Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 20.02.2026, Seiten 63 – 78, Größe: 478 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-20

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che Laub- Nummer 6.2. der Technischen Anleitung zum Schutz gehölzhecken als geschnittene Hecken bis zu einer Höhe gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministe- von 1,2 m zulässig. Grundstücksseitig können Zäune zuge- rialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT lassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht 08.06.2017 B 5), für die jeweils im Tagzeitraum (6.00 Uhr überragen. bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthaltsräume, nicht überschreitet. 24. Standplätze für Abfall- und Sammelbehälter sind von den Die DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht für jedermann öffentlich zugänglichen Erschließungsflächen abzuschir- im Staatsarchiv niedergelegt. men und mit heimischen Laubgehölzhecken als geschnit- tene Hecken in einer Höhe von 1,5 m einzugrünen. §3 25. Im Plangebiet sind für den Haussperling zwölf Nisthilfen (zum Beispiel vier Koloniekästen mit je drei Kammern) Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- und für den Hausrotschwanz vier Nisthilfen an den Gebäu- ungspläne aufgehoben. Hamburg, den 3. Februar 2026. Das Bezirksamt Harburg 68 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 Gesetz zum digitalen Parkraummanagement Vom 4. Februar 2026 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 1. Bild des Kennzeichens des Fahrzeugs (vorne und hinten), Zweck dieses Gesetzes ist die Digitalisierung von Maßnah- 2. Ort und Zeit der Kontrolle. men des Parkraummanagements. (2) Durch technische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass personenbezogene Daten Dritter nicht erhoben werden; wer- §2 den diese ungezielt und allein technikbedingt miterfasst, sind (1) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass bei der sie automatisiert unverzüglich zu löschen. Die Daten nach Satz Beantragung und zum Nachweis von Berechtigungen und 1 dürfen ausschließlich und nur unverzüglich zu den in § 2 Genehmigungen zum Halten und Parken im öffentlichen Absatz 2 genannten Zwecken verarbeitet werden; sie sind den Raum das Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs anzugeben Kontrollkräften zur Kontrolle vor Ort auf einem sicheren ist. Sie kann dies ebenfalls für die Verwendung von Einrich- Übertragungsweg unverzüglich offenzulegen und von diesen tungen zur Überwachung der Parkzeit im Sinne des § 13 der zu überprüfen. Eine verdeckte Erhebung und die Übermitt- Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), lung, Verwendung oder Beschlagnahme nach anderen Rechts- zuletzt geändert am 11. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 411 S. 1, vorschriften oder zur Profilbildung sind unzulässig; sowohl 13), in der jeweils geltenden Fassung und beim Kontingent- die nach Absatz 1 überwachten Parkräume als auch die kon­ parken nach § 46 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung, bei trollierenden Fahrzeuge sind als solche zu kennzeichnen. dem Inhaber einer Ausnahmegenehmigung bis zu einer (3) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen mit Daten behördlich bestimmten Obergrenze einzelne Parkberechtigun- nach § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie den gesetzlich und durch ver- gen selbständig vergeben können, beim einzelnen Parkvor- kehrsrechtliche Anordnungen bestimmten Daten örtlicher gang bestimmen. und zeitlicher Parkbeschränkungen für die Zwecke nach § 2 (2) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten Absatz 2 automatisiert abgeglichen werden. § 2 Absatz 2 Satz 2 durch die nach Absatz 1 zuständige Behörde darf nur für die gilt entsprechend. dort genannten Zwecke und zur Überwachung des ruhenden Verkehrs in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften zum §4 Halten und Parken sowie zur Verfolgung und Ahndung von In den Fällen des § 2 Absatz 1 sind die Angaben zum Kenn- entsprechenden Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgen. Eine zeichen nach Ablauf der Parkberechtigungsdauer zum Tages- automatisierte Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen ende zu löschen. Daten, die im Rahmen der Videokontrolle Daten ist zulässig. Die Übermittlung, Verwendung oder gemäß § 3 Absätze 1 und 3 verarbeitet wurden, sind unmittel- Beschlagnahme der Daten nach anderen Rechtsvorschriften ist bar nach dem Kontrollvorgang und dem Abgleich nach § 3 unzulässig. Absatz 3 Satz 1 zu löschen. Dies gilt nicht, wenn eine unver- zügliche Sachverhaltsaufklärung, Verfolgung oder Ahndung in (3) Der Senat wird ermächtigt, das Nähere zum Verfahren einem Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgrund von Vor- nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung zu