Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 10 vom 07.03.2025, Seiten 247 – 262, Größe: 126 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-07

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chs beacht­ entierten Vergnügungsstätten mit Gewinnmöglichkeit liche Mängel des Abwägungsvorgangs, wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche Unternehmen wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Charakter ausgerichtet ist und Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht – Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger worden sind. und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in §2 ­ähnlicher Art ausüben. 4. Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsorti- Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- menten sind nur im Kerngebiet, in den Sondergebieten, in hende Vorschriften: den urbanen Gebieten, die in der Nebenzeichnung mit 1. In den urbanen Gebieten sind in den Gebäudeteilen, die in „(B)“ bezeichnet sind und in den Gewerbegebieten, die in der Nebenzeichnung zu den mit „(A)“ bezeichneten Berei- der Nebenzeichnung mit „(B)“ bezeichnet sind, zulässig. chen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen Wohnungen In den urbanen Gebieten sind außerhalb der in der Neben- und allgemein oder ausnahmsweise zulässige Stellplätze zeichnung mit „(B)“ bezeichneten Bereiche nur die der für Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 unzulässig. Den Versorgung des Gebiets dienenden Läden zulässig. Zen­ Wohnungen in den Obergeschossen zugeordnete Fahr- trenrelevante Sortimente sind gemäß „Hamburger Leit­ radabstell- und Nebenräume sowie Eingangsbereiche im linien für den Einzelhandel“ in der am 12. September 2019 Erdgeschoss können zugelassen werden. In den Gewerbe- beschlossenen Fassung: Medizinische und orthopädische gebieten sind in den Gebäudeteilen, die in der Neben- Geräte (Sanitätswaren), zoologischer Bedarf, Bücher, zeichnung zu den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen ausge- Papier- und Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, richtet sind, in den Erdgeschossen allgemein oder aus- Künstler- und Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, nahmsweise zulässige Stellplätze für Kraftfahrzeuge nach Lederwaren, Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbei- Nummer 17 unzulässig. ten, Optik- und Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musik- 2. In den urbanen Gebieten, dem Kerngebiet und den Gewer- instrumente und Musikalien, Babyausstattung, Hobby- begebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe sowie und Freizeitbedarf, Sport- und Campingbedarf (ohne Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck auf den Verkauf Campingmöbel, Wohnwagen, Boote), Anglerbedarf, Waf- von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, fen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel, Compu- glücksspielorientierte Vergnügungsstätten mit Gewinn- ter inklusive Zubehör und Software, Elektrokleingeräte möglichkeit wie Spielhallen, Wettbüros und ähnliche und Unterhaltungselektronik, Leuchten, Lampen, Elek­ Unternehmen sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren trogroßgeräte (weiße Ware), Haushaltswaren, Hausrat, Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuel- Raumausstattung, Einrichtungszubehör (auch Küche und lem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. In den urbanen Bad), Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmar- Gebieten und in den in der Nebenzeichnung mit „(B)“ ken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen und Bettwaren bezeichneten Gewerbegebieten sind in den Gebäudeteilen, (ohne Matratzen), Fahrräder inklusive Zubehör. die in der Nebenzeichnung zu den mit „(A)“ bezeichneten 5. In den in der Nebenzeichnung mit „(P)“ bezeichneten Bereichen ausgerichtet sind, in den Erdgeschossen die Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe und die der gemäß § 6a Absatz 3 und § 8 Absatz 3 der Baunutzungsver- Versorgung des Gebiets dienenden Läden unzulässig. Aus- ordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November nahmsweise können Verkaufsstätten aller Sortimentsbe- 2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023 reiche in den in der Nebenzeichnung mit „(P)“ bezeichne- (BGBl. I Nr. 176 S. 1, 6), ausnahmsweise zulässigen Ver- ten Gewerbegebieten zugelassen werden, wenn sie im gnügungsstätten allgemein zulässig, soweit sie nicht wegen unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammen- ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kern- hang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebe- gebieten allgemein zulässig sind; dies gilt nicht für die in trieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) Satz 1 genannten Nutzungen. In den in der Nebenzeich- der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche des nung mit „(P)“ bezeichneten Gewerbegebieten sind die jeweiligen Baugrundstücks, jedoch maximal 50 m² Ver- ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten unzulässig. kaufsfläche je Betrieb umfassen. 