Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 6 vom 20.02.2026, Seiten 63 – 78, Größe: 478 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2026-02-20

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63 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 6 FREITAG, DEN 20. FEBRUAR 2026 Tag Inhalt Seite 2. 2. 2026 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 64 3. 2. 2026 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 77 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 4. 2. 2026 Gesetz zum digitalen Parkraummanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 68 neu: 9231-3 4. 2. 2026 Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Wegereinigungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69 2136-1-2 4. 2. 2026 Einhundertneunzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 4. 2. 2026 Einhundertdreiundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Mischnutzung nördlich Sülldorfer Landstraße in Sülldorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 10. 2. 2026 Gebührenordnung für das Glücksspielwesen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 73 202-1-72 10. 2. 2026 Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Duvenstedt, Bergstedt, Lemsahl-Mellingstedt, Volksdorf und Rahlstedt . . . . . . . . . . . . . . 76 791-1-52 29. 1. 2026 Bekanntmachung von Entscheidungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts zu der Verordnung über den Bebauungsplan Bahrenfeld 68 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 78 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 64 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 Dreiundfünfzigste Verordnung über die Erweiterung der Verkaufszeiten aus Anlass von besonderen Ereignissen im Bezirk Harburg Vom 2. Februar 2026 Auf Grund von § 8 Absatz 1 Satz 2 des Ladenöffnungsgeset- zes vom 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 611), geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in Verbindung mit der Weiterübertragungsverordnung-Verkaufszeiten vom 3. April 2018 (HmbGVBl. S. 82), zuletzt geändert am 20. Mai 2025 (HmbGVBl. S.433, 435), wird verordnet: §1 Sonntagsöffnung am 29. März 2026 (1) Verkaufsstellen dürfen am Sonntag, dem 29. März 2026 in der Zeit von 13 Uhr bis 18 Uhr aus Anlass der Veranstaltung „Inklusion und Integration“ geöffnet sein. (2) Nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Ladenöffnungsgesetzes wird die Freigabe der Öffnungszeiten nach Absatz 1 auf die Verkaufsstelle Cuxhavener Straße 366 beschränkt. §2 Schlussvorschrift Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Ladenschluss vom 12. Mai 1998 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 19. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 386), bleibt unberührt. Hamburg, den 2. Februar 2026 Das Bezirksamt Harburg HmbGVBl. Nr. 6 Freitag, den 20. Februar 2026 65 Verordnung über den Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 77 Vom 3. Februar 2026 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 348 S. 1, 7), in Verbin- dung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleit- planfeststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 85 Absatz 7 der Hamburgischen Bauordnung vom 6. Januar 2025 (HmbGVBl. S. 93), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 9 Absatz 4 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 18. November 2025 (HmbGVBl. S. 679), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnatur- schutzgesetzes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesna- turschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), sowie § 1, § 2 Absatz 1, § 3 und § 4 Nummer 3 der Weiterübertra- gungsverordnung-Bau vom 8. August 2006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 19. August 2025 (HmbGVBl. S. 506, 508), wird verordnet: §1 c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel (1) Der Bebauungsplan Neugraben-Fischbek 77 für den des Abwägungsvorgangs, Geltungsbereich östlich der Straße Süderelbebogen, südlich wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- der Straße Dorflageweg und nördlich der Straße Kleinfeld chung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem ört- (Bezirk Harburg, Ortsteil 715) wird festgestellt. lich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Ver- letzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wor- Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Süderelbebogen, den sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Dorflageweg, Kleinfeld in der Gemarkung Fischbek. Absatz 2a BauGB beachtlich sind. (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die ihm beigegebene Begründung werden beim Staatsarchiv zu §2 kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt. Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- hende Vorschriften: (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: 1. In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung können beim nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 bis 5 der Baunutzungsverord- örtlich zuständigen Bezirksamt während der Dienststun- nung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 den kostenfrei eingesehen werden. Soweit zusätzliche (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 (BGBl. I Abdrucke beim Bezirksamt vorhanden sind, können sie S. 176, S. 1, 6), für Betriebe des Beherbergungsgewerbes, gegen Kostenerstattung erworben werden. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Ver- 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- waltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausge- gensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschädigungs- schlossen. berechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die Fällig- 2. Im allgemeinen Wohngebiet WA1 kann die festgesetzte keit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leis- Grundflächenzahl für bauliche Anlagen unterhalb der tung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 über- erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf schritten werden. des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des 3. Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, überdach- Anspruchs herbeigeführt wird. ten Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Die Begrü- nung ist dauerhaft zu erhalten. Geräteschuppen, Garten- 3. Unbeachtlich werden häuser oder ortsfeste Fahrradschuppen sind unzulässig. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Notwendige Zufahrten und Zugänge sowie Stellplätze in beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Verbindung mit Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge rens- und Formvorschriften, sind zulässig. Fahrradstellplätze und Standplätze für Abfall- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB behälter sind bis zu einer Höhe von 1,65 m zulässig. beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- 4. Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Zahl der Vollge- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- schosse sind keine weiteren Geschosse zulässig, ausgenom- plans und men davon sind die festgesetzten Staffelgeschosse. Aus- 66 Freitag, den 20. Februar 2026 HmbGVBl. Nr. 6 nahmsweise können technische Anlagen, Dachausgänge WA1 und WA3 in einer Höhe von mindestens drei und Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien die Ober- Geschossen errichtet worden sind. kante-Rohdach des obersten zulässigen Geschosses in der 11. In dem mit „(B)“ gekennzeichneten Teilbereich der Tief- Höhe maximal 3 m überschreiten, sofern sie um mindestens garagenrampe ist eine dreiseitige nach oben abgeschlos- 2 m – gemessen von der Innenkante Attika – zurückversetzt sene Einhausung, die an der Unterseite schallabsorbierend errichtet werden. Ausnahmen können zugelassen werden, ausgeführt ist, vorzusehen. sofern die Gestaltung des Gesamtbaukörpers und das Orts- bild nicht beeinträchtigt werden. 12. Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis des Stromverteilungsnetzbetreibers, unterirdische Leitungen 5. Im allgemeinen Wohngebiet WA1 mit abweichender Bau- zu unterhalten, zu erweitern und zu erneuern. Nutzungen, weise sind straßenseitig zum Dorflageweg Gebäude mit welche die Unterhaltung, Erweiterung und Erneuerung einer Länge von mehr als 50 m zulässig. Im allgemeinen beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Wohngebiet WA3 mit abweichender Bauweise sind stra- Abweichungen von den festgesetzten Rechten können ßenseitig Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand mit einer zugelassen werden. Länge von mehr als 50 m und höchstens 100 m Länge zulässig. Im rückwärtigen Bereich sind Gebäude mit seit­ 13. Das auf den Grundstücksflächen anfallende Nieder- lichem Grenzabstand und einer Länge von höchstens 20 m schlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt zulässig. wird, auf den jeweiligen Grundstücksflächen zu versi- ckern. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht mög- 6. In den allgemeinen Wohngebieten sind Tiefgaragen und lich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht ihre Zufahrten nur innerhalb der hierfür festgesetzten Flä- abführbaren Niederschlagswassers in ein Siel zugelassen chen und innerhalb der festgesetzten überbaubaren werden. Grundstücksflächen zulässig. 14. Bauliche und technische Maßnahmen, wie zum Beispiel 7. Schlafräume sind in den mit „(1)“ bezeichneten überbau- Drainagen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vege- baren Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete tationsverfügbaren Grundwassers führen, sind unzulässig. WA1 und WA3 zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu ori- entieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen 15. Im Plangebiet sind Tiefgaragen und Kellergeschosse sowie und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. andere bauliche Maßnahmen mit einer Konstruktionsun- Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag terkante von oberhalb 5,50 m über Normalhöhennull erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu zulässig. Ausnahmen hiervon können nach Maßgabe der dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche zuständigen Stelle gewährt werden. Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbau- 16. Zur Vermeidung einer Gewässer- oder Bodenbelastung ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder durch Metallionen sind nicht beschichtete oder nicht vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. behandelte kupfer-, zink- oder bleigedeckte Dacheinde- 8. In den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücks- ckungs- und Fassadenmaterialien, bei welchen durch Nie- flächen der allgemeinen Wohngebiete WA1 und WA3 ist derschläge oder Alterungsprozesse Metallionen gelöst wer- für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch den und in das abzuleitende Niederschlagswasser gelangen Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder könnten, nicht zulässig. Darüber hinaus sind bei Gründä- durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel chern bituminöse Dachabdichtungen, die chemische verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzu- Durchwurzelungsschutzmittel enthalten, nur dann zuläs- stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt sig, wenn das Niederschlagswasser gereinigt abgeleitet eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermög- wird. licht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbe- 17. In den allgemeinen Wohngebieten und in der Versor- reich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. gungsfläche sind die Dachflächen von Gebäuden als Flach- 9. Solange die Gebäude