Brandenburg

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG)

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Quellenkennung: gesetze/bbglwahlg. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Wahlgesetz für den Landtag Brandenburg (Brandenburgisches Landeswahlgesetz - BbgLWahlG) In der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2004 (GVBl.I/04, [Nr. 02], S.30) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2023 (GVBl.I/23, [Nr. 17])

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schriften § 48 Anfechtung Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können nur mit den Rechtsbehelfen, die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen sind, sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden. § 49 Statistik (1) Die Ergebnisse der Landtagswahl sind vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg statistisch zu bearbeiten. Die Wahlbehörden und Wahlorgane übermitteln diesem die dafür erforderlichen Angaben. (2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann bestimmen, dass in den von ihr oder ihm zu benennenden Wahlbezirken auch Statistiken über Geschlechts- und Altersgliederung der wahlberechtigten und der wählenden Personen unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge aufzustellen sind. Die Trennung der Wahl nach Altersgruppen und Geschlechtern ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen wählenden Personen dadurch nicht erkennbar wird. Auswertungen für einzelne Wahlbezirke dürfen nicht veröffentlicht werden. § 50 Durchführung des Gesetzes Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Landtages Regelungen zur Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere über die Berechnung der Ausgleichsmandate, die Bestellung der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie der Wahlvorsteherinnen und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane einschließlich des Ersatzes von Auslagen, die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung, die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wahlberechtigtenverzeichnisse, insbesondere deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wahlberechtigtenverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der wahlberechtigten Personen, die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung und über die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen, das Verfahren nach § 21, Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe, Form und Inhalt des Stimmzettels, die Dauer der Wahlhandlung, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahllokale sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlkabinen, die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern, die Briefwahl, die Wahl in Krankenhäusern, Heimen und Anstalten, Auslegungsregeln für die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der gewählten Bewerbenden, die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Ersatzpersonen, die Auswertung der Wahl für statistische Erhebungen, verbundene Wahlen und Abstimmungen zu erlassen. Soweit für Landtagswahlen gesonderte Vordrucke oder Formblätter zu verwenden sind, werden die entsprechenden Vordruckmuster von dem für Inneres zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht. § 51 Fristen und Termine sowie Schriftform (1) Die in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. (2) Das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, für den Fall einer vorzeitigen Beendigung der Wahlperiode des Landtages die in diesem Gesetz und in der Landeswahlverordnung bestimmten Fristen und Termine durch Rechtsverordnung abzukürzen. (3) Soweit in diesem Gesetz und in den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, müssen vorgeschriebene Erklärungen persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein und bei der zuständigen Stelle im Original