Hamburg

Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt – Ausgabe Nr. 10 vom 07.03.2025, Seiten 247 – 262, Größe: 126 KB

Gesetzblatt-Ausgabe

Datum laut Quelle: 2025-03-07

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247 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. 10 FREITAG, DEN 7. MÄRZ 2025 Tag Inhalt Seite 25. 2. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 43 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 248 25. 2. 2025 Verordnung über den Bebauungsplan Billwerder 30/Bergedorf 120/Neuallermöhe 2/Lohbrügge 95 . . . . 250 25. 2. 2025 Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 256 221-6-2 27. 2. 2025 Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Religionsgesellschaften und Weltan- schauungsvereinigungen des öffentlichen Rechts in Hamburg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 257 222-1-1 5. 3. 2025 Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Grundsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 258 611-8 5. 3. 2025 Einhundertachtundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 259 5. 3. 2025 Einhunderteinundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Gewerbe westlich Curslacker Heerweg in Bergedorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 260 5. 3. 2025 Einhundertneunundachtzigste Änderung des Flächennutzungsplans für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 261 5. 3. 2025 Einhundertzweiundsiebzigste Änderung des Landschaftsprogramms für die Freie und Hansestadt Ham- burg – Grün und Gewerbe östlich Curslacker Neuer Deich in Bergedorf – . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 262 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern in der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. 248 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Verordnung über den Bebauungsplan Othmarschen 43 Vom 25. Februar 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geän- dert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394, S. 1, 28), in Ver- bindung mit § 3 Absatz 1 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplan- feststellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Ver- bindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie § 9 Absatz 4 Satz 1 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582), wird verordnet: §1 (1) Der Bebauungsplan Othmarschen 43 für den Geltungs- mögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des bereich südlich der Behringstraße und der Straße Schwengel- Anspruchs herbeigeführt wird. kamp sowie für die Straße Stiegkamp (Bezirk Altona, Ortsteil 3. Unbeachtlich werden: 219) wird festgestellt. a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 BauGB Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfah- Nordwestlich über das Flurstück 3197 (Behringstraße), Ost- rens- und Formvorschriften, grenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp), über das Flurstück b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB 876, Nordwestgrenze des Flurstücks 877 (Schwengelkamp), beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Ver- über das Flurstück 3197 (Behringstraße), Ost-, Süd- und West- hältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungs- grenze des Flurstücks 878, Westgrenze des Flurstücks 879, plans und über das Flurstück 880, über das Flurstück 817 (Stiegkamp), c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel über das Flurstück 3091 sowie Westgrenze des Flurstücks des Abwägungsvorgangs, 3091, über das Flurstück 2951, Nordgrenze des Flurstücks 2951, West- und Nordgrenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp) wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekannt­ der Gemarkung Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219). machung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende worden sind. Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 BauGB werden beim Staats­ §2 archiv zu kostenfreier Einsicht für jedermann niedergelegt und ergänzend für jedermann zugänglich in das Internet ein- Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachste- gestellt. hende Vorschriften: 1. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Absturzsiche- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: rungen und technische Dachaufbauten (zum Beispiel 1. Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die Treppenräume, Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik) bis zusammenfassende Erklärung können beim örtlich zustän- zu einer Höhe von 2,30 m zulässig, sofern diese um mindes- digen Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei tens 1,50 m – gemessen von der Dachkante – zurückgesetzt eingesehen werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim errichtet werden. Ausgenommen von der Regelung sind Bezirksamt vorhanden sind, können sie gegen Kosten­ Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie. erstattung erworben werden. 2. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfind­ 2. Wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermö- liche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausen- gensnachteile eingetreten sind, kann eine entschädigungs- räume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung berechtigte Person Entschädigung verlangen. Sie kann die der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass sie die den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzu- Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- ordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Sei- erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf ten erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraum­ des Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Ver- pegel von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 7. März 2025 249 durch baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den mit einem Substrataufbau mit mindestens 15 cm sind als Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anord- Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswas- nung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleich- ser auszuführen. bare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht 8. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind fensterlose überschritten wird. Gebäudefassaden und Außenwände, bei denen der Fens- 3. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Nieder- terabstand mehr als 5 m beträgt, mit Vegetationsrankgerüs- schlagswasser, sofern es nicht auf dem Grundstück versi- ten auszustatten und mit standortgerechten Schling- oder ckert oder gesammelt und genutzt wird, vor Ableitung in Kletterpflanzen zu begrünen. Je Meter zu begrünende die öffentliche Vorflut oberflächlich über naturnah zu Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebe- Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens cken oder Retentionsgründächer zu fassen. Die Anlagen 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und zur Fassung und Ableitung von Niederschlagswasser sind, durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu solange keine technischen Gründe entgegenstehen, stand- berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen ortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten sind dauerhaft zu erhalten. und bei Abgang zu ersetzen. 9. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind befestigte Flä- 4. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind chen wie Hof-, Wege- und Parkplatzflächen mit hellen standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass Umfang und Aufbau herzustellen. Oberirdische und nicht überdachte Charakter der Pflanzungen erhalten bleiben. Geringfügige Stellplätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau und Abweichungen sind zulässig. Bäume müssen einen Stamm­ einem Grünanteil von mindestens 30 v. H. herzustellen. umfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erd- 10. Im Plangebiet sind an Bestandsbäumen in der privaten boden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Bau- Grünfläche zwei Nistkästen für Feldsperlinge, fünf Höh- mes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² lenbrüterkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht und mindestens 1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen; anzubringen und zu erhalten. Auf der Fläche für den abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als Gemeinbedarf sind in den Fassaden der neu zu errichten- 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale den Gebäude fünf Mauersegler- sowie fünf Spatzen-Dop- Wurzelentwicklung gewährleisten. pelkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht zu inte- 5. Einfriedungen sind mit standortgerechten Hecken oder grieren und zu erhalten. Schling- beziehungsweise Kletterpflanzen in einem 11. Außenleuchten sind zum Schutz von wild lebenden Tier- Pflanzabstand von 0,5 m zu begrünen. Die Begrünung ist arten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer dauerhaft zu erhalten. Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die 6. Standorte für Abfall- und Sammelplätze sind zum öffent­ Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten lichen Raum und auf mindestens drei Seiten mit standort- staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Ober- gerechten Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 80 cm flächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschrei- zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten. ten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig. 7. Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dach­flächen als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad 12. Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft Neigung zu errichten und zu mindestens 70 vom Hundert wird außerhalb des Plangebiets eine 3,48 ha große mit „Z“ (v. H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäu- bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 32 in der Gemar- des, mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelba- kung Rissen zugeordnet. ren Substrataufbau extensiv zu begrünen; hiervon ausge- §3 nommen sind die Dächer von Sporthallen, deren Substrat- aufbau mindestens 8 cm stark auszuführen ist. Die Für das Plangebiet werden die bisher bestehenden Bebau- Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Die Dächer ungspläne aufgehoben. Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 25. Februar 2025. 250 Freitag, den 7. März 2025 HmbGVBl. Nr. 10 Verordnung über den Bebauungsplan Billwerder 30/Bergedorf 120/Neuallermöhe 2/Lohbrügge 95 Vom 25. Februar 2025 Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3635), zuletzt geändert am 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 394 S. 1, 28), in Verbindung mit § 3 Absätze 1 und 3 sowie § 5 Absatz 1 des Bauleitplanfest- stellungsgesetzes in der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 271), zuletzt geändert am 9. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 104), sowie § 4 Absatz 3 Satz 1 des Hamburgi- schen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgeset- zes vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 92), in Verbindung mit § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert am 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323 S. 1, 22), § 81 Absatz 2a der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (HmbGVBl. S. 443, 455), sowie § 9 Absatz 4 des Hambur- gischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 582), wird verordnet: §1 (1) Der Bebauungsplan Billwerder 30/Bergedorf 120/Neu­ ostgrenze des Flurstücks 4696 (Bahnanlagen), über das Flur- allermöhe 2/Lohbrügge 95 für ein Gebiet am Mittleren Land- stück 5168, Westgrenze des Flurstücks 5252, über die Flurstü- weg, südlich Billwerder Billdeich, westlich der Siedlung Ber- cke 5172, 5050, 5048, 5045, 5043, 5041, 5039, 5037, 5035, 5033, gedorf-West und nördlich der Bahntrasse von Hamburg nach 5029, 5031, 5074, 5170 und 5168, Südostgrenze des Flurstücks Bergedorf sowie nördlich des Walter-Rudolphi-Wegs (Bezirk 4497 (Mittlerer Landweg), über das Flurstück 4497 (Mittlerer Bergedorf, Ortsteile 602, 611 und 615) sowie für ein Gebiet am Landweg), Nordwestgrenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Ladenbeker Furtweg, südwestlich der Bergedorfer Straße (B5) Landweg), Nordwestgrenze des Flurstücks 4498, Nordwest- und nördlich der Wohnlage an der Unteren Bergkoppel (Bezirk grenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Landweg), Südwest-, Bergedorf, Ortsteil 601) wird festgestellt. Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 4934, Nordost- grenze des Flurstücks 4935, Nordostgrenze des Flurstücks Das Gebiet setzt sich aus zwei Teilen zusammen und wird wie 4934, Nordwestgrenze des Flurstücks 4497 (Mittlerer Land- folgt begrenzt: weg), über die Flurstücke 4042 und 4617, Südwestgrenze des Flurstücks 4615, über das Flurstück 4617, Nordwestgrenze des Teil 1: Flurstück 4497 (Mittlerer Landweg), Nordost-, Südost- Flurstücks 4617, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks und Südwestgrenze des Flurstücks 2130, Südostgrenzen der 4618, Nordostgrenze des Flurstücks 5577 der Gemarkung Bill- Flurstücke 4832, 4833 und 4834, über die Flurstücke 5074, werder. 5031, 5029, 5033, 5035, 5037, 5039, 5041, 5043, 5045, 5048, 5050, 5172, West- und Nordgrenze des Flurstücks 5252, über Teil 2: Flurstück 1304 (Ladenbeker Furtweg), über das Flur- das Flurstück 5225, über das Flurstück 3507 (Billwerder Bill- stück 5040, Nordostgrenze des Flurstücks 5040, Nordostgrenze deich), Nordostgrenze des Flurstücks 3507 (Billwerder Bill- des Flurstücks 1304 (Ladenbeker Furtweg), Flurstück 1747 deich), Nordwestgrenze des Flurstücks 3500, über die Flurstü- (Ladenbeker-Furtweg-Brücke/Bergedorfer Straße), Südwest- cke 3500, 3501 und 3503, über das Flurstück 519 (Auf der grenze des Flurstücks 1747 (Bergedorfer Straße), Südost- und Bojewiese), über das Flurstück 3507 (Billwerder Billdeich), Südwestgrenze des Flurstücks 1301, über das Flurstück 1301 Südgrenze des Flurstücks 3507 (Billwerder Billdeich), über das der Gemarkung Lohbrügge. Flurstück 5255, Ostgrenze des Flurstücks 5252, Nord- und (2) Das maßgebliche Stück des Bebauungsplans und die Ostgrenze des Flurstücks 5228, über das Flurstück 5228, Ost- ihm beigegebene Begründung sowie die zusammenfassende grenze des Flurstücks 5230, über das Flurstück 3693 (Bahn­ Erklärung gemäß § 10a Absatz 1 des Baugesetzbuchs werden anlagen), Südgrenze des Flurstücks 3693 (Bahnanlagen) der beim Staatsarchiv zu kostenfreier Einsicht niedergelegt. Gemarkung Billwerder, Südgrenzen der Flurstücke 7602, 7604, 7606 und 7608, Südwestgrenze des Flurstücks 7608 der Gemar- (3) Es wird auf Folgendes hingewiesen: kung Allermöhe, Südgrenze des Flurstücks 3693 (Bahnanla- Ein Abdruck des Plans und die Begründung sowie die zusam- gen) der Gemarkung Billwerder, über das Flurstück 7146 menfassende Erklärung können beim örtlich zuständigen (Walter-Rudolphi-Weg), Ost- und Südgrenze des Flurstücks Bezirksamt während der Dienststunden kostenfrei eingesehen 7144, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 7143, über das Flur- werden. Soweit zusätzliche Abdrucke beim Bezirksamt vor- stück 7143, West- und Nordgrenze des Flurstücks 7144, West- handen sind, können sie gegen Kostenerstattung erworben grenze des Flurstücks 7609 der Gemarkung Allermöhe, über werden. das Flurstück 3692 (Bahnanlagen), Südwestgrenzen der Flur- stücke 3693, 3026 und 4696 (Bahnanlagen), über das Flurstück Wenn die in den §§ 39 bis 42 des Baugesetzbuchs bezeich- 4696 (Bahnanlagen), Nordostgrenze des Flurstücks 4696 neten Vermögensnachteile eingetreten sind, kann ein Entschä- (Bahnanlagen), über das Flurstück 4696 (Bahnanlagen), Nord- digungsberechtigter Entschädigung verlangen. Er kann die HmbGVBl. Nr. 10 Freitag, den 7. März 2025 251 Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die mit Ausnahme von Verkaufsräumen und -flächen, Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädi- deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuel- gungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch lem Charakter ausgerichtet ist, erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des – Wohnungen ab dem ersten Obergeschoss, Kalenderjahres, in dem die in Satz 1 bezeichneten Vermögens- nachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs her- – den Wohnungen zugeordnete Fahrradabstell- und beigeführt wird. Nebenräume sowie Eingangsbereiche auch im Erdge- schoss, 3. Unbeachtlich werden – Schank- und Speisewirtschaften, a) eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeich- – sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe neten Verfahrens- und Formvorschriften, mit Ausnahme von Bordellen und bordellartigen Betrieben, b) eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 des Bau- gesetzbuchs beachtliche Verletzung der Vorschriften – Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheit- über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flä- liche und sportliche Zwecke, chennutzungsplans und – Vergnügungsstätten mit Ausnahme von glücksspielori- c) nach § 214 Absatz 3 Satz 2 des Baugesetzbu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.