regeln. schriften zum Halten und Parken durch die zuständige Behörde erfolgt. §3 (1) Die zuständige Behörde darf im Rahmen der Überwa- §5 chung des ruhenden Verkehrs in gekennzeichneten öffentlich Nach diesem Gesetz gespeicherte Daten dürfen durch die bewirtschafteten Parkräumen mittels optisch-elektronischer nach § 2 Absatz 1 zuständige Behörde anonymisiert und Einrichtungen folgende Daten automatisiert verarbeiten anschließend für statistische Zwecke und für Zwecke des Ver- (Videokontrolle): kehrsmanagements verwendet werden. Ausgefertigt Hamburg, den 4. Februar 2026. Der Senat HmbGVBl. Nr. 6 Freitag, den 20. Februar 2026 69 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung Vom 4. Februar 2026 Auf Grund von § 32 Absatz 3 des Hamburgischen Wegege- setzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (HmbGVBl. S. 41, 83), zuletzt geändert am 6. Dezember 2022 (HmbGVBl. S. 605), und § 3 der Wegereinigungsverordnung vom 2. März 2004 (HmbGVBl. S.124, 200), zuletzt geändert am 30. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 216), wird verordnet: §1 Die Anlage der Wegereinigungsverordnung wird wie folgt geändert: 1. Teil A wird wie folgt geändert: 1.1 Die Einträge zu nachstehenden Wegenamen erhalten folgende Fassung: Name des öffentlichen Weges Kennzahl Bezirksamt für die Reinigungs- häufigkeit „Alsterdorfer Straße Hamburg-Nord“ von Winterhuder Marktplatz bis Bussestraße 006 von Lattenkamp bis Winterhuder Marktplatz 006 von Bussestraße bis Braamkamp 003 von Braamkamp bis Lattenkamp 003 von Fuhlsbüttler Straße bis Rathenaustraße, beide Seiten 002 von Braamkamp bis Traute-Lafrenz-Straße, beide Seiten 001 Stichstraße bei Haus Nr. 575 einschl. Bahnhofsvorplatz 002 Verbindungsweg von Alsterdorfer Straße bis Bahnhofsvorplatz, beide Seiten 002 „Alte Weiden Harburg“ einschl. Verbindungsweg zur Cuxhavener Straße 001 „Beerenweg 002 Altona“ „Beim Berliner Tor Hamburg-Mitte“ von Beim Strohhause bis Beim Berliner Tor einschl. Haus Nr. 2 003 sonst 001 „Bleichenbrücke 006+S Hamburg-Mitte“ „Brabandstraße Hamburg-Nord“ von Traute-Lafrenz-Straße bis Wilhelm-Bock-Weg 001 „Brödermannsweg Hamburg-Nord“ von Holunderweg bis Borsteler Chaussee, beide Seiten 001 „Carl-Cohn-Straße Hamburg-Nord“ von Otto-Wels-Straße bis Alsterdorfer Straße, beide Seiten 002 Verbindungsweg gegenüber Haus Nr. 17 002 70 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 „Geutensweg 002 Harburg“ „Leunastraße 002 Altona“ „Maienweg Hamburg-Nord“ von Wilhelm-Bock-Weg bis Traute-Lafrenz-Straße 001 „Osdorfer Weg 001 Altona“ ohne Wohnwege „Övelgönne 002 Altona“ ohne Wohnwege „Rehrstieg Harburg“ von Cuxhavener Straße bis gegenüber Kleinfeld, beide Seiten 002 Bahnhofsvorplatz, drei Treppen 003 Fußgängertunnel 005 von gegenüber Kleinfeld bis gegenüber Quellmoor, beide Seiten 001 von gegenüber Quellmoor bis Minnerweg, beide Seiten 003 von Minnerweg bis Hausbrucher Straße, beide Seiten 001 „Rugenbarg Altona“ von Kressenweg bis Luruper Hauptstraße 001 von Luruper Hauptstraße bis Böttcherkamp 001 von Flurstraße bis Bornheide 001 ohne Wohnwege „Ruhrstraße Altona“ von Schützenstraße bis Holstenkamp, beide Seiten 002 Stichstraße von Holstenkamp, beide Seiten 001 „Schützenstraße 002 Altona“ 1.2 Die nachstehenden Einträge werden an der durch das Alphabet bestimmten Stelle eingefügt: Name des öffentlichen Weges Kennzahl Bezirksamt für die Reinigungs- häufigkeit „Bondenwald Eimsbüttel“ nur Verbindungsweg zur Friedrich-Ebert-Straße 001 „Georgswerder Bogen Hamburg-Mitte“ von Niedergeorgswerder Deich bis Ende Gehweg bei Nr. 14, beide Seiten 001 „Loki-Schmidt-Platz 001 Hamburg-Nord“ „Oberschleems Hamburg-Mitte“ von Kapellenstraße bis Möllner Landstraße 001 „Otto-Wels-Straße Hamburg-Nord“ von Jahnring bis Traute-Lafrenz-Straße, beide Seiten 001 „Stremelkamp Harburg“ von Geutensweg bis Stremelweg, beide Seiten 001 HmbGVBl. Nr. 6 Freitag, den 20. Februar 2026 71 „Traute-Lafrenz-Straße Hamburg-Nord“ von Brabandstraße bis Alsterkrugchaussee, beide Seiten 001 „Weg bei den Gärten 001 Hamburg-Nord“ nach erfolgter Widmung „Winterlindenweg 001 Hamburg-Nord“ 1.3 Folgender Eintrag wird gestrichen: „Hindenburgstraße Hamburg-Nord“ von Südring bis einschl. Güterumgehungsbahn 001 von einschl. Güterumgehungsbahn bis Jahnring 001 von Brabandstraße bis Alsterkrugchaussee, beide Seiten 001 2. Teil B wird wie folgt geändert: 2.1 Die Einträge zu nachstehenden Straßennamen erhalten folgende Fassung: Name der Straße Lage Kennzahl für die Wegerechtliche Zuständigkeit Reinigungs- häufigkeit „Alsterdorfer Straße von Winterhuder Marktplatz Hamburg-Nord“ bis Bussestraße 002 von Bussestraße bis Braamkamp 001 von Traute-Lafrenz-Straße bis Fuhlsbüttler Straße 001 „Bebelallee von Hudtwalckerstraße Hamburg-Nord“ bis Braamkamp 002 von Braamkamp bis Traute-Lafrenz-Straße 001 „Carl-Cohn-Straße von Otto-Wels-Straße Hamburg-Nord“ bis Bahnunterführung 