Sachsen

SächsBesG

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Quellenkennung: 20122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 476 Fsn-Nr.: 242-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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sind ruhegehaltfähig, wenn die Person 1. mindestens zehn Jahre zulageberechtigt verwendet worden ist oder 2. während einer zulageberechtigenden Verwendung wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden oder verstorben ist und a) diese Verwendung mindestens zwei Jahre gedauert hat oder b) die Dienstunfähigkeit auf einer Krankheit, Verwundung oder sonstigen Beschädigung beruht, die sie sich ohne grobes Verschulden bei der Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat. 3Bei der Ermittlung der zulageberechtigenden Zeiten werden auch Zeiträume, während denen aufgrund von Konkurrenzvorschriften eine Zulage nicht gewährt wurde, berücksichtigt. 4Durch eine Stellenzulage wird der bei der Ausübung des jeweiligen Dienstes typischerweise entstehende Aufwand, insbesondere der mit einem Nachtdienst verbundene Aufwand für Verpflegung, mit abgegolten. (3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 5 wird eine Stellenzulage trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in folgenden Fällen weitergewährt: 1. Erholungsurlaub, 2. Urlaub aus anderen Anlässen unter Belassung der Besoldung, 3. Erkrankung einschließlich Kur, 4. Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienstposten oder für vergleichbare Tätigkeiten dient, 5. Dienstreise, 6. Verbote nach den §§ 15, 16, 18 Absatz 1 und 19 Absatz 1 oder Dienstversäumnis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2021 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und 7. Freistellung vom Dienst zum Zwecke der Ausübung einer Tätigkeit in der Personalvertretung, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder als Gleichstellungsbeauftragte oder Gleichstellungsbeauftragter. 2Im Fall einer Erkrankung einschließlich Kur entfällt die Weitergewährung der Stellenzulage nach drei Monaten, es sei denn, die Erkrankung beruht auf einem Dienstunfall nach § 33 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes. 3Eine Stellenzulage wird außerdem weitergewährt, wenn vorübergehend eine andere Funktion übertragen wird, die zur Herbeiführung eines im besonderen öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und zeitgebundenen Ereignisses im Inland wahrgenommen werden muss; sie wird für höchstens drei Monate weitergewährt, wenn die vorübergehende Übertragung einer anderen Funktion zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Behördenbereichs, in dem der Einsatz erfolgt, dringend erforderlich ist. 4Daneben wird eine Stellenzulage für diese andere Funktion nur in Höhe des Mehrbetrags gewährt. 5Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen, trifft die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 6Eine Weitergewährung von Stellenzulagen in sonstigen Fällen ist nur zulässig, soweit dies in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmt ist.7 § 44 Flugzulage (1) Wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als 1. Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer, 2. Flugtechnikerin oder Flugtechniker, 3. Operatorin, Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied verwendet wird, erhält eine Stellenzulage. (2) Eine Stellenzulage erhält auch, wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A in Erfüllung seiner Aufgaben als freigabeberechtigte Person von Luftfahrtgerät oder als sonstiges nichtständiges Besatzungsmitglied zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet ist und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweist. § 45 Verfassungsschutzzulage Wer in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B beim Landesamt für Verfassungsschutz verwendet wird und dort überwiegend Aufgaben wahrnimmt nach § 2 des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 312) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhält eine Stellenzulage. § 46 Polizeizulage (1) Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A sowie der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung, die überwiegend im Steuerfahndungsdienst verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage; § 43 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 45 gewährt. § 47 Feuerwehrzulage Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Feuerwehr in Ämtern der Besoldungsordnung A, die im Einsatzdienst der Feuerwehr oder der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule verwendet werden, erhalten eine Stellenzulage. § 48 Sicherheitszulage (1) Wer in Ämtern der Besoldungsordnung A in Justizvollzugseinrichtungen, abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte, in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenhäusern, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, oder in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen verwendet wird, erhält vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2 eine Stellenzulage. (2) Wer in der Laufbahngruppe 1 in Einrichtungen nach Absatz 1 verwendet wird und dort Aufgaben des Krankenpflegedienstes wahrnimmt, erhält eine gegenüber Absatz 1 erhöhte Stellenzulage. (3) Eine Stellenzulage nach den Absätzen 1 oder 2 wird für die Dauer der vorübergehenden Übertragung einer anderen Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle weitergewährt. (4) 1Die Stellenzulage nach Absatz 1 wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt. 2Die Stellenzulage nach Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage