Brandenburg

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)

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Quellenkennung: gesetze/bbglwahlg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17])

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eine Landesliste nur hinsichtlich einzelner Bewerbenden nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen. Die Prüfung partei- oder organisationsinterner Vorgänge ist ausgeschlossen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben. (2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Kreiswahlvorschlages und die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter kann auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlages Beschwerde erheben. Über zulässige Beschwerden entscheidet der Landeswahlausschuss in öffentlicher Sitzung spätestens am 38. Tage vor der Wahl; unzulässige Beschwerden werden von der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter beschieden. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. (3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisbewerbenden, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter alle im Land zugelassenen Wahlvorschläge (Wahlkreisbewerbende und Landeslisten) spätestens am 27. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt. Unterabschnitt 6 Sonstige Wahlvorbereitungen § 31 Herstellung und Inhalt der Stimmzettel (1) Die Stimmzettel und die Umschläge für die Briefwahl (§ 20) werden amtlich hergestellt. (2) Der Stimmzettel enthält für die Wahl in den Wahlkreisen die zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Tätigkeit und Wohnort der oder des Bewerbenden, bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, für die Wahl nach Landeslisten die Namen der Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie die Namen der ersten fünf Bewerbenden der zugelassenen Landeslisten. Weist eine Wahlkreisbewerbende oder ein Wahlkreisbewerbender bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 23 gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist anstelle ihres oder seines Wohnortes der Ort ihrer oder seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. (3) Die Reihenfolge der Landeslisten von Parteien, politischen Vereinigungen und Listenvereinigungen richtet sich nach der Zahl der Zweitstimmen, die die ihnen zurechenbaren Landeslisten bei der letzten Landtagswahl erhalten haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien und politischen Vereinigungen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten. Sonstige Kreiswahlvorschläge schließen sich ebenfalls in alphabetischer Reihenfolge an. § 32 Bestimmung und Ausstattung der Wahllokale Die Wahlbehörde bestimmt für jeden Wahlbezirk ein geeignetes Wahllokal. Das Wahllokal muss so ausgestattet sein, dass das Wahlgeheimnis gewahrt wird. Die Wahllokale sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Wahlbehörden teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahllokale barrierefrei sind. Abschnitt 4 Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses § 33 Wahrung des Wahlgeheimnisses (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die wählende Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern. (2) Wer nicht lesen kann oder durch eine körperliche Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen. § 34 Öffentlichkeit (1) Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. (2) Der Wahlvorstand kann im Interesse der Wahlhandlung die Anzahl der im Wahllokal anwesenden Personen beschränken. Den anwesenden Personen ist jede Einflussnahme auf die Wahlhandlung untersagt. (3) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Wahllokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden. § 35 Unzulässige Wahlpropaganda, unzulässige Veröffentlichung von Befragungen (1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der wählenden Personen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. (2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen von wählenden Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) unzulässig. § 36 Stimmabgabe (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. (2) Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher oder welchem Bewerbenden sie gelten soll, ihre Zweitstimme in der Weise ab, dass sie durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll. (3) Zur Erleichterung der Abgabe und Zählung der Stimmen können anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen nach Maßgabe des Absatzes 4 Stimmenzählgeräte benutzt werden, wenn gewährleistet ist, dass sie das Wahlergebnis nicht verfälschen und das Wahlgeheimnis wahren. (4) Die Bauart von Stimmenzählgeräten muss für die Verwendung bei Wahlen zum Landtag amtlich für einzelne Wahlen oder allgemein zugelassen sein. Über die Zulassung entscheidet das für Inneres zuständige Ministerium auf Antrag des Herstellers. Eine Zulassung nach Satz 2 setzt voraus, dass das Stimmenzählgerät bereits für Wahlen zum Deutschen Bundestag oder der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist. Die Verwendung eines nach Satz 2 zugelassenen Stimmenzählgerätes bedarf der Genehmigung durch das Präsidium des Landtages. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein ausgesprochen werden. (5) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung der Bauart von Stimmenzählgeräten sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung, das Verfahren für die amtliche Zulassung der Bauart, das Verfahren für die Prüfung eines Stimmenzählgerätes auf die der amtlich zugelassenen Bauart entsprechende Ausführung, das Verfahren für die amtliche Genehmigung der Verwendung sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung, durch die Verwendung von Stimmenzählgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl. (6) Für die Betätigung eines Stimmenzählgerätes gilt § 33 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 entsprechend. § 37 Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen, Auslegungsregeln (1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist, keine Kennzeichnung enthält, den Willen der wählenden Person nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder einen Zusatz oder Vorbehalt enthält. In den Fällen der Nummern 1 und 2 sind beide Stimmen ungültig. (2) Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig. (3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist, der Wahlbriefumschlag keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält, dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist, weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist, der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält, die wählende Person oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat, kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdeten Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält. Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als wählende Personen gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben. Ein Grund für die Zurückweisung eines Wahlbriefes liegt nicht vor, wenn eine Person, die an der Briefwahl teilgenommen hat, vor dem oder am Wahltage verstorben ist, ihre Wohnung im Land aufgegeben oder sonst ihr Wahlrecht verloren hat. § 38 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Der Wahlvorstand führt die Wahlhandlung im Wahlbezirk durch und stellt das Wahlergebnis fest. (2) Der Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen. Der Kreiswahlausschuss hat das Recht der Nachprüfung. (3) Der Kreiswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Wahlkreis fest. Der Landeswahlausschuss stellt das Wahlergebnis im Land fest. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter gibt das Wahlergebnis im Wahlkreis, die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter das Wahlergebnis aus den Wahlkreisen und nach den Landeslisten öffentlich bekannt. (4) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter benachrichtigt die gewählten Wahlkreisbewerbenden. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach den Landeslisten gewählten Bewerbenden. In den Benachrichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 werden die gewählten Bewerbenden aufgefordert, binnen einer Woche der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter schriftlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Die schriftliche Erklärung kann der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter auch durch Fernkopie übermittelt werden. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Abschnitt 5 Besondere Vorschrift für Nachwahlen § 39 Nachwahl (1) Stirbt eine Bewerbende oder ein Bewerbender in einem Wahlkreis nach der Zulassung ihres oder seines Wahlvorschlages und vor dem Beginn der Wahlhandlung, so ist die Wahl im Wahlkreis von der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter abzusagen und eine Nachwahl durchzuführen. Die Nachwahl unterbleibt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erst nach dem Beginn der Wahlhandlung festgestellt werden oder die Wahl in dem Wahlkreis nicht mehr rechtzeitig vor dem Beginn der Wahlhandlung abgesagt werden kann. (2) Kann die Wahl in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, so sagt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter die Wahl in diesem Wahlkreis oder in diesem Wahlbezirk ab, und es findet gleichfalls eine Nachwahl statt. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter legt den Tag der Nachwahl fest. Der Tag der Nachwahl darf höchstens sechs Wochen nach der Hauptwahl liegen. Im Falle des Absatzes 1 kann die Nachwahl am Tage der Hauptwahl stattfinden. (4) Im Falle einer Nachwahl ist das vorläufige Ergebnis der Hauptwahl im Anschluss an die Wahlhandlung der Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben zu ermitteln, festzustellen und bekannt zu geben. (5) Entsprechend dem Ergebnis der Nachwahl wird das Wahlergebnis für die betroffenen Kreiswahlvorschläge und die Landeslisten nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt. Abschnitt 6 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag § 40 Erwerb der Mitgliedschaft im Landtag Eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender erwirbt die Mitgliedschaft im Landtag mit dem Eingang der auf die Benachrichtigung nach § 38 Absatz 4 erfolgenden schriftlichen Annahmeerklärung bei der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode des letzten