Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 10 vom 07.03.2025, Seiten 247 – 262, Größe: 126 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-07

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n Nord-, Süd- und Westfassaden von Gebäu- Sätzen 1 und 3 kann auf Antrag befreit werden, soweit die den sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Men- Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen beson- schen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum derer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Beispiel Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge Die Befreiung kann zeitlich befristet werden. oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen) vorzu- 35. Keller und Tiefgaragen sind nur in einem Aufhöhungskör- sehen. Soll die lärmzugewandte Gebäudeseite geschlossen per zulässig. Ausnahmsweise können bauliche Anlagen ausgeführt werden, sind zu öffnende Fenster von Aufent- unterhalb eines Aufhöhungskörpers zugelassen werden, haltsräumen zur lärmabgewandten Gebäudeseite anzuord- wenn keine negativen Auswirkungen auf das Grundwasser nen. Die Aufenthaltsräume haben den Anforderungen des zu erwarten sind. § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung zu entspre- chen. Im Fall von Satz 3 müssen Fenster, die zur lärmzuge- 36. Sofern das Niederschlagswasser nicht genutzt wird, ist es wandten Seite ausgerichtet sind, als nicht öffenbare Fens- in den Baugebieten mit einer festgesetzten Grundflächen- ter ausgeführt werden. zahl kleiner als 1,0 sowie auf den Flächen für den Gemein- bedarf vor Ableitung in die öffentliche Vorflut zum Erhalt 32. Es sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, des natürlichen Wasserkreislaufs oberflächig über natur- die sowohl Gasansammlungen unter den baulichen Anla- nah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrück- gen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in haltebecken oder Retentionsgründächer auf den Bau- die baulichen Anlagen verhindern. Ausnahmen können grundstücken zurückzuhalten. Die genannten Anlagen zur für Baugrundstücke zugelassen werden, bei denen die vor- Rückhaltung von Niederschlagswasser sind, solange keine handenen Weichschichten durchgängig Mächtigkeiten technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu von weniger als 2 m aufweisen. bepflanzen, die Bepflanzung ist dauerhaft zu erhalten und 33. Auf den Baugrundstücken, die in dem in der Nebenzeich- bei Abgang zu ersetzen. Die in Nummer 11 festgesetzten nung mit „(ES)“ bezeichneten Bereich liegen, ist der Überschreitungsmöglichkeiten der Grundflächenzahlen Erschütterungsschutz für die Gebäude durch bauliche gelten als festgesetzte Grundflächenzahl im Sinne des Sat- oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, zes 1. Die in Nummer 13 festgesetzten Überschreitungs- Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die möglichkeiten der Grundflächenzahlen gelten nicht als Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwe- festgesetzte Grundflächenzahl im Sinne des Satzes 1. sen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), 37. Mindestens 10 v. H. der festgesetzten Gesamtfläche für Tabelle 1, Zeilen 2, 3 und 4 eingehalten werden. Zusätzlich Sport- und Spielanlagen sind als Vegetationsflächen mit ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu hainartigen Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissi- anzulegen. onsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anlei- tung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 38. Dachflächen, die als Flachdach oder als flach geneigte (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni Dächer bis 20 Grad Neigung ausgebildet werden, sind mit 2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B5), nicht überschreitet. Die einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Sub­ DIN 4150 ist zu kostenfreier Einsicht im Staatsarchiv nie- strataufbau zu versehen sowie struktur- und artenreich mit dergelegt, Bezugsquelle für DIN-Normen: Beuth Verlag standortgerechten Stauden und Gräsern dauerhaft zu GmbH, Berlin. begrünen. Von einer Begrünung kann für Dachflächen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der 34. Neu zu errichtende Gebäude mit Wärmebedarf in dem in Be- und Entlüftung, als Dachausstieg, als Brandschutzein- der Nebenzeichnung mit „(Q)“ bezeichneten Bereich sind richtungen, als Sportflächen, der Aufnahme von nicht auf- für die Wärmebedarfsdeckung (Beheizung und Warmwas- geständerten technischen Anlagen oder der Unterbrin- serversorgung) an ein im Geltungsbereich des