nach § 46 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 49 Steuerprüfungszulage (1) Wer in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 oder der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung überwiegend im Außendienst der Steuerprüfung verwendet wird, erhält eine Stellenzulage. (2) Die Stellenzulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach § 46 gewährt. § 50 Meisterprüfungszulage Wer in der Laufbahngruppe 1 Aufgaben wahrnimmt, für die eine Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin oder staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhält bei bestandener Prüfung eine Stellenzulage. § 51 Funktionszulage (1) 1Wird Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B eine herausgehobene Funktion, die befristet angelegt ist, befristet übertragen, kann eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden. 2Dies gilt entsprechend für die Übertragung einer herausgehobenen Funktion, die üblicherweise nur befristet wahrgenommen wird. 3Die Zulage kann ab dem vierten Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung der herausgehobenen Funktion bis zur Dauer von jeweils zwei Jahren, insgesamt bis zur Dauer von höchstens sechs Jahren je herausgehobener Funktion gewährt werden. 4Die Viermonatsfrist gilt nicht als unterbrochen, wenn die Aufgaben der übertragenen herausgehobenen Funktion vorübergehend aufgrund von Zeiten nach 1. § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder 2. § 43 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrgenommen werden. 5Die Zulage wird trotz Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit in entsprechender Anwendung des § 43 Absatz 3 Satz 1 und 2 weitergewährt. (2) 1Zu den herausgehobenen Funktionen nach Absatz 1 Satz 1 zählen Projektarbeiten, die insbesondere durch zeitlich begrenzte, organisatorisch hervorgehobene und außerhalb der bestehenden Zuständigkeitsregelungen zu erledigende Aufgaben geprägt sind. 2Als üblicherweise nur befristet wahrgenommene herausgehobene Funktionen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere Stabsfunktionen anzusehen, die mit einer dauerhaften hohen Belastung einhergehen. (3) Die Zulage kann bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der Wertigkeit der wahrgenommenen Funktion entspricht, höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe, gewährt werden; Zulagen nach § 43 sind bei der Ermittlung des Höchstbetrags zu berücksichtigen. (4) 1Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde innerhalb eines Jahres nach Übertragung der herausgehobenen Funktion. 2Dabei kann festgelegt werden, dass die Zulage rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Übertragung der herausgehobenen Funktion gewährt wird. 3Der Rückwirkungszeitraum darf sechs Monate nicht übersteigen. § 52 Mobilitätszulage 1Soweit Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter vorübergehend bei einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn des Bundes oder eines anderen Landes verwendet werden und die für diesen Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage vorsehen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes nicht gewährt wird, erhalten sie eine Zulage in entsprechender Anwendung der für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften, wenn dieser die dafür anfallenden Personalkosten erstattet. 2Soweit in diesem Gesetz für die jeweilige Verwendung eine Amts- oder Stellenzulage in geringerer Höhe als in den für den aufnehmenden Dienstherrn maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Zulage nach diesem Gesetz um den Differenzbetrag erhöht. 3Bei Beendigung der Verwendung findet § 53 keine Anwendung. § 53 Ausgleichszulage (1) 1Verringern sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge, weil Personen aus dienstlichen Gründen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein anderes Amt oder eine andere Funktion übertragen wird, ist eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den jeweiligen ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen zu gewähren, die in der bisherigen Verwendung zugestanden hätten. 2Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung des bisherigen Amts oder der bisherigen Funktion bleiben unberücksichtigt. 3Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. 4Eine Ausgleichszulage wird nicht gewährt, wenn die Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge auf einer Disziplinarmaßnahme beruht. 5Sie wird ferner nicht gewährt bei Ausscheiden aus einem zunächst im Beamtenverhältnis auf Probe zu übertragenden Amt nach § 9 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes oder bei Wegfall einer Zulage nach § 51. 6Eine Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der monatliche Zahlbetrag 5 Euro nicht übersteigt. (2) 1Die Gewährung einer Zulage nach Absatz 1 bei Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Stellenzulage in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre bestanden haben. 2Eine Unterbrechung der Siebenjahresfrist nach Satz 1 durch Zeiten nach § 26 Absatz 4 ist unschädlich. 3Die Ausgleichszulage wird in diesen Fällen auf den Betrag der Stellenzulage festgesetzt, der den Berechtigten am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat; sie vermindert sich jeweils nach Ablauf eines Jahres um 20 Prozent des Ausgangsbetrags. 4Erhöhen sich die ausgleichsfähigen Dienstbezüge wegen der Übertragung eines höherwertigen Amts oder wegen des Anspruchs auf dieselbe Stellenzulage in anderer Höhe oder auf eine andere Stellenzulage, vermindert sich die Ausgleichszulage außerdem um den Erhöhungsbetrag. 5Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt. 6Abweichend von Satz 1 wird bei Wegfall einer Stellenzulage im Zusammenhang mit einer Versetzung nach § 32 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes eine Ausgleichszulage nach Absatz 1 gewährt, wenn die Voraussetzungen für die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von drei Jahren insgesamt mindestens zwei Jahre bestanden haben; Satz 2 gilt entsprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Empfänger von Versorgungsbezügen nach § 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes berufen werden und die ausgleichsfähigen Dienstbezüge hinter denen des vor dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand bekleideten Amts zurückbleiben. (4) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61 sowie die monatliche Sonderzahlung. 2Zu den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gehören auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von ausgleichsfähigen Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.8 § 54 Ausgleichszulage bei Dienstherrenwechsel (1) 1Werden besoldungsberechtigte Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, kann eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn für die Gewinnung ein dringendes dienstliches Bedürfnis besteht. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. 3Die Ausgleichszulage vermindert sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge. 4§ 53 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. 5Die Ausgleichszulage wird nicht neben einer Zulage nach § 55 gewährt. (2) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift sind das Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen, der Zuschlag nach § 61, die monatliche Sonderzahlung sowie der Familienzuschlag oder eine vergleichbare Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe. 2Sofern eine jährliche Sonderzahlung oder eine vergleichbare Besoldungsleistung nicht lohnsteuerfrei gewährt wird, ist diese mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 einzubeziehen. 3Eine Verringerung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat; § 53 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 4Satz 3 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage. (3) Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft die oberste Dienstbehörde.9 § 55 Ausgleichszulagen bei landesübergreifender Errichtung von Behörden (1) 1Werden Beamtinnen oder Beamte wegen einer auf besonderer gesetzlicher Regelung beruhenden landesübergreifenden gemeinsamen Errichtung von Behörden in den Geltungsbereich dieses Gesetzes versetzt und verringert sich aus diesem Grund der Gesamtbetrag der ausgleichsfähigen Dienstbezüge, wird eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt, wenn für die Gewinnung ein dienstliches Bedürfnis besteht. 2Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den zum Zeitpunkt der Versetzung im Geltungsbereich dieses Gesetzes zustehenden ausgleichsfähigen Dienstbezügen und den ausgleichsfähigen Dienstbezügen gewährt, die in der bisherigen Verwendung am Tag vor der Versetzung zugestanden haben. 3Die Ausgleichszulage gilt als Bestandteil des Grundgehalts. (2) 1Ausgleichsfähige Dienstbezüge im Sinne von Absatz 1 sind das Grundgehalt, die Amtszulagen und die weiteren Besoldungsbestandteile, die nach den maßgeblichen besoldungsrechtlichen Vorschriften dem Grundgehalt gleichstehen, sowie die monatliche Sonderzahlung. 2Ausgleichsfähige Dienstbezüge, die nicht monatlich gewährt werden, sind mit dem auf einen Kalendermonat entfallenden Betrag in die Vergleichsberechnung nach Absatz 1 Satz 2 einzubeziehen. (3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 kann in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage gewährt werden, wenn sich durch die Versetzung der Gesamtbetrag aus dem Familienzuschlag oder einer vergleichbaren Besoldungsleistung der am Tag vor der Versetzung zustehenden Stufe und gewährten Stellenzulagen verringert. 2Eine Verringerung des Gesamtbetrags nach Satz 1 durch Wegfall einer Stellenzulage wird nur ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. 3Satz 2 gilt nicht für die allgemeine Stellenzulage oder eine vergleichbare Zulage. 4§ 53 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Ausgleichszulagen nach den Absätzen 1 und 3 vermindern sich bei einer Anpassung der Besoldung nach § 19 um jeweils 50 Prozent und bei einer sonstigen Erhöhung der ausgleichsfähigen Dienstbezüge um jeweils 100 Prozent des Steigerungsbetrags der ausgleichsfähigen Dienstbezüge. (5) Die Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und die Entscheidung über die Gewährung der Zulage nach Absatz 3 obliegt der obersten Dienstbehörde.10 § 56 Zulagen für besondere Erschwernisse (1) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zulagen zur Abgeltung besonderer, bei der Bewertung des Amts oder bei der Regelung der Anwärterbezüge nicht berücksichtigter Erschwernisse (Erschwerniszulagen) zu regeln. 2Eine Erschwerniszulage erhält, wer herangezogen wird 1. zum Dienst zu ungünstigen Zeiten, 2. zur Tätigkeit als Taucherin oder Taucher, 3. zur Tätigkeit als Sprengstoffentschärferin, Sprengstoffentschärfer, Sprengstoffermittlerin oder Sprengstoffermittler, 4. zum Dienst zu wechselnden Zeiten, 5. in der Fachrichtung Polizei für besondere polizeiliche Einsätze, 6. in der Fachrichtung Polizei zum Dienst in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft oder der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei oder im Fachdienst Einsatzzug oder Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen, 7. in der Fachrichtung Feuerwehr als Lehrkraft an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule, 8. in der Fachrichtung Feuerwehr zur Tätigkeit als Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter im rettungsdienstlichen Notfalleinsatz, 9. in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst zum Dienst für die Sicherungsverwahrung oder 10. zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz. 3Satz 2 Nummer 1 gilt für Richterinnen und Richter entsprechend. (2) 1Erschwerniszulagen sind widerruflich und nicht ruhegehaltfähig. 2Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Gewährung dieser Zulagen ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist. 3Erschwerniszulagen können abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. Unterabschnitt 7 Vergütungen § 57 Mehrarbeitsvergütung 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, für Beamtinnen und Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Grundgehältern durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung zur Abgeltung angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit nach § 95 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes im Umfang von bis zu 480 Stunden im Jahr zu regeln. 2Die Vergütung darf nur für Bereiche vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. 3Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen und kann unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen gestaffelt werden. 4Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. § 58 Vollstreckungsdienstvergütung (1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Vergütung für die im Vollstreckungsdienst tätigen Beamtinnen und Beamten zu regeln. 2Maßstab für die Festsetzung der Vergütung sind die vereinnahmten Gebühren oder Beträge. 3Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. (2) 1In der Rechtsverordnung können für die Vergütung Höchstbeträge für die einzelnen Vollstreckungsaufträge und für das Kalenderjahr festgesetzt werden. 2Ein Teil der Vergütung kann für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Es kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand mit abgegolten ist. § 59 Prüfungsvergütung 1Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W mit Ausnahme der Ämter der Hochschulleitung, die nach dem Sächsischen Hochschulgesetz, dem Fachhochschule-Meißen-Gesetz oder dem Sächsischen Polizeifachhochschulgesetz vom 21. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 2), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, bei staatlichen Prüfungen mitzuwirken, durch die ein Hochschulstudium abgeschlossen wird, können hierfür nach Maßgabe einer Rechtsverordnung des für die Prüfung zuständigen Staatsministeriums im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Vergütung erhalten. 2Durch diese Vergütung werden die mit der Prüfungstätigkeit verbundenen allgemeinen Aufwendungen abgegolten. 3Die Vergütung kann abweichend von § 6 Absatz 1 gezahlt werden. Unterabschnitt 8 Zuschläge § 60 Zuschlag zur Personalgewinnung (1) 1Zur Personalgewinnung kann ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr Bewerberinnen und Bewerbern, die noch nicht in einem Beamten- oder Richterverhältnis zu ihm stehen und in ein Amt der Besoldungsordnung A, der Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 oder W 1 ernannt werden, einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag gewähren. 2Dies gilt entsprechend bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe R 1. 3Der Zuschlag kann auch an Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A und in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 sowie W 1 gewährt werden, um deren Abwanderung zu verhindern; das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn ist in Schriftform vorzulegen. 4Der Zuschlag wird neben einer Ausgleichszulage nach § 54 oder § 55 nicht gewährt. 5Die Staatsregierung wird ermächtigt, die Gewährung des Zuschlags an die in Satz 1 genannten Personen durch Rechtsverordnung auf bestimmte Laufbahnen, fachliche Schwerpunkte, Studiengänge oder anerkannte Ausbildungsberufe zu begrenzen. (2) 1Vorbehaltlich der Regelung in Absatz 3 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Anfangsstufe der Besoldungsgruppe der jeweils zuschlagsberechtigten Person; Grundgehalt und Zuschlag dürfen zusammen das Grundgehalt der Endstufe der entsprechenden Besoldungsgruppe (Endgrundgehalt) nicht übersteigen. 2In Ämtern der Besoldungsgruppe W 1 beträgt der Zuschlag monatlich bis zu 10 Prozent des Grundgehalts der Stufe 1. 3Die Gewährung des Zuschlags ist für bis zu fünf Jahre möglich; ergänzend kann festgelegt werden, dass er im Falle einer Beförderung auch vor Ablauf der Befristung wegfällt. 4Der Zuschlag kann in Ämtern der Besoldungsordnung A und der Besoldungsgruppe W 1 auch für bis zu drei Monate rückwirkend gewährt werden. 5Er kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 außer an Personen in Ämtern der Besoldungsgruppe R 1 einmalig erneut gewährt werden. 6Sofern der Zuschlag als Festbetrag festgesetzt wird, ist dessen Teilnahme an Anpassungen der Besoldung nach § 19 festzulegen. (3) 1Bei Personen in Ämtern der Besoldungsordnung A, die ein Endgrundgehalt beziehen, und in den Besoldungsgruppen B 1 bis B 3 wird der Zuschlag als Einmalzahlung gewährt; seine Höhe beträgt bis zu 120 Prozent des Grundgehalts der Besoldungsgruppe der zuschlagsberechtigten Person zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags. 2Bei einem Dienstpostenwechsel oder Ausscheiden aus dem Dienst innerhalb eines Jahres nach der Entscheidung über die Gewährung des Zuschlags

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.