Landtages. Gibt die oder der gewählte Bewerbende bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist keine schriftliche Erklärung ab, so gilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen. Eine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. Die Annahme- oder Ablehnungserklärung kann nicht widerrufen werden. § 41 Verlust der Mitgliedschaft im Landtag (1) Eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Landtag durch Verzicht, Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft, Neufeststellung des Wahlergebnisses, Wegfall der Voraussetzungen der Wählbarkeit, Wegfall der Gründe für die Berufung als Ersatzperson, Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes nach Artikel 61 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg, Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei oder Teilorganisation derselben oder rechtskräftiges Verbot der politischen Vereinigung, der sie oder er angehört (§ 45), Aberkennung der Wählbarkeit oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundgesetzes. Verlustgründe nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. (2) Über den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird entschieden im Falle der Nummer 1 durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages in der Form der Erteilung einer Bestätigung der Verzichtserklärung, in den Fällen der Nummern 2, 5 und 7 sowie im Falle der Nummer 4, soweit nicht der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, durch den Landtag im Wahlprüfungsverfahren. In den Fällen der Nummern 3, 6 und 8 sowie der Nummer 4, wenn der Verlust der Wählbarkeit durch rechtskräftigen Richterspruch eingetreten ist, wird der Verlust des Mandates der betroffenen Person unverzüglich durch den Präsidenten des Landtages mitgeteilt. (3) Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er zur Niederschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages oder einer Notarin oder eines Notars, die oder der ihren oder seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, erklärt wird. Die notariell abgegebene Verzichtserklärung hat die oder der Abgeordnete der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages zu übermitteln. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Verzicht kann auf einen Tag in der Zukunft gerichtet sein. Abschnitt 7 Wahlprüfung § 42 Zuständigkeit Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag. Er entscheidet über Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss. Das Nähere regelt das Wahlprüfungsgesetz. Abschnitt 8 Ersatz für ablehnende Bewerbende sowie ausscheidende Abgeordnete § 43 Berufung von Ersatzpersonen (1) Wenn eine gewählte Bewerbende oder ein gewählter Bewerbender stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Abgeordnete oder ein Abgeordneter stirbt oder sonst nachträglich aus dem Landtag ausscheidet, geht der Sitz auf die nächste noch nicht für gewählt erklärte Ersatzperson der Landesliste derjenigen Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung über, für die die ausgeschiedene Person bei der Wahl aufgetreten ist. Dasselbe gilt, wenn eine Bewerbende oder ein Bewerbender eines Kreiswahlvorschlages, die oder der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat; § 44 Absatz 1 bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt nicht, solange die Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung bis zu zwei Überhangmandate innehat, für die gemäß § 3 Absatz 11 kein Verhältnisausgleich erfolgt, oder Überhangmandate innehat, die im Falle des begrenzten Verhältnisausgleiches gemäß § 3 Absatz 9 ausweislich des Ergebnisses der Verteilung der 110 Sitze nach § 3 Absatz 1 bis 4 nicht durch die für ihre Landesliste abgegebenen Zweitstimmen getragen sind. (3) Beim Übergang eines Sitzes auf eine Ersatzperson bleibt diejenige oder derjenige Listenbewerbende unberücksichtigt, die oder der seit dem Zeitpunkt der Aufstellung der Landesliste aus dieser Partei oder politischen Vereinigung ausgeschieden oder ausgeschlossen ist. Das Ausscheiden oder der Ausschluss ist nach schriftlicher Anfrage an die jeweilige Ersatzperson und den Landesvorstand der jeweiligen Partei oder politischen Vereinigung und nach Eingang der entsprechenden Antworten festzustellen. Unberücksichtigt bleiben ebenso Listenbewerbende, die als gewählte Bewerbende ihren Mitgliedschaftserwerb abgelehnt haben oder als Abgeordnete auf ihre Mitgliedschaft im Landtag verzichtet haben. Die Sätze 1 bis 3 finden auf Listenvereinigungen keine Anwendung. (4) Ist eine Ersatzperson auf der Landesliste einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung nicht oder nicht mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. (5) Die Feststellungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter macht den Namen der für gewählt erklärten Ersatzperson oder das Leerbleiben des Sitzes öffentlich bekannt. § 38 Absatz 4 und § 40 gelten entsprechend. § 44 Ersatzwahl (1) Wenn eine gewählte Wahlkreisbewerbende oder ein gewählter Wahlkreisbewerbender stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder eine Wahlkreisabgeordnete oder ein Wahlkreisabgeordneter stirbt oder sonst aus dem Landtag ausscheidet und sie oder er als