Sachsen

SächsBesG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 476 Fsn-Nr.: 242-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

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sowie die in dieser Stufe erbrachte Stufenlaufzeit bleiben von der Übertragung eines anderen Amts der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 unberührt. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 5Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 6Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. (4) 1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 3 Satz 1 werden 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Professorin oder Professor an einer deutschen Hochschule und Zeiten einer vergleichbaren Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland, 2. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als Mitglied von Leitungsgremien an einer deutschen Hochschule und 3. Zeiten der Wahrnehmung einer Vertretungsprofessur, einer außerplanmäßigen Professur oder einer Honorarprofessur an einer deutschen Hochschule sowie Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung, wenn die Tätigkeit der einer Professorin oder eines Professors gleichwertig ist, berücksichtigt, soweit es sich nicht um Zeiten der beruflichen Qualifizierung handelt. 2Zeiten einer den in Satz 1 Nummer 2 genannten Leitungstätigkeiten vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit an einer Hochschule im Ausland oder außerhalb des Hochschulbereichs können berücksichtigt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 3Berücksichtigungsfähige Zeiten nach den Sätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. 4Für diese Zeiten erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 3 Satz 3; soweit sie nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 5§ 27 gilt entsprechend. (5) 1Die Entscheidung nach Absatz 3 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 2§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 3 richtet. § 34 Leistungsbezüge (1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 können neben dem Grundgehalt variable Leistungsbezüge vergeben werden: 1. aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge), 2. für besondere Leistungen im Bereich der Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Nachwuchsförderung oder Krankenversorgung und für die Übernahme zusätzlicher Funktionen oder besonderer Aufgaben außerhalb des Hochschulbereichs (besondere Leistungsbezüge) oder 3. für die Wahrnehmung von Funktionen oder besonderen Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung (Funktions-Leistungsbezüge). (2) 1Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können auch befristet gewährt werden. 2Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. 3Unbefristet gewährte Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. 4Die Gewährung neuer oder höherer Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge ist bei einem Ruf an eine andere inländische Hochschule oder einer Berufung innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung zulässig. 5Die Gewährung von Leistungsbezügen aus Anlass von Bleibeverhandlungen setzt voraus, dass der Ruf einer anderen Hochschule oder das Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers oder Dienstherrn in Schriftform vorgelegt wird. (3) 1Besondere Leistungsbezüge können für erheblich über dem Durchschnitt liegende und in der Regel über mehrere Jahre erbrachte besondere Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 gewährt werden. 2Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. 3Im Fall einer wiederholten Gewährung können monatlich gewährte besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls gewährt werden. 4Unbefristet gewährte besondere Leistungsbezüge können an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. 5Die Gewährung eines Leistungsbezugs für besondere Leistungen im Bereich der Krankenversorgung ist nur zulässig, soweit für diese Tätigkeiten kein Privatliquidationsrecht zusteht. 6Professorinnen oder Professoren einer Hochschule, die zugleich ein Richteramt der Besoldungsgruppe R 1 ausüben, erhalten für die Dauer der Wahrnehmung beider Ämter einen befristeten besonderen Leistungsbezug in Höhe von monatlich 300 Euro, welcher sich um monatlich 50 Euro erhöht, wenn ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 ausgeübt wird. (4) 1Funktions-Leistungsbezüge werden für die Dauer der Wahrnehmung der jeweiligen Funktionen nach Absatz 1 Nummer 3 gewährt; sie können teilweise erfolgsabhängig gewährt werden und nach einer Bezugsdauer von zwei Jahren an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen. 2Für die Dauer der Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwaltung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden; sie können erfolgsabhängig gewährt werden. 3Bei der Bemessung der Funktions-Leistungsbezüge sind insbesondere die im Einzelfall mit der Funktion oder besonderen Aufgabe verbundene Verantwortung und Belastung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule nach Maßgabe von § 20 zu berücksichtigen. (5) 1Leistungsbezüge dürfen den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 übersteigen, wenn dies erforderlich ist, um Personen aus dem Bereich außerhalb der deutschen Hochschulen zu gewinnen oder um deren Abwanderung in diesen Bereich abzuwenden. 