3. Die Sondergebiete „Großflächiger Einzelhandel und Woh- 6. In den Gewerbegebieten sind Betriebe und Anlagen unzu- nen“ dienen vorwiegend der Unterbringung von groß­ lässig, die einen Betriebsbereich im Sinne von § 3 Ab- flächigem Einzelhandel und Wohnen. Zulässig sind satz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) – nur im Erdgeschoss großflächige Einzelhandels­ in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 2013 S. 1275, betriebe und nicht-großflächige Einzelhandelsbetriebe 2021 S. 123), zuletzt geändert am 3. Juli 2024 (BGBl. I 252 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Nr. 225 S. 1, Nr. 340 S. 1), bilden oder Bestandteil eines 12. Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit „(C)“ bezeich- solchen Betriebsbereichs sind. neten Flächen ist eine Grundflächenzahl von bis zu 0,8 und eine Überschreitung der in dem Baugebiet jeweils fest- 7. In den Gewerbegebieten sind Lagerplätze unzulässig. Aus- gesetzten Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflä- nahmen für Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts- chenzahl von 3,2 zulässig. Innerhalb der in der Neben- personen sowie für Betriebsinhabende und Betriebsleitun- zeichnung mit „(D)“ bezeichneten Flächen ist eine Über- gen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO, die dem Gewer- schreitung der in dem Baugebiet jeweils festgesetzten bebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche Geschossflächenzahl bis zu einer Geschossflächenzahl von und Baumasse untergeordnet sind, werden ausgeschlossen. 4,0 zulässig. Innerhalb der in der Nebenzeichnung mit In den in der Nebenzeichnung mit „(P)“ bezeichneten Gewerbegebieten sind darüber hinaus Anlagen für sport­ „(E)“ bezeichneten Flächen ist eine Überschreitung der in liche Zwecke nach § 8 Absatz 2 Nummer 4 BauNVO unzu- dem Baugebiet jeweils festgesetzten Geschossflächenzahl lässig. Ausnahmen für Anlagen für kirchliche, kulturelle, bis zu einer Geschossflächenzahl von 6,4 zulässig. soziale und gesundheitliche Zwecke nach § 8 Absatz 3 13. Für Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauli- Nummer 2 BauNVO werden in den in der Nebenzeich- chen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die nung mit „(P)“ bezeichneten Gewerbegebieten ausge- das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, ist auf den in schlossen. der Nebenzeichnung mit „(C)“, „(D)“ und „(E)“ bezeich- neten Flächen eine Überschreitung der festgesetzten 8. In den urbanen Gebieten können ausnahmsweise Über- Grundflächenzahl von 0,8 bis zu einer Grundflächenzahl schreitungen der festgesetzten Baulinien durch Balkone von 1,0 zulässig. und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m auf höchstens 50 v. H. der Länge einer Fassade eines jeden Geschosses 14. Auf den Flächen für den Gemeinbedarf „Bildung, Spiel, zugelassen werden. soziale und sportliche Zwecke“ sind außerhalb der über- baubaren Grundstücksflächen keine Fahrradplätze, 9. In den in der Nebenzeichnung mit „(Q)“ und „(R)“ Gebäude und ausnahmsweise zulässige Stellplätze für bezeichneten Bereichen sind oberhalb der als Höchstmaß Kraftfahrzeuge nach Nummer 17 zulässig. festgesetzten Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse zulässig. Dies gilt nicht für Technikgeschosse 15. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(F)“ bezeichneten und Gemeinschaftsräume. Diese können nach Maßgabe Flächen der allgemeinen Wohngebiete sind außerhalb der von Nummer 16 oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten Baugrenzen keine Gebäude und baulichen Anlagen, von Zahl der Vollgeschosse zugelassen werden. denen eine Wirkung wie von Gebäuden ausgeht, zulässig. 10. Bei der Ermittlung der zulässigen Geschossfläche und der 16. Technikgeschosse als oberste Geschosse sowie technische zulässigen Geschossflächenzahl sind Flächen von Aufent- oder sonstige Dachaufbauten wie Treppenräume, Fahr- haltsräumen einschließlich der zu ihnen gehörenden Trep- stuhlüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen, Dachausstiege, penräume und einschließlich ihrer Umfassungswände in Gewächshäuser und Gemeinschaftsräume können zugelas- allen Geschossen mitzurechnen. sen werden, wenn diese maximal 3 m hoch sind und hori- zontal so weit von der Außenfassade des Gebäudes zurück- 11. In den mit „Mobilitätszentrum“ bezeichneten Teilen der bleiben, wie sie hoch sind. Technische Dachaufbauten