Einzelbewerbende oder Einzelbewerbender oder als Bewerbende oder Bewerbender einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung gewählt worden ist, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt. Dasselbe gilt, wenn eine oder ein in Satz 1 genannte Bewerbende oder genannter Bewerbender, die oder der vor dem Beginn der Wahlhandlung verstorben ist, im Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten hat. (2) Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass binnen sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird. (3) Bei der Ersatzwahl unterbleibt die Neuverrechnung gemäß § 3, es sei denn, dass die Ersatzwahl zugleich mit einer Nachwahl stattfindet. Den Wahltag bestimmt die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Im Übrigen wird die Ersatzwahl nach den gleichen Vorschriften wie die Hauptwahl durchgeführt. § 45 Folgen eines Partei- oder Vereinigungsverbots (1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation einer solchen durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser Partei oder Teilorganisation in der Zeit zwischen der Antragstellung (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) und der Verkündung der Entscheidung (§ 46 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht) angehört haben. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, in Wahlkreisen gewählt wurden, wird die Wahl einer oder eines Wahlkreisabgeordneten in diesen Wahlkreisen bei entsprechender Anwendung des § 13 des Wahlprüfungsgesetzes wiederholt. Hierbei dürfen die Abgeordneten, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, nicht als Bewerbende auftreten. Soweit Abgeordnete, die nach Satz 1 ihre Mitgliedschaft verloren haben, auf einer Landesliste der für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teilorganisation einer solchen gewählt wurden, bleiben die Sitze unbesetzt. (2) Wird eine politische Vereinigung durch das für Inneres zuständige Mitglied der Bundes- oder Landesregierung rechtskräftig verboten, verlieren die Abgeordneten ihre Mitgliedschaft im Landtag und die Ersatzpersonen ihre Anwartschaft, sofern sie dieser politischen Vereinigung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Zustellung der Entscheidung und dem Eintritt der Unanfechtbarkeit derselben angehört haben. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Abschnitt 9 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 1 bis 8 § 46 Ehrenamtliche Mitwirkung (1) Die beisitzenden Mitglieder der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit ist vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 jede wahlberechtigte Person verpflichtet. (2) Behörden und Einrichtungen des Landes, Gemeinden, Gemeindeverbände und der Aufsicht des Landes unterstehende sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Wahlleiterinnen und Wahlleitern sowie Wahlbehörden auf Anforderung Bedienstete zu benennen und für die Mitwirkung in einem Wahlorgan freizustellen; zwingend erforderliche Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen nicht unterbrochen werden. Die ersuchte Stelle hat die betroffenen Personen über die übermittelten Daten und die empfangende Stelle zu benachrichtigen. (3) Wahlbewerbende, Vertrauenspersonen und stellvertretende Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge dürfen nicht Wahlleiterin, Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiterin oder stellvertretender Wahlleiter sein und keine ehrenamtliche Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ausüben. Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. (4) Die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 dürfen ablehnen die Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, wahlberechtigte Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert, wahlberechtigte Personen, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden Gründen, wegen einer Krankheit oder wegen einer Behinderung nicht in der Lage sind, das Amt ordnungsgemäß zu führen, wahlberechtigte Personen, die sich am Wahltage aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnorts aufhalten. (5) Die Wahlbehörde ist befugt, eine Datei von wahlberechtigten Personen anzulegen, die zur Tätigkeit in den Wahlvorständen verpflichtet und geeignet sind. Zu diesem Zweck dürfen folgende Daten verarbeitet werden: Vor- und Familiennamen, Wohnort und Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Tag der Geburt sowie bisherige Mitwirkung in Wahlvorständen sowie die jeweils ausgeübte Funktion. Auf das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) ist vor jeder Wahl durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 47 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 46 ohne gesetzlichen Grund die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung diesen Pflichten entzieht oder entgegen § 35 Absatz 2 Ergebnisse von Befragungen von wahlberechtigten Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Schließung der Wahllokale (18 Uhr) veröffentlicht. (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. (3) Behörde ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Abschnitt 10 Übergangs- und Schlussvor

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.