Sachsen

SächsBesG

Lesefassung aus dem Landesportal

Quellenkennung: 20122. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer SächsGVBl. 2023 Nr. 14, S. 467, 476 Fsn-Nr.: 242-3/3 · Gültigkeitszeitraum Fassung gültig ab: 1. Juli 2026 Fassung gültig bis: 31. Dezember 2026

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

r Personen in Ämtern der Besoldungsordnungen A und B § 22 Besoldungsordnungen A und B (1) 1Die Ämter der Beamtinnen und Beamten und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung A – aufsteigende Gehälter – (Anlage 1) und der Besoldungsordnung B – feste Gehälter – (Anlage 2) geregelt. 2§ 28 bleibt unberührt. 3Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen. (2) 1Die in der Besoldungsordnung A gesperrt gedruckten Amtsbezeichnungen sind Grundamtsbezeichnungen. 2Den Grundamtsbezeichnungen können, soweit nicht bereits gleichlautende Amtsbezeichnungen geregelt sind, die in der Besoldungsordnung A ausgewiesenen Zusätze, die auf 1. den Dienstherrn oder den Verwaltungsbereich, 2. die Laufbahn, 3. die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung und 4. die Funktion hinweisen, beigefügt werden. 3Die Grundamtsbezeichnungen Rätin, Rat, Oberrätin, Oberrat, Direktorin, Direktor, Leitende Direktorin und Leitender Direktor dürfen nur in Verbindung mit einem Zusatz verliehen werden. § 23 Eingangsämter (1) Die Eingangsämter sind folgenden Besoldungsgruppen zuzuweisen: 1. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 5, 2. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Besoldungsgruppe A 6, 3. in der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 9 und 4. in der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Besoldungsgruppe A 13. (2) 1Abweichend von Absatz 1 können besondere Eingangsämter einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen werden. 2Ein besonderes Eingangsamt ist ein solches, bei dem Anforderungen gestellt werden, die eine sich von den Ämtern nach Absatz 1 wesentlich abhebende Ausbildung und Prüfung erfordern oder die bei sachgerechter Bewertung der Funktion die Zuweisung des Eingangsamts zu einer anderen Besoldungsgruppe erfordern. 3Die Festlegung als Eingangsamt ist in den Besoldungsordnungen zu kennzeichnen. § 24 Beförderungsämter (1) Beförderungsämter dürfen grundsätzlich nur eingerichtet werden, wenn sie sich von den Ämtern der niedrigeren Besoldungsgruppe nach der Wertigkeit der zugeordneten Funktionen wesentlich abheben. (2) 1Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Obergrenzen (Stellenobergrenzen) nicht überschreiten: 1. in der Laufbahngruppe 1: in der Besoldungsgruppe A 9 8 Prozent und 2. in der Laufbahngruppe 2: in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen 10 Prozent. 2Die Anteile nach Satz 1 Nummer 1 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 6 bis A 9. 3Die Anteile nach Satz 1 Nummer 2 beziehen sich auf die Gesamtzahl der Planstellen der Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2. (3) Absatz 2 gilt nicht für 1. Lehrkräfte an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), in der jeweils geltenden Fassung, und an öffentlichen Schulen, 2. Lehrkräfte an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH), 3. Bereiche, in denen nach Maßgabe haushaltsrechtlicher Vorschriften die Besoldungsaufwendungen höchstens auf den Betrag festgelegt sind, der sich bei Anwendung des Absatzes 2 und der Rechtsverordnung zu Absatz 4 ergeben würde, 4. den Landtag, den Rechnungshof und die ihm nachgeordneten Behörden sowie den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und 5. die Gemeinden, Landkreise sowie sonstigen der Aufsicht des Freistaates unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. (4) Die Staatsregierung wird ermächtigt, für bestimmte Funktionsbereiche oder Funktionsgruppen durch Rechtsverordnung von Absatz 2 abweichende Stellenobergrenzen festzulegen, soweit dies zur sachgerechten Bewertung der Funktionen erforderlich ist. (5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die sich aus Absatz 2, einer gemäß Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung oder einer Fußnote zur Besoldungsordnung A ergebenden Stellenobergrenzen überschritten, kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Stellenobergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden. (6) 1Die für dauerhaft Beschäftigte ausgebrachten gleichwertigen Stellen können mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einbezogen werden, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. 2Ergeben sich bei der Berechnung der Stellenobergrenzen Stellenbruchteile, sind die sich ergebenden Bruchteile unter 0,5 abzurunden und Bruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden. § 25 Bemessung des Grundgehalts (1) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. 2Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge erfolgt vorbehaltlich des Satzes 3 die Zuordnung zu der ersten mit einem Grundgehaltssatz ausgewiesenen Stufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe (Anfangsstufe). 3Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, erfolgt entsprechend Absatz 2 Satz 2 die Zuordnung zu einer höheren Stufe als der Anfangsstufe. 4Die Laufzeit der Stufe nach den Sätzen 2 und 3 beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 5Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. 6Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt von Personen in einem Beamtenverhältnis eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. (2) 1Der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe erfolgt nach bestimmten Dienstzeiten, in denen mindestens Leistungen erbracht wurden, die im Wesentlichen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen entsprechen (anforderungsgerechte Leistungen), bis zum Erreichen der letzten Stufe (Endstufe). 2Das Grundgehalt steigt in regelmäßigen Zeitabständen bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. 3Liegen berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 26 Absatz 1 bis 3 vor, die bei der Stufenzuordnung nach Absatz 1 Satz 3 nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe geführt haben, so werden diese Zeiten auf die Stufenlaufzeit nach Satz 2 angerechnet. 4Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg, soweit in § 26 Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist. 5Die Zeiten nach Satz 4 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. (3) 1Wird festgestellt, dass eine Person im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keine anforderungsgerechten Leistungen erbringt, gelten ihre Dienstzeiten ab dem Zeitpunkt nach Satz 4 nicht als Zeiten für den Stufenaufstieg nach Absatz 2; dies gilt so lange, bis festgestellt wird, dass anforderungsgerechte Leistungen erbracht werden. 2Vor einer Feststellung nach Satz 1 erster Halbsatz ist die Person darauf hinzuweisen, dass die von ihr erbrachten Leistungen nicht anforderungsgerecht sind. 3Weitere Leistungsfeststellungen sind spätestens zwölf Monate nach der jeweils letzten Leistungsfeststellung durchzuführen. 4Leistungsfeststellungen werden mit dem Ersten des auf ihre Eröffnung folgenden Monats wirksam. 5Sie erfolgen durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Leistungsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung. (4) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 3 sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. (5) 1Beamtinnen und Beamte verbleiben in ihrer bisherigen Stufe, solange sie vorläufig des Dienstes enthoben sind. 2Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Dienst oder endet das Dienstverhältnis nicht durch Entlassung auf eigenen Antrag oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, bestimmt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 2. § 26 Berücksichtigungsfähige Zeiten (1) Bei der Zuordnung zu einer Stufe nach § 25 Absatz 1 Satz 3 werden folgende Zeiten angerechnet: 1. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden, 2. Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes, 3. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 53-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Verfolgungszeiten nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit eine Erwerbstätigkeit, die einem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn entspricht, nicht ausgeübt werden konnte, und 5. Zeiten der Tätigkeit bei den Fraktionen in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament. (2) 1Weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, können ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind. 2Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, im staatlichen Bereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. (3) Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet; sie werden durch Unterbrechungszeiten nach Absatz 4 nicht vermindert. (4) 1Abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 4 wird der Aufstieg in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert: 1. Zeiten einer tatsächlichen Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, 2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne von § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen, 3. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, 4. Zeiten eines Wehrdienstes oder eines Zivildienstes, 5. Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz und 6. Zeiten der Mitgliedschaft in der Bundesregierung oder einer Landesregierung, in der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, im Deutschen Bundestag oder im Europäischen Parlament, sofern für die Zeit der Zugehörigkeit keine Versorgungsabfindung gewährt wird. 2Der Dreijahreszeitraum nach Satz 1 Nummer 1 und 2 kann jeweils für eine Person, die von mehreren Besoldungsempfängern gleichzeitig oder nacheinander betreut oder gepflegt wird, insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. § 27 Nicht zu berücksichtigende Zeiten (1) 1§ 26 Absatz 1 und 2 gilt nicht für Zeiten einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit oder das Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik. 2Dies gilt auch für Zeiten, die vor einer solchen Tätigkeit zurückgelegt worden sind. 3Satz 1 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit als Angehörige oder Angehöriger der Grenztruppen der Deutschen Demokratischen Republik. (2) 1Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch für Zeiten einer Tätigkeit, die auf Grund einer besonderen persönlichen Nähe zum System der Deutschen Demokratischen Republik übertragen war. 2Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird insbesondere widerlegbar vermutet, wenn die betreffende Person 1. vor oder bei Übertragung der Tätigkeit eine hauptamtliche oder hervorgehobene ehrenamtliche Funktion in der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands, dem Freien Deutschen Gewerkschaftsbund, der Freien Deutschen Jugend oder einer vergleichbaren systemunterstützenden Partei oder Organisation innehatte, 2. als mittlere oder obere Führungskraft in zentralen Staatsorganen, als obere Führungskraft beim Rat eines Bezirkes, als Vorsitzender des Rates eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt oder in einer vergleichbaren Funktion tätig war, 3. hauptamtlich an den Bildungseinrichtungen der staatstragenden Parteien oder einer Massen- oder gesellschaftlichen Organisation gelehrt hat oder 4. Absolventin oder Absolvent der Akademie für Staat und Recht oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung war. Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte § 28 Zuordnung der Ämter (1) Kommunale Ämter werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlagen 1 und 2 zugeordnet: Besoldungsgruppen Nr. Einwohnerzahl Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen Besoldungsgruppen 1. In den Landkreisen: Landrätin, Landrat Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung weitere Beigeordnete B 7 B 5 B 4 2. In den Gemeinden: Größengruppe der Gemeinde Einwohnerzahl Bürgermeisterin, Bürgermeister Beigeordnete, Beigeordneter als erste allgemeine Vertretung weitere Beigeordnete bis 1 200 A 12 – – bis 2 000 A 13 – – bis 5 000 A 14 – – bis 10 000 A 15 – – bis 15 000 A 16 A 14 – bis 20 000 B 2 A 15 – bis 30 000 B 3 A 16 – bis 40 000 B 4 B 2 A 16 bis 60 000 B 5 B 3 B 2 bis 100 000 B 6 B 4 B 3 bis 250 000 B 7 B 5 B 4 bis 500 000 B 8 B 6 B 5 über 500 000 B 9 B 7 B 6 (2) Führt eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister zugleich den Vorsitz einer Verwaltungsgemeinschaft, ist das Amt der Besoldungsgruppe zuzuordnen, der die Summe der Einwohnerzahlen der erfüllenden Gemeinde und der Hälfte der Einwohnerzahl der übrigen beteiligten Gemeinden zugrunde liegt. (3) Die Ämter der Verbandsvorsitzenden von Verwaltungsverbänden werden folgenden Besoldungsgruppen der Anlage 1 zugeordnet: Besoldungsgruppen Verbandsvorsitzende Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende Einwohnerzahl Verbandsvorsitzende bis 5 000 A 12 bis 7 500 A 13 bis 10 000 A 14 über 10 000 A 15 (4) 1Für die Bemessung des Grundgehalts gilt § 25, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. 2Abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 2 erfolgt die Zuordnung zu der Stufe 10 der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe. 3Hat die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber bereits zuvor ein kommunales Wahlamt ausgeübt, erfolgt abweichend von § 25 Absatz 1 Satz 3 die Zuordnung zu der Stufe, die sich ausgehend von der Stufe 10 unter Berücksichtigung dieser Zeiten in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 ergibt; § 26 Absatz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. 4Bei einer Wiederwahl wird die am letzten Tag der vorangegangenen Amtszeit maßgebliche Stufe festgesetzt; bereits in dieser Stufe verbrachte Zeiten werden in entsprechender Anwendung von § 25 Absatz 2 und 5 angerechnet. (5) 1Das Amt ist nach Ablauf einer Amtszeit, auch in unterschiedlichen Gebietskörperschaften des Freistaates Sachsen, von insgesamt sieben Jahren der nächsthöheren Besoldungsgruppe zuzuordnen. 2Die Zeiten derjenigen, die ihr Amt nach den Vorschriften der Kommunalverfassung vom 17. Mai 1990 (GBl. I Nr. 28 S. 255) angetreten haben, werden berücksichtigt. 3Die Zuordnung des Amts nach Satz 1 darf die nach den Absätzen 1 bis 3 vorgenommene Zuordnung des Amts nur um eine Besoldungsgruppe überschreiten; die Besoldungsgruppe B 1 bleibt dabei außer Betracht. (6) Für hauptamtliche Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher gelten die Bestimmungen über die hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister entsprechend; maßgebend ist die Einwohnerzahl der Ortschaft. (7) Ist durch eine Erhöhung der Einwohnerzahl an dem nach § 21 Absatz 3 maßgebenden Stichtag eine Gemeinde oder ein Verwaltungsverband in eine höhere Größenklasse gelangt, so ändert sich die Zuordnung der Ämter mit Wirkung vom 1. Januar des auf den Stichtag folgenden Jahres. (8) 1Verringert sich die Einwohnerzahl und gelangt die Körperschaft dadurch in eine niedrigere Größengruppe, so behalten die im Amt befindlichen Personen für die Dauer ihrer Amtszeit die Besoldung aus der bisherigen Besoldungsgruppe. 