sind urbanen Gebiete und eines Gewerbegebietes ist bei der mit Ausnahme von Solaranlagen und sonstigen Anlagen Errichtung von Mobilitätszentren die Überschreitung der zur Energieversorgung gruppiert anzuordnen und durch in der Planzeichnung jeweils festgesetzten Grundflächen- Verkleidungen gestalterisch zusammenzufassen. Abwei- zahl bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zulässig; ferner chend von Satz 1 können in den in der Planzeichnung mit ist in diesen in der Planzeichnung mit „MZ1“ bis „MZ14“ „MZ8“ und „MZ14“ bezeichneten Bereichen Technikge- bezeichneten Teilen der urbanen Gebiete und der Gewer- schosse als oberste Geschosse sowie technische Dachauf- begebiete bei der Errichtung von Mobilitätszentren die bauten zugelassen werden, wenn diese maximal 5 m hoch Überschreitung der in der Planzeichnung jeweils festge- sind und um mindestens 3 m von der Außenfassade des setzten Geschossflächenzahl nach Maßgabe der nachfol- Gebäudes zurückbleiben. genden Tabelle zulässig: 17. In dem in der Nebenzeichnung mit „(Q)“ bezeichneten Überschreitung der in der Planzeichnung Bereich sind Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge ­festgesetzten Geschossflächenzahl außerhalb der mit „Mobilitätszentrum“ bezeichneten bis zu einer Geschossflächenzahl von: Bereiche der urbanen Gebiete und der Gewerbegebiete unzulässig; ausnahmsweise können Stellplätze für Kraft- MZ1 3,0 fahrzeuge außerhalb der mit „Mobilitätszentrum“ bezeich- MZ2 5,5 neten Bereiche der urbanen Gebiete und der Gewerbege- MZ3 4,0 biete zugelassen werden, wenn sie aus Gründen des MZ4 3,0 gewerblichen, gemeinbedarflichen oder für Sportanlagen notwendigen Betriebsablaufes mit Ausnahme von Kun- MZ5 4,0 denverkehren oder zur Wahrung der Belange mobilitäts- MZ6 5,0 eingeschränkter Personen erforderlich sind. Auf ebenerdi- MZ7 5,0 gen, nicht überdachten Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze für Kraftfahrzeuge ein Baum zu pflanzen. Die MZ8 5,5 Stellplatzanlagen sind unter Beachtung von Zuwegungen MZ9 4,0 zusätzlich durch Hecken mit einer Mindesthöhe von 1,5 m MZ10 4,0 einzufassen. MZ11 5,0 18. Die festgesetzten Geh- und Fahrrechte umfassen die MZ12 5,0 Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlan- MZ13 5,0 gen, dass die bezeichneten Flächen als Fuß- und Radwege hergestellt und dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur MZ14 3,0 Verfügung gestellt sowie unterhalten werden. Gering­ HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 7. März 2025 253 fügige Abweichungen von den festgesetzten Geh- und men wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau- Fahrrechten können zugelassen werden. ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), 19. Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung die Befugnis der Versorgungsunternehmen, einen Weg vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch anzulegen, zu unterhalten und zu befahren sowie Maßnah- diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel- men an der Abwasserleitung zum Zwecke der Unterhal- differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf- tung und zur Sicherstellung der Wärmeenergieversorgung räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern durchzuführen. Geringfügige Abweichungen von dem von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrecht können zuge- wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form lassen werden. von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ 20. Von den festgesetzten Lagen der Brücken und Überfüh- Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim- rungsbauwerke können geringfügige Abweichungen zuge- mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. lassen werden. 27. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(L)“ bezeichneten 21. Auf den privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung Flächen ist für einen Außenwohnbereich einer Wohnung „Dauerkleingärten“ südlich des Nördlichen Bahngrabens entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewand- ist je Kleingarten eine Laube mit einer Grundfläche von ten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutz­ bis zu höchstens 16 m² einschließlich überdachtem Frei- maßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit sitz zulässig. Sonstige bauliche Anlagen, die nicht der gärt- teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese nerischen Nutzung dienen, wie zum Beispiel Kinderspiel- baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminde- häuser und Großspielgeräte, sind unzulässig. Schuppen rung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Woh- sind unzulässig. nung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 22. Von der festgesetzten Lage und Höhe der Lärmschutz- 65 dB(A) erreicht wird. wände auf den Bahnflächen können Abweichungen zuge- 28. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(M)“ bezeichneten lassen werden, wenn lärmtechnisch nachgewiesen wird, Flächen sind, wenn vor Fenstern von lärmempfindlichen dass die Immissionen nicht höher sind als bei einer plange- Räumen (zum Beispiel Klassen- und Unterrichtsräume, mäßen Ausführung. Pausenräume für Lehrkräfte, Entspannungsräume, Biblio- 23. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(G)“ bezeichneten theksräume) ein Verkehrslärmpegel in Höhe von 57 dB(A) Flächen sind gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbe- tags überschritten wird, durch Anordnung der Baukörper sondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete oder durch geeignete Grundrissgestaltung lärmempfind­ Grundrissgestaltung den schienenverkehrslärmabgewand- liche Räume den verkehrslärmabgewandten Gebäudesei- ten Gebäudeseiten in Richtung Norden zuzuordnen. ten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller lärmemp- Soweit die Anordnung an den vom Schienenverkehrslärm findlichen Räume an die verkehrslärmabgewandte Gebäu- abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für deseiten nicht möglich ist, muss ein ausreichender diese Räume ein ausreichender Schallschutz an den Schallschutz durch bauliche Maßnahmen für lärmemp- Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der findliche Räume geschaffen werden, der es ermöglicht, Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden. dass durch die baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, durch die in den lärm- 24. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(H)“ bezeichneten empfindlichen Räumen ein Innenraumpegel von 35 dB(A) Flächen sind die Fenster der Schlafräume zur schienenver- tags nicht überschritten wird. kehrslärmabgewandten Gebäudeseite in Richtung Norden zu orientieren, sofern bei der Aufnahme der Wohnnutzung 29. Die in der Nebenzeichnung mit „(O)“ bezeichnete Fläche die festgesetzte nördliche gleisseitig hochabsorbierende darf nur als Aufenthaltsfläche genutzt werden, wenn durch Lärmschutzwand noch nicht errichtet wurde. Wohn-/ baulichen Lärmschutz sichergestellt wird, dass ein Ver- Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim- kehrslärmpegel in Höhe von 60 dB(A) tags nicht über- mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. schritten wird. 25. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(J)“ bezeichneten 30. In dem in der Nebenzeichnung mit „(R)“ bezeichneten Flächen ist, wenn vor Fenstern von Schlafräumen ein Ver- Bereich sind die Fenster der Schlafräume zur schienenver- kehrslärmpegel in Höhe von 54 dB(A) nachts überschrit- kehrslärmabgewandten Gebäudeseite in Richtung Süden ten wird, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnah- zu orientieren, sofern bei der Aufnahme der Wohnnutzung men wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbau- die festgesetzte südliche gleisseitig hochabsorbierende ten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), Lärmschutzwand noch nicht errichtet wurde. Wohn-/ besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim- vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außen- diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegel- wohnbereich einer Wohnung ist, sofern bei der Aufnahme differenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlaf- der Wohnnutzung die festgesetzte südliche gleisseitig räumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern hochabsorbierende Lärmschutzwand noch nicht errichtet von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wurde, entweder durch Orientierung an schienenver- wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form kehrslärmabgewandten Gebäudeseiten in Richtung Süden von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/ Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzim- sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen mer sind wie Schlafräume zu beurteilen. insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen- 26. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(K)“ bezeichneten bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird. Flächen ist, wenn vor Fenstern von Schlafräumen ein Ver- kehrslärmpegel in Höhe von 49 dB(A) nachts überschrit- 31. Auf den in der Nebenzeichnung mit „(N)“ bezeichneten ten wird, durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnah- Flächen sind einseitig zu den festgesetzten Flächen für 254 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Sport- und Spielanlagen ausgerichtete Wohnungen nicht ßen wäre. Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach den zulässig. An de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.