2Dies gilt auch dann, wenn Personen bereits an ihrer bisherigen Hochschule Leistungsbezüge erhalten, die den Unterschiedsbetrag zwischen den Grundgehältern der Besoldungsgruppe W 3 und der Besoldungsgruppe B 10 erreichen oder übersteigen und dies erforderlich ist, um sie für eine Hochschule im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu gewinnen oder die Abwanderung an eine andere deutsche Hochschule zu verhindern. 3Bei der Berechnung nach den Sätzen 1 und 2 sind besondere Leistungsbezüge, die als Einmalzahlung gewährt werden, auf den Leistungszeitraum aufzuteilen. § 35 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen (1) 1Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von zusammen 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. 2Die Wirkung der Ruhegehaltfähigkeit tritt ein, soweit die Leistungsbezüge außer in den Fällen von § 6 Absatz 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes jeweils mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. 3In die Zweijahresfrist nach Satz 2 ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie aufgrund von § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. (2) Unbefristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können über den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 1 hinaus im Einzelfall für höchstens insgesamt 1. 2,5 Prozent der W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 40 Prozent des Endgrundgehalts, 2. 1,5 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 Prozent des Endgrundgehalts und 3. 1 Prozent von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 65 Prozent des Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. (3) 1Befristet gewährte Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 können bis zur Höhe von 30 Prozent des jeweiligen Endgrundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden, wenn sie jeweils mindestens für die Dauer von zehn Jahren bezogen wurden; in die Zehnjahresfrist ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge einzurechnen, soweit sie nach § 7 Absatz 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden kann. 2Abweichend von Satz 1 können Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 3 Satz 6 nicht für ruhegehaltfähig erklärt werden. 3Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen, die für ruhegehaltfähig erklärt wurden, wird der für die besoldungsberechtigte Person günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. 4Im Übrigen können für ruhegehaltfähig erklärte befristete Leistungsbezüge nur insoweit als ruhegehaltfähige Dienstbezüge berücksichtigt werden, als sie die unbefristeten ruhegehaltfähigen Leistungsbezüge übersteigen. (4) 1Aus einem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder § 11 Absatz 3 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ergibt sich für ein hauptberufliches Mitglied von Leitungsgremien an einer Hochschule kein selbständiger Anspruch auf Versorgung; die Unfallfürsorge nach § 3 Nummer 4 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes und das Übergangsgeld nach § 3 Nummer 5 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes bleiben hiervon unberührt. 2Erfolgt in diesen Fällen nach Ablauf einer Amtszeit ein Wiedereintritt in das vorherige Amt im Beamten- oder Richterverhältnis auf Lebenszeit, berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus diesem Verhältnis zuzüglich eines Erhöhungsbetrags. 3Als Erhöhungsbetrag gilt der in dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach § 87 Absatz 4 oder § 89 Absatz 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes oder § 11 Absatz 3 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes gewährte Leistungsbezug nach § 34 Absatz 4 Satz 1 in Höhe eines Viertels, wenn das Amt mindestens fünf Jahre und in Höhe der Hälfte, wenn es mindestens fünf Jahre und zwei Amtszeiten übertragen war. 4Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 4 Satz 2. 5Treffen ruhegehaltfähige Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 und 3 mit solchen nach § 34 Absatz 4 zusammen, wird nur der bei der Berechnung des Ruhegehalts für die besoldungsberechtigte Person günstigere Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt. (5) Abweichend von Absatz 4 berechnen sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit, wenn der Ruhestandseintritt während der Amtszeit wegen Dienstunfähigkeit erfolgt und das Amt mindestens fünf Jahre übertragen war. (6) 1Die Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Leistungsbezüge als ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Beamtenversorgungsgesetzes setzt voraus, dass der Ruhestandseintritt aus einem Amt der Besoldungsordnung W erfolgt ist. 2Ruhegehaltfähige Leistungsbezüge, die an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teilnehmen, werden der Berechnung des Ruhegehalts vorrangig zugrunde gelegt. 