in den mit „(1)“ bezeichneten über- dächer oder flach geneigte Dächer mit einer Neigung von baubaren Grundstücksflächen im allgemeinen Wohnge- bis zu 20 Grad zu errichten. Diese Dächer sind zu 70 vom biet WA3 nicht errichtet worden sind, ist in den mit „(A)“ Hundert (v. H.), bezogen auf die Gebäudegrundfläche, mit bezeichneten Fassadenbereichen durch geeignete bauliche einem mindestens 12 cm starken, durchwurzelbaren Subs- Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassa- trataufbau mindestens extensiv mit standortgerechten den, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in dauerhaft zu erhalten. Ausnahmen können für Dächer mit ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, Neigungen über 10 Grad, für nicht aufgeständerte techni- dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine sche Dachaufbauten, für Dachausstiege sowie für Flächen, Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüf- in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten tung, als Dachterrassen, Gemeinschafts- oder Sportflächen Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht über- dienen, zugelassen werden. Die Gründächer sind als schritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaß- Retentionsdächer auszuführen. nahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise 18. In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dächer von Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöff- geschlossenen und offenen Kleingaragen, Carports sowie neten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/Schlaf- Nebengebäuden mit einem mindestens 12 cm starken, räume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und flä- wie Schlafräume zu beurteilen. chendeckend dauerhaft extensiv zu begrünen. 10. In den mit „(2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücks- 19. Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege, flächen der allgemeinen Wohngebiete WA2 und WA3 darf Terrassen oder für befestigte Spielflächen beanspruchten die Wohnnutzung erst aufgenommen werden, wenn die Flächen von Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm Baukörper in den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen Grundstücksflächen in den allgemeinen Wohngebieten und zu begrünen. Soweit Bäume vorgesehen sind, muss auf HmbGVBl. Nr. 6 Freitag, den 20. Februar 2026 67 einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schicht- den anzubringen oder als entsprechende Niststeine in die stärke mindestens 1 m betragen. Fassaden zu integrieren. 20. Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in 26. Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierar- wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feu- ten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer erwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Beispiel Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen. staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- 21. In dem allgemeinen Wohngebiet WA1 ist je angefangene flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei- 300 m² der unbebauten Grundstücksfläche mindestens ein ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie kleinkroniger Baum zu pflanzen. In den allgemeinen auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder Grünflä- Wohngebieten WA2 und WA3 ist je angefangene 150 m² chen ist unzulässig. der unbebauten Grundstücksfläche mindestens ein klein- kroniger Baum oder je angefangene 300 m² der unbebauten 27. Gläserne Balkonbrüstungen sind durch wirksame Maß- Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu nahmen für Vögel wahrnehmbar zu machen. Dies gilt auch pflanzen. Die zur Anpflanzung oder zum Erhalt festgesetz- für übrige Glasflächen und an Gebäuden, wenn der Glas- ten Bäume sind anrechenbar. Die Begrünung ist dauerhaft anteil der Fassadenseite größer als 75 v. H. ist oder zusam- zu erhalten. menhängende Glasflächen von mehr als 6 m² vorgesehen sind. Satz 2 gilt nicht für Glasflächen bis 10 m Gelän- 22. Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Hecken deoberkante, es sei denn, die Glasflächen befinden sich in müssen standortgerechte, klimaangepasste sowie vorzugs- unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern oder weise heimische Laubgehölzarten verwendet und dauer- größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine haft erhalten werden. Weiterhin müssen für Ersatz- und Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel. Ausgleichspflanzungen von Bäumen und Hecken stand- ortgerechte, klimaangepasste sowie heimische Laubge- 28. In dem mit „(E)“ bezeichneten Gebiet ist der Erschütte- hölzarten verwendet und dauerhaft erhalten werden. rungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fun- mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammum- damenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der fang von mindestens 14 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwir- Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes kung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (allge- Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens meine Wohngebiete nach BauNVO) für die jeweils im Tag- 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb der öffent- zeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) oder Nachtzeitraum lichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) schutzwürdigen Aufenthalts- oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzu- räume eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die bauli- lässig. chen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass 23. In den allgemeinen Wohngebieten sind als Abgrenzung zu der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte gemäß den öffentlichen Flächen ausschließlich heimis

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.