2Dies gilt bei einer Wiederwahl auch für unmittelbar folgende Amtszeiten. 3Absatz 5 findet in diesen Fällen keine Anwendung. § 29 Einwohnerzahl (1) Bei Verwaltungsverbänden ist die nach § 21 Absatz 3 maßgebende Einwohnerzahl die Summe der Einwohnerzahlen der jeweiligen Mitgliedsgemeinden. (2) Werden Körperschaften umgebildet, so ist vom Inkrafttreten der Neugliederung an die Einwohnerzahl der umgebildeten oder neuen Körperschaft zu errechnen. Unterabschnitt 3 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung R § 30 Besoldungsordnung R 1Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R (Anlage 3) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 5 ausgewiesen. § 31 Bemessung des Grundgehalts (1) 1Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R wird, soweit die Besoldungsordnung nicht feste Gehälter vorsieht, nach Stufen bemessen. 2Mit der ersten Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsordnung R erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 2 die Zuordnung zur Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 3Die Laufzeit der nach Satz 2 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 4Das Grundgehalt steigt im Abstand von zwei Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an. 5Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbezüge verzögern den Stufenaufstieg; § 26 Absatz 4 gilt entsprechend. 6Zeiten nach Satz 5 werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate abgerundet. 7Wird bei einer Beförderung eine Stufe erreicht, für welche in der Besoldungsgruppe kein Grundgehaltssatz ausgewiesen ist, wird das Grundgehalt der Anfangsstufe dieser Besoldungsgruppe gewährt. 8Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend bei Versetzung, Übernahme oder Übertritt aus dem Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder einer vergleichbaren statusrechtlichen Änderung. (2) 1Bei der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 werden Zeiten nach § 26 Absatz 1 und Zeiten berücksichtigt, die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die Tätigkeit im richterlichen Dienst angerechnet werden können; sie werden nach Zusammenrechnung auf volle Monate aufgerundet und durch Unterbrechungszeiten nach § 26 Absatz 4 nicht vermindert. 2Für Zeiten nach Satz 1 erfolgt ein Aufsteigen in den Stufen entsprechend Absatz 1 Satz 4. 3Soweit diese Zeiten nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führen, werden sie auf die Stufenlaufzeit der festgesetzten Stufe angerechnet. 4§ 27 gilt entsprechend. (3) 1Das Ergebnis der ersten Stufenzuordnung nach Absatz 1 ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. 2§ 25 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der Stufenaufstieg in den Fällen des § 25 Absatz 5 Satz 2 nach Absatz 1 richtet. Unterabschnitt 4 Vorschriften für Personen in Ämtern der Besoldungsordnung W § 32 Besoldungsordnung W (1) 1Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Akademischen Assistentinnen und Akademischen Assistenten sowie ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung W (Anlage 4) geregelt. 2Die Grundgehaltssätze sind in der Anlage 5 ausgewiesen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter der Rektorinnen, Rektoren, Prorektorinnen und Prorektoren, soweit sie nicht Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B zugewiesen sind. (2) Der Anteil der Stellen für Ämter der Professorinnen und Professoren in Besoldungsgruppe W 3 beträgt an Hochschulen für angewandte Wissenschaften nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Sächsischen Hochschulgesetzes sowie an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege (FH), Fortbildungszentrum des Freistaates Sachsen und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes höchstens 15 Prozent der ausgebrachten Planstellen für Professorinnen und Professoren an Fachhochschulen. § 33 Bemessung des Grundgehalts (1) Das Grundgehalt in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung W wird nach Stufen bemessen. (2) 1Bei der erstmaligen Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe W 1 erfolgt eine Zuordnung zur Stufe 1. 2Ab dem Zeitpunkt der ersten Verlängerung des Beamtenverhältnisses auf Zeit nach § 72 Absatz 2 Satz 1 oder § 77 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Hochschulgesetzes erfolgt ein Aufstieg in Stufe 2. (3) 1Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses mit Anspruch auf Dienstbezüge aus einem Amt der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 erfolgt vorbehaltlich des Absatzes 4 eine Zuordnung zu der Anfangsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe. 2Die Laufzeit der nach Satz 1 maßgeblichen Stufe beginnt mit Wirkung vom Ersten des Monats, in dem die Ernennung wirksam wird. 3Das Grundgehalt steigt im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen der Endstufe an; die erreichte Stufe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.