Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 10 vom 07.03.2025, Seiten 247 – 262, Größe: 126 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-07

Quellenkennung: gazette-2025-010. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Grundstück ohne den Hochwasserschutz nicht nutzbar wäre. erlassen werden. Der Erlass wird nur auf Antrag gewährt. Ein Der Erlass beträgt regelmäßig 50 v. H. der Grundsteuer. Fall nach Satz 1 liegt regelmäßig vor, (4) Die Steuerschuldner sind verpflichtet, eine Änderung 1. wenn die Lage ganz erheblich von den ortsüblichen Ver- der maßgeblichen Verhältnisse, die zu einem Erlass oder einer hältnissen abweicht und aufgrund dessen eine stark einge- abweichenden Steuerfestsetzung führen, dem zuständigen schränkte Äquivalenz für das Gebäude vorliegt, Finanzamt binnen drei Monaten nach Eintritt der Änderung 2. wenn die Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes entspre- anzuzeigen. In den Fällen der Absätze 1 bis 3 bedarf es keiner chend der Anlage 38 des Bewertungsgesetzes überschritten jährlichen Wiederholung des Antrages. Die Anträge sollen ist und nach der Bezugsfertigkeit des Gebäudes keine Ver- jeweils für Absatz 1, Absatz 3 sowie die Erlassregelungen des änderungen eingetreten sind, die die Gesamtnutzungsdauer Grundsteuergesetzes bis zu dem auf den Erlasszeitraum fol- des Gebäudes wesentlich verlängert haben sowie aufgrund genden 31. März gestellt werden. § 35 des Grundsteuergesetzes der Gesamtnutzungsdauer nur eine stark eingeschränkte bleibt im Übrigen unberührt. Für die Berechnung des Aus- Äquivalenz für das Gebäude vorliegt oder gangswertes für den Erlass oder einer abweichenden Steuer- 3. bei einer Übergröße des nicht zu Wohnzwecken genutzten festsetzung hat der Absatz 3 Vorrang vor dem Absatz 1, welcher Gebäudes, sofern dieses eine einfachste oder einfache Stan- wiederum Vorrang vor den Fällen des Absatzes 2 hat.“ dardstufe entsprechend der Anlage 24 des Bewertungsgeset- zes und einen Hallenanteil aufweist sowie eine stark einge- §2 schränkte Äquivalenz für das Gebäude durch den Gebäude- Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in standard vorliegt. Kraft. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 7. März 2025 259 Einhundertachtundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf – Vom 5. März 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver- Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom fügung gestellt. 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird im Geltungsbereich 2. Unbeachtlich werden an der Anschlussstelle Hamburg-Curslack südlich der Bundes- autobahn (BAB) A25 und westlich der Straße Curslacker Heer- a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des weg (F13/16 – Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) geändert. Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- neten Verfahrens- und Formvorschriften, (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 des Bauge- über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I chennutzungsplans und S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli- sicht niedergelegt. che Mängel des Abwägungsvorgangs, (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntma- chung der Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennutzungs- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- plans zuständigen Behörde unter Darlegung des die Verlet- digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei zung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim sind. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat 260 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Einhunderteinundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf – Vom 5. März 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse- 29. Juli 2017 geltenden Fassung und § 2 des Gesetzes über die stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezem- den Geltungsbereich südlich der Bundesautobahn (BAB) A25 ber 1996 (HmbGVBl. S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar an der Anschlussstelle Hamburg-Curslack und westlich der 2018 (HmbGVBl. S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur Straße Curslacker Heerweg im Stadtteil Bergedorf (L 11/16 – kostenfreien Einsicht niedergelegt. Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) geändert. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts- programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 14 l Absatz 2 die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein- fung (UVPG) in der Fassung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirk- S. 95), zuletzt geändert am 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749, samt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung 2753), in Verbindung mit § 74 Absatz 3 UVPG in der am gestellt. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 7. März 2025 261 Einhundertneunundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Hamburg – Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf – Vom 5. März 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Der Flächennutzungsplan für die Freie und Hansestadt Bezirksamt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Ver- Hamburg in der Fassung der Neubekanntmachung vom fügung gestellt. 22. Oktober 1997 (HmbGVBl. S. 485) wird für den Geltungsbe- reich östlich der Straße Curslacker Neuer Deich zwischen der 2. Unbeachtlich werden Bahntrasse der Strecke Bergedorf – Geesthacht im Norden und a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des der Bundesautobahn (BAB) A 25 im Süden im Stadtteil Berge- Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- dorf (F 01/23, Bezirk Bergedorf, Ortsteil 603) geändert. neten Verfahrens- und Formvorschriften, (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Flächennut- b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- zungsplans und die ihm beigegebene Begründung sowie die gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften zusammenfassende Erklärung gemäß § 6a Absatz 1 des Bauge- über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- setzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I chennutzungsplans und S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbuchs beachtli- 394 S. 1, 28), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Ein- che Mängel des Abwägungsvorgangs, sicht niedergelegt. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ machung der Änderung des Flächennutzungsplans schrift- 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die lich gegenüber der für die Erarbeitung des Flächennut- zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- zungsplans zuständigen Behörde unter Darlegung des die digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim worden sind. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat 262 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Einhundertzweiundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Hamburg – Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf – Vom 5. März 2025 Die Bürgerschaft hat den nachstehenden Beschluss gefasst: (1) Das Landschaftsprogramm für die Freie und Hanse- Verbindung mit § 2 des Gesetzes über die Umweltverträglich- stadt Hamburg vom 14. Juli 1997 (HmbGVBl. S. 363) wird für keitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. den Geltungsbereich östlich der Straße Curslacker Neuer S. 310), zuletzt geändert am 21. Februar 2018 (HmbGVBl. Deich zwischen der Bahntrasse der Strecke Bergedorf – Geest- S. 53, 54), werden beim Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht hacht im Norden und der Bundesautobahn (BAB) A 25 im niedergelegt. Süden im Stadtteil Bergedorf (L 01/23, Bezirk Bergedorf, Orts- teil 603) geändert. (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: (2) Das maßgebliche Stück der Änderung des Landschafts- Ein Abdruck der Pläne und der Erläuterungsbericht sowie programms und der ihm beigegebene Erläuterungsbericht die zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 44 Absatz 2 digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei ein- Nummer 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü- gesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirk- fung in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 542), samt vorhanden sind, werden sie kostenfrei zur Verfügung zuletzt geändert am 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151 S. 1, 41), in gestellt. Ausgefertigt Hamburg, den 5. März 2025. Der Senat Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 22525 Hamburg, — Telefon: 23 51 29-0 — Telefax: 23 51 29 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. 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Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.