Brandenburg

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)

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Quellenkennung: gesetze/bbglwahlg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17])

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hlberechtigtenverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis einlegen. Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist nach § 17 Absatz 3 Satz 1 bei der Wahlbehörde einzulegen. Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch. Gegen die Entscheidung der Wahlbehörde kann innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe bei ihr Beschwerde an die Kreiswahlleiterin oder den Kreiswahlleiter erhoben werden. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter entscheidet spätestens am vierten Tag vor der Wahl über die Beschwerde. Unterabschnitt 4 Wahlscheine § 19 Ausstellung eines Wahlscheines Eine wahlberechtigte Person erhält auf Antrag bei der zuständigen Wahlbehörde einen Wahlschein. Der Antrag ist von der wahlberechtigten Person selbst oder durch eine bevollmächtigte Person zu stellen. § 20 Briefwahl (1) Bei der Briefwahl hat die wählende Person den Wahlbrief so zu übersenden, dass dieser spätestens am Wahltage bis 18 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt worden ist, eingeht. (2) Der Wahlbrief muss in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag enthalten den Wahlschein, in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel. (3) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, die Briefwahl persönlich zu vollziehen, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen. (4) Auf dem Wahlschein hat die wählende Person oder die Hilfsperson gegenüber der Kreiswahlleiterin oder dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet worden ist. Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er ist Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (5) Im Falle einer Anordnung der Kreiswahlleiterin oder des Kreiswahlleiters nach § 10 Absatz 4 tritt an die Stelle des Kreiswahlleiters in den Absätzen 1 und 4 die Wahlbehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat. Unterabschnitt 5 Wahlvorschläge § 21 Wahlvorschlagsrecht, Beteiligungsanzeige (1) Wahlvorschläge können von Parteien und politischen Vereinigungen sowie von Einzelbewerbenden eingereicht werden. (2) Parteien und politische Vereinigungen, die sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land nicht mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, müssen der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 97. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich anzeigen und zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung ihre schriftliche Satzung und ihr schriftliches Programm sowie einen Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Landesvorstandes einreichen. Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann zur Feststellung der Eigenschaft als politische Partei oder politische Vereinigung weitere Nachweise anfordern. Die Anzeige muss den satzungsgemäßen Namen der Partei oder politischen Vereinigung enthalten; das Gleiche gilt für ihre etwaige Kurzbezeichnung. Die Anzeige muss von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. (3) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Absatz 2 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort den Landesvorstand der Partei oder der politischen Vereinigung und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn die Form oder Frist des Absatzes 2 nicht gewahrt ist, der satzungsgemäße Name oder, sofern vorhanden, die satzungsgemäße Kurzbezeichnung der Partei oder politischen Vereinigung fehlt, die nach Absatz 2 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen oder die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Person nicht feststeht. Nach der Entscheidung über die Feststellung der Wahlvorschlagsberechtigung ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. Gegen Verfügungen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann der Landesvorstand den Landeswahlausschuss anrufen. (4) Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten bei der Anwendung der Absätze 2 und 3 die Vorstände der im Land bestehenden nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes) an die Stelle des Landesvorstandes. (5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter stellt spätestens am 110. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Parteien und politischen Vereinigungen sich an der letzten Wahl zum Landtag oder an der letzten Wahl zum Deutschen Bundestag im Land mit einem zurechenbaren Wahlvorschlag beteiligt haben, welche Parteien und politischen Vereinigungen am Tage der Bekanntmachung des Wahltages aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tage vor der Wahl für alle Wahlorgane verbindlich fest, welche Vereinigungen, die nach Absatz 2 ihre Beteiligung angezeigt haben, als Parteien und politische Vereinigungen anzuerkennen sind. Wird die Anerkennung versagt, kann die Partei oder politische Vereinigung binnen vier Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses Beschwerde zum Verfassungsgericht des Landes Brandenburg erheben. Die Partei oder politische Vereinigung ist von den Wahlorganen bis zu einer Entscheidung des Verfassungsgerichts, längstens jedoch bis zum Ablauf des 59. Tages vor der Wahl, wie eine vorschlagsberechtigte Partei oder politische Vereinigung zu behandeln. (6) Die Wahlvorschläge werden getrennt für die Wahlkreise (Kreiswahlvorschläge) und für den Verhältnisausgleich (Landeslisten) aufgestellt. Jede Partei oder politische Vereinigung kann nur eine Landesliste einreichen. Eine Partei oder politische Vereinigung kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen. § 22 Listenvereinigungen (1) Parteien und politische Vereinigungen können gemeinsam Wahlvorschläge einreichen (Listenvereinigungen). Sie dürfen sich nur an einer Listenvereinigung beteiligen. Listenvereinigungen schließen eine eigenständige Landesliste oder einen eigenständigen Kreiswahlvorschlag der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen im Wahlgebiet aus. (2) Soweit sich die Vorschriften dieses Gesetzes auf Parteien und politische Vereinigungen beziehen, gelten sie sinngemäß für Listenvereinigungen. Zusätzlich gilt Folgendes: Die Absicht, sich zu einer Listenvereinigung zusammenzuschließen, ist der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 88. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, durch jeweils drei Mitglieder der Landesvorstände, darunter jeweils die oder der Vorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, aller an dem Zusammenschluss Beteiligten schriftlich anzuzeigen. Bis zur Einreichung der Wahlvorschläge können einzelne Beteiligte ihre Erklärung zurücknehmen. Die Regelung über die Anzeige nach § 21 bleibt unberührt. Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 51. Tage vor der Wahl fest, ob die Voraussetzungen für eine Listenvereinigung vorliegen. Über die Aufstellung der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden und ihre Reihenfolge auf dem Wahlvorschlag ist in einer gemeinsamen Mitglieder- oder Delegiertenversammlung zu beschließen. Wahlvorschläge von Listenvereinigungen müssen von je drei Mitgliedern der Landesvorstände der beteiligten Parteien und politischen Vereinigungen, darunter die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder den jeweiligen Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Listenvereinigungen sind von der Pflicht zur Beibringung von Unterstützungsunterschriften nach § 24 Absatz 4 befreit, wenn wenigstens eine der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten ist. Für die Wahl sind im Stimmzettel bei Listenvereinigungen ferner die Namen, und, sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der daran Beteiligten aufzunehmen. § 23 Einreichung der Wahlvorschläge Die Kreiswahlvorschläge sind der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlleiter, die Landeslisten der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter spätestens am 48. Tage vor der Wahl bis 18 Uhr schriftlich einzureichen. § 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge (1) Wahlkreisbewerbende dürfen nur in einem Wahlkreis und in diesem Wahlkreis nur in einem Kreiswahlvorschlag, Landeslistenbewerbende nur in einer Landesliste benannt werden. Bewerbende können gleichzeitig in einem Kreiswahlvorschlag und in einer Landesliste derselben Partei oder politischen Vereinigung benannt werden. Der Kreiswahlvorschlag darf nur den Namen einer oder eines Bewerbenden enthalten. (2) Es dürfen nur Bewerbende vorgeschlagen werden, die ihre Zustimmung dazu schriftlich erteilt haben. Die Zustimmung ist unwiderruflich. (3) Jeder Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung muss deren Namen tragen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. (4) Wahlvorschläge von Parteien oder politischen Vereinigungen müssen von mindestens drei Mitgliedern des Landesvorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesverbandes die Vorstände der nächstniedrigen Gebietsverbände (§ 7 Absatz 2 des Parteiengesetzes), auf deren Gebiet sich der Wahlvorschlag ganz oder teilweise erstreckt. Wahlvorschläge von Parteien und politischen Vereinigungen, die am Tage der Bekanntmachung des Wahltages nicht aufgrund eines zurechenbaren Wahlvorschlages mit mindestens einer oder einem im Land gewählten Abgeordneten im Deutschen Bundestag oder im Landtag vertreten sind, bedürfen außerdem der persönlichen und handschriftlichen Unterschrift von wahlberechtigten Personen; es sind erforderlich für den Kreiswahlvorschlag mindestens 100 Unterschriften von wahlberechtigten Personen aus dem Wahlkreis, für die Landesliste mindestens eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch 2 000 Unterschriften von wahlberechtigten Personen. Satz 3 Nummer 1 gilt für Kreiswahlvorschläge für Einzelbewerbende entsprechend. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden eines Wahlvorschlages muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei der Einreichung des Wahlvorschlages nachzuweisen. (5) Findet die Neuwahl des Landtages gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg innerhalb von 70 Tagen nach der Auflösung des Landtages statt, sind abweichend von Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 und für eine Landesliste die Unterschriften von eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch von 1 000 wahlberechtigten Personen ausreichend. § 25 Aufstellung der Bewerbenden (1) In einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung können nur Bewerbende benannt werden, die in einer Mitglieder- oder Delegiertenversammlung hierzu gewählt worden sind. (2) Wahlkreisbewerbende können gewählt werden in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts im Wahlkreis zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Wahlkreisversammlung), in Landkreisen und kreisfreien Städten, die mehrere Wahlkreise umfassen, für die Wahlkreise, deren Gebiet die Grenze des Landkreises oder der kreisfreien Stadt nicht durchschneidet, in einer gemeinsamen Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts in diesen Wahlkreisen zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (gemeinsame Wahlkreisversammlung) oder in einer Versammlung der zum Zeitpunkt ihres Zusammentritts zum Landtag wahlberechtigten Mitglieder oder Delegierten der Partei oder politischen Vereinigung (Landesversammlung). (3) Landeslistenbewerbende sowie ihre Reihenfolge auf der Landesliste sind in einer Landesversammlung zu bestimmen. (4) Zu den Versammlungen nach den Absätzen 2 und 3 sind die Mitglieder oder Delegierten von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung mit mindestens einer dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden. (5) Die Bewerbenden und die Delegierten für die Delegiertenversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerbenden ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Delegierte an der Abstimmung beteiligen. (6) Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der oder des Wahlkreisbewerbenden oder der Landeslistenbewerbenden und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Delegierten sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Kreiswahlvorschlag oder der Landesliste einzureichen. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte teilnehmende Personen gegenüber der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist bei Kreiswahlvorschlägen die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter, bei Landeslisten die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter zuständig; sie sind Behörden im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches. (7) Die Wahlen der Bewerbenden und der Delegierten für die Delegiertenversammlungen dürfen frühestens 45 Monate nach Beginn der Wahlperiode des Landtages stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Wahlperiode vorzeitig endet. (8) Das Nähere über die Wahl der Delegierten, über die Einberufung der Mitglieder- oder Delegiertenversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerbenden bleibt der Regelung durch Satzung der Parteien oder politischen Vereinigungen vorbehalten. Eine Abweichung von den Vorgaben des Absatzes 3 ist unzulässig. § 25a Sonderregelungen im Falle einer Pandemie oder anderen Notlage (1) Der Landtag kann im Falle einer Pandemie, Epidemie, Naturkatastrophe oder einer anderen vergleichbaren unvorhersehbaren Notlage mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellen, dass die Durchführung von Versammlungen im Sinne von § 25 wegen damit einhergehender Gefahren für Leib oder Leben ganz oder teilweise unzumutbar ist. Trifft der Landtag diese Feststellung, kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe dieser Vorschrift abgewichen werden. Eine zur Landtagswahl gefasste Feststellung nach Satz 1 gilt bis zum Ablauf des Tages der Zulassung der Wahlvorschläge nach § 30 Absatz 1. (2) Eine Anwendung dieser Vorschrift und der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Verfahren setzt keine entsprechende Regelung in der Satzung der Partei oder politischen Vereinigung voraus. Vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift getroffene satzungsrechtliche Bestimmungen der Partei oder politischen Vereinigung stehen der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. (3) Den Beschluss über die Möglichkeit zur Abweichung von den Bestimmungen der Satzungen fasst für alle Gliederungen der Partei oder politischen Vereinigung im Land der Landesvorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes kann durch die Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung (Landesparteitag, Landesversammlung, Hauptversammlung) aufgehoben werden. Hat eine Partei oder politische Vereinigung keinen Landesverband, so treten an die Stelle des Landesvorstandes die jeweiligen Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände und an die Stelle der Landesmitglieder- oder Landesdelegiertenversammlung die jeweiligen Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen der nächstniedrigen Gebietsverbände. Das Nähere bleibt der Regelung durch Satzung der Partei oder politischen Vereinigung vorbehalten. (4) Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung dienen, können ganz oder teilweise mit Ausnahme der Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag im Wege der Bild- und Tonübertragung oder durch mehrere miteinander im Wege der Bild- und Tonübertragung verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten durchgeführt werden. Für in Präsenz durchgeführte Versammlungen kann von der satzungsgemäßen, für die Beschlussfähigkeit der Versammlung erforderlichen Mindestzahl an stimmberechtigten Teilnehmerinnen und Teilnehmern abgewichen werden. (5) Bei den gemäß Absatz 4 durchgeführten Versammlungen sind das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden in schriftlicher Form zu gewährleisten. Wenn einzelne oder alle Teilnehmenden nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und die Befragung zumindest schriftlich im Vorfeld, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten. (6) Die Wahl von Delegierten für Versammlungen, die der Aufstellung von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung dienen, oder die Wahl von Bewerbenden einer Partei oder politischen Vereinigung kann auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei zusätzlich unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen. Das Vorschlagsrecht der stimmberechtigten Teilnehmenden, das Vorstellungsrecht der Bewerbenden und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über Person und Programm der Bewerbenden sind in schriftlicher Form zu gewährleisten. (7) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Urnen- und Briefwahl durchgeführt werden. Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen, das Wahlgeheimnis gewahrt wird und die Stimmabgabe erst nach der Eröffnung des Wahlganges auf der Versammlung möglich ist. Soweit die Satzungen der Parteien und politischen Vereinigungen keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthalten, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen und die Auslegungsregeln nach § 37 Absatz 3 entsprechende Anwendung. (8) Versammlungen nach dieser Vorschrift sind im Falle einer Landesliste der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter oder im Falle eines Kreiswahlvorschlages der zuständigen Kreiswahlleiterin oder dem zuständigen Kreiswahlwahlleiter auf geeignete Weise anzuzeigen. Dies kann auch durch einen entsprechenden Vermerk in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Brandenburgischen Landeswahlverordnung einzureichenden Unterlagen erfolgen. (9) Abweichend von § 24 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 und 2 sind für einen Kreiswahlvorschlag die Unterschriften von 50 und für eine Landesliste die Unterschriften von eins vom 1 000 der Wahlberechtigten bei der letzten Landtagswahl, höchstens jedoch von 1 000 wahlberechtigten Personen ausreichend. § 26 Vertrauensperson (1) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als Erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als Zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. (2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Landeswahlverordnung nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. (3) Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnenden des Wahlvorschlages an die Wahlleiterin oder den Wahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. § 27 Zurücknahme von Wahlvorschlägen Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein von mindestens 100 wahlberechtigten Personen unterzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. § 28 Änderung von Wahlvorschlägen Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die oder der Bewerbende stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 25 braucht nicht eingehalten zu werden, der Unterschriften nach § 24 Absatz 4 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1) ist jede Änderung ausgeschlossen. § 29 Beseitigung von Mängeln (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. (2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist, die nach § 24 Absatz 4 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, bei einem Wahlvorschlag einer Partei oder politischen Vereinigung die eindeutige Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers fehlt, die nach § 21 Absatz 2 erforderliche Feststellung der Eigenschaft als Partei oder politische Vereinigung abgelehnt ist oder die Nachweise des § 25 nicht erbracht sind, die oder der Bewerbende so mangelhaft bezeichnet ist, dass ihre oder seine Person nicht feststeht oder die Zustimmungserklärung der oder des Bewerberbenden fehlt. (3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages (§ 30 Absatz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen. (4) Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den für die Zulassung zuständigen Wahlausschuss anrufen. § 30 Zulassung der Wahlvorschläge (1) Über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entscheidet der zuständige Kreiswahlausschuss, bei Landeslisten der Landeswahlausschuss, spätestens am 44. Tage vor der Wahl in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften aufgestellt sind. Entspricht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.