden Personen im Zeitpunkt der Festsetzung der Leistungsprämie angehören. 2Die Gewährung soll in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen. 3Die Leistungsprämie kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. 4Sie kann als Einmalbetrag oder in maximal zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt werden. 5§ 5 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 11 Absatz 1 sowie die §§ 14 und 15 finden auf Leistungsprämien keine Anwendung. (3) Bei einer Abordnung zu einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn kann in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften eine Leistungsprämie gewährt werden, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet. (4) 1In der Besoldungsordnung R wird mit den Dienstbezügen für den Monat September eines jeden Jahres eine Ausgleichspauschale als Zuschlag gewährt. 2Deren Höhe bestimmt sich nach den im jeweiligen Kalenderjahr in den Titeln „Leistungsorientierte Besoldung“ zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln, geteilt durch die Anzahl der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres im Dienst des Freistaates Sachsen stehenden Personen der Besoldungsordnungen A und B bis zur Besoldungsgruppe B 3 sowie der Personen der Besoldungsordnung R bis zur Besoldungsgruppe R 2. 3Satz 1 gilt nicht für 1. Präsidentinnen und Präsidenten von Gerichten sowie Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 zugeordnet sind, und 2. Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten von Gerichten und stellvertretende Leiterinnen und Leiter von Staatsanwaltschaften, soweit sie mindestens der Besoldungsgruppe R 3 mit Amtszulage zugeordnet sind. § 67 Allgemeines und Verfahren (1) Leistungsstufen und Leistungsprämien können nur im Rahmen besonderer haushaltsrechtlicher Regelungen gewährt werden. (2) 1Leistungsstufen oder Leistungsprämien können nicht auf Grund eines Sachverhalts gewährt werden, der bereits der Gewährung einer anderen erfolgsorientierten Leistung des Dienstherrn zugrunde liegt. 2Eine Leistungsstufe kann nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor der Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt und in den darauffolgenden zwölf Monaten gewährt werden. (3) 1Die Entscheidung über die Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie trifft die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 2Vor der Gewährung einer Leistungsstufe oder einer Leistungsprämie sollen die Vorgesetzten gehört werden. 3Die Entscheidung ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen, wobei die besondere Leistung im Einzelnen darzustellen ist. Unterabschnitt 2 Vorschriften für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst § 68 Anwärterbezüge (1) Wer in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst steht, erhält Anwärterbezüge. (2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden die folgenden Besoldungsbestandteile gewährt: 1. der Familienzuschlag mit der Maßgabe, dass abweichend von § 39 die Besoldungsgruppe des Eingangsamts maßgebend ist, in das die Person nach Absatz 1 nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt, 2. die Zulagen nach den §§ 46 bis 48 und 56, 3. die vermögenswirksamen Leistungen sowie 4. die Inflationsausgleichszahlungen. 3§ 8 gilt entsprechend für den Familienzuschlag und die Zulagen.16 § 69 Anwärterbezüge nach Ablegung der Laufbahnprüfung 1Die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen werden bis zum Ablauf des Monats weitergewährt, in dem das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 40 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes endet. 2Wird bereits vor diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf Besoldung oder Entgelt aus einer hauptberuflichen Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder bei einer Ersatzschule erworben, so werden die Anwärterbezüge, der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen nur bis zum Tage vor Beginn dieses Anspruchs belassen. § 70 Anwärtergrundbetrag (1) Der Anwärtergrundbetrag bemisst sich nach der Anlage 9. (2) Die Gewährung des Anwärtergrundbetrags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium abgeleistet wird. § 71 Anwärtersonderzuschläge (1) 1Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbenden, können für den staatlichen Bereich die nach § 30 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen regeln; für den kommunalen Bereich regelt dies die jeweilige oberste Dienstbehörde. 2Die Anwärtersonderzuschläge dürfen 70 Prozent des Anwärtergrundbetrags nicht übersteigen. (2) Die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden. § 72 Anrechnungsregelung (1) 1Bestehen Entgeltansprüche für andere Tätigkeiten innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, werden sie auf die Anwärterbezüge angerechnet, soweit ihre Summe die Anwärterbezüge übersteigt. 2Dies gilt auch für arbeitsrechtliche Entgeltansprüche für in den Ausbildungsrichtlinien vorgeschriebene Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes. (2) Wird gleichzeitig eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst mit mindestens der Hälfte der dafür geltenden regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, gilt § 12 entsprechend. § 73 Kürzung der Anwärterbezüge (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabsetzen, wenn die betreffende Person die vorgeschriebene Laufbahnprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der betreffenden Person zu vertretenden Grunde verzögert. (2) Von der Kürzung ist abzusehen 1. bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung oder 2. in besonderen Härtefällen. (3) Wird eine Zwischenprüfung nicht bestanden oder ein sonstiger Leistungsnachweis nicht erbracht, so ist die Kürzung auf den sich daraus ergebenden Zeitraum der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes zu beschränken. Unterabschnitt 3 Vermögenswirksame Leistungen § 74 Anspruchsvoraussetzungen (1) 1Besoldungsberechtigten Personen werden für vermögenswirksame Anlagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 111 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vermögenswirksame Leistungen gewährt. 