3Bei der Berufung auf eine andere Professur werden Zeiten, in denen in dem vorhergehenden Amt Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 2 oder 3 oder einer entsprechenden Regelung des Bundes oder eines anderen Landes gewährt wurden, bei der Berechnung der für die Erklärung der Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen maßgeblichen Frist nach Absatz 1 oder Absatz 3 berücksichtigt, soweit diese Leistungsbezüge des vorhergehenden Amts die des neuen Amts betragsmäßig nicht übersteigen. 4Nach Satz 3 berücksichtigte Leistungsbezüge gelten insoweit als durch den Freistaat Sachsen weitergewährte Leistungsbezüge des früheren Amts. § 36 Finanzvolumen für Leistungsbezüge (1) 1An Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes ist vorbehaltlich des Absatzes 4 der Gesamtbetrag der Leistungsbezüge (Vergabebudget) wie folgt zu bemessen: Die Summe der Leistungsbezüge nach § 34 Absatz 1, die den in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 eingestuften Personen im jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich gewährt werden, muss dem Besoldungsdurchschnitt nach Absatz 2 entsprechen, der um das durchschnittliche Grundgehalt des in diesen Besoldungsgruppen eingestuften Personenkreises des vorangegangenen Kalenderjahres vermindert wurde. 2Mittel Dritter, die der Hochschule für die Besoldung von Professorinnen und Professoren zur Verfügung gestellt werden, bleiben bei der Ermittlung des Vergabebudgets außer Betracht. 3Der jeweils maßgebliche Besoldungsdurchschnitt kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes jährlich um bis zu zwei Prozent überschritten werden. (2) 1Der Besoldungsdurchschnitt wird für das Jahr 2026 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 116 729 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 100 402 Euro und ab dem Jahr 2027 im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 117 535 Euro sowie im Bereich der Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf 101 095 Euro festgesetzt. 2Er nimmt an Anpassungen der Besoldung nach § 19 teil. 3Das Staatsministerium der Finanzen kann den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus und dem Staatsministerium des Innern im Sächsischen Amtsblatt bekannt machen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) entsprechend, soweit nicht durch Haushaltsgesetz ein abweichendes Vergabebudget festgelegt ist. (4) Für Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, die eine Zielvereinbarung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfüllen, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.5 § 37 Forschungs- und Lehrzulage (1) 1Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W außerhalb der Hochschulleitung, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus diesen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt werden, wenn neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Mittel privater Dritter gedeckt sind. 2Für die Durchführung von Lehrvorhaben darf eine Zulage nur gewährt werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit nicht auf die Regellehrverpflichtung angerechnet wird. 3In einem Kalenderjahr darf die Zulage 100 Prozent des jeweiligen Jahresgrundgehalts nicht überschreiten; bei Wechsel der Besoldungsgruppe in der Besoldungsordnung W während eines Kalenderjahres ist insgesamt die höhere Besoldungsgruppe maßgebend. 4In Ausnahmefällen, insbesondere wenn für die Bindung eines Forschungsvorhabens an eine Hochschule ein besonderes Interesse besteht, kann der in Satz 3 festgelegte Höchstbetrag überschritten werden. (2) Für Personen, die nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes auf eine Professur berufen worden sind, gilt Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 entsprechend, wenn sie Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Forschungseinrichtung einwerben und diese Vorhaben durchführen. § 38 Verordnungsermächtigung (1) Das für die Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie das für die Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und die Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) jeweils zuständige Staatsministerium regelt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung das Nähere zur Gewährung der Leistungsbezüge sowie der Forschungs- und Lehrzulage, insbesondere das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Kriterien der Vergabe nach Maßgabe der §§ 32 und 34 bis 37. (2) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen für gemeinsame Berufungen nach § 63 des Sächsischen Hochschulgesetzes in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von § 35 Absatz 2 und 3 abweichende Regelungen zu treffen. Unterabschnitt 5 Familienzuschlag § 39 Grundlage des Familienzuschlags 1Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen der besoldungsberechtigten Person entspricht. 2Die Beträge sind in der Anlage 6 ausgewiesen. § 40 Stufen des Familienzuschlags (1) 1Familienzuschlag der Stufe 1 erhält, wer 1. verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, 2. verwitwet, hinterbliebene Lebenspartnerin oder hinterbliebener Lebenspartner ist oder 3. geschieden ist oder dessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn eine Unterhaltsverpflichtung aus der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht, sofern diese Unterhaltsverpflichtung mindestens die Höhe des Familienzuschlags der Stufe 1 erreicht. 