Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 20.02.2026, Seiten 63 – 78, Größe: 478 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-20

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Bemessungsgrundlage für die Gebühr der Gesamtspielumsatz Fassung, werden die in der Anlage festgelegten Verwaltungs- dieser Lotterien oder Ausspielungen. gebühren erhoben. §3 (2) Die Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung klei- ner Lotterien gemäß § 18 GlüStV 2021 ist gebührenfrei. (1) Die Gebührenordnung für das Glücksspielwesen vom 7. Dezember 2021 (HmbGVBl. S. 904) in der geltenden Fas- sung wird aufgehoben. §2 (2) Soweit eine Gebührenpflicht bei Inkrafttreten dieser (1) Spielumsatz ist der Bruttospiel- oder Wetteinsatz vor Verordnung bereits entstanden war, ist das bisherige Recht Steuern und Abzügen. anzuwenden. Anlage Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 1 Veranstaltung von Lotterien und Aus- nisjahr, spielungen mindestens 1.1 durch Veranstalterinnen und Veranstal- 2 000,— je ter gemäß § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 angefange- sowie § 4 Absätze 1, 2 und 4 HmbGlüSt- nes Erlaub- VAG nisjahr 1.1.1 Erteilung einer Konzession nach dem über 40 Millionen Euro bis 65 Millionen Hamburgischen Lotteriegesetz . . . . . . . . 930,— Euro jährlicher Spielumsatz . . . . . . . . . . . 40 000,— zuzüglich 1.1.2 Erlaubniserteilung nach dem Glücks- 0,8 v. T. des spielstaatsvertrag 2021 40 Millio- bis zu 40 Millionen Euro jährlicher Spiel­ nen Euro umsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 vom überstei- Tausend genden (v. T.) des jeweils jeweils jähr- jährlichen lichen Spielumsat- Spiel­ zes je ange- umsatzes je fangenes angefange- Erlaubnis- nes Erlaub- jahr 74 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro über 65 Millionen Euro bis 130 Millio- 1.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages . . . . 160,— nen Euro jährlicher Spielumsatz . . . . . . .  60 000,— bis 1 902,— zuzüglich 0,5 v. T. 1.2.4 Ablehnung eines Änderungsantrages . . . 120,— des 65 Mil- bis 1 552,— lionen Euro 1.2.5 Beauftragung einer Gutachterin oder überstei- eines Gutachters oder Verpflichtung der genden Veranstalterin oder des Veranstalters jeweils zur Beauftragungeiner Gutachterin oder jährlichen eines Gutachters zur Überprüfung der Spielumsat- ordnungsgemäßen Planung oder Durch- zes je ange- führung der Lotterie (§ 15 Absatz 4 fangenes GlüStV 2021) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 330,— Erlaubnis- jahr bis 1 000,— über 130 Millionen Euro jährlicher 1.2.6 Ermächtigung anderer Länder zur Ertei- Spielumsatz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 500,— lung oder den Spielumsatz erhöhenden zuzüglich Änderung einer Erlaubnis (§ 12 Absatz 3 0,3 v. T. des Satz 2 GlüStV 2021) . . . . . . . . . . . . . . . . .  1 v. T. des 130 Millio- auf das nen Euro Gebiet der überstei- Freien und genden Hansestadt jeweils Hamburg jährlichen entfallen- Spielumsat- den oder im zes je ange- Falle der fangenes Änderung Erlaubnis- erhöhten jahr Umsatzes 1.1.3 Änderung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . 180,— im Erlaub- bis 1 310,— niszeitraum 1.1.4 Ablehnung eines Erlaubnisantrages....... 230,— 2 Vermittlung staatlicher Lotterieange- bis 2 070,— bote im Sinne von § 10 Absatz 2 GlüStV 2021 1.1.5 Ablehnung eines Änderungsantrages..... 135,— bis 982,— 2.1 durch gewerbliche Spielvermittler (§ 3 Absatz 8 und § 19 GlüStV 2021 sowie § 7 1.2 durch private Veranstalter gemäß § 12 HmbGlüStVAG) GlüStV 2021 sowie § 14 Absatz 1 Hmb- GlüStVAG 2.1.1 Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 v. T. des 1.2.1 Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 v. T. des Spielumsat- Spielumsat- zes im zes im Erlaubnis- Gebiet der zeitraum Freien und mindestens Hansestadt- 2 536,— Hamburg, 2.1.2 Änderung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . 160,— mindestens bis 2 070,— 500,— 2.1.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages . . . . 160,— 1.2.2 Änderung der Erlaubnis bis 1 902,— 1.2.2.1 bei Erhöhung des Spielumsatzes . . . . . . . 1 v. T. des erhöhten 2.1.4 Ablehnung eines Änderungsantrages . . . 120,— Spielumsat- bis 1 552,— zes im 2.2 durch Annahmestellen der staatlichen Gebiet der Veranstalter (§ 3 Absatz 5 GlüStV 2021 Freien und sowie § 5 HmbGlüStVAG) Hansestadt Hamburg, 2.2.1 Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 210,— mindestens 2.2.2 Änderung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . 140,— 250,— 2.2.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages . . . . 140,— 1.2.2.2 ohne Erhöhung des Spielumsatzes . . . . . 160,— bis 2 070,— 2.2.4 Ablehnung eines Änderungsantrages . . . 