2Dies gilt nicht für entpflichtete Hochschullehrkräfte. (2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen Berechtigten Dienst- oder Anwärterbezüge zustehen und sie diese erhalten. (3) Berechtigte teilen ihren zuständigen Bezügestellen schriftlich die Art der gewählten Anlage mit und geben hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Bankleitzahl und der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll. (4) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem Berechtigte die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben mitteilen, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. § 75 Höhe der vermögenswirksamen Leistung Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 Euro. Unterabschnitt 4 Sonderzuwendungen17 § 75a Inflationsausgleichszahlungen (1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 werden eine Einmalzahlung nach Absatz 2 und Monatszahlungen nach Absatz 3 gewährt (Inflationsausgleichszahlungen). (2) 1Für den Kalendermonat Dezember 2023 wird eine Inflationsausgleichs-Einmalzahlung gewährt, wenn 1. am 9. Dezember 2023 ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat und 2. in der Zeit vom 1. August 2023 bis zum 8. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat. 2Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beträgt 1 000 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 500 Euro. 3Maßgebend sind die Verhältnisse am 9. Dezember 2023. 4Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am 9. Dezember 2023 sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. 5Die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal gewährt. 6Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses. (3) 1Für die Kalendermonate Januar 2024 bis Oktober 2024 wird jeweils eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung gewährt, wenn 1. in dem jeweiligen Bezugsmonat ein in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht und 2. an mindestens einem Tag im jeweiligen Bezugsmonat Anspruch auf laufende Dienst- oder Anwärterbezüge aus diesem Rechtsverhältnis bestanden hat oder besteht. 2Die Inflationsausgleichs-Monatszahlung beträgt 200 Euro, für Personen im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst 100 Euro. 3Maßgebend sind die Verhältnisse am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats. 4Bei einer Beurlaubung ohne Besoldung am Ersten des jeweiligen Bezugsmonats sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn dieser Beurlaubung maßgebend. 5Eine Inflationsausgleichs-Monatszahlung wird jeder berechtigten Person nur einmal monatlich gewährt. 6Bei einem Dienstherrnwechsel richtet sich der Anspruch gegen den Dienstherrn des am Stichtag nach Satz 3 bestehenden Rechtsverhältnisses. (4) 1§ 5 Absatz 3 findet keine Anwendung. 2Bei begrenzt Dienstfähigen ist die Höhe der Inflationsausgleichszahlungen in entsprechender Anwendung von § 11 in Verbindung mit § 62 zu ermitteln. (5) 1Werden Dienst- oder Anwärterbezüge an dem für Inflationsausgleichszahlungen jeweils maßgebenden Stichtag gekürzt oder ganz oder teilweise einbehalten, werden die Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang gekürzt oder einbehalten. 2Werden gekürzte oder einbehaltene Dienst- oder Anwärterbezüge nachgezahlt, werden die nach Satz 1 gekürzten oder einbehaltenen Inflationsausgleichszahlungen im gleichen Umfang nachgezahlt.18 Abschnitt 4 Erstattung dienstbedingter Aufwendungen § 76 Aufwandsentschädigungen (1) 1Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme besoldungsberechtigten Personen nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel zur Verfügung stellt. 2Pauschale Aufwandsentschädigungen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. 3Aufwandsentschädigungen können abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. (2) Die zuständigen Staatsministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamtinnen und Beamte der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe von Absatz 1 zu regeln. § 77 Bürokostenentschädigung Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Abgeltung der den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern für die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten zu regeln. Abschnitt 5 Übergangs- und Schlussvorschriften Unterabschnitt 1 Übergangsvorschriften § 78 Übergangsvorschrift für wissenschaftliches Personal (1) 1Akademische Assistentinnen und Assistenten, die am 31. März 2014 in einem Dienstverhältnis zu einem der in § 1 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dienstherrn stehen und denen am 31. März 2014 ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen war, verbleiben bis zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit in diesem Amt. 2Bei einer Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 zu übertragen. 3In den Fällen des Satzes 2 werden die Beamten der Stufe 2 des Grundgehalts der Anlage 5 zugeordnet. (2) 1Am 31. März 2014 gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind um den am 1. April 2014 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag des Grundgehalts zu mindern. 2Die Minderung darf 70 Prozent des am 31. März 2014 zustehenden Betrags der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, nicht übersteigen. 3Nebeneinander gewährte Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, sind dabei anteilig zu berücksichtigen. 4Die vor dem 1. April 2014 durch Berufungs- oder Bleibevereinbarungen oder in sonstiger Weise festgesetzten Beträge der Leistungsbezüge nach § 13 Absatz 1 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, werden durch die nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 verminderten Beträge ersetzt. 5Soweit sie unbefristet sind, sind sie abweichend von § 35 Absatz 1 Satz 1 zusammen mit vor dem 1. April 2014 gewährten oder in sonstiger Weise zugesicherten unbefristeten Leistungsbezügen nach § 13 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts ruhegehaltfähig. 6Der Umfang einer vor dem 1. April 2014 auf der Grundlage von § 13 Absatz 3 des Sächsischen Besoldungsgesetzes, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erklärten Ruhegehaltfähigkeit ist an die in § 35 Absatz 2 geregelten Höchstgrenzen anzupassen. 7Die Sätze 1 bis 4 gelten beim Aufsteigen in den Stufen nach § 33 Absatz 3 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Erhöhungsbetrag des Grundgehalts nach Satz 1 der jeweilige Stufendifferenzbetrag gilt. § 79 Übergangsvorschrift zu weiteren Zulagen (1) Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 53 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. (2) 1Beamtinnen und Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. 2Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 51 gewährt wird. § 80 Übergangsvorschrift aufgrund der Neuregelung der Auslandsbesoldung Auslandszuschlag und Auslandskinderzuschlag, die besoldungsberechtigten Personen am 31. März 2014 nach dem Fünften Abschnitt des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zustehen, werden in gleicher Höhe weitergewährt, soweit sie die Auslandsbesoldu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.