Bebauungs- gung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge dienen. plans zu errichtendes Wärmenetz anzuschließen und über dieses zu versorgen. Die Wärme muss aus erneuerbaren 39. Auf Baugrundstücken in den allgemeinen Wohngebieten Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt werden. ist je angefangener 150 m² Fläche, die nicht mit Gebäuden Neu zu errichtende Gebäude mit Wärmebedarf in dem in bebaut ist, mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflan- der Nebenzeichnung mit „(R)“ bezeichneten Bereich sind zen. Auf Baugrundstücken in den urbanen Gebieten ist je für die Wärmebedarfsdeckung (Beheizung und Warmwas- angefangener 200 m² Fläche, die nicht mit Gebäuden serversorgung) an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz bebaut ist, mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflan- anzuschließen und über dieses zu versorgen. Ausnahmen zen. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die nicht mit Gebäu- vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den Sätzen 1 den bebaute Fläche des Baugrundstücks insgesamt weni- und 3 können zugelassen werden, wenn der berechnete ger als 25 m² beträgt. Anstelle von zwei kleinkronigen Bäu- Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeener- men kann ein großkroniger Baum gepflanzt werden. giegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), zuletzt 40. Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen geändert am 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280 S. 1), in der von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/(m²*a) ein Gehölz aus standortgerechten heimischen Laubbäu- nicht übersteigt. Ausnahmen vom Anschluss- und Benut- men und Sträuchern anzulegen. Je 2 m² Fläche ist mindes- zungsgebot für die Warmwasserversorgung nach den Sät- tens eine Pflanze zu verwenden. 20 v. H. der Anpflanzun- zen 1 und 3 können zugelassen werden in Gebäudenut- gen sind als Bäume, 80 v. H. als Sträucher auszuführen. zungszonen von Nichtwohngebäuden, in denen der Nutz- energiebedarf für Trinkwarmwasser höchstens 2,6 kWh/ 41. Innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Anpflanzen (m²*a) beträgt. Ausnahmen vom Anschluss- und Benut- und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sons- zungsgebot nach den Sätzen 1 und 3 können zugelassen tigen Bepflanzungen ist ein mehrstufig aufgebauter werden, wenn die Wärmeversorgungsanlagen eines Gebäu- Gehölzbestand mit Waldcharakter zu entwickeln und dau- des dauerhaft einen erheblich niedrigeren CO2-Ausstoß erhaft zu erhalten. aufweisen oder in absehbarer Zeit besitzen werden als das 42. Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind Wärmenetz, an das gemäß den Sätzen 1 und 3 anzuschlie- standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden, HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 7. März 2025 255 dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizon­ der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten talen sowie auf angrenzende Wasserflächen, Gehölze oder bleibt. Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang Grünflächen ist unzulässig. von mindestens 16 cm und großkronige Bäume einen 48. Verteilt auf den mit „(M1)“ und „(M3)“ bezeichneten Flä- Stammumfang von mindestens 20 cm aufweisen, jeweils in chen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen. Im Kronenbe- wicklung von Boden, Natur und Landschaft sind mindes- reich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von tens 30 Nistkästen für Höhlen- und Nischenbrüter sowie mindestens 12 m² mit einer Schichtstärke des durchwur- zehn Fledermauskästen in fachlich geeigneter Weise ein- zelbaren Substrataufbaus von mindestens 1 m anzulegen; griffsvorgezogen anzubringen und dauerhaft zu erhalten. abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als Auf der mit „(M4)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Wurzelentwicklung gewährleisten. Sätze 2 und 3 gelten Natur und Landschaft sind zwölf Nistkästen für Höhlen- nicht für Festsetzungen nach den Nummern 40 und 41. und Nischenbrüter sowie sechs Fledermauskästen in fach- 43. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche „Ladenbeker Furt- lich geeigneter Weise eingriffsvorgezogen anzubringen weg“ ist mit mindestens einem Amphibiendurchlass an und dauerhaft zu unterhalten. gemäß der Planzeichnung festgesetztem Standort, die „Planstraße Westliche Anbindung“ mit mindestens zwölf 49. Den Eingriffen innerhalb des Plangebiets werden die Amphibiendurchlässen und die festgesetzte Straßenver- außerhalb des Plangebiets liegenden Flurstücke 358, 360, kehrsfläche „Billwerder Billdeich“ mit mindestens zwei 1199, 1217, 1226, 1227, 1228, 1250, 1252, 1253, 1267, 1268, Amphibiendurchlässen zu versehen. Die Amphibien- 1269, 1270, 1271, 1272, 1283, 1284, 1285, 1286, 1287, 1302, durchlässe sind gleichmäßig über die Länge der Straßen- 1317, 1329, 1330, 1331, 1342, 1343 1344, 1354, 1355, 1356, verkehrsfläche zu verteilen; sie sind mit Grabendurchläs- 1375, 1376, 1377, 1378, 1379, 1380, 1381, 1382, 1384, 1385, sen koppelbar. Ein Amphibiendurchlass muss eine Breite 1386, 1414, 1415, 1416, 1417, 1418, 1460, 1497, 1498, 1510, von mindestens 1 m bei Durchlasslängen bis 20 m und bei 1538, 1542, 1543, 1544, 1545, 1567, 1569, 1570, 1573, 1574, darüberhinausgehenden Durchlasslängen 1,5 m aufwei- 1575, 1602, 1604, 1620, 1638, 1975, 2308, 3031, 3064, 3066, sen. Weiterhin sind durchgehende Leiteinrichtungen mit 3092, 3093, 3106, 3166, 3167, 3168, 3169, 3197, 3198, 3199, einer Höhe von 40 cm und Überkletterschutz, Untergra- 3200, 3201, 3208, 3146, 3156, 3157, 3258, 3264, 3276, 3329, bungsschutz und hindernisfreiem Amphibienlaufweg zu 3331, 3511, 4072, 4116, 4253, 4256, 4258, 4260, 4262, 4356, errichten. An den Leiteinrichtungsenden sind Umkehr- 4551, 4553, 4555, 4556, 4557, 4751, 4753, 4755, 4758, 4761, kästen zu installieren. Amphibienstopprinnen sind an 4763, 4765, 4767, 4769, 4776, 4777 (teilweise), 5023, 5025, Zufahrten zulässig. Die Amphibienleitsysteme sind dauer- 5027, 5028, 5030, 5032, 5034, 5036, 5038, 5040, 5042, 5044, haft zu unterhalten. 5046, 5049, 5051, 5063, 5068, 5070, 5071, 5073, 5076, 5078, 5079, 5081, 5083, 5085, 5087, 5089, 5091, 5093, 5095, 5097, 44. Die auf der Fläche der Bahnanlagen festgesetzten Lärm- 5099, 5101, 5103, 5105, 5107, 5109, 5111, 5113, 5115, 5117, schutzwände sind je 20 m Länge mit einer Öffnung von 5445, 5447, 5563 (teilweise), 5566, 5569 der Gemarkung 10 cm bis 20 cm Höhe – gemessen ab Bodenoberkante – Billwerder, das Flurstück 2335 (teilweise) der Gemarkung und mindestens 40 cm Breite auszuführen. Die Öffnungen Curslack, die Flurstücke 132, 1669, 1762, 1846, 1848, 1850, sind dauerhaft zu unterhalten. 2250 (teilweise), 3592 der Gemarkung Boberg (Freie und 45. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind durchsichtige Hansestadt Hamburg) sowie das Flurstück 1/5 der Flur 11 Lärmschutzwände durch wirksame Maßnahmen so zu und die Flurstücke 11, 17/4, 17/6, 17/8 der Flur 12 in der gestalten, dass diese für Vögel als Hindernis wahrnehmbar Gemarkung Borstel (Gemeinde Jork) zugeordnet. sind. 50. Auf der mit „(M1)“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen 46. Zur Vermeidung des Vogelschlags sind durchsichtige Bal- zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, konbrüstungen durch wirksame Maßnahmen für Vögel Natur und Landschaft sind naturnahe Gehölze dauerhaft wahrnehmbar auszuführen. Dies gilt auch für übrige Glas- zu erhalten und bei Abgang am selben Ort zu ersetzen. flächen sowie an Gebäuden, wenn der Glasanteil der Fassa- denseite größer als 75 v. H. ist oder zusammenhängende 51. Die mit „(M2)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum Glasflächen von größer 6 m² vorgesehen sind. Satz 2 gilt Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur nicht für Glasflächen auf einer Höhe von bis zu 13 m über und Landschaft ist als Feuchtgebüsch der Eigenentwick- Normalhöhennull, es sei denn, die Glasflächen befinden lung zu überlassen. sich in unmittelbarer Umgebung zu Gehölzen, Gewässern 52. Die mit „(M3)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum oder größeren Vegetationsflächen oder ermöglichen eine Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur Durchsicht auf Vegetation, Gewässer oder Himmel; Num- und Landschaft ist als Erlenbruchwald dauerhaft zu erhal- mer 45 bleibt davon unberührt. ten. 47. Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier- 53. Die mit „(M4)“ bezeichnete Fläche für Maßnahmen zum arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur Farbtemperatur von maximal 3.000 Kelvin zulässig; hier- und Landschaft ist als naturnaher Gehölzbestand mit von abweichend sind für die Beleuchtung von Spiel- bezie- Waldcharakter zu entwickeln und dauerhaft zu erhalten. hungsweise Trainingsflächen auf den festgesetzten Flä- chen für Sport- und Spielanlagen maximal 4.000 Kelvin §3 zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dür- Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- fen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht ungspläne aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. Februar 2025. 256 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung Vom 25. Februar 2025 Auf Grund von Artikel 7 Satz 1 des Gesetzes zu dem Staats- vertrag über die Hochschulzulassung vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 351), geändert am 26. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 380, 383), in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsvertrags über die Hochschulzulassung vom 21. März bis 4. April 2019 (HmbGVBl. S. 354) sowie § 1 Nummer 3 der Weiterübertragungsverordnung-Hochschulwesen vom 12. No­­ vember 2019 (HmbGVBl. S. 392), zuletzt geändert am 30. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 707), wird verordnet: §1 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 28. März 2021 § 17 Absatz 1 der Kapazitätsverordnung vom 4. Dezember (BGBl. I S. 591, 602), in der jeweils geltenden Fassung und 2020 (HmbGVBl. S. 648), zuletzt geändert am 20. April 2021 § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V, jedoch (HmbGVBl. S. 279), wird wie folgt geändert: nicht“ ersetzt durch die Textstelle „des Quotienten aus der Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte des Klinikums 1. In Satz 2 erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung: im Vorjahr und 250 mit Ausnahme der Kontakte im Rah- „1. 16,22 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der men von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 des Fünften Zahl der im Vorjahr vollstationären tagesbelegten Bet- Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 ten des Klinikums und 365 ergibt, und (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 5. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 400 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung   2. 5,86 vom Hundert des Quotienten, der sich aus der Zahl und § 116b Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 SGB V, der im Vorjahr teilstationären tagesbelegten Betten des jedoch nicht um“. Klinikums und 250 ergibt.“ 2. In Satz 3 wird die Textstelle „je Anzahl der täglichen ambu- §2 lanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 des Fünften Diese Verordnung ist erstmals für die Zulassungen zum Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 Wintersemester 2025/2026 anzuwenden. Hamburg, den 25. Februar 2025. Die Behörde für Wissenschaft, Forschung, Gleichstellung und Bezirke HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 7. März 2025 257 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg Vom 27. Februar 2025 Auf Grund von § 1 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Religionsgesellschaften und Weltanschauungsverei- nigungen vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 434), geändert am 27. November 2007 (HmbGVBl. S. 407), in Verbindung mit dem Einzigen Paragraphen der Verordnung zur Weiterübertra- gung von Verordnungsermächtigungen über die Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an Reli- gionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen vom 11. Dezember 2007 (HmbGVBl. 2007 S. 440, 2009 S. 92) wird verordnet: Einziger Paragraph 1. Hinter Nummer 13 wird folgende neue Nummer 14 einge- fügt: Abschnitt IV der Anlage zur Verordnung über die Religi- onsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen des „14. Erzdiözese der Syrisch-Orthodoxen Kirche von Antio- öffentlichen Rechts in Hamburg vom 21. Januar 2003 chien in Deutschland“. (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 8. November 2021 2. Die bisherigen Nummern 14 bis 20 werden Nummern 15 (HmbGVBl. S. 730), wird wie folgt geändert: bis 21. Hamburg, den 27. Februar 2025. Die Senatskanzlei 258 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes Vom 5. März 2025 Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz: §1 Der Härtefall soll durch ein qualifiziertes Gutachten von den § 8 des Hamburgischen Grundsteuergesetzes vom Steuerpflichtigen nachgewiesen werden; dieses gilt auch in 24. August 2021 (HmbGVBl. S. 600), zuletzt geändert am den Fällen des Satzes 3. 19. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 720, 721), erhält folgende (2) Die Erlassregelungen des Grundsteuergesetzes sowie die Fassung: Regelungen der §§ 163 und 227 der Abgabenordnung finden Anwendung. „§ 8 (3) Im durch das Tidehochwasser gefährdeten Bereich im Erlass im Härtefall Tidegebiet der Elbe kann auf Antrag die Grundsteuer für das Grundstück anteilig erlassen werden, soweit die Steuerpflichti- (1) In einem besonders gelagerten, nicht rohertragsbeding- gen unmittelbar oder mittelbar die Aufwendungen für den ten Härtefall kann der Anteil der Grundsteuer B, der auf den Hochwasserschutz hierfür selbst tragen müssen und das Grundsteuermessbetrag eines Gebäudes entfällt, teilweise

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.