2Zur Stufe 1 gehört auch, wer eine andere Person nicht nur vorübergehend in die eigene Wohnung aufgenommen hat und ihr Unterhalt gewährt, weil er gesetzlich dazu verpflichtet ist oder aus gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedarf. 3Dies gilt bei gesetzlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die das Sechsfache des höchsten Betrags der Stufe 1 übersteigen. 4Satz 3 gilt nicht für Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz besteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes bestehen würde. 5Als in die eigene Wohnung aufgenommen gelten Kinder auch, wenn die familienzuschlagsberechtigte Person sie auf ihre Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihnen aufgehoben werden soll. 6Beanspruchen mehrere im öffentlichen Dienst Tätige oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 nach der Zahl der Anspruchsberechtigten anteilig gewährt. 7Satz 6 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrenntlebenden Eltern ein Kind in den Wohnungen beider Eltern seinen Lebensmittelpunkt hat. (2) 1Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die besoldungsberechtigten Personen der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder. (3) Wer ledig oder geschieden ist oder wessen Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, erhält zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlags, welcher der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht, wenn ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung von § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. (4) Für die Feststellung der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 sind Entscheidungen der Familienkassen bindend. (5) 1Wer mit einer Person verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, die im öffentlichen Dienst steht oder die aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und der ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung dem Grunde nach zusteht, erhält den Betrag der Stufe 1 zur Hälfte; dies gilt auch für Zeiten, für die diese Person Mutterschaftsgeld bezieht. 2§ 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 finden auf den Betrag nach Satz 1 keine Anwendung. (6) 1Steht mehreren Personen, die im öffentlichen Dienst stehen oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt sind, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind dem Grunde nach zu, so wird der auf dieses Kind entfallende Betrag des Familienzuschlags der besoldungsberechtigten Person gewährt, wenn und soweit ihr das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung von § 65 des Einkommensteuergesetzes oder von § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre. 2Dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 3Ist einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht, auf Grund eines Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst eine Abfindung für kinderbezogene Entgeltbestandteile gewährt worden, schließt dies einen Anspruch auf den Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für dasselbe Kind aus. 4Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. 5Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander übermitteln. (8) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1 und 5 bis 7 ist die Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn nach § 4 Absatz 1.6 § 41 Änderung des Familienzuschlags 1Der Familienzuschlag wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tage vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Teilbeträgen der Stufen des Familienzuschlags. Unterabschnitt 6 Zulagen § 42 Amtszulagen (1) 1Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. 2Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7. (2) 1Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. 2Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts. § 43 Stellenzulagen (1) 1Für die Wahrnehmung herausgehobener Funktionen, die bei der Bewertung des Amts einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach § 42 unberücksichtigt bleiben, werden nach Maßgabe der §§ 44 bis 50 Stellenzulagen gewährt. 2Die Höhe der Stellenzulagen ergibt sich aus Anlage 7. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus durch Rechtsverordnung eine Stellenzulage für Lehrkräfte zu regeln, deren Tätigkeit sich durch die Wahrnehmung von über die Aufgaben der Erziehung und Bildung der Schülerinnen und Schüler hinausgehenden Funktionen aus der das Amt üblicherweise prägenden Funktion heraushebt; diese kann rückwirkend zum 1. Januar 2016 erlassen werden. 4Darin kann bestimmt werden, dass die Stellenzulage bei Teilabordnung nicht der Kürzung nach § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 unterliegt. 5Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der zulageberechtigenden Tätigkeit gewährt werden. (2) 1Stellenzulagen sind widerruflich und nur ruhegehaltfähig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. 2Stellenzulagen nach den §§ 44 bis 48

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.