001 2.2 Die nachstehenden Einträge werden an der durch das Alphabet bestimmten Stelle eingefügt: Name der Straße Lage Kennzahl für die Wegerechtliche Zuständigkeit für die Reinigungs- häufigkeit „Norderhof 001 Hamburg-Mitte“ „Traute-Lafrenz-Straße von U-Bahn-Haltestelle Alsterdorf 001 Hamburg-Nord“ bis Alsterkrugchaussee 2.3 Die nachstehenden Einträge werden gestrichen: Name der Straße Lage Kennzahl für die Wegerechtliche Zuständigkeit Reinigungs- häufigkeit „Helmuth-Hübener-Gang 001 Hamburg-Mitte“ „Hindenburgstraße von U-Bahn-Haltestelle Alsterdorf Hamburg-Nord“ bis Alsterkrugchaussee 001 von Jahnring bis U-Bahn-Haltestelle Alsterdorf 002 „Julius-Kobler-Weg 001 Hamburg-Mitte“ „Westerstraße 001 Hamburg-Mitte“ §2 Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft. Hamburg, den 4. Februar 2026. Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft 72 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 Einhundertneunzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – Vom 4. Februar 2026 Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver- Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom fügung gestellt. 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe- 2. Unbeachtlich werden reich nördlich der Sülldorfer Landstraße und südlich der Schnellbahntrasse Blankenese – Wedel (F04/18, Bezirk Altona, a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Ortsteil 226) geändert. Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschriften, (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 des Bauge- über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I chennutzungsplans und S. 3635), zuletzt geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli- Einsicht niedergelegt. che Mängel des Abwägungsvorgangs, (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet- digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim sind. Ausgefertigt Hamburg, den 4. Februar 2026. Der Senat Einhundertdreiundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – Vom 4. Februar 2026 Der Senat verkündet den nachstehenden von der Bürgerschaft gefassten Beschluss: (1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse- Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird im keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. Umfeld des S-Bahnhofs Sülldorf zwischen der Schnellbahn- S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. trasse Blankenese – Wedel im Norden und der Sülldorfer S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht Landstraße im Süden im Stadtteil Sülldorf (L 04/18 – Bezirk niedergelegt. Altona, Ortsteil 226) geändert. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts- Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 44 Absatz 2 digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein- Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirk- fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), zuletzt samt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung geändert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 6), in gestellt. Ausgefertigt Hamburg, den 4. Februar 2026. Der Senat HmbGVBl. Nr. 6 Freitag, den 20. Februar 2026 73 Gebührenordnung für das Glücksspielwesen Vom 10. Februar 2026 Auf Grund der §§ 2, 5, 10 und 12 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 2. Dezem- ber 2025 (HmbGVBl. S. 775), wird verordnet: §1 (2) Bruttospielerträge sind die Beträge gemäß § 3 Absätze 4 und 5 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spiel- (1) Für Amtshandlungen auf der Grundlage des Glücks- bank. spielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) vom 23. bis 29. Okto- ber 2020 (HmbGVBl. 2021 S. 79), geändert vom 7. bis 24. März (3) Bemisst sich die Gebühr nach dem Spielumsatz oder 2022 (HmbGVBl. S. 454), des Hamburgischen Glücksspiel- den Bruttospielerträgen und sind diese bei der Erlaubnis- oder staatsvertrags-Ausführungsgesetzes (HmbGlüStVAG) vom Konzessionserteilung noch nicht bekannt, so ist die Summe 29. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 235), zuletzt geändert am der zu erwartenden Einsätze oder Bruttospielerträge zur 31. August 2022 (HmbGVBl. S. 453, 454), des Gesetzes über Ermittlung der Gebühr von der zuständigen Behörde nach die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 24. Mai 1976 pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. (HmbGVBl. S. 139), zuletzt geändert am 21. Dezember 2023 (4) Werden einer Veranstalterin oder einem Veranstalter für (HmbGVBl. S. 458), und des Hamburgischen Lotteriegesetzes einen zusammenhängenden Veranstaltungszeitraum mehrere vom 14. Dezember 2007 (HmbGVBl. S. 497), geändert am Lotterien oder Ausspielungen gleichzeitig genehmigt, so ist 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 217), in der jeweils geltenden

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.