105,— HmbGVBl. Nr. 6 Freitag, den 20. Februar 2026 75 Gebühren- Gebühren- Nummer Gebührentatbestand satz in Euro Nummer Gebührentatbestand satz in Euro 3 Wettvermittlungsstellen (§ 8 Hmb- 4.7 Zustimmung nach § 2 Absatz 9 Satz 2 des GlüStVAG) Gesetzes über die Zulassung einer öffent- 3.1 Erlaubniserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 v. T. des lichen Spielbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,— Spielumsat- bis 20 000,— zes im 4.8 Erlaubnis gemäß § 4 Absatz 1 GlüStV Erlaubnis- 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 484,— zeitraum 4.9 Änderung der Erlaubnis gemäß § 4 mindestens Absatz 1 GlüStV 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . 420,— 3 190,— bis 2 350,— 3.2 Änderung der Erlaubnis . . . . . . . . . . . . . . 460,— 4.10 Ablehnung eines Erlaubnisantrages nach bis 2 590,— § 4 Absatz 1 GlüStV 2021 . . . . . . . . . . . . . 420,— 3.3 Ablehnung eines Erlaubnisantrages . . . . 460,— bis 2 350,— bis 2 392,— 4.11 Ablehnung eines Antrags auf Änderung 3.4 Ablehnung eines Änderungsantrages . . . 345,— der Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 GlüStV bis 1 942,— 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 315,— 4 Spielbank bis 1 762,— 4.1 Konzession zum Betrieb gemäß § 2 5 Maßnahmen der Glücksspielaufsicht Absatz 1 des Gesetzes über die Zulassung 5.1 Nachschauen gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 einer öffentlichen Spielbank 2 v. T. des Nummer 1 GlüStV 2021 nach vorheriger jeweils jähr- Beanstandung der Glücksspielaufsicht 230,— lichen bis 760,— Bruttospiel- ertrages je 5.2 Anordnung gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 angefange- Nummer 1 oder 2 GlüStV 2021, wenn nes Kon- eine Person, an die sich die Anordnung zessionsjahr richtet, oder eine dritte Person, deren Verhalten ihr zuzurechnen ist, besonde- 4.2 Genehmigung eines Rechtsgeschäfts, das ren Anlass zu der Anordnung gegeben auf Grund der Konzession einer Zustim- hat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200,— mung bedarf . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,— bis 1 310,— bis 2 350,— 5.3 Amtshandlungen gemäß § 9 Absatz 1 4.3 Genehmigung von Konzepten und Un­­ Satz 2 GlüStV 2021, wenn die Person, an terlagen, die nach den Konzessions­ die sich die Anordnung richtet, oder eine bestimmungen der vorherigen Zustim- dritte Person, deren Verhalten ihr zuzu- mung bedürfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 420,— rechnen ist, besonderen Anlass zu der bis 2 350,— Anordnung gegeben hat, oder sonstige 4.4 Genehmigung von Änderungen von Anordnungen zur Untersagung der Ver- Konzepten und Unterlagen, die nach den anstaltung, Durchführung und Vermitt- Konzessionsbestimmungen der vorheri- lung unerlaubter Glücksspiele, sowie gen Zustimmung bedürfen . . . . . . . . . . . . 420,— Werbung hierfü gemäß § 9 Absatz 1 bis 2 350,— Satz 3 Nummer 3 GlüStV 2021, oder zur Untersagung der Mitwirkung an Zahlun- 4.5 Prüfung der Zuverlässigkeit und Zustim- gen für unerlaubtes Glücksspiel gemäß mung zum Austausch von Personen, die § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 GlüStV nach den Konzessionsbestimmungen 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 160,— nur mit vorheriger Zustimmung ausge- bis 4 630,— tauscht werden dürfen je Person . . . . . . . 930,— 5.4 Untersagung einer allgemein erlaubten 4.6 Nachschauen auf Grund von Beanstan- Veranstaltung gemäß § 14 Absatz 3 Hmb- dungen bezüglich der Einhaltung der GlüStVAG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 170,— Vorgaben der Konzession oder der Vor- schriften des Gesetzes über die Zulassung 5.5 Sonstige Maßnahmen der Glücks- einer öffentlichen Spielbank . . . . . . . . . . 420,— spielaufsicht bis 5 190,— je angefangene halbe Stunde . . . . . . . . . . 42,— Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. Februar 2026. 76 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt Vom 10. Februar 2026 Auf Grund von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Ham- burgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutz- gesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), wird verordnet: Einziger Paragraph Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt vom 19. Dezember 1950 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791-k), zuletzt geändert am 6. Oktober 2020 (HmbGVBl. S. 523, 530), tritt für die in der anliegenden Karte rot eingezeichnete Fläche außer Kraft. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 10. Februar 2026. HmbGVBl. Nr. 6 Freitag, den 20. Februar 2026 77 Anlage 78 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 Vom 29. Januar 2026 Aus den Urteilen des Hamburgischen Oberverwaltungsge- richts vom 4. September 2025 – 2 E 3/23.N – und – 2 E 11/24.N –, die in den

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.