vorliegen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. § 52 Wahlkosten (1) Das Land erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die durch die Vorbereitung und Durchführung der Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben. (2) Die Kosten für die Versendung der Wahlbenachrichtigungen und der Briefwahlunterlagen sowie die Erfrischungsgelder für die Mitglieder der Wahlvorstände werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Wege der Einzelabrechung ersetzt. Bei zeitgleicher Durchführung von Europawahlen, Bundestagswahlen, Kommunalwahlen oder Volksentscheiden mit Wahlen zum Landtag werden die in Satz 1 genannten Kosten den Gemeinden und Gemeindeverbänden anteilig ersetzt. (3) Die übrigen Kosten werden durch einen festen Betrag je wahlberechtigter Person erstattet. Er beträgt für Gemeinden mit einer Bevölkerungsdichte 1.   bis zu 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je km2   0,50 Euro je wahlberechtigter Person, 2.   über 100 bis zu 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km2   0,45 Euro je wahlberechtigter Person und 3.   über 200 Einwohnerinnen und Einwohnern je km2    0,40 Euro je wahlberechtigter Person. Für den Einsatz elektronischer Stimmenzählgeräte wird für jede wahlberechtigte Person, die in das Wahlberechtigtenverzeichnis eines Wahlbezirkes eingetragen ist, in dem anstelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Stimmenzählgeräte benutzt worden sind, ein Zuschlag von 0,05 Euro je wahlberechtigter Person gewährt. Notwendige Anpassungen des festen Betrages nach Satz 2 an die Preisentwicklung werden frühestens für eine Wahl nach dem 1. Januar 2010 von dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt. (4) Das Land erstattet den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, die durch Herstellung und Verteilung der Stimmzettelschablonen veranlassten notwendigen Ausgaben. § 53 Staatliche Mittel für Einzelbewerbende (1) Einzelbewerbende, die mindestens zehn vom Hundert der in einem Wahlkreis abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnten, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 2,70 Euro. (2) Die erforderlichen Mittel sind im Haushaltsplan des Landes Brandenburg (Einzelplan 01) auszubringen. (3) Die Festsetzung und Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der oder dem Einzelbewerbenden innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtages bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtages schriftlich zu beantragen. Später eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. (4) Der Landesrechnungshof prüft, ob die Präsidentin oder der Präsident des Landtages als mittelverwaltende Stelle die Mittel entsprechend der Absätze 1 bis 3 festgesetzt und ausgezahlt hat. § 54 Auszahlung staatlicher Mittel an Parteien (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages zahlt die staatlichen Mittel nach dem Parteiengesetz für die bei den Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen aus. (2) § 53 Absatz 2 und 4 gilt entsprechend. § 55 Veröffentlichung von Wahldaten im Internet (1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter sowie die Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter können den Inhalt der nach diesem Gesetz und der Brandenburgischen Landeswahlverordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen mit Ausnahme der Anschriften der Bewerbenden zusätzlich im Internet veröffentlichen (zusätzliche Internetveröffentlichungen). Dabei sind die Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten. (2) Muster-Stimmzettel dürfen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 bis einen Monat nach der Wahl im Internet veröffentlicht werden; sie dürfen nicht die Anschriften der Bewerbenden enthalten. (3) Personenbezogene Daten der zugelassenen Bewerbenden in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 30 Absatz 3 sind spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Personenbezogene Daten der Ersatzpersonen in zusätzlichen Internetveröffentlichungen von öffentlichen Bekanntmachungen nach § 38 Absatz 3 Satz 3 sind spätestens einen Monat nach Ablauf der Wahlperiode zu löschen. (4) Die Löschungsfristen nach Absatz 3 gelten nicht für die vorgeschriebenen Bekanntmachungen, die in Amtsblättern, Tageszeitungen oder sonstigen Druckwerken veröffentlicht worden sind, selbst wenn die Druckwerke auch im Internet verfügbar sind. § 56 Einschränkung eines Grundrechts Durch dieses Gesetz wird das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 11 Absatz 1 der Verfassung des Landes Brandenburg) eingeschränkt. Anlage zu Artikel 1 (§ 15 Abs. 1 ) Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahl zum Landtag Brandenburg Wahlkreis 1 (Prignitz I): Amt Bad Wilsnack/Weisen Gemeinde Gumtow Gemeinde Karstädt Amt Lenzen-Elbtalaue Stadt Perleberg Gemeinde Plattenburg Stadt Wittenberge Wahlkreis 2 (Prignitz II/Ostprignitz-Ruppin II): Gemeinde Groß Pankow (Prignitz) Gemeinde Heiligengrabe Stadt Kyritz Amt Meyenburg Stadt Pritzwalk Amt Putlitz-Berge Stadt Wittstock/Dosse Wahlkreis 3 (Ostprignitz-Ruppin I): Gemeinde Fehrbellin Amt Lindow (Mark) Stadt Neuruppin Stadt Rheinsberg Amt Temnitz Wahlkreis 4 (Ostprignitz-Ruppin III/Havelland III): Gemeinde Milower Land Amt Neustadt (Dosse) Stadt Premnitz Stadt Rathenow Amt Rhinow Gemeinde Wusterhausen/Dosse Wahlkreis 5 (Havelland I): Gemeinde Brieselang Amt Friesack Stadt Ketzin/Havel Stadt Nauen Amt Nennhausen Gemeinde Wustermark Wahlkreis 6 (Havelland II): Gemeinde Dallgow-Döberitz Stadt Falkensee Gemeinde Schönwalde-Glien Wahlkreis 7 (Oberhavel I): Stadt Hennigsdorf Stadt Kremmen Gemeinde Löwenberger Land Gemeinde Oberkrämer Stadt Velten Wahlkreis 8 (Oberhavel II): Gemeinde Birkenwerder Gemeinde Glienicke/Nordbahn Stadt Hohen Neuendorf Gemeinde Mühlenbecker Land Wahlkreis 9 (Oberhavel III): Gemeinde Leegebruch Stadt Liebenwalde Stadt Oranienburg Wahlkreis 10 (Uckermark III/Oberhavel IV): Gemeinde Boitzenburger Land Stadt Fürstenberg/Havel Amt Gransee und Gemeinden Stadt Lychen Stadt Templin Stadt Zehdenick Wahlkreis 11 (Uckermark I): Stadt Angermünde Amt Brüssow (Uckermark) Amt Gerswalde Amt Gramzow Gemeinde Nordwestuckermark Stadt Prenzlau Gemeinde Uckerland Wahlkreis 12 (Uckermark II): Amt Gartz (Oder) Gemeinde Pinnow Stadt Schwedt/Oder Wahlkreis 13 (Barnim I): Stadt Eberswalde Amt Joachimsthal (Schorfheide) Gemeinde Schorfheide Wahlkreis 14 (Barnim II): Stadt Bernau bei Berlin Gemeinde Panketal Wahlkreis 15 (Barnim III): Gemeinde Ahrensfelde Amt Biesenthal-Barnim Amt Britz-Chorin-Oderberg Gemeinde Wandlitz Stadt Werneuchen Wahlkreis 16 (Brandenburg an der Havel I/Potsdam-Mittelmark I): Amt Beetzsee Amt Brück Gemeinde Groß Kreutz (Havel) Gemeinde Kloster Lehnin Amt Wusterwitz Amt Ziesar von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadtteile Görden und Plaue (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 17 gehört) Wahlkreis 17 (Brandenburg an der Havel II): von der Stadt Brandenburg an der Havel die Stadt- oder Ortsteile Altstadt, Dom, Hohenstücken, Kirchmöser, Neustadt und Nord sowie Gollwitz und Wust (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 16 gehört) Wahlkreis 18 (Potsdam-Mittelmark II): Stadt Beelitz Stadt Bad Belzig Gemeinde Michendorf Amt Niemegk Gemeinde Schwielowsee Gemeinde Seddiner See Stadt Treuenbrietzen Gemeinde Wiesenburg/Mark Wahlkreis 19 (Potsdam-Mittelmark III/Potsdam III): Stadt Werder (Havel) von der Landeshauptstadt die Orts- oder Stadtteile Bornim, Bornstedt, Eiche, Fahrland, Golm, Groß Glienicke, Grube, Marquardt, Nedlitz, Neu Fahrland, Sacrow, Satzkorn und Uetz-Paaren (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 21 oder 22 gehören) Wahlkreis 20 (Potsdam-Mittelmark IV): Gemeinde Kleinmachnow Gemeinde Nuthetal Gemeinde Stahnsdorf Stadt Teltow Wahlkreis 21 (Potsdam I): von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile Nördliche Innenstadt, Babelsberg, Klein Glienicke, Westliche Vorstädte und Nördliche Vorstädte (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 19 oder 22 gehören) Wahlkreis 22 (Potsdam II): von der Landeshauptstadt die Stadt- oder Ortsteile Drewitz, Kirchsteigfeld, Potsdam Süd, Stern und Südliche Innenstadt/Zentrum Ost (ohne die Teile, die zum Wahlkreis 19 oder 21 gehören) Wahlkreis 23 (Teltow-Fläming I) Gemeinde Am Mellensee Gemeinde Großbeeren Stadt Ludwigsfelde Gemeinde Nuthe-Urstromtal Stadt Trebbin Wahlkreis 24 (Teltow-Fläming II): Amt Dahme/Mark Stadt Jüterbog Stadt Luckenwalde Gemeinde Niedergörsdorf Wahlkreis 25 (Teltow-Fläming III): Stadt Baruth/Mark Gemeinde Blankenfelde-Mahlow Gemeinde Rangsdorf Stadt Zossen Wahlkreis 26 (Dahme-Spreewald I): Gemeinde Bestensee Gemeinde Eichwalde Stadt Mittenwalde Gemeinde Schönefeld Gemeinde Schulzendorf Gemeinde Wildau Gemeinde Zeuthen Wahlkreis 27 (Dahme-Spreewald II/Oder-Spree I): Stadt Königs Wusterhausen Amt Scharmützelsee Amt Spreenhagen Stadt Storkow (Mark) Gemeinde Tauche Wahlkreis 28 (Dahme-Spreewald III): Gemeinde Heideblick Gemeinde Heidesee Amt Lieberose/Oberspreewald Stadt Lübben (Spreewald) Stadt Luckau Gemeinde Märkische Heide Amt Schenkenländchen Amt Unterspreewald Wahlkreis 29 (Oder-Spree II): Amt Brieskow-Finkenheerd Stadt Eisenhüttenstadt Stadt Friedland Amt Neuzelle Amt Schlaubetal Wahlkreis 30 (Oder-Spree III): Stadt Beeskow Stadt Fürstenwalde/Spree Gemeinde Grünheide (Mark) Amt Odervorland Gemeinde Rietz-Neuendorf Wahlkreis 31 (Märkisch-Oderland I/Oder-Spree IV): Stadt Erkner Gemeinde Hoppegarten Gemeinde Neuenhagen bei Berlin Gemeinde Schöneiche bei Berlin Gemeinde Woltersdorf Wahlkreis 32 (Märkisch-Oderland II): Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Gemeinde Rüdersdorf bei Berlin Stadt Strausberg Wahlkreis 33 (Märkisch-Oderland III): Stadt Altlandsberg Stadt Bad Freienwalde (Oder) Amt Barnim-Oderbruch Amt Falkenberg-Höhe Gemeinde Fredersdorf-Vogelsdorf Stadt Wriezen Wahlkreis 34 (Märkisch-Oderland IV): Amt Golzow Amt Lebus Gemeinde Letschin Amt Märkische Schweiz Stadt Müncheberg Stadt Seelow Amt Seelow-Land Wahlkreis 35 (Frankfurt [Oder]): Stadt Frankfurt (Oder) Wahlkreis 36 (Elbe-Elster I): Stadt Finsterwalde Stadt Herzberg (Elster) Amt Kleine Elster (Niederlausitz) von der Verbandsgemeinde Liebenwerda die Stadt Falkenberg/Elster und die Stadt Uebigau-Wahrenbrück Amt Schlieben Stadt Schönewalde Stadt Sonnewalde Wahlkreis 37 (Elbe-Elster II): Stadt Doberlug-Kirchhain Amt Elsterland Stadt Elsterwerda von der Verbandsgemeinde Liebenwerda die Stadt Bad Liebenwerda und die Stadt Mühlberg/Elbe Amt Plessa Gemeinde Röderland Amt Schradenland Wahlkreis 38 (Oberspreewald-Lausitz I): Stadt Lauchhammer Amt Ortrand Amt Ruhland Gemeinde Schipkau Stadt Schwarzheide Wahlkreis 39 (Oberspreewald-Lausitz II/Spree-Neiße IV): Amt Altdöbern Stadt Drebkau Stadt Großräschen Stadt Senftenberg Wahlkreis 40 (Oberspreewald-Lausitz III/Spree-Neiße III) Amt Burg (Spreewald) Stadt Calau Gemeinde Kolkwitz Stadt Lübbenau/Spreewald Stadt Vetschau/Spreewald Wahlkreis 41 (Spree-Neiße I): Stadt Guben Stadt Forst (Lausitz) Amt Peitz Gemeinde Schenkendöbern Wahlkreis 42 (Spree-Neiße II): Amt Döbern-Land Gemeinde Neuhausen/Spree Stadt Spremberg Stadt Welzow Wahlkreis 43 (Cottbus I): von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile Branitz, Dissenchen, Döbbrick, Merzdorf, Mitte, Sandow, Saspow, Schmellwitz, Sielow, Skadow und Willmersdorf (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 44 gehört) Wahlkreis 44 (Cottbus II): von der Stadt Cottbus die Stadt- oder Ortsteile Kahren, Madlow, Sachsendorf, Spremberger Vorstadt und Ströbitz sowie Gallinchen, Groß Gaglow und Kiekebusch (ohne den Teil, der zum